IV ZR 95/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. September 1994 IV ZR 95/93 EGBGB Art. 24, 25; BGB § 2174 Keine Anerkennung eines sog. Vindikationslegats in Deutschland Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau kunde vom 27. 05. 1993 enthaltene Anfechtungserklarung des Beteiligten zu 3) bei dem NachlaBgericht einging. Der Senat hat deshalb keinen Anla, auf die weiteren Ausfhrungen der angefochtenen Entscheidung, durch die das Landgericht auch das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes verneint hat, naher einzugehen. Internationales Privatrecht 20. EGBGB Art.24, 25; BGB§2174 1及加e Anerk朗nung eines sog. 巧ndikationslegats in Deutschland) Auch wenn das als Erbstatut berufene ausl航ndische Recht einem Vermachtnis beim Erbfall unmittelbar dingliche Wirkung beilegt (Vin皿ationsiegat), begrundet das Vermhchtnis eines in Deutschland belegenen Grunds皿cks hier nur einen schuld肥chtlichen Anspruch. BGH, Urteil vom 28. 9. 1994 一 IV ZR95/93一,面tgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem TatbestancL Der Klager ist durch zwei Vorausvermachtnisse seines Vaters, des am 24. 11. 1980 in B. in Kolumbien verstorbenen Erblassers, mit einem GrundstUck in R. in Westfalen bedacht worden. Er meint, mit dem Tod des Erblassers sei er Eigentumer dieses GrundstUcks geworden. Der Erblasser war kolumbianischer Staatsangeh6riger; Verm加htnisse entfalten nach dortigem Recht unmittelbar dingliche Wirkung (Vindikationsiegat). Im Grundbuch sind als Eigentumer nach dem Erblasser aufgrund eines Erbscheins, der inzwischen eingezogen ist, die Witwe des Erblassers und seine Kinder, namlich die Parteien und deren Schwester, in Erbengemeinschaft eingetragen. Da die anderen Beteiligten nach dem Vortrag des Klagers sein Alleineigentum anerkennen, verlangt er mit dem Hauptantrag nur von dem Beklagten Zustimmung zu einer entsprechenden Berichtigung des Grundbuchs. Hilfsweise beantragt der Kl醜er, den Beklagten zur Auflassung und Einwilligung in die Grundbuchnderung zu verurteilen. Der Bekl昭te h組t das vorliegende Verfahren fr unzulassig, weil der Klager schon vor dessen Beginn gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester die Erbauseinandersetzung vor einem Zivilgericht in B. eingeleitet habe; auf Einspruch des Beklagten sei dort auch das GrundstUck in R. einbezogen worden. In der Sache wendet sich der Beklagte gegen die Wirksamkeit des zweiten Vermachtnisses. Der Erblasser war zun加hst nur als Miterbe nach der GroBmutter der Parteien zur Halfte neben einem Bruder an dem GrundstUck berechtigt. Deshalb hatte er nur diesen Anteil in einem in R. errichteten notariellen Testament vom 25. 7. 1978 dem Klager als Vorausvermachtnis zugewandt. Nach dem Tod des Bruders im Jahre 1979 wurde der Erblasser jedoch Alleineigenttimer des Grundstcks. Mit einem eigenhandigen Testament vom 巧.3. 1980, das der Erblasser in B. errichtete, wandte er auch den im Wセge der Erbfolge nach seinem Bruder erworbenen Grundstcksanteil dem Kl始er als Voiusvermachtnis zu. Der Beklagte hlt diese letzte testamentarische Anordnung fr unwirksam, weil das kolumbianische Recht eigenhandige Testamente nicht anerken肥 Im 加rigen vertritt der Beklagte den Standpunkt, einem Vermachtnis 姉nne in Deutschland 風ne unmittelbar dingliche Wirkung zukommen. Die Vorinstanzen haben dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage Das Rechtsmittel hatte hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg. Es fhrte 面如rigen zur Zuruckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Grロnden: A. Mit 即cht rUgt die Revision, d郡 nach deutschem Sachenrecht das Eigentum an im Inland belegenen GrundstUcken nicht aufgrund auslandischer Vindikationslegate unmittelbar 血t dem Erbfall 加ergeht. Der auf§894 BGB gestUtzte Hauptantrag ist daher unbegrUndet. 1. Insoweit steht der Zulassigkeit der Klage die auslandische 即chtshangigkeit nicht entgegen. Das 畦re nur dann der Fall, wenn das auslandische Urteil hier voraussichtlich anzuerkennen sein wUrde (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1986, 2195; NJW-RR 1992, 642 ). Daruber gibt es keine vertraglichen ぬreinbarungen mit Kolumbien (vgl. MunchKommZPO/Gottwald,§328 Rdnr. 13一 36 b). Zutreffend kommt das Berufun撃gericht zu dem Ergebnis, daB eine Entschei-dung im Erbteilungsverfahren in 助lumbien, wenn sie die Grundbuchberichtigung 助erhaupt einbezieht, hier gem. §328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls deshalb nicht anerkannt werden kann, weil die Bundesrepublik Deutschland entsp肥- chend§24 ZPO fr Klagen auf Grundbuchberichtigung eines hier belegenen Grunds位cks die ausschli叩liche internationale Zu晩ndigkeit der deutschen Gerichte in Anspruch nimmt (MunchKomm-ZPO/Gottwald,§328 Rdnr. 59;勿1たr/Ge加er, ZPO, 18. Aufl., IZPR Rdnr. 40; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl.,§24 Rdnr. 3 a). II. Auf die streitig gewordene 即chtsfr昭e der Wirksamkeit auslandischer Vindikationslegate in Deutschland kommt es im vorliegenden Fall an, weil die testamentarischen Anordnungen des Erblassers, mit denen er das Grundsttick dem Klager als Vorausvermachtnis zugewandt hat, formgUltig und fr die 即chtsnachfolge von Todes weg叫 zu beachten sind. 1.D那 das notarielle 肥stament vom 25. 7. 1978 auch nach kolumbianischem Recht seiner Form nach nicht zu bean-standen ist, unterliegt selbst aus der Sicht des Beklagten keinem Zweifel. Mit 即cht beurteilt das Berufungs-gericht die 恥stamente aber nach dem Haager 肥staments-abkommen vom 5 . 10. 1961 (BGB1. 1965 II, 1144; vgl.、 MUnchKomm-BGB/Birk, EGBGB, 2. Aufl., Art. 26 Rdnr. 32 ff.). Danach ist auch das eigenhandige 肥stament vom 15. 3. 1980 in der Bundesrepublik Deutschland als formwirksam anzusehen. Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem U bereinkommen beigetreten; 助lumbien jedoch bisher nicht. Gleichwohl ist das U bereinkommen nach Art. 6 Satz 2 hier anzuwenden ungeachtet der kolumbianischen Staatsangehorigkeit des Erblassers. Das Haager Abkommen verdrangt das Einfhrungsgesetz zum B血gerlichen Gesetzbuch 位r letztwillige ぬrfgungen, die nach dem 31. 12. 1965 errichtet worden sind (MUnchKomni-BGB/Birk, a. a. 0. Rdnr. 32, 35). Unter AusschluB von RUck- und Weiterverweisungen knupft Art. 1 Abs. 1 Buchst. e fr die Form einer letztwilligen Verfgung, soweit es sich um unbewegliches ぬrm6gen handelt, zusatzlich an das 即cht des Staates an, in dem sich das GrundstUck befindet. Damit kann die Formwirksamkeit des eigenhandigen 肥staments vom 15. 3. 1980 nach deutschem 即cht beurteilt werden; es ist mithin gultig. Welche erbrechtlichen Wirkungen es zeitigt, richtet sich freilich nach dem Erbstatut. 2. Da das eigenhandige 'Testament des Erblassers nach kolumbianischem Recht nicht gUltig ist, meint die Revision, d叩ihm jedenfalls aufgrund der sogenannten Gunstigkeits224 MittB町Not 1995 Heft 3 狙 縄 ー 。 regelung des Art. 1054 des Zivilgesetzbuchs Kolumbiens (CC) keine Wirkungen beizumessen seien. Das trifft aber nicht zu. a) Zwar ist das kolumbianische Recht im vorliegenden Fall materielles Brbstatut. Eine vertragliche Regelung U ber das Internationale Privatrecht gibt es mit Kolumbien nicht (MUnchKomm-BGB/Bかk, Art. 25 EGBGB Rdnr. 275 ff.). Da der am 24. 11. 1980 gestorbene Erblasser die kolumbianische Staatsangeh6rigkeit hatte, beurteilt sich seine Rechtsnachfolge von To血5 wegen gemaB Art. 24, 25 EGBGB a. F., die nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB fr Erbffille vor dem 1. 9. 1986 anwendbar bleiben, nach kolumbianischem Recht (zu Art. 24, 25 EGBGB a. F. vgl. BGH NJW 1980, 2016 ). b) Art. 1054 CC sieht vor, daB kolumbianische Staatsangeh6rige bei der gesetzlichen Erbfolge in den NachlaB eines Auslanders dieselben Rechte haben, die ihnen nach kolumbianischem Recht bei der gesetzlichen Erbfolge in den NachlaB eines 1olumbianers zustehen wUrden; das gleiche gilt nach Abs. 3 dieser Vorschrift fr die Beerbung eines Kolumbianers, der im Ausland Verm醜en hat (vgl. I,'勿kctrov, Quellen des Internationalen Privatrechts, 2. Aufl. Bd. I). DaB ein Testament errichtet worden ist, schlieBt die Anwendung des an sich von gesetzlicher Erbfolge ausgehenden Art. 1054 CC nicht aus; vielmehr wird die Vorschrift hauptsachlich 廃i pflichtteilswidrigen testamentari-schen Verfgungen angewandt. c) Aus dieser Regelung folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht, daB ein eigenhandiges, Testament allein wegen seiner dem kolumbianischen Recht fremden Form ndgericht hat mit Recht unbeachtlich sei. Schon das い darauf hingewiesen, daB Art. 1054 CC vom deutschen Internationalen Privatrecht nur als Erbstatut berufen wird; die nach dem Haager Testamentsabkommen zu beurteilende Frage der 恥 rmgultigkeit bleibe davon unberuhrt. Die Selbstandigkeit der im Haager Testamentsabkommen getroffenen Kollisionsregelung bewirkt, daB fr die Frage der FormgUltigkeit die Vorschriften des ansonsten als Erbstatut berufenen Rechts auBer Betracht bleiben mUssen (vgl. BGH NJW 1967, 1177 ). Diese Rechtsfolge kann nicht mit Hilfe des Erbstatuts umgangen werden. ImU brigen schUtzt Art. 1054 CC nur kolumbianische Staatsangeh6rige. Der Beklagte ist aber unstreitig Deutscher. 3. Das Problem der Wirksamkeit austhndischer Vindikationslegate in Deutschland erledigt sich im vorliegenden Fall auch nicht etwa wegen einer 助ckverweisung des kolumbianischen Rechts auf deutsches Recht. Zu Unrecht rUgt die Revision, diese Frage sei unaufgeklart geblieben. 04勿 d ausgefZhrt.) III. Die testamentarischen Verfugungen des Erblassers bezUglich des streitigen GrUndstUcks sind als Vorausvermachtnisse anzusehen, denen zwar nach kolumbianischem Recht im Erbfall unmittelbar dingliche Wirkung zukommt, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt. Ein solches Vindikationslegat an einem deutschen GrundstUck ist aber im Inland als Damnationslegat gem.§2174 BGB zu behandeln. Denn ein unmittelbar mit dem Tod des Erblassers eintretender Erwerb des Eigentums an dem vermachten GrundstUck durch den Vermachtnisnehmer ist mit dem deutschen Sachenrecht nicht vereinbar. Das 恥rmachtnis kann hier nur nach den vom deutschen Sachenrecht fUr die Ubertragung eines einzelnen Verm6gensstucks bereitgestellten Regeln erfllt werden. MittBayNot 1995 Heft 3 1. Nach deutschem Internationalen Privatrecht 冶ilt fr sachenrechtliche Vorgange und Verhaltnisse kraft Gewohnheitsrechts die lex rei sitae, das Recht des Lageorts der Sache. Danach werden sachenrechtliche Tatbestande nach dem Sachstatut beurteilt, in dessen raumlichem Geltungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Tatbestands befindet ( BGHZ 100, 321 , 3-24 m. w. N.). Schon das Reichsgericht hat entschieden, daB die Frage der BegrUndung eines dinglichen Rechts an einem inlandischen GrundstUck nicht nach dem als Erbstatut berufenen auslandischen Recht zu beurteilen sei, sondern im Hinblick auf die lex rei sitae nach deutschem Sachenrecht (HRR 1930 Nr. 2066). Dieser Standpunkt wird ganz u berwiegend auch von der Literatur vertreten. Selbst wenn das GrundstUck zu einem Vermogen geh6re, fr das nach deutschem Kolli-、 sionsrecht als Gesamtstatut auslandisches Recht maBgebend ist, und dieses im Erbfall unmittelbar dingliche Wirkungen selbst bezuglich einzelner Sachen anordne, 姉nne. eine solche Wirkung bei einem hier belegenen Grundstuck nur eintreten, wenn auch das maBgebliche Einzelstatut, hier das deutsche Sachenrecht, sie zulasse (soLewald, Das deutsche Internationale Privatrecht, 1930, 178f. unter Bezug auf altere Literatur sowie eine Entschei-dung des OW Dresden aus dem Jahre 1896; Nussbaum, Deutsches Internationales Privatrecht, 1932, 5. 301 unter ;乃ロnken-Bezug auf die genannte Entscheidung des RG 5たin, Internationales Privatrecht, 1935, 5. 483 f.;M Wo 堀 Das Internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. 1954, S. 228 f.; Fenid, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 1986, ;凡万d/Fi摺ching, Internationales Erb-S. 266 f. Rdnr. 7 一 33 recht, Bd. 1 Einfhrung Rdnr. 29; StaudingeガFi摺ching, BGB, 12. Aufl., vor Art. 24 一 26 EGBGB Rdnr. 221; MUnchKomm-BGB/Bかk, Art. 25 EGBGB Rdnr. 168; 乃 manんUohloch, BGB, 9.Aげ1., Art. 25 EGBGB Rdnr. 29; Palandt/石feidrich, BGB, 53. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdnr. 11). Dem ist soweit ersichtlich bisher auch die Rechtsprechung gefolgt (B習ObLG 1961, 4, 19 f.; B習ObLG 1974, 460, 466; zweifelndallerdings OLG Hamm, IPRspr. 1989, Nr. 162b, im Erbscheinsverfahren des vorli昭enden Falles). Gegen diese seit langem herrschende Meinung bezuglich der Behandlung eines auslandischen Vindikationslegats in Deutschland haben sich nur wenige Autoren ausgesprochen (Habicht, Internationales Privatrecht, 1907, 5. 192; Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 1961,§56 VII 6 a S. 592; V. Venrooy, ZVglRWiss 85, 205 ff.; miBversthndlich Soergel/Kegel, 11. Aげ1., vor Art. 24 EGBGB Rdnr. 25, 84; anders Kegel, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 1987§19 II S. 487 f.). 2. An dieser herrschenden Meinung ist festzuhalten. a) Der Widerspruch, der in 昆llen wie dem vorliegenden zwischen dem Gesamtstatut fr das Verm6gen des Erblassers einerseits und dem Einzelstatut der sachen化chtlichen lex rei sitae andererseits auftritt, wirft Fragen der Qualifikation und Anglei山ung auf (vgl. dazu allgemein etwa Soergel/Kegel, BGB, vor Art. 7 EGBGB Rdnr. 564). Es ist jedenfalls nicht der Sinn der Verweisung des- deutschen Kollisionsrechts 比 r die Regelung der Erbfolge auf auslandisches Recht, auf diesem Weg den geschlossenen Kreis der in ich Deutschland gesetョ anerkannten dinglichen Rechte um inhaltlich andersartige Rechte zu erweitern. Aus dem gleichen Grund kann es auch fur die Frage, auf welche Weise dingliche Rechte an einzelnen Sachen begrundet werden k6nnen, nicht auf das als Erbstatut berufene welcher Gegenstand gebuhrt, nicht aber auch fr die dingliche Vollziehung des Vermachtnisses. Dafur ist vielmehr das deutsche Sachenrecht maBgebend. b) Die diesem Ansatz folgende Behandlung auslandischer Vindikationslegate in Deutschland ist auch wegen ihrer rechtlichen Auswirkungen der Gegenmeinung vorzuziehen. Dem Willen des Erblassers wird Rechnung getragen, indem das Vindikationslegat einer in Deutschland belegenen Sache einem Damnationslegat gleichgestellt wird. Dies ist das Funktionsaquivalent, das mit der deutschen Sachenrechtsordnung vereinbar ist. Durch die Einordnung des Ver-michtnisses unter§2174 BGB werden Schwierigkeiten ver-mieden, die sich andernfalls fr Nachlaglaubiger ergeben wurden. Sie 肋nnten nicht auf das am geeignetsten erschei二 nende Verm醜ensstUck des Nachlasses .zugreifen, sondern muBten sich an den Erben halten oder die berschuldung des Nachlasses beweisen (zu M6glichkeiten, einem Glaubiger unter dieser Voraussetzung zu helfen, vgl. van Venrooy, a. a. 0. 232 f.). Das ware mit der nachrangigen Stellung, die §226 Abs. 2 Nr. 5 KO den Verbindlichkeiten aus Vermacht-nissen zuweist, nicht zu vereinbaren. Weitere Schwierigkeiten wUrden dem Rechtsverkehr aus der Anerkennung auslandischer Vindikationslegate dadurch erwachsen, daB der Erwerb des vermachten Gegenstands vom Erben nur nach den Regeln u ber den Erwerb vom Nichtberechtigten m6glich ware (fr Aufnahme desVindikationslegats in den Erbschein Soe稽eiが化gel, BGB, vor Art. 24 EGBGB Rdnr. 84; dagegen B町ObLG 1974, 460, 466; OLG Kdln NJW 1983, 525 ; van 陀nrooy, a. a. 0. 5. 235). Auch wenn diese Schwierigkeiten nicht un 加erwindlich sein m6gen, ware dies kein hinreichender Grund, die tradierte und seit Jahrzehnten ohne erkennbare Unzutraglichkeiten praktizierte Rechtsauffassung aufzugeben (vgl. BGHZ 85, 64 , 66; BGHZ 87, 150 , 155 f,). Danach ist der Hauptantrag auf Grundbuchberichtigung abzuweisen. B. Das Berufungsgericht wird nunmehr U ber den Hilfsantrag auf Auflassung des GrundstUcks zu entscheiden haben. 1. Insofern ergibt sich die internationale Zus懐ndigkeit der deutschen Gerichte aus §23 Satz I ZPO . Der von BGHZ 115, 90, 97 f, geforderte Inlandsbezug liegt hier vor. 2, Der Zulassigkeit entgegenstehen konnte allerdings der §261 Abs. 3 Nr. 1 Einwand anderweitiger Rechtshangigkeit( ZPO). Gegebenenfalls bleibt ferner zu klaren, ob ein kolumbianisches Urteil unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit hier anerkannt werden 肋nnte (nein: Stein/ Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aば1.§328 Rdnr. 282; ja: MunchKomm-ZPO/Gottwaid, §328 Rdnr. 109, jeweils m. w. N.). 3. Der Klager verlangt nicht nur die Mitwirkung des Beklagten an der むbereignung des Grundstucks durch die Erbengemeinschaft als Gesamthand, sondern Auflassung und Einwilligung in eine entsprechende A nderung des Grundbuchs. In einem solchen Fall braucht die Klage nur dann nicht gegen alle Miterben gerichtet zu werden, wenn die u brigen von vornherein leistungsbereit sind (BGH NJW 1982, 441 unter II 1), Daran kann jedenfalls dann kein Zweifel bestehen, wenn die anderen Miterben bereits vor einem Notar die Auflassung erklart haben, Anmerkung: Die vom Erbstatut einem Vermachtnis zugedachte dingliche Wirkung vermeidet der BGH fr inlandische (bewegliche oder unbewegliche) Vermachtnisgegenstande, indem er mit der h. M. dingliche Rechtsanderungenaufgrund Verfugungen von Todes wegen des Erblassers aus dem,, Zustandigkeitsbereich" des Erbrechts und damit des Erbstatuts ausklammert und dem des Sachenrechts zuordnet. Damit ist die deutsche lex rei sitae anwendbar. Das Erbstatut ist demnach nur berufen fr die Frage, welchem Vermachtnisnehmer welcher Gegenstand gebnhrt, fr den sachenrechtlichen bergang des Vermachtnisgegenstandes auf den Vermachtnisnehmer ist aber allein die (deutsche) lex rei sitae maBgebend. Diese Argumentation ist nicht zwingend. Denn fUr den Eigentumserwerb durch den Eiカen soll anders als 比r den Eigentumserwerb durch den Vermachtnisnehmer allein das Erbstatut maBgeblich sein (naher Geimer LM Art. 25 EGBGB Nr. 8). Ob aus dogmatischer Sicht die Begrundung des BGH angreifbar ist, kann dahinstehen. Jedenfalls aus der Sicht der Praxis ist das Urteil zu begruBen, weil schwierige Abgrenzungs- und Anpassung功agen vermieden werden. Die deutschen NachlaBgerichte brauchen sich nicht mit der Frage zu beschaftigen, wie ein Vindikationslegat im deutschen Erbscheiri zu berUcksichtigen ist, da es aus deutscher Sicht keine dinglichen Wirkungen hat (vgl. dagegen die komplizierten Fragen, die sich das LG MUnster und das OLG Hamm [IPRspr. 1989 Nr. 162] im vorausgegangenen Erbscheinverfahren gestellt hatten). Auch fUr die deutschen Grundbuchamter ergeben sich keine Anpassungsprobleme in Hinblick auf§35 GBO. Der Standpunkt des BGH kommt also den praktischen Bedurfnissen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entgegen. Dafur verstarken sich die internationalrechtlichen Probleme fUr die Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit. Die Rechtsposi-tion des 恥 rmachtnisnehmers ist 一 soweit es sich um in Deutschland belegene 脆rmachtnisgegenstande handelt 一 schwacher als nach dem Erbstatut. Er muB von dem/den Erben die U bereignung des Vermachtnisgegenstandes verlangen. Notfalls m叩 er auf U bereignung klagen. Klagt der Verm注chtnisnehmer z. B. im Wohnsitzstaat des/der Erben nach der actor sequitur forum rei 一 Regel der§§12 ff. ZPO und ergeht dort ein Urteil, dann stellt sich die Anerkennungsfrage (Art. 25 ff. GVU kommen wegen Art. 1 II Nr. 1 nicht zur Anwendung, §328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verlangt 恥 rburgung der Gegenseitigkeit: naher Geimer LM Art. 25 EGBGB Nr. 8). Von der Verurteilu昭 der Erben zur U bereignung des Vermachtnisgegenstandes im auslandischen ZivilprozeB zu unterscheiden ist die,, Zuweisung"desselben durch das austhndische NachlaBgericht, wie z. B. nach§178 des 6 sterr. Gesetze$u ber das gerichtl. Verfahren in Rechtsangelegenheiten auBer Streitsachen. Eine solche ist fr den Grundbuchvollzug in Deutschland nicht ausreichend. Vielmehr ist auch hier eine Auflassung erforderlich (Geimer, Internationales Zivilproz叩recht, 2, Aufl., 1993, Rdnr 2885). Notar Prof Dr Reinhold Geimer, MUnchen MittB習Not 1995 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.09.1994 Aktenzeichen: IV ZR 95/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 224-226 MittRhNotK 1994, 347-349 Normen in Titel: EGBGB Art. 24, 25; BGB § 2174