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II ZR 38/93

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Juni 1994 II ZR 38/93 BGB §§ 138, 157, 723 Abs. 3 Rechtsfolgen eines groben Missverhältnisses zwischen Verkehrswert eines Gesellschaftsanteils und der vereinbarten Abfindung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bb) DaB dafr die Willensubereinstimmung der Parteien im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Bindung an das dingliche Ver比gungsgeschaft genUgt, zeigt die Parallele zur Heilung formnichtiger Grundstuckskaufvert血ge, die 一 ungeachtet der unterschiedlichen Formzwecke der §§313 Satz 1 BGB und 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG (dazu z. B. Sch競ter, S. 360 ff., 365)一 wegen des U bereinstimmenden Sinns der Heilungsvorschriften der §§313 Satz 2 BGB , 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG die vom erkennenden Senat vertretene Meinung zu stUtzen geeignet Ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGH WM 1963, 943 unter 2 b; WM 1969, 613 【= DNotZ 1969, 350 ] unter 2 c; WM 1973, 612【= MittB習Not 1973, 198] unter 3; WM 1978, 793 II 1; WM 1980, 166 「= MittB習Not 1980, 8 = DNotZ 1980, 222] unter 2; NJW 1981, 2293 unter 2), die die standige reichsgerichtliche Judikatur fortsetzt (z. B. RGZ 65, 390 , 392; 82, 413, 416; 109, 351, 354; 111, 98, 100 f.; 134, 83, 86), ist fr das zur Heilung gem. §313 Satz 2 BGB notwendige Fortbestehen der WillensUbereinstimmung der Zeitpunkt der Auflassung und nicht derjenige der Eintragung maBgeblich. Begrundet wird dies mit der dinglichen Bindung der Auflassung (z. B. BGH WM 1973, 612 【= MittB習Not 1973, 198] und damit, daB das Gesetz den Widerruf nicht nach der dinglichen Seite habe ausschlieBen, ihn aber nach der schuldrechtlichen Seite noch bis zur Eintragung im Grundbuch habe gestatten wollen (z. B. RGZ 109, 351 , 354). Das Ergebnis der Heilungswirkung wird insbesondere mit dem Ziel der Rechtssicherheit im Sinne der Aufrechterhaltung sachenrechtlich abgeschlossener Verhaltnisse gerechtfertigt (z. B. BGHZ 82, 398 , 405【= DNotZ 1982, 433 ];73, 391, 397【= DNotZ 1979, 5391 ;dazu auch Hagen, DNotZ 1984, 267, 289 und R功imann, S. 41, 62 ff.). Ganz ebenso verhalt es sich, wie ausgefhrt (oben II 2 b aa), mit Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des§15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, daraus, d郎 die Erforderlichkeit fortbestehender Willensubereinstimmung (nur) bis zur Auflassung auf der Vorschrift des §873 Abs. 2 BGB beruhe, wahrend eine vergleichbare Bestimmung bei der Geschaftsanteilsubertragung fehle. §873 Abs. 2 BGB ist gerade eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, daB die Bindung bereits mit Abgabe der rechtsgeschaftlichen Erklarungen eintritt, und verlegt ausnahmsweise die Bindungswirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung bzw. der Erfllung der besonderen Voraussetzungen des§873 Abs. 2 BGB (vgl. dazu z. B. 乃manノHagen, BGB, 9. Aufl., §873 Rdnr. 15). Bei der Abtretung von Geschaftsanteilen, bei der es sich anders als bei der GrundstUcksUbereignung nicht um einen,, gestreckten" Er負Ilungstatbestand handelt (z. B. Pohlmann, S. 155), tritt die Bindung demgegenuber, ohne daB es einer §873 Abs. 2 BGB entsprechenden Vorschrift bedarf, mit Abgabe der Angebots- und Annahmeerkl計ung ein, dies auch dann, wie ausgefhrt (oben II 1 c), wenn das Verfgungsgeschaft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wird. Von diesem Zeitpunkt ab ist es mithin jeder Vertr昭spartei verwehrt, sich von dem 一 nichtigen 一 Kausalgeschaft zu l0sen. Nach allem vermag die vom Berufu昭sgericht ge即bene Begrundung die Abweisung der Klage und die Verurteilung des Kl注gers auf die Widerklage hin nicht zu tragen. An einer Entscheidung in der Sache selbst( §565 Abs. 3 ZPO ) ist der Senat gehindert. (4仰d au昭eji功rt.) 27. BGB§§138, 157, 723 Abs. 3 (Rechtsfolgen e加es groben M抑erhaltnis文碧 zwischen Ve承ehrswert eines Gesellsch可おanteils und der vereinbarten Abfindung) 1. Enth註lt ein Vertrag, durch den Gesellschafter einer oder mehrerer Kapitalgesellschaften auf unbestimmte Zeit eine Schutzgemeinschaft in Form der Gesellschaft bUrgerlichen Rechts ohne Gesamthandsverm6gen eingehen, eine Regelung, nach der ein Mitglied, das seine der Vertragsbindung unterliegenden Kapitaigesellschaftsanteile an einen Dritten ye慮u6ern m6chte, diese zuvor allen U brigen Mitgliedern der Gemeinschaft anzubieten hat, liegt darin weder ein unzul豆ssiger Ausschlu6 noch eine gesetzeswidrige Besch慮nkung des Kiindigungsrechtes i. S. des §723 Abs. 3 BGB . 2. Eine Bestimmung, die den Preis regelt, den die Geselischafter fUr die Ubernahme der Gesellschaftsanteile zu zahlen haben, ist nichtig, wenn bei Vertragsschlu6 ein grobes MiBverh豆ltnis zwischen dem Ubernahmepreis und dem Verkehrswert der Anteile besteht. 3, ist ein grobes M迅verh潮tnis zwischen dem vertraglichen Ubernahmepreis und dem Verkehrswert erst nach Ver-tragsschl叩eingetreten und besteht es noch in dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter die Anteile ye慮u6ern m6chte, haben die U bernehmenden Gesellschafter einen entsprechend §§157, 242 BGB den ye慮nderten Umst豆nden angep鴎ten Preis zu bezahlen. Fr dessen Er面ttlung kann der von den Parteien bei Vertragsschlu6 der Bemessung zugrunde gelegte Ma6stab ein wesentlicher Anhaltspunkt sein. BGH, Urteil vom 13. 6. 1994 一 II ZR 38/93--, mitgeteilt von D. Bun虜chuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien sind Aktionare der S. AG mit Sitz in E., die ein Grundkapital von 45,5 Mio. DM hat. Daran sind die K!醜erinnen zu 1 und 2 mit insgesamt 37,877吻,der K!ager zu 3 面t 6,587% und der Beklagte mit 14,2% betei!igt. Em Antei! von 30,19%, der unter Testamentsvo!!streckung steht, wird von der aus dem K!醜er zu 3 und dem Bek!昭ten zu je 1/2 bestehenden Erbengemeinschaft geha!ten. Zwischen den Parteien besteht ein Schutzgemeinschaftsvertr昭,der ihre Aktien an der S. AG und ihre 一 mitt!erwei!e teils unmitte!bar, tei!s mitte!bar auf diese Gese!!schaft u bertragenen 一 Geschaftsantei!e an zwei Gesel!schaften mbH umfaBt. Die Schutzgemeinschaft ist eine Gese!!schaft des burger!ichen Rechts in der Rechtsform der Innengese!!schaft ohne Gesamthandsverm6gen (§1 Nr. 3). Ihr Zweck !iegt in der Sicherstel!ung der einheit!ichen Rechtsausubu昭aus den Beteiligungen ihrer Mitg!ieder an den Vertragsunternehmen sowie in der Erha!tung des Betei!igungsbesitzes in der Hand der jewei!igen Mitg!ieder der Schutzgemeinschaft(§1 Nr. 2). Der auf unbestimmte Zeit abgesch!ossene Vertrag kann von jedem Mitg!ied unter Einhaltung einer K山ldigungsfrist von zwei Jahren auf den Sch!uB eines jeden Gesch批sjahres der S. AG gekundigt werden (§9 Nr. 1, 2)・ Die verb!eibenden Mitg!ieder fuhren die Gemeinschaft fort(§9 Nr. 5). Sie sind berechtigt, die Antei!e, die das ausscheidende Mitg!ied an dem Vertragsunternehmen h組t, zu ubernehmen(§9 Nr. 6). Beabsichtigt ein Mitg!ied, Antei!e an den Vertragsgese!!schaften auf Abk6mm!inge, die der Schutzgemeinschaft nicht beitreten, oder auf sonstige Personen, die ihr nicht angeh6ren, zu u bertragen, hat es die Antei!e zuvor al!en u brigen Mitgliedern schriftlich zum Erwerb anzubieten(§6 Nr. 1). Der fUr den Erwerb der Antei!e zu zah!ende Entsch狙igun部betrag bemiBt sich nach dem 556 MittB習Not 1994 Heft 6 a),, Nennbetr昭 der angebotenen Geschaftsanteile zuzuglich des darauf entfallenden Anteils an den offenen Rucklagen (einschlieBlich Gewinnvortrag) sowie der versteuerten stillen Reseryen und abzuglich eines darauf entfallenden Anteils an einem etwaigen Verlustvortrag" und der b),, Halfte des auf die ang6botenen Geschaftsanteile entfallenden Anteils am Gewinn des Vertragsunternehmens in den letzten drei Jahren vor der じbertragung", wobei fr die Berechnung die Handelsbilanzen der jeweiligen Vertragsunternehmen fr die vor der じbertragung abgelaufenen Geschaftsjahre maBgebend sind. Der Gesamtentschadigungsbetrag, der in fnf gleichen Jahresraten beginnend sechs Monate nach der U bertr昭ung verzinslich zu, zahlen ist, darf den Verkehrswert der Anteile nicht u bersteigen ( Nr.4). §6 Die Klager m6chten aus der Schutzgemeinschaft ausscheiden und ihre Beteiligungen an Dritte ve血uBern. Die Parteien streiten dar加er, ob und in welchem Umfange dabei dem vereinbarten Ankaufs- bzw. U bemahmerecht Rechnung getragen werden muB. Die'Klager haben erstinstanzlich die Feststellung der Unwirksamkeit des Schutzgemeinschaftsvertrages angestrebt. Hilfsweise wollten sie festgestellt wissen, daB sie zur fristlosen 助ndigung des Vertrages aus wichtigem Grund und ohne Bindung an das じbernahmerecht berechtigt, mit einem zweiten Hilfsantrag, daB sie bei ordentlicher oder auBerordentlicher KUndigung an dieses Recht nicht gebunden sind. Das Landgericht hat 一 unter Abweisung der Klage imu brigen 一 dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte die vollstandige Abweisung der Klage sowie mit einer Hilfswiderklage die Einwilligung der Klager in bestimmte A nderun即n des Vertra即5 erstrebt. Mit ihrer AnschluBberufung wollten die Klager die Feststellung erreichen, daB sie bei der Inaussichtnahme einer AnteilsverauBerung nicht an das vereinbarte Ankaufsrecht, jedenfalls (hilfsweise) nicht zu dem im Schutzvertrag festgelegten Preis gebunden sind. Ferner haben sie an dem erstinstanzlich mit dem zweiten Hilfsantrag ver-folgten Begehren in der Form des Hauptantrages festgehalten. Berufung und AnschluBberufung waren erfolglos. Die 1 厨ision des Beklagten fhrte zur vollstandigen Abweisung der Klage. Die AnschluBrevision der Klager fhrte zur Aufhebung und ZurUckverweisung. Aus den G威nden: 1. Das in §9 Nr. 6 des Schutzgemeinschaftsvertrages fr den Fall des kUndigungsbedingten Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Schut昭emeinschaft geregelteU bernahmerecht enth飢 keine ausdr配kliche. dem Wortlaut des 5 j乙コ AOS・ IiUIj unmitternar wiaersprecnenae Aussclliie5 Bung oder Beschr如kung des Kundigungsrechtes. Die M6glichkeit, aus der fr unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft durch ordentliche KUndigung unter Wahrung der durch§9 Nr. 2 des Vertrages gesetzten Fristen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Beachtung dieser Fristen( §723 Abs. 1 Satz 3 BGB ) jederzeit auszuscheiden, wird von der Vereinbarung nicht ausgeschlossen. Sie sch血nkt dieses Kndigungsrecht der Gesellschafter sowie die rechtlichen Voraussetzungen fr ein durch seine AusUbung eintretendes Msscheiden auch nicht ein. Zutreffend wird in dem von dem BekI昭ten zu den Akten gereichten Rechtsgutachten des Gutachters Prof Dr. Stimpel unter Berufung auf das Schrifttum (vgl. insoweit Flume, Allg. Teil des Btirgerlichen Rechts, Bd. 1/1, Die Personengesellschaft, 1977,§12 IV, 5. 182 ff.;Heckelmann, bfindungsklauseln in Gesellschaftsvertragen, 1973, 5. 142) ausgefhrt, die KUndigung und das durch sie bewirkte メ山sscheiden des kundigenden Gesellschafters blieben vomU bernahmerecht als bloBer Folge des Ausscheidens unbertihrt. MittB町Not 1994 Heft 6 2. Allerdings k6nnen auch bestimmte, nach der vertraglichen Vereinbarung an die Kndigung geknupfte, den Ausscheidenden wirtschaftlich benachteiligende verm6gensrechtliche Folgen zu einer Anwendung der in§723 Abs. 3 BGB getroffenen Regelung fhren. Dieser Vorschrift liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, d叩 es mit der pers6nlichen Freiheit von VertragsschlieBenden unvereinbar ist, pers6nliche oder wirtschaftliche Bindungen ohne zeitliche Begrenzung und ohne KUndigungsm6glichkeit einzu-gehen. Der zwingende Charakter der Vorschrift fhrt dazu, daB derartige Besch 庖nkungen auch nicht freiwillig vereinbart werden 如nnen (BGH LM HGB§132Nr. 2「= DNotZ 1954, 82];MtinchKomm-BGB/ Ulmer, 2. Aufl.,§723 Rdnr. 42 m. w. N. in Fn. 91; zur Unverzichtbarkeit dieses Schutzrechtes vgl. K Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., §16 III 3, S. 386; Wiedemann, Gesellschaftsrecht 1, 1980, §7 IV 2, S. 397). Es verstdBt gegen diesen Rechtsgedanken, wenn dem Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausscheiden m6chte, fr den Fall seiner KUndigung in dem Gesellschaftsvertrag vermdgensrechtliche Verpflichtungen auferlegt werden, die zwar formal sein Kndigungsrecht nicht tangieren, im Ergebnis aber dazu fhren, daB er nicht mehr frei entscheiden kann, ob er von dem KUndigungsrecht Gebrauch macht oder nicht. Eine solche Sachlage kommt faktisch einem AusschluB des 即ndigungsrechtes gleich. Vereinbarungen U ber derartige an die 助ndigung geknupfte nachteilige 恥Igen werden 一 bei unterschiedlichen Anforderungen an die Schwere dieser Folgen 一 im Schrifttum ti berwiegend als nichtig angesehen (MUnchKomm-BGB/Ulmer,§723 Rdnr. 52; Staudinger/A郵1er, BGB, 12. Aufl.,§723 Rdnr. 41 ff.; Flume a. a. 0., 5. 183; unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsverbotes Munch-Komm-BGB/しrlln4§738 Rdnr.33 ;丑とckelmann a.a.O., 5. 142; differenzierend Mhring, FS Barz, 1974, 5. 49, 60 ff.). Auch der Senat hat derartige Klauseln als unwirksam behandelt (BGH WM 1984, 1506 「= MittB習Not 1985, 41= DNotZ 1986, 31 ]; ZIP 1989, 768 「= MittB習Not 1989, 225];zum Austrittsrecht aus der GmbH vgl. BGHZ 116, 359, 369「= MittB習Not 1989, 225]). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das in§9 Nr. 6 des Schutzgemeinschaftswrtr昭es fr den Fall der Kndigung eines Gesellschafters vereinbarte U bernahmerecht der verbleibenden Gesellschafter auch nach diesen Grunds批zen nicht unwirksam. a) Die Frage, ob und in welchem Umfang Vereinbarungen Uber nachteilige verm6gensrechtliche Folgen faktisch zu einem AusschluB des 助ndigungsrechts fhren und damit als unwirksam anzusehen sind, ist bisher lediglich in bezug auf das Ausscheiden aus 民rsonengesellschaften mit Ge-samthandsvermogen behandelt worden. Die Erorterung der Voraussetzungen, unter denen derartige Vereinbarungen als MsschluB des 助ndigungsrechtes im Sinne des§723 Abs. 3 BGB gewertet werden kdnnen, hat sich demzufolge stets an den Folgen orientiert, die das Gesetz an das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer derartigen Gesellschaft knUpft (vgl. §738 BGB ). Insoweit wird allgemein gefordert, daB. der Kndigende eine VermdgenseinbuBe B 一 durch den AusschluB oder die Besch庖nkung von Abfindungsansprtichen 一 erleiden muB, wobei im einzelnen umstritten ist, welche Hdhe unter den jeweils gegebenen Umstanden 、 Einzelfalles gegeben sein muB, damit die des Freiheit der EntschluBfassung zur Kundigung als ausgeschlossen angesehen werden kann, und 配 Icher た itpunkt fr die Annahme der ktindigungsausschlieBenden Wirkung Voraussetzungen der kUndigungsausschlieBenden Wirkung unterschiedlich umschrieben: So soll die Zufgung eines erheblichen wirtschaftlichen Nachteils, der zu einer ungめ血rlichen Erschwerung des Ausscheidens fuhrt ・ , erfor-derlich sein ( RGZ 162, 388 , 393). Der Senat hat die Beeint職chtigung der Mitgliedschaftsrechte in einem MaBe gefordert, daB dem Gesellschafter ein Verbleib in der Gesellschaft nicht mehr zumutbar ist (BGH WM 1973, 326 , 327 「= MittB習Not 1973, 166 = DNotZ 1973, 480 ]). In anderen Entscheidungen heiBt es, die Freiheit des Gesellschafters, sich zu einer 細ndigung zu entschlieBen, dUrfe nicht unvertretbar eingeengt werden; das sei der Fall, wenn zwischen Buch- und wirklichem Wもrt ein erhebliches M協verhltnis bestehe bzw. wenn der Gesellschafter durch die Art der Abfindung einen unverhaltnismaBigen Verm館ensnachteil erleide (BGH WM 1984, 1506 「= MittB習Not 1985, 41= DNotZ 1986, 31 ];ZIP 1989, 768「一 MittB習Not 1989, 225]; WM 1979, 1064 , 1065), Das Schrifttum ist diesen unterschiedlichen Wもndungen teilweise gefolgt, teilweise hat es die Ansatze modifiziert (vgl. u. a. MUnchKomm-BGB/Ulmer,§723 Rdnr.42, 52; Staudinge以雄βler,§72 Rdnr. 44; Soergel/Hadding, BGB, 11.、Aufl.,§723 Rdnr. 29; Ehrmann/ Westermann, BGB, 9. Aufl.,§72 Rdnr. 21; RGRK/v. Gamm, BGB, 12. Aufl., §823 Rdnr.15; Wた庇mann, Gesellschaftsrecht,§ 7 IV2a, aa, 5. 400; vgl. ferner die Zusammenstellung bei Mhring, FS Barz, 5. 60). Als maBgebender Zeitpunkt wird teilweise derjenige der 邸ndigung angesehen (MUnchKomm-BGB/Ulmer,§723 Rdnr. 52 ecke伽ann, 5. 145), Zum Teil wird auf den Zeit;石 punkt der Vereinbarung abgestellt 依命 hring, FS Barz, 5. 63) 魚Ilen vertr昭licher Abfindungs- und realer Anteils. wert im 安itpunkt der 邸ndigung auseinander, soll eine Anpassung nach§242 BGB vo稽enommen werden 依紡hring, FS Barz, 5. 58, 62). Mit letzterem stimmt im E稽ebnis die neuere Rechtsprechung des Senates u berein (vgl. ZIP 1993, 1160= WM 1993, 1412 ; ZIP 1993, 1611 =WM 1993, 2008【= MittB習Not 1994, 159];zu vergleichbaren Fllen aus der fruheren Senatsrechtsprechung vgl. Kellermann/ Stodolkowi女, H6chstrichterliche Rechtsprechung zum 民rsonengesellschaftsrecht, 4. Aufl., 5. 58). b) Die aufgrund des Schutzgemeinschaftsvertrages vom 18. 4. 1972 gebildete Gesellschaft ist, wie in§1 Nr. 3 des Vertrages ausdrucklich klargestellt wird, eine Innengesellschaft ohne Gesamthandsverm6gen. Die fr die AuBengesellschaft mit Gesamthandsverm館en entwickelten Grundsatze uber die kundigungsausschlieBende Wirkung von Vereinbarungen uber kUndigungsbedingte nachteilige verm6gensrechtliche Folgen in Form des Ausschlusses oder der Beschrankung von Abfindungsanspruchen treffen somit auf diese Gesellschaftsform nicht zu, weil Gesamthandsverm館en nicht gebildet worden ist und demgemaB ein Abfindungsanspruch nicht entstehen kann. Da der kundigende Gesellschafter bei seinem Ausscheiden nach§ 6 Nr. 4 des Vertr昭es fr die U bertr昭ung seiner Anteile auf die verbleibenden Gesellschafter ( Nr. 6 des Vertrages) einen §9 Anspruch auf,, Entschadigung" erhalt, stellt sich hier vordergrundig lediglich die Fr昭e, ob der Betrag der im Zeitpunkt des Ausscheidens vereinbarungsgemaB zu zahlenden Entschadigung kUndigungsausschlieBende Wirkung hat, weil seine im Vergleich zum realen Abfindungswert mdglicherweise geringe H6he geeignet sein kann, die Freiheit des austrittswilligen Gesellschafters, sich zur Kundigung zu entschlieBen, zu beseitigen und damit sein KUndigungsrecht auszuschlieBen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats bewirkt dieser Umstand jedoch nicht die Unwirksamkeit der Klausel. Vielmehr fhrt eine derartige Entwicklung lediglich zur Anpassung des dem KUndigenden zu zahlenden Betrages ( WM 1993, 1412 = ZIP 1993, 1160 ; ZIP 1993, 1611= WM 1993, 2008 「= MittB習Not 1994, 159]). Eine solche Anpassung ist jedoch nicht Gegenstand des von den Klagern in diesem Zusammenhang verfolgten, in der Revisionsinstanz rechtshangigen Antrags, c). Es stellt sich demnach die 一 vom Berufungsgericht bejahte 一士tage, ob 11e bei kund壌ungsbeclingtem Ausscheiden eines Gesellschafters nach§9 Nr. 6 des Schutzgemeinschaftsvertrages entstehende S旬 pflichtung, seine Gesellschaftsanteile den in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern zu U berlassen, bei vollstandigem Wertausgleich 一 also fr sich genommen 一 als eine derart schwerwiegende verm6gensrechtliche EinbuBe zu werten ist, daB dem Gesellschafter die Freiheit der Entscheidung zur KUndigung des GesellschaftsverMltnisses genommen und dadurch sein 助ndigungsrecht verbotswidrig ausgeschlos-sen wird. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen verneint der Senat diese Frage. aa) Eine Schutzgemeinschaft 面t der die in§1 Nr・2 des , zwischen den Parteien bestehenden Vertrages niedergelegten Zwecke verfolgt werden, wixd U blicherweise als Innengesellschaft ohne Bildung von Gesamthandsverm6gen eingegangen (vgl. die Gestaltungen in BGH WM 1966, 511 ; WM 1970, 962 ; ZIP 1987, 103 = WM 1987, 10 ; MUnch-Komm-BGB/Ulmer vor§705 Rdnr.41 ;石 rengeler in Beck'sches Formularbuch zum BUrgerlichen, Handels- und Wirtschaftsrecht, 5. Aufl,, VIII A. 2, 5. 861 ff.; Lnbbert, Abstimmungsvereinbarungen in den Aktien- und GmbHRechten der EWG-Staaten, der Schweレ und GroBbritanniens, 1971, 5. 83; auch E4含termann, Handbuch der Personengesellschaften, 3. Aufl., Rdnr. 1, 66, 5. 52; Friedlaender, Konzernrecht, 2. Aufl., 5. 87 f., 90 f.). Es gibt keinen rechtlichen Gesichtspunkt, welcher der Bildung einer derartigen Schutzgemeinschaft in der Form der AuBengesellschaft mit Gesamthandsverm館en, also unter Einbringung der an einer Aktiengesellschaft oder GmbH gehaltenen Anteile in die BGB-Gesellschaft, entgegensteht (vgl. Sch 坊tたr, NJW 1979, 2592, 2595; zur BGB-Gesellschaft als Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft vgl. BGHZ 78, 311 , 313 (GmbH) 【= DNotZ 1981, 299 ]; BGHZ 116, 86 (Genossenschaft); BGH ZIP 1992, 995 , 1001 (AG) 【= MittB習Not 1992, 3471). Der Grund, aus dem in der Praxis eine derartige Gestaltung auBerst selten gewahlt wird, liegt darin, daB die Parteien steuerliche Nachteile befurchten oder die 拓rmliche Aufgabe des Eigentums an den Anteilen vermeiden m6chten (Lnbbert 5. 83, 196). bb) Die\)ぬhl der Rechtsform einer Innengesellschaft ohne Bildung von Gesamthandsverm6gen hindert die Beteiligten nicht, den Vertrag U ber die Innengesellschaft in einer Weise zu gestalten, daB die Durchsetzung der von ihnen verfolgten Ziele partiell in gleicher Weise ge畦hrleistet wird wie bei der Eingehung einer Gesellschaft unter Bildung von Gesamthandsvermdgen. Durch den Gesellschaftsvertrag, in dem sich die Gesellschafter zur Einbringung ihrer Kapitalgesellschaftsanteile verpflichten, wird sichergestellt, daB auch das Ausscheiden eines Gesellschafters nach 邸ndigung des Gesellschaftsverhaltnisses im Rahmen einer FortsetzungsMittBayNot 1.994 Heft 6 Dies geschieht m北 bindender dinglicher Wirkung, weil eine Ubertragung des Gesamthandsanteils auf Dritte nach der §719 Abs. 1 BGB ) gesetzlichen Regelung nicht m6glich ist( und beim Ausscheiden der Anteil auf die verbleibenden Gesellschafter U bergeht ( §738 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Die Belange des ausscheidenden Gesellschafters werden dadurch gewahrt, daB der ihm entstehende Verlust finanziell durch Gewahrung einer Abfindung ausgeglichen wird ( §738 Abs. 1 Satz 2 BGB ). In der Innengeselischaft, in der kein Gesamthandsver-m6gen gebildet wird, laBt sich der 5山utzzweck des Gemeinschaftsvertrages nur durch schuldrechtliche Abreden sicherstellen: Das kann nur in der Weise geschehen, daB bei kundigungsbedingtem Ausscheiden die verbleibenden Gesellschafter das Recht haben, die Anteile des Ausscheidenden zu u bernehmen, um die Bindung dieser Anteile an die Stimmrechtsvereinbarung aufrechtzuerhalten und eine 一 sp批ere 一 VerauBerung an a叩enstehende Dritte, deren Beitritt zu dem Schutzgemeinschaftsvertr昭 generell nicht vorgesehen ist, oder an 玖milienmitglieder, die diesem Vertrag beizutreten nicht gewillt sind, zu verhindern. Eine VerauBerung der Anteile durch einen der Schutzgemeinschaft angeh6renden Gesellschafter an Dritte, die dem Vertrag nicht beitreten durfen, oder an nicht beitrittswillige Familienangeh6rige kann lediglich durch Vereinbarung 、 eines Ankaufsrechtes der verbleibenden Gesellschafter, dem eine Anbietungspflicht des VerauBerungswilligen entspricht, unterbunden werden (vgl. BGH WrvI 1966, 511; WM 1970, 962 ; WvI 1987, 10= ZIP 1987, 103 ). Die Gestaltung des Gesellschaftsverhaltnisses 一 sei es als AuBengesellschaft mit Gesamthandsverm6gen, sei es als Innengesellschaft ohne Bildung eines solchen unter Vereinbarung von Ankaufs- und bernahmerechten 一 ubt keinen EinfluB auf die mit ihr verfolgten Zwecke aus. Diese sind identisch und stehen nicht im Widerspruch zu dem Gesetz. Sie kann daher 一 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts 一 auch keinen unterschiedlichen, von der jeweiligen Rechtsform der Schutzgemeinschaft abhangigen EinfluB auf die Freiheit der Willensbildung und die davon abhangige Entscheidung des Gesellschafters, von seinem 助ndigungsrecht Gebrauch zu machen, aus助en・ Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann es auch keinen Unterschied machen, ob sich die Gesellschafter bei GrUndung einer Gesellschaft mit Gesamthandsverm6gen von vornherein ihres Alleineigentums und ihrer alleinigen (dinglichen) Verfgungsgewalt begeben, oder ob sie bei Eingehung einer Innengesellschaft ohne Gesamthands'erm6gen dieses dingliche Recht zwar behalten, es aber einer schuldrechtlichen Bindung unterwerfen, die 一 bedingt durch die 加subung des 助ndigu昭5- undU bernahmerechtes 一 erst bei dem Ausscheiden aus der Gesellschaft zu dem Rechtsverlust fhrt. Das KUndigungsrecht als solches ge加rt zu den unver五chtbaren Geseilschafterrechten. WUrde man den Verlust des Eigentums und der (dinglichen) VerfUgungsgewalt an den Kapitalgeseilschaftsanteilen einem AusschluB des KUndigungsrechtes mit der Begrundung faktisch gleichstellen, dieser Verlust beeintrachtige gravierend die Freiheit der Entscheidung des Gesellschafters, aus der Gesellschaft durch 助ndigung auszuscheiden, wUrde das fr beide Gesellschaftsformen gelten: In der Gesellschaft mit Gesamthandsverm6gen m叩te dem MittB習Not 1994 Heft 6 ausscheidenden Gesellschafter, sollte sein Kundigungsrecht durch den Eigentums- und Verfgungsverlust nicht unzulassigerweise ausgeschlossen werden, stets das Recht eingeraumt werden, die von ihm zu Gesamthandseigentum eingebrachten Kapitalgesellschaftsanteile zurUckzuverlangen. Fr die Innengesellschaft ohne Gesamthandsverm6gen entsprache diesem E昭ebnis die Unwirksamkeit desU bernahme- bzw. Ankaufsrechtes. Der Gesellschafter k6nnte sich seines Eigentums- und Verfgungsrechtes an den der gesellschaftsrechtlichen Bindung unterstellten Gegenstan-den deswegen nie endgultig begeben, weil dadurch sein unverzichtbares 助ndigungsrecht faktisch ausgeschlossen wUrde. Das wUrde der in den Vorschriften U ber die Auseinandersetzung der Gesellschaft( §§730 ff. BGB ) und die Abfindungsregelung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft ( §738 BGB ) zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Wertung eindeutig widersprechen. Auf die Unterschiedlichkeit der Vertragskonzeptionen kann daher nicht entscheidend abgestellt werden. Daraus folgt zugleich, daB die Grundsatze des faktischen Ausschlusses des 助ndigungsrechtes entsprechend §723 Abs. 3 BGB auf die Flle beschrankt bleiben mUssen, in denen die EntschlieBungsfreiheit des Ausscheidungswilligen dadurch in schwerwiegender Wセise beeintrachtigt wird, daB ihm 一 soweit er die Gegenstande nicht nur, wie im Gesetz ausdrUcklich geregelt, zur Nutzung eingebracht hat 一 bei seinem Ausscheiden lediglich ein unangemeSsener finanzieller Ausgleich gewahrt wird. ... d)§9 Nr. 6 des Schutzgemeinschaftsvertrages gewahrt das Ubernahmerecht allgemein fr das 如sscheiden eines Mitgliedes der Schutzgemeinschaft,, durch 助ndigung". Da diese 欧gelu昭 in unmitte山arem Zusammenhang mIt dem in§1 Nr. 2 des Vertrages niede稽ele導en Schutzzweck 一 Sicherstellung einheitlicher Rechtsausubung an den Beteiligungen und Erhaltung des Beteiligungsbesitzes in der Hand der Mitglieder der Schutzgemeinschaft 一 steht, folgt aus Wortlaut und Regelungszweck der Bestimmung, daB jegliches Ausscheiden durch Kundigung zu dem Recht auf Ubernahme der Anteile des Ausscheidenden durch die verbleibenden Gesellschafter fhren soll. DasU bernahmerecht greift daher sowohl bei der ordentlichen 助ndigung nach §9 Nr. 2 des Vertrages als auch bei der 助ndigung aus wichtigem Grund nach §723 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ein. Davon gehen auch beide ぬrteien in ih比m Vorbringen aus. Es ergeben sich keine Bedenken dagegen, d叩 in bezug auf die Geltendmachu昭 desU bernahmerechtes keine Differenzierung zwischen der ordentlichen 助ndigung und einer solchen aus wichtigem Grund vorgenommen worden ist. Eine Unterscheidung nach dem Grund der 助ndigung erscheint nicht geboten, weil die Frage, ob dasU bernahmerecht die EntschlieBungsfreiheit des Gesellschafters zur Vornahme der 助ndigung ausschlieBt oder nicht, von den zur 助ndigung fhrenden Umstanden unabhangig ist und beide Kndi四ngs多rten gleichermaBen betrifft・ e) Zusammenfassend ist daher festzustellen, daB die in§9 Nr. 6 des Schutzgemeinschaftsvertrages getroffene Regelung nicht zu einem faktischen AusschluB des Kundigungs-rechtes entsprechend §723 Abs. 3 BGB fhrt. Sie ist daher wirksam und fr die Parteien bindend. Die AnschluBrevision der Klager ist ebenfalls begrundet. Sie fhrt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur ZurUckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, als sie die Feststellung begehren, nicht verpflichtet zu sein, ihre Aktien an der 5. AG bei Inaussichtnahme ihrer Ver559 einem nach §6 Nr. 4 des Schutzgemeinschaftsvertrages festgelegten Preis anzubieten. 1. Die BegrUndetheit der AnschluBrevision folgt allerdings nicht aus der Nichtigkeit des§6 Nr. 4 wegen Sittenwidrigkeit ( §138 BGB). Eine solche hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. 1. Die Kl智er meinen, dieses Ergebnis beruhe darauf, daB der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ein falscher Bewertungsm郎stab zugrunde gelegt worden sei. Dieser werde uberspannt, wenn man mit dem Berufungsurteil das Vorliegen eines solch groben MiBverhaltnisses zwischen dem nach der Vereinbarung zu ermittelnden U bernahmepreis und dem Verkehrswert der Geseilschaftsanteile fordere, d叩 dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des ver如Berungswilligen Gesellschafters eingeengt werde. Um die berechtigten Vertragszwecke einheitlicher Stimmrechtsausubung und des U berfremdungsschutzes abzusichern, sei es nicht erforderlich, daB der verauBerungswillige Gesellschafter erhebliche 脆rm 館ensverluste hinnehmen mUsse und die verbleibenden Gesellschafter die Anteile unter Wert erwerben めnnten. Es reiche aus, Vorkaufsたchte zugunsten der die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschafter zu vereinbaren oder die Ver如Berung an die Bereitschaft des Erwerbers zu koppeln, der Schutzgemeinschaft beizutreten. Diese Uberlegungen der AnschluBrevision werden den Anforderungen, die an die Sittenwidrigkeit der Klausel u ber die Abgeltung von Anteilen zu stellen sind, die ein Gesellschafter bei Inaussichtnahme ihrer 脆r如Berung an einen Dritten den u brigen Mitgliedern der Schutzgemeinschaft anzubieten hat, nicht gerecht. Die KI智er weisen zwar zutreffend darauf hin, daB die Ver如Berung der Anteile als legitimes Ziel 盛e Realisierung des tatsachlichen Anteilswertes hat. Dem halt der Bekl昭te ebenso zutreffend entgegen, der Vertr昭szweck, die 自 ber-fremdung der Gemeinschaft zu verhindern, mUsse als ein legitimes Ziel der Schutzgemeinschaft angesehen werden. Beiden Anliegen kann durch Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes, wie die KI智er richtig ausfhren, grundsatzlich in durchaus angemessener Weise Rechnung getragen werden. Dieser Umstand schlieBt es aber nicht aus, d叩 sich die Parteien eines Schutzvertr昭es zu einer 皿ite臨ehenden Bindung bereitfinden, die ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit st証 ker einschrankt. WもIchen Umfang und welche Intensitat diese Bindung erreichen soll, haben die am VertragsschluB Beいiligten im Rahmen der ihnen vom Gesetz zugestandenen Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit zu verantworten. Dafr 肋nnen eine Vielzahl von Motiven und Uberlegungen der Beteiligten von Bedeutung sein, denen man ebensowenig wie dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gerecht werden めnnt鳥 wenn jegliche Unausgewogenheit der vertraglichen Regelungen und jegliche Abweichung von einer vollkommenen Ausgeglichenheit der vereinbarten Rechte h nd Pflichten zu ihrer Unverbindlichkeit fhren wUrd島 wie das den Kl始ern offenbar vorschwebt. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit ausgefhrt, dieU bernahmeregelung solle einerseits die Mitglieder der Gemeinschaft von 脆r如Berungen abhalten und andererseits den Anteilserwerb durch die verbleibenden Mitglieder dadurch erleichtern, daB der U bernahmepreis hinter dem Verkehrswert zurUckbleibe. Der mit dem Schutzvertrag verfolgte Zweck, den der Bindung unterstellten Anteilsbesitz in der Familie zu halten und mit RUcksicht darauf die Ver如Berung voかAnteilen an 一 auBenstehende 一 Dritte zu vermeiden, rechtfertige eine derartige Regelung. Die vertragliche Gestaltungsfreiheit st6Bt bei der hier zur Beurtとilung stehenden Klausel 加er die Abgeltu昭 von der Anbietungspflicht unterliegenden Anteilen erst dann an ihre Grenzen, wenn zwischen dem nach §6 Nr.4 des Schutzvertrages zu ermittelnden U bernahmepreis und dem Verkehrswert der Kapital即sellschaftsanteile im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein grobes MiBverhltnis bestanden hat. Denn dann droht dem Gesellschafter bei der Ver如Berung der Anteile ein finanzieller Verlust, der allgemein geeignet ist, seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit in einem MaBe ganz oder teilweise zu beseitigen, das zur Erreichung der vertraglich gesteckten Ziele von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. allgemein zur Nichtigkeit von Schutzgemeinschaftsvert血gen 斤たdlaendeち 5. 87 ;九nberg/Schlaus, AG 1967, 32 , 35; zur Sittenwidrig如it besch血nkender Abfindungsklauseln vgl. BGHZ 116, 359 , 368 m. w. N.; BGH ZIP 1989, 770 , 771 f. = WM 1989, 783 , 784 f.「= MittB町Not 1989, 223]). 2. Das Berufungsgericht hat ein derart grobes MiBverhaltnis nach dem Vortrag der Kl如er verneint. Die d昭egen gerichteteii Angriffe der AnschluBrevision haben 一 jedenfalls im Ergebnis 一 keinen Erfolg. (4勿d au昭efuhrt.) II. Die Regelung des§6 Nr4 des Schutzgemeinschaftsvertrages ist zwar nicht nichtig. Die Kl昭er sind aber dennoch nicht verpflichtet, ihre Anteile den verbleibenden 恥rtrags-partnern zu dem nach dieser Bestimm ung festzusetzenden Ubernahmepreis anzubieten. Vielmehr hat das unter Zugrundelegung des Vortrages der Kl館er zu einem entsprechend §§157, 242 BGB den veranderten Umstanden angepaBten Preis zu geschehen. 2. Die Ruge der AnschluBrevision ist begrUndet. Nach dem Vortr昭 der Ki昭er ist der nach§6 Abs. 4 des Schutzgemeinschaftsvertrages zu ermittelnde U bernahmepreis der dargelegten Entwicklung des 脆rkehrswertes der Kapitalgesellschaftsanteile anzupassen. a) Fr die Flle des Ausschlusses und des kUndigungsbedingten Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft hat der Senat entschieden, d郎 eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel, die eine unter dem realen Anteilswert liegende Abfindung vorsieht, unan-wendbar sein kann, wenn dem Ausscheidenden mit Rjicksicht auf die seit dem Vertr昭sschluB ein即treteneA nderung der Verhaltnisse das Festhalten an dieser Regelung unter BerUcksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter nicht zugemutet werden kann. In einem s&chen 玖lle sind AbfindungsmaBstめ und Ab血dungsbetrag durch erganzende 脆rtragsauslegung nach den Grundsatzen von 丑eu und Glauben unter Berucksichtigung aller Umst如de des Einzelfalles entsprechend den ve慮nderten 恥rhaltnissen neu zu ermitteln. Diesen Entscheidungen liegen Fallgestaltungen zugrunde, in denen sich der vertragliche Abfindungsanspruch und der reale Abfindungswert im Verlauf der l ahie zu dem Zeitpunkt der Kndigung bzw. des Ausscheidens in auBe稽ew6hnlich hohem Mae auseinanderentwickelt haben, ohne d叩 eine solche Entwicklung bei dem AbschluB des Vertrages absehbar war (BGH ZIP 1993, 1160= WM 1993, 1412 ; ZIP 1993, 1611 =WM 1993, 2008「= MittB町Not 1994, 159]). MittB習Not 1994 Heft 6 Mit dieser Rechtsprechung wird ein den geanderten 脆rhalt-「 nissen angepaBter, an即messener Interessenausgleich zwischen ausscheidenden und verbleibenden Gesellschaftern unter BerUcksichtigung der mit der vertraglichen Abfindungsregelung verfolgten Zwecke angestrebt (vgl. BGHZ 116, 359, 371; BGH ZIP 1993, 1611 , 1612=WM 1993, 2008, 2009【= MittB習Not 1994, 159] ). Es soll verhindert werden, daB der Ausscheidende durch eine von der EntwicklungU berholte Abfindungsregelung unangemessen benachteiligt und daB die Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter durch eine schematische Regelung ge魚hrdet wird. b) Ein derartiger Knflikt be.i vergleichbarer Interessenl昭e liegt auch dem vorliegenden 恥11 zugrunde, in dem sich ein Gesellschafter seiner der Bindung in einer BGB-Gesellschaft unterworfenen Kapitalgesellschaftsanteile entauBert und dadurch aus der BGB-Gesellschaft ausscheidet, aufgrund seiner Verpflichtung, die Anteile den verbleibenden Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten, als Entgelt jedoch nicht den realen Anteilswert, sondern eine nach bestimmten Vo稽めen des Gesellschaftsvertrages zu ermittelnde Entschadigung von den U bernehmenden Gesellschaftern erhalt. Auch hier 肋nnen im Laufe der Zeit durch die 即- schaftliche Entwicklung der K叩italgesellscha丘en nderungen des Verkehrswertes der in der BGB-Gesellschaft gebundenen Gesellschaftsanteile eintreten, die dazu fhren, ' daB Verkehrswert und'vertr昭licherU bernahmepreis anders als bei AbschluB des Gesellschaftsvertrages in auBergew6hnlich weitgehendem MaBe auseinanderfallen. Da der Zeitpunkt, in dem Absicht und Gel昭enheit zur VerauBerung au比reten, nicht notwendigerweise mit demjenigen zusammenfllt, in dem der Gesellschafter durch fristgemaBe KUndigung aus der Gesellschaft ausscheiden kann, kann sich auch hier die Notwendigkeit ergeben, die eingetretene Diskrepanz durch einen Interessenausgleich zu bereinigen, der den geanderten Verh飢nissen Rechnung tragt und verhindert, daB der verauBerungswillige Gesellschafter unangemessen benachteiligt wird und den u brigen Gesellschaftern die Moglichkeit 部nommen wird, die Gesellschaftsziele weiterzuverfolgen. Der Senat hat in den zum AusschluB und zum kundigungsbedingten Ausscheiden ergangenen Urteilen die Annahme einer starren Wけtgren鴎 von der an das Festhalten an der vertraglichen Regelung dem ausscheidenden Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann, abgelehnt. Er hat die Entscheidung von der W山 digung einer Reihe das Gesellschaftsverhaltnis betreffender Umstande めhangig gemacht. Solche kommen im vorli叩enden Falle nicht in Betracht. Als entscheidender 恥ktor ist das Ausm郎 des zwischen den beiden Wけten eingetretenen Mi 伽erhaltnisses in Betracht zu ziehen, das unter BerUcksichtigung des berechtigten Interesses der verbleibenden Gesellschafter an der Aufrechterhaltung des vertr昭lich vorgesehenen Schutzzweckes zu bewerten ist. Zwar gilt die Regelung des§6 Abs. 4 auch in dem Falle, daB der Gesellschafter durch KUndigung aus der Gesellschaft ausscheidet und nach§ 9 Nr. 6 des Vertr昭es seine Anteile den 如rigen Gesellschaftern u berlassen muB. Das schlieBt めer nicht aus, daB im Rahmen der dadurch veranlaBten Prufung auch die VorausSetzungen in die Wurdigung einbezoいn werden, die der Senat fr das Ausscheiden durch AusschluB oder Kndigung als maBgebend erachtet hat. c) Der mit der AnschluBrevision aufgezeigte Tatsachenvor-trag der Kl醜 er erfllt die Voraussetzun部n fr eine Anpassung der Entschadigung bei Erfllung der AnbietungsMittB町Not 1994 Heft 6 pflicht nach§6 Nr. 1 des Vertr昭es. Nach den fr die Revisionsinstanz maBgebenden Feststellungen des Berufungsgerichtes ist die in§6 Nr. 4 getroffene 取gelung nicht sittenwidrig und damit wirksam. Nach der Lebenserfahrung war bei Vertr昭sschl叩 im Jahre 1972 fr die Beteiligten nicht vorhersehbar, daB aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der 5. AG der Verkehrswert der Aktien nach zwanガg Jahren Geschaftst 肌igkeit erheblich ansteigen und ein auBerordentliches MiBverh1tris zu dem vertr昭lichen Ubernahmepreis auftreten wUrde. Nach dem fr . die Revi」 sionsinstanz m郎gebenden Vortr昭 der Klager lag der U bernahmepreis im Jahre 1991 bei 289,49吻,die nach den Erklarungen des Beklagten bzw. des Vorstandsvorsitzenden der 5. AG mitgeteilten Verkehrswerte bewegen sich zwischen 600% und 1000%. Das ist ein Mehrfaches des U bernahmepreises, das die Annahme eines auBe稽ew6hnlichen MiBverh 飢tnisses rechtfertigt. 3. Auf der Grundi昭e der vorstehend dargelegten rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht gehalten, die weiterhin erforderlichen Feststellungen 一 gegebenenfalls nach erganzendem Vortr昭 durch die Parteien 一 zu treffen. Soweit es dめei auch U ber die H6he eines angemessenen Ubernahm叩reises zu befinden hat, erscheint dem Senat nach den mit dem Schutzvertrag verfolgten Zwecken ein Betr昭 angemessen, fr dessen Ermittlung der M郎stab einen wesentlichen Anhaltspunkt geben kann, den die Parteien bei VertragsschluB zugrunde gel昭t haben. Dieser Betrag muB nicht unbedingt dem Verkehrswert entsprechen. 28. BGB§267 Abs. 1; GmbHG§16 Abs. 3 (Haftung gern. § 万 Abs.3 GrnbHG; 取危Ilung der 及niagev臼翌危chtung durch Drittleistung) Zur Frage 1. der gesamtschuldnerischen Haftung von Ve血uflerer und Erwerber eines GmbH-Geschftsanteils nach§16 Abs. 3 GmbHG bei Nichtigkeit der AnteilsUbertragung, 2. der Erfullungswirkung bei Zahlung auf die Einlageverpflichtung eines Gesellschafters durch einen Dritten i. S. des §267 Abs. 1 BGB . BGH, Urteil vom 26. 9. 1994 一 II ZR 166/93 mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGR Aレ巧 dem Der Klager ist Konkursverwalter u ber das Verm6gen der in An. niedergelassenen R. GmbH (kUnftig: R.). Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von 97.500, DM aus 一 nach seiner insicht 一 nicht erfllter Einla四verpflichtung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Alleingeseilschafter der R., M., erh6hte durch BeschluB vom 19. 1. 1990 das bis zu diesem たitpunkt mit 50.000, DM bemessene Stammkapital" um 100.000, DM auf 150.000, DM. Von dem Erhohungsbetrag 曲 ernahm er selbst als Bareinlageverpflichtung 2.500, DM und die Beklagte 97.500, DM. Die Durchfhrung der Kapitalerh6hung wurde am 26. 3. 1990 aufgrund des Antrages vom 28. 2. 1990 in das Handelsregister eingetragen. Am Tage der BeschluBfassung fertigte der mit der Angelegenheit betraute Notar den Entwurf eines Vertrages, der die Teilung des Geschaftsanteils von 97.500, DM in zwei Geschaftsanteile von 45.000, DM und 52.500, DM, die Zustimmu昭 des geschaftsfhrenden Alleingeseilschafters der R. dazu und die Abtretung des Anteils von 45.000, DM durch die Beklagte an den Kaufmann Y. aus T. zum Gegenstand hatte. Dieses SchriftstUck haben die Betei-ligten am 22. 1. 1990 im Deutschen Generalkonsulat in Hong Kong unterzeichnet und die Unterschriften durch eine Konsulatsbeamtin beglaubigen lassen. Der Kaufmann Y. 加erwies am 8. 2. 1990 einen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.06.1994 Aktenzeichen: II ZR 38/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 11 MittBayNot 1994, 556-561 MittRhNotK 1995, 67-73 Normen in Titel: BGB §§ 138, 157, 723 Abs. 3