IV ZR 95/93
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 26. Januar 1995 15 W 350/94 EGBGB Art. 235 § 1; RAG § 25 Abs. 2; BGB §§ 2084, 2082 Rückübertragungsansprüche nach VermG als Nachlassbestandteile Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau verandert bestehen lassen. Eine unmittelbare Verknupfung der in den verschiedenen Erbvertragen getroffenen Verfgungen wollten sie daher offensichtlich nicht herstellen. Das Vorbrin即n der Beteiligten zu 2 1如ft,.soweit es sich mit der Frage des Erblasserwillens befaBt. im wesentlichen aaraur ninaus, aie eigene lieweiswuraigung an aie stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Damit kann sie im Hinblick auf §27 Abs. 1 Satz 2 FGG ,§561 Abs.2 zPo im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Er均lg haben (B習ObLGZ 1991, 173/177「= MittB習Not 1991, 174]). cc) Liegt wie hier ein zweiseitiger Erbvertrag vor, s0 hat gem. §2298 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit einer (vertragsmaBigen) Verfgung grundsatzlich die Unwirksamkeit des ganzen Vertr昭es, d. h. aller vertragsm邪igen Verf 四ngen beider Teile (Staudinger/Kanzlei概 BGB,§2298 Rdnr. 6) zur Folge. Ist daher die Verf 別ng eines der Vertragspartner wegen dessen fehlender Geschaftsfhigkeit nichtig, so werden auch die vertragsmaBigen Verfgungen des anderen Vertragspartners unwirksam (Palandt圧沼enho概 Rdnr. 1, Dittmann/Reimann/Bengel, Rdnr. 6, Staudinger/Kanzlei概 Rdnr. 8, jeweils zu§2298). Es handelt sich insoweit jedoch um eine Mslegungsreg'el, die auf dem vermuteten Willen der Vertr昭steile beruht und gem. §2298 Abs. 3 BGB nicht anzuwenden ist, wenn ein anderer Wille der Vertragsteile festgestellt wird (Staudin即r/Kanzleiたち Rdnr.21 und MUnchKom皿BGBノ1%んsielak, Rdnr. 7 f., jeweils zu§2298). Das Landgericht hat den (mutmaBlichen) Willen des Erblassers bejaht, die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 auch imF祖1 der Unwirksamkeit der entsprechenden Verfgung seiner Ehefrau gelten zu lassen. e) Der Anspruch der Beteiligten zu 2 auf rechtliches Geh6r ist nicht verletzt. Das Landgericht brauchte den weiteren Anregungen und Beweisangeboten nicht nachzugehen. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Tstierfhigkeit der Ehefrau des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages. Denn diese Frage ist, wie da稽elegt, fr die Entscheidung 如er den Erbscheinsantrag ohne Bedeutung. Das gilt aber auch fr das Vorbringen der Beteiligten zu 2, der Erblasser habe kurz vor seinem Tod anders verfgen wollen. Der Erblasser hat durch den Erbvertrag vom 5. 8. 1992 eine gUltige letztwillige Verfgung getroffen. Diese Verfgung konnte er nur in der vo稽esehenen Form beseitigen (vgl. §§2253 ff. BGB in Verbindung mit dem Vorbehalt im Erbvertrag). Dies hat er nicht getan. Mundliche んβerungen gegentiber Dritten 四nUgen nicht. Zu der beabsichtigten notariellen Beurkundung ist es nicht 即kommen. 19: EGBGB Art. 235§1; RAG§25 Abs. 2; BGB§§2084 2082 (Rncktbertragungsan叩rnche nach VermG als 入乞ch la bestandteile) 1.§25 Abs. 2 RAG findet auf RUc姉bertragungs- und Entsch註digungsansprUche nach den §§5 ff. VermG keine Anwndung. 2. AnsprUche nach den §§3 ff. VermG , die sich auf eine EnteignungsmaBnahme vor dem Erbfall stUtzen, fallen im Wege der Ersatzsurrogation in den allgemeinen Nachlan; eine NachlaBspaltung tritt nicht ein. 3. Eine uirばassende testamentarische Erbeinsetzung erstreckt sich ohne weiteres auch auf den Verm6genszuwachs, der dem Erben durch die M6glichkeit der Geltendmachung von Anspruchen nach den§§3 ff. 1セrmG zu繊ilt. 4. Zu den Grenzen einer erg註nzenden Testamentsauslegung im Hinblick auf die von dem Erblasser nicht vorausbedachte M6glichkeit der Entstehung von RUckU bertragungsansprUchen im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung. 5. Die Frist fUr die Erkl註rung einer auf einen Motivirrtum im Sinne des §2078 Abs. 2 BGB gesthtzten Testamentsanfechtung beginnt jeden加Is mit曲mlnkばttreten des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990. Auf den Zeitpunkt der sp註teren Kenntniserlangung des Anfechtenden von einem Verfahren vor dem Amt zur Regelung offener Verm6gensfragen kommt es nicht an. OLG Hamm, BeschluB vom 27. 1. 1995 一 15 W 350/94一, mitgeteilt von Dr. Karidieter Schmidt, 妬rsit四nder Richter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand: Der Beteiligte zu 3) (S.) ist der Sohn des Erblassers aus dessen erster, im Jahre 1975 geschiedener Ehe mit der Beteiligten zu 2) (M.). Der Erblasser, der mit der Beteiligten zu 2) in das Gebiet der ehemaligen DDR u bergesiedelt war, hatte im Jahre 1956 in der Stadt A. zwei GrundstUcke erworben, als deren EigentUmer er in den GrundbUchern von . . . Blatt 2248 und 3493 eingetragen worden war. Nachdem der Erblasser mit der Beteiligten zu 2) die ehemalige DDR verlassen ・hatte, wurden diese GrundstUcke zunachst unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt und schlieBlich im Jahre 1971 in Volksej即ntum U berfhrt. Nach seiner zweiten EheschlieBung mit der Beteiligten zu 1) (F.) am 12. 05. 1976 errichtete der Erblasser (E.) am 07. 12. 1979 ein notarielles Testament, das folgenden \)而rtlaut hat: ,,1 Ich bin seit dem 12・5・1975 mit F.l geborene . . . verheiratet. Wir leben im gesetzlichen GUterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus unserer Ehe sind keine Kinder hervorgegan即n. Aus meiner ersten Ehe habe ich einen Sohn, 5. jr. Ich setze meine Ehefrau F. geborene . . . zur Alleinerbin ein. III Der Wert meines Vermogens wird zur Zeit auf 60.000,00 DM (in V而rten: sech云gtausend Deutsche Mark) geschatzt." Die Beteiligte zu 1)(F.) beantr昭te am 18. 05. 1990 bei dem Landesamt zur Regelung offener Verm6gensfragen in . ..,ihr die fruher auf den Namen des Erblassers eingetragenen Grundstucke zuruckzuubertragen. Diesem,Antrag hat das Landesamt zunachst durch Bescheide vorn 20. bzw. 24. 02. 1992 entsprochen. Das Verfahren uber den hie臨egen von der Beteiligten zu 2) 'ein即legten Widerspruch ist noch anhangig. Der Beteiligte zu 3) (5.) hat in notarieller Urkunde vom 27. 05. 1993 die Anfechtung des Testamentes des Erblassers vom 07. 12. 1979 erkl批t und gleichzeitig die Erteilu昭eines (allgemeinen) Erbscheines nach gesetzlicher Erbfolge, hilfsweise eines gegenstandlich auf den Grundbesitz in der ehemaligen DDR beschrankten Erbscheines beantragt. In weiterer notarieller Urkunde vom 16. 07. 1993 hat er nur noch die Erteilung eines auf Grundbesitz in der ehemaligen DDR gegenstandlich beschrankten Erbscheines dahin beantragt, daB in5o%it er und die Beteiligte zu 1) zu je 1/2-Anteil Erben gewdrden seien. 220 MittB習Not 1995 Heft 3 Die Beteiligte zu 1) (F.) hat ihrerseits in notarieller Urkunde vom 28. 10. 1993 die Erteilung eines (allgemeinen) Erbscheines beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen soll.. . . im frUheren Bundesgebiet hatte, verweist somit das ungeschriebene interlokale Privatrecht auf die Teilrechtsordnung wもst. Das Amtsgericht hat durch BeschluB vom 17. 01. 1994 einen Vorbebscheines entscheid erlassen, durch den es die 日 teilung eines 日 sprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1) (F.) a昭ekundigt hat. Nach§25 Abs. 2 des am 01. 01. 1976 in Kraft 即tretenen Gesetzes U ber die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, ねmilien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsvertrage (Rechtsanwendungsgesetz 一 I(J し) Destimmen sicfl ciie erDrecntlicnen vernaitnisse in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an GrundstUcken und Gebauden, die sich in der DDR befinden, nach dem Recht der DDR. Aufgrund dieser Bestimmung des DDR-Rechts, die nach Artikel 235§1 EGBGB auch weiterhin wirksam ist, tritt in entsprechender Anwen-dung des Artikel 28 EGBGB a. F. (jetzt Art. 3 Abs. 3 EGBGB) eine Nachl郎spaltung mit der Folge ein, d而 das von§25 Abs. 2 RAG erfaBte Vermogen als selbstandiger Nachl加 anzusehen ist, und daB die Erbfolge fr jede Nachlamasse nach dem jeweili即n Erbstatut gesondert zu beurteilen ist, fr unbewegliches Verm6gen in der ehemaligen DDR somit nach dem ZGB-DDR. Dem wird dadurch Rechnung getr昭en, d加 das zus懐ndige Nachlagericht auf Antrag einen auf die N加hlagegenst加de im Sinne des §25 Abs. 2 RAG beschr谷nkten Erbschein zu erteilen hat (vgl. KG, OLGZ 1992, 279 , 283; OLG ZweibrUcken, FamRZ 1992, 1474; B習ObLG, FamRZ 1994, 723 = ZEV 1994, 47 , 「= MittB習Not 1994, 152= DNotZ 1994, 3941 ;SenatsbeschluB vom 15.03.1994 一 15 W 158/93 一; Schotten/ Johnen, DtZ 1991, 257 , 262; Palandt-Edenho 慨 BGB, 54. Aufl.,§2353 Rdnr.7). Derg昭enstandlich auf unbewegliches Verm6gen in der ehemali即n DDR beschrankte Erbschein enthlt da面t Elemente des§2369 BGB. Gegen diesen Beschl叩 hat der Beteiligte zu 3) (S.) Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Erteilung eines Erbscheines entsprechend seinem zuletzt gestellten Antr昭 angestrebt hat. Gegen den BeschluB des Amts即richts hat auch die Beteiligte zu 2) (M.) mit privatschriftlichem Schreiben vom 09. 02. 1994 Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, der Erblasser habe die GrundstUcke in A. ausschlieBlich mit Mitteln erworben, die sie aus ihrem eigenen Verm6gen zur Verfgung gestellt habe.. Deshalb stunden die jetzt nach dem Verm6即nsgesetz zuruckzuubertragenden Verm6genswerte allein ihr zu, zumal der Erblasser ihr im Zusammenhang mit der Ehescheidu昭 noch die Unterlagen betreffend die beiden GrundstUcke ausgehandigt habe. Es sei nicht der Wille des Erblassers gewesen, die ihr, der Beteiligten zu 2), nach ehelichem Guterrecht zustehenden Vermogenswerte ihr und dem Beteiligten zu 3) als gemeinsamem Sohn zu entziehen. Das Landgericht hat die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) zurUckgewiesen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) blieb 一 von Kostenfragen abgesehen 一 erfolglos・ Aus den Gr立rnたii: In der Sache ist das 恥chtsmittel unbegitindet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( Abs. 1 5. 1 FGG). §27 Bei der sachlichen Beurteilung der Erbfolge ist die Kammer zunachst zu Recht davon ausgegangen, d加 eine Nachl郵- spaltung in Ansehung unbeweglichen Verm6gens des Erblassers in der ehemaligen DDR nicht eingetreten ist. Fr Erb飽lle, die sich vor dem 03. 10. 1990 ereignet haben, bleibt nach Artikel 236§1 EGBGB das bisherige internationale Privatrecht bzw. das innerdeutsche Kollisionsrecht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 582) setzt der Einigungsvertr昭 nicht zwei verschiedene, sondern ein einziges deutsches interlokales Privatrecht voraus. M加即bend fr die Fr昭e, ob das Recht des Beidas trittsgebietes (Teilrechtsordrning Ost) oder・ im fr血eren Bundesgebiet geltende Recht (Teilrechtsordnung West) zur Anwendung kommt, ist das interlokale Privatrecht. Diese interlokalen Kollisionsnormen sind nicht gesetzlich normiert. Sie si血 in der Rechtsprechung des BGH seit langem entwickelt und lehnen sich als deutsch-deutsche Kollisionsregel an das internationale Privatrecht des EGBGB an, allerdings mit dem Unterschied, daB in deutsch-deutschen 恥llen nicht auf das Heimatrecht, sondern stattdessen auf den gew6hnlichen Aufenthalt der AnknUpfungsperson abgestellt wird. An diesen ungeschriebenen Regeln hat sich ciurcn cien L irngungs肥rtrag nicnts しruncisatziicnes geandert. Im Erbrecht gilt danach einheitlich im gesamten Bundesgebiet die Regel, d加 sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung richtet, in deren Geltungsbereich der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewohnlichen Aufenthalt hatte (BGH a. a.*O.). Da der Erblasser bei seinem Tode seinen gewohnlichen Aufenthalt MittB町Not 1995 Heft 3h Materiell-rechtliche Voraussetzung 比r den Eintritt einer Nachlaspaltung und damit die Feststellung eines Erbrechts auf der Grundl昭e des ZGB-DDR ist damit, d加 sich im Gebiet der ehemaligen DDR Verm0gensgegenstande befinden, die vom Anwendungsbereich des§25 Abs. 2 RAG erねBt werden. Es muB sich also um das Eigentum an GrundstUcken oder andere Rechte an GrundstUcken oder Geb加- den handeln, die sich im Gebiet der ehemaligen DDR befinden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig,, daB die fruher auf denNamen 'des Erblassers eingetr昭enen Grundstucke enteignet und in Volkseigentum U berfhrt worden sind, offenbar weil der Erblasser das Gebiet der ehemaligen DDR verlassen hatte. Da die Wirksamkeit der Enteignungsmanahme durch den Einigungsvertr昭 nicht berUhrt worden ist (Art. 19 des Einigungsvertr昭es), kommt deshalb im Hinblick auf den frUheren Grundbesitz des Erblassers in der ehemali即n DDR nur die Geltendmachung von RUckubertr昭ungsansprUchen nach §§3 ff. VermG in Betracht; das insoweit eingeleitete Verfahren ist zur Zeit noch nicht abgeschlossen. Diese AnsprUche fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des§25 Abs.2 RAG, so d加 in Ansehung dieser Ansprilche auch ei琴 Nachlaspaltung nicht eingetreten sein kann. Der Senat folgt der weitaus 加erwiegenden Auffassung, die eine Anwendbarkeit des§25 Abs. 2 RAG auf RtickUbertr昭ungs- bzw. Entsch加igungsanspruche nach dem VermG ablehnt (OLG Oldenburg NdsRpfl 1992, 179, 180; OLG Celle DtZ 1992, 355 ; Schotten/Johnen, DtZ 1991, 257 , 260; ;取庇ろ DtZ 1994, 22 ff. ;瓦ぴー Dressleろ Dtz 1993, 229, 230 bend町 DnotZ 1994, 362; Staudinger-Ratおd町 BGB, ;乃 man-Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 235 EGBGB Rdnr. 9 54. Aufl., Art. 25 EGBGB , Rdnr. 23). Von der Gegenauffassung (Trittel, DNotZ 1992, 452 ; Casimi, DtZ 1993, 362 , 364) wird zwar im Ausgangspunkt zu Recht hervorgehoben, daB der An'endungsbereich des§25 Abs. 2 RAG im Lichte der fr das Recht der DDR entwickelten Auslegung zu bestimmen ist. Es ist danach zu berucksichtigen, daB zu den anderen Rechten an einem GrundstUck im Sinne des§25 Abs. 2 RAG auch mit dem GrundstUck verbundene Forderungen sowie Guthaben, die aus Haus- bzw. GrundstUcksertragnissen entstanden sind und objektgebunden den devi-senrechtlichen Bestimmungen der ehemaligen DDR unterlagen, gerechnet werden. Insoweit handelt es sich jedoch um Rechtspositionen, die an das Eigentum an einem GrundstUck oder Gebaude anknUpfen. Dieser Gesichtspunkt reicht deshalb nicht aus, um auch den Ruckubertragungsanspruch nach dem VermG bzw. den gegebenenfalls an seine Stelle tretenden Entschadigungsanspruch als ein anderes Recht an einem Grundstuck im Sinne des§25 Abs. 2 RAG zu qualifizieren. Der RUckUbertragungsan-spruch stellt sich seinem 恥chtscharakter nach als (schuld-rechtlicher oder wohl richtiger 6 ffentlich-rechtlicher) Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem GrundstUck dar. Bis zu seiner Erfllung gew節rt er dem Berechtig-ten keine Rechte an dem rUckzuubertragenden Grundstuck selbst. Der Terminus der, 恥 chtseinheit", der angefhrt , wird, um auch Ruckubertragungs- und EntschadigungsansprUche dem Anwendungsbereich des§25 Abs. 2 RAG zu unterwerfen, ist zu undifferenziert, um daraus so weitge-hende rechtliche Folgerungen herleiten zu k6nnen, wie sie mit der Annahme einer Nachl郎spaltung und der damit verbundenen Anwendung des Erbrechts desZ GB-DDR verbunderi sind. Die NachlaBspaltung fhrt zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der an die Staatsangehdrigkeit (bzw. interlokalrechtlich an den ge dhnlichen Aufenthalt) des Erblassers anknupfenden NachlaBeinheit. Auch aus der Sicht des DDR-Rechts stellte sich§25 Abs. 2 RAG als Ausnahmeregelu昭 dar, die auf der U berlegung beruhte, daB die Eigentumsverhaltnisse an GrundstUcken in untrennbarem Zusammenhang mit der damaligen d konomischen und sozialen Entwicklung in der fruheren DDR standen (Schotten/Johnen, a. a. 0.; OLG Oldenburg, NdsRPfl 1992, 179). Auf dieser Grundlage besteht jedoch u berhaupt kein AnlaB; die Regelung des§25 Abs. 2 RAG u ber ihren Wortlaut hinaus auf Ruckubertragungsanspruche nach dem VermG anzuwenden, die erst im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung gesetzlich neu geschaffen worden sind . und der 即stitution von UnrechtsmaBnahmen dient, die in dem politischen System der fruheren DDR ihren Grund haben. Damit ware es unvereinbar, die Bestimmung des Rechtsnachfolgers des geschadigten Ei即ntumers als Berechtigten, in dessen Person nach§2 Abs. 1 Satz 1 2. Var. VermG der Anspruch auf Ruckubertragung oder Entschadigung entsteht, nach dem Erbrecht des ZGB-DDR vorzunehmen, das in weitgehendem Umfang von demjenigen des BGB abweicht und deshalb im Einzelfall zur Feststellung einer anderen Erbfolge als fr den allgemeinen NachlaB des Erblassers fUhren kann. Bei einer Einbeziehung der RUckUbertr昭ungs- und EntschadigungsansprUche nach dem VermG in- den Anwendungsbereich des§25 Abs. 2 RAG wurde dieser Vorschrift mit ihrer Verweisung auf das Erbrecht der ehemaligen DDR eine tragende Bedeutung bei der Bestimmung desBerechtigten fr die Geltendmachung der genannten Anspruche zukommen. Ein solches Ergebnis ware weder hinnehmbar noch ist die Vorschrift des§25 Abs. 2 RAG gesetzgeberisch fr eine solche Steuerungsfunktion geschaffen worden. Bedenken b昭egnen allerdings die an die Bestimmung des Berechtigten des Ruckubertragungsanspruchs in§2 Abs. 1 5. 2 2. Var. 脆rmG anknupfenden Ausfhrungen des Landgerichts, diese AnsprUche fielen nicht in den NachlaB. Denn die Rechtsprechung geht zwischenzeitlich davon aus, daB RuckUbertragungs- bzw. Entschadigungsanspruche nach den§§3 ff 晦rmG, die sich auf eine Enteignungsma-. nahme vor dem Erbfall stutzen, aber erst in der Person des Erben entstanden sind, im W叱 e der Ersatzsurrogation nachlaBgebunden sind (BGH NJW 1993, 2176 , 2177; BayObLGZ 1994,40, 45= NJW-RR 1994, 967 ). Dieser Gesichtspunkt hat jedoch die weitere sachliche Entscheidung des Landgerichts u ber die Feststellung desErbrechts nicht beeinfluBt. Das Landgericht hat sich mit der Auslegung des Testamen-tes des Erblassers vom 07. 12. 1979 befaBt. Die Kammer ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, es kdnne nicht angenom-men werden, daB der Erblasser hinsichtlich des RUckUbertragungsanspruches in bezug auf die frUher in seinem Eigentum stehenden GrundstUcke in abweichend von der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) in diesem Testament hatte verfgen wollen. Die Auslegung von Willenserklarungen und damit auch von Testamenten und Erbvertragen ist ausschlieBlich Sache des Tatrichters. Die tatrichterliche Auslegung bindet das Rechtsbeschwerdegericht solange, als sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung mdglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklarung nicht widerspricht und alle wesentlichen sachen berUcksichtigt (vgl. Keidel/ Kunたe, FGG,§27 Inr. 48 m. w. N.). Einen solchen Rechtsfehler laBt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen. Die Kammer ist zunachst bei der erlauternden Testamentsauslegung davon ausgegangen, daB sich die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) auf den gesamten NachlaB des Erblassers erstreckt. Dieser Ausgangspunkt ist entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem unzweideutigen Wortlaut des notariellen Testamentes handelt es sichum eine umfassende Erbeinsetzung auf das gesamte 晦rmdgen des Erblassers. Die inhaltliche Bedeutung einer solchen Erbeinsetzung wird nicht dadurch beruhrt, welche konkreten Vorstellungen der Erblasser U ber die Zusammensetzung seines Verm6gens und den Wert einzelner Verm 醜 ensgegenstande hatte. Dementsprechend beschrankt sich die Bedeutung einer Erbeinsetzung nicht auf das zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung objektiv vorhandene Verm6gen bzw. diejenigen Gegenstande, die der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen 晦rfgung als zu seinem Vermogen 稽eh6rend angesehen hat. Ebenso wie ein nachtraglicher Vermdgenserwerb werden auch solche Verm6gensgegenstande von der Erbeinsetzung umfaBt, die der Erblasser selbst als wertlos angesehen hat, wenn sich durch eine spatere A nderung der Verhaltnisse herausstellt, daB ihnen ein erheblicher Vermdgenswert zukommt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Erblasser konkret auch U ber seinen Grundbesitz in der ehemaligen DDR hat verfgen wollen. Die Ausfuhrungen der weiteren Beschwerde werden mit ihrer wiederholten Bezugnahme auf die Entscheidung desOLG Kdln ( OLGZ 1994, 334 = FamRZ 1994, 591 = MittB町Not 1995 Heft 3 eine NachlaBspaltung eingetreten, so daB im Wege der Testamentsauslegung zunachst festgestellt werden mUsse, daB der Erblasser eine letztwillige Verfgung auch fr den rechtlich selbstandigen NachlaB in Ansehung seines unbeweglichen Verm6gens in der ehemaligen DDR habe treffen wollen. Eine solche NachlaBspaltung ist hier jedoch 一 wie bereits ausgefhrt 一 in Ansehung der 助ck如ertragungsanspruche nach den §§3 ff. VermG gerade nicht eingetreten. Daraus folgt zugleich, daB es fr die Auslegung des vorliegenden Testamentes bei den allgemeinen Grundsatzen zu verbleiben hat. Das Landgericht hat eine erganzende Auslegung im Hinblick darauf erwogen, daB RUckUbertr昭ungsanspriiche in bezug auf den enteigneten Grundbesitz des Erblasserserst durch die deutsche Vereinigung geschaffen worden sind und der Erblasser m6glicherweise eine solche Entwicklung nicht vorausbedacht habe. Eine daran ankn即fende e稽anzende Auslegung scheitere jedoch im Ergebnis daran, daB sich ftir einen fUr diese Entwicklung abweichenden Erblasserwillen kein hinreichender Anhaltspunkt in dem Testament selbst finde. Auch diese Ausfuhrungen sind rechtsfehlerfrei und werden von der weiteren Beschwerde auch nicht beanstandet. Schon das tatsachliche Vorbringen des Beteiligten zu 3) enthalt keine hinreichenden tatsachIicFen Anhaltspunkte fUr einen hypothetischen Erblasserwillen in der Richtung, wie er seine Ietztwillige VerfUgung gestaltet hatte, wenn er die spatere politische Entwicklung und die M6glichkeit der Geltendmachung von 助ckubertragthgsansprUchen im Hinblick auf seinen enteigneten Grundl5esitz vorausbedacht hatte. Dasselbe gilt fr das Vorbringen der Beteiligten zu 2) im Erstbeschwerdeverfahren, der Erblasser habe ihr im Zuge der Verm6gensauseinandersetzung aus AnlaB der Ehescheidung die Originalunterlagen fr die beiden GrundstUcke in A. ausgehandigt; es habe nicht seinen Vorstellungen entsprochen, ihr und dem Beteiligten zu 3) das Ver-m6gen in der ehemaligen DDR zu entziehen. Hinsichtlich der Beteiligten zu 2) kann es sich dabei 一 wie oben bereits ausgefhrt 一 nur um Gesichtspunkte handeln, die eine nachtragliche Verm6gensauseinandersetzung beruhren wUrde. Dafr, daB der Erblasser die Beteiligte zu 2) neben seiner zweiten Ehefrau als Erbin hatte einsetzen wollen, bestehen u berhaupt keine Anhaltspunkte. Auch im u brigen bleibt v6llig ungewiB, in welchem Verhaltnis der Erblasser etwa die Beteiligte zu 1) und den Beteiligten zu 3) als seinen Sohn aus erster Ehe hinsichtlich des Verm6gens in der ehemaligen DDR erbrechtlich hatte bedenken wollen, wenn er die spatere Entwicklung vorausbedacht hatte. Das Landgericht hat schlieBlich zu Recht hervorgehoben, daB auch einer erganzenden Auslegung, die der Berucksichtigung eines 一 hier nicht feststellbaren 一 hypothetischen Willens des Erblassers im Hinblickauf die sp批ere politische Entwicklung dient, die an das Formerfordernis anknupfende Grenze gesetzt ist, daB ein solcher Wille in dem Testament wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck kommen muB (vgl. BGH NJW 1983, 672 ; B習ObLG NJW 1988, 2744 ; OLG Frankfurt OLGZ 1993, 382 = FamRZ 1993, 857 = DtZ 1993, 216 mit spezifischem Bezug zu einem deutschdeutschen NachlaBfall), Daran aber fehlt es, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, bei einem Testament, dessen Ietztwillige Verfgung sich auf eine inhaltlich eindeutige Einsetzung einer Person als Alleinerbin beschrnkt. Das Landgericht hat darUber hinaus zu Recht angenommen, daB die Testamentsanfechtung von dem Beteiligten zu 馴 MittB習Not 1995 Heft 3 L 3) verspatet erklart worden ist und schon deshalb ungeachtet des Vorliegens eines 細fechtungsgrundes unwirksam bleiben muB. Nach §2082 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung nur innerhalb einer Jahresfrist erfolgen. Diese beginnt nach Abs. 2 5. 1 der Vorschrift mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Fr den Fristbeginn ist deshalb erforderlich die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von allen das Anfechtungsrecht begrUndenden Tatsachen (vgl. Palandt-丑lenh可叱 BGB, 54. Aufl.,§2082 Rdnr. 2). Der Beteiligte zu 3) hat von dem Inhalt des Testamentes und seinem AusschluB von der gesetzlichen Erbfolge dadurch Kenntnis erlangt, daB ihm das Amtsgericht Essen nach der am 03. 02. 1988 erfolgten Er6ffnung dieses Testamentes eine Abschrift desselben ubersandt hat. Von dem Umstand, daB RUck 如ertragungsansprUche im Hinblick auf den in der ehemaligen DDRenteigneten Grundbesitz geltend gemacht werden k6nnen und 一 hier unterstellt 一 der Erblasser damit zugleich bei der Errichtung seiner Ietztwilligen Verfgung einem Irrtum unterlegen ist, weil er diesem Grundbesitz keinerlei Wert mehr beigemessen hat, hat der Beteiligte zu 3) durch die Vorgange im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung Kenntnis erlangt. Der BGH (NJW 1994, 582 f.) hat insoweit als fruhesten Zeitpunkt denjenigen der gemeinsamen Erklarungen der Regierungen der beiden deutschen Staaten zur Regelung offener Verm6gensfragen vom 15. 06. 1990 (BGB1. II 5. 1237) und deren Nr. 2 Uber die RUckgabe von Verm6gen der sogenannten RepublikflUchtlinge angenommen (der Umstand, daB sich die genannte Entscheidung des BGH auf eine Testamentsanfechtung nach der inhaltsgleichen Vorschrift des§374 Abs. 2 ZGB-DDR bezieht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang). Sptester Zeitpunkt fr die Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund ist jedenfalls derjenige des rechtlichen Wirksamwerdens des Einigungsvertrages vom 31. 08, 1990(LG GieBen DtZ 1993, 217 , 218). Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kommt es fr den Fristbeginn nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Beteiligte zu 3) erstmals davon erfahren hat, daB beim Landesamt zur Regelung offener Verm6gensfragen ein Verfahren auf 助ckUbertragung der enteigneten GrundstUcke anhangig ist, nach dessen Sachstand zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Beteiligten zu 3) es lediglich noch der Klarung bedurfte, welche Person Berechtigte des RUckUbertragungsanspruches ist. Denn das Verfahren vor dem Landesamt zur Regelung offener Verm6gensfragen dient lediglich der Feststellung und der konkreten Einzelfallregelung im Hinblick auf den bereits durch die gesetzlichen Regelungen des Verm6gensgesetzes ge畦hrten 助ck如ertragungsanspruch. Der von dem Beteiligten zu 3) geltend gemachte Motivirrtum des Erblassers im Sinne des§2078 Abs. 2 BGB bezieht sich jedoch lediglich darauf, daB er seinem enteigneten Grundbesitz in der ehemaligen DDR keinen Wert mehr beigemessen hat, wahrend durch die spatere politische Entwicklung 助ckUbertragungs- bzw. Entschadigungsanspruche geschaffen worden sind, denen durchaus ein erheblicher Verm6四nswert zukommt. Der Beteiligte zu 3) war deshalb durch nichts gehindert, zu einem wesentlich fr油eren Zeitpunkt die Testamentsanfechtung zu erklaren und einen Erbschein zu erwirken, um seinerseits bei dem Amt fr offene Verm6gensfragen einen RUckUbertragungsanspruch anzumelden. Auf dieser Grundlage war die Anfechtungsfrist des§2082 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen, als die in der notariellen Ur223 des Beteiligten zu 3) bei dem NachlaBgericht einging. Der Senat hat deshalb keinen Anla, auf die weiteren Ausfhrungen der angefochtenen Entscheidung, durch die das Landgericht auch das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes verneint hat, naher einzugehen. Internationales Privatrecht 20. EGBGB Art.24, 25; BGB§2174 1及加e Anerk朗nung eines sog. 巧ndikationslegats in Deutschland) Auch wenn das als Erbstatut berufene ausl航 ndische Recht einem Vermachtnis beim Erbfall unmittelbar dingliche Wirkung beilegt (Vin皿ationsiegat), begrundet das Vermhchtnis eines in Deutschland belegenen Grunds皿cks hier nur einen schuld肥chtlichen Anspruch. BGH,Urteil vom 28. 9. 1994 一 IV ZR 95/93 一,面tgeteilt von D Bundechuh,VorsitZender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand. Der Klager ist durch zwei Vorausvermachtdsse seines Vaters,des am 24. 11. 1980in B. in Kolumblen verstorbenen Ethlassers,mit einem GrundstUck in R. in M毛stfalen bedacht worden. Er meint, mit dem TOd des Erblassers sei er Eigentumer dieses GrundstUcks geworden. DerErblasserwarkolumbianischerStaatsangeh6riger; Verm加htnisseentfalten nach dortigem Recht unmittelbar dinglichewirkung(Vindikationslegat).ImGrundbuchsindalsEigentumer nach dem Ethlasseraufgrund eines Ethscheins,der inzwischen eingezogen ist,die Witwe des Erblassers undseine Kinder, namlich die Patteien und deren Scllwesteら in Erbengemeinschaft eingetragen.Da die anderen Beteiligten nach dem Vortrag des Klagers sein Alleineigentum anerkennen, verlangt er mit dem Hauptantrag nur von demBeklagten ZustillUllung zueiner entsprechenden BerichtigungdesGrundbuchs. Hilfsweisebeantragt der KI醜er, den Beklagten zur Auflassung und Einwilligung in die GrundbucMnderungzuverurteilen. DerBekl昭te h組t das vorliegende Verfahren fur unzulassig,weil der Klager schon vordessen Beginn gemeinsam mit seiner Mutter undSc11westerdieErbauseinandersetzungvoreinemZivilgerichtin R eingeleitet habe;auf Einspruch des Beklagten sei dort auchdas GrundstUckinR. einbezogenworden. In der Sache wendet sich der Beklagte gegen die Wirksamkeit des zweiten Vermachtnisses. Der Erblasser war zun加hst nur als Mir erbenach derGroBmutter der hrteien zur Halfte neben einem BruderandemGrundstUckberechtigt.Deshalbhatteernurdiesen Anteil ineinem in R. errlchteten notariellen Testament vom 25.7.1978 dem Klagerals Vorausvermachtdszugewandt.Nach dem Tod desBruders im Jahre 1979 wume der Erblasser jedoch AlleineigentUmer des Grundstucks. Mit dnem eigenhandigen Testament vom 巧.3. 1980,das der Ethlasser InB. errichtete, wandte er auch den im Mセge der Ethfolge nach seinemBruder erworbenenGrundsmcksanteildemKI始eralsVomusvermachtnis zu.DerBeklagtemltdieseletztetestamentarlscheAnordnungfur unwirksam,weil das kolumbianische Recht eigenhandige Testamentenlchtanerken肥 Im 加rigenvertrittderBekhgtedenstandpunkt,einemVermachtnis 姉nneinDeutschland 風neunmittelbar dlllglichewlrkungzukommen Die Vorinstanzen haben dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der K1age Das Rechtsmittel hatte hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg. Es fhrte 面如rigen zur Zuruckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Grロnden: A. Mit 即cht rUgt die Revision, d郡 nach deutschem Sachenrecht das Eigentum an im Inland belegenen GrundstUcken nicht aufgrund auslandischer Vindikationslegate unmittelbar 血t dem Erbfall 加ergeht. Der auf§894 BGB gestUtzte Hauptantrag ist daher unbegrUndet. 1. Insoweit steht der Zulassigkeit der Klage die auslandische 即chtshangigkeit nicht entgegen. Das 畦re nur dann der Fall, wenn das auslandische Urteil hier voraussichtlich anzuerkennen sein wUrde (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1986, 2195; NJW-RR 1992, 642 ). Daruber gibt es keine vertraglichen ぬreinbarungen mit Kolumbien (vgl. MunchKommZPO/Gottwald,§328 Rdnr. 13 一 36 b). Zutreffend kommt das Berufun撃gericht zu dem Ergebnis, daB eine Entschei-dung im Erbteilungsverfahren in 助lumbien, wenn sie die Grundbuchberichtigung 助erhaupt einbezieht, hier gem. §328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls deshalb nicht anerkannt werden kann, weil die Bundesrepublik Deutschland entsp肥- chend§24 ZPO fr Klagen auf Grundbuchberichtigung eines hier belegenen Grunds位cks die ausschli叩liche internationale Zu晩ndigkeit der deutschen Gerichte in Anspruch nimmt (MunchKomm-ZPO/Gottwald,§328 Rdnr. 59 ;勿たr/Ge加er, ZPO, 18. Aufl., IZPR Rdnr. 40; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl.,§24 Rdnr. 3 a). II. Auf die streitig gewordene 即chtsfr昭e der Wirksamkeit auslandischer Vindikationslegate in Deutschland kommt es im vorliegenden Fall an, weil die testamentarischen Anordnungen des Erblassers, mit denen er das Grundsttick dem Klager als Vorausvermachtnis zugewandt hat, formgUltig und fr die 即chtsnachfolge von Todes weg叫 zu beachten sind. 1. D那 das notarielle 肥stament vom 25. 7. 1978 auch nach kolumbianischem Recht seiner Form nach nicht zu bean-standen ist, unterliegt selbst aus der Sicht des Beklagten keinem Zweifel. Mit 即cht beurteilt das Berufungs-gericht die 恥stamente aber nach dem Haager 肥staments-abkommen vom 5 . 10. 1961 (BGB1. 1965 II, 1144; vgl. 、 MUnchKomm-BGB/Birk, EGBGB, 2. Aufl., Art. 26 Rdnr. 32 ff.). Danach ist auch das eigenhandige 肥stament vom 15. 3. 1980 in der Bundesrepublik Deutschland als formwirksam anzusehen. Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem U bereinkommen beigetreten; 助lumbien jedoch bisher nicht. Gleichwohl ist das U bereinkommen nach Art. 6 Satz 2 hier anzuwenden ungeachtet der kolumbianischen Staatsangehorigkeit des Erblassers. Das Haager Abkommen verdrangt das Einfhrungsgesetz zum B血gerlichen Gesetzbuch 位r letztwillige ぬrfgungen, die nach dem 31. 12. 1965 errichtet worden sind (MUnchKomni-BGB/Birk, a. a. 0. Rdnr. 32, 35). Unter AusschluB von RUck- und Weiterverweisungen knupft Art. 1 Abs. 1 Buchst. e fr die Form einer letztwilligen Verfgung, soweit es sich um unbewegliches ぬrm6gen handelt, zusatzlich an das 即cht des Staates an, in dem sich das GrundstUck befindet. Damit kann die Formwirksamkeit des eigenhandigen 肥staments vom 15. 3. 1980 nach deutschem 即cht beurteilt werden; es ist mithin gultig. Welche erbrechtlichen Wirkungen es zeitigt, richtet sich freilich nach dem Erbstatut. 2. Da das eigenhandige 'Testament des Erblassers nach kolumbianischem Recht nicht gUltig ist, meint die Revision, d叩 ihm jedenfalls aufgrund der sogenannten GunstigkeitsMittB町Not 1995 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 26.01.1995 Aktenzeichen: 15 W 350/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 78-79 MittBayNot 1995, 220-224 Rpfleger 1995, 359-361 Normen in Titel: EGBGB Art. 235 § 1; RAG § 25 Abs. 2; BGB §§ 2084, 2082