II ZR 270/93
BGH, Entscheidung vom
18mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 01. November 1994 3 Z BR 276/94 GmbHG §§ 9c, 56, 57a; FGG § 12 Erfordernis eines Sachverständigengutachtens als Nachweis für Werthaltigkeit einer Sacheinlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 十 ー ー ー 言 ョ1 1か か 監 20.GmbHG§§32 a; 30, 31 (Umqua/びたierung e加esfr立her ge雌hrten Geseilschafterdarlehens in Eigenkapitalersatz) り Das sogenannte Stehenlassen einer fr曲er gew註hrten Kredithilfe des Ceselischafters kann deren Umqualifizierung in Eigenkapitalersatz nur unter der Voraussetzung bewirken, daB der Gesellschafter wenigstens die M6glichkeit gehabt hat,面e den Eintritt der Krise begrUndenden Umst註nde bei \1血hrnehmung seiner Verantwortung fur, eine ordnungsgern郎e Finanzierung der Gesellschaft zu erkennen. Das Fehlen einer solchen Erkenntnism6glichkeit wird jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer, von dem Ceseilschafter darzulegender und zu beweisender Umst註nde anzunehmen sein. BGH, Urteil vom 7. 11. 1994 一 II ZR 270/93 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. 21.GmbHG§§9 c, 56, 57 a; FGG§12 (E加rdernis eines Sachvers故ndigengutachtens als Nachweis fr 麗rthaltigkeit einer Sachein!始e) 1. '竹rd bei einer Kapitalerh6hung auf die U bernommenen Stammeinlagen als Sacheinlage ein GrundstUck eingebracht, so hat derbAnrne1der auf Aufforderung des Registergerichts als Nachweis U ber den W叶t der Sacheinlage r昭eim註fig ein Sachverst註n山gengutachten vorzulegen; er kann die Vorlegung nicht 皿it der BegrUndung ablehnen, das Registergericht、sei . zu eigenen Er面ttlungen befugt. 2. Ob in Ausnahmef訓len von der Vorlegung eines Sach-verst註ndigengutachtens bei Einbringung von Grundstu輿n als Sa山einl昭e abgesehen werden kann, pruft das Registergericht nach pflichtgem郎em Ermessen. 3・Offenbleibt,, ob bei der Anrneldung einer K叩it司erh6hung mit Sacheinlage das Registergericht 山e Vorlegung eines Sacherh6hungsberichts verlangen darf. B習ObLG, BeschluB vom 2. 11. 1994 一3 Z BR 276/94 一 mitg吐eilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand 1. Im Handelsregister ist die Firma X-GmbH eingetragen; das Stammkapital betragt 60.000 DM. Am 1. 7. 1993 hat die Gesells6haft eine Erh6hung des Stammkapitals um 40.000 DM auf insgesamt 100.000 DM zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Gem邪 GesellschafterbeschluB haben von der erhohten Stammeinlage die bisherigen Gesellschafter A und B je 20.000 DM ubernommen. Darauf haben die Gesellschafter jeweils Sacheinlagen geleistet, und zwar durch Einbringung je eines 1/2 Miteigentumsatteils an einem GrundstUck, wobei der Wert eines Miteigentumsanteils mit 149.457 DM beziffert worden ist. Davon haben sie entsprechend dem BeschluB der 俄sellschafterve烏ammlung jeweils 20.000 DM auf die erh6hte Stammeinlage verrechnet; der Restbetrag wurde als Darlehen der Gesellschafter an die Gesellschaft deklariert. Bei dem eingebrachten GrundstUck handelt es sich um eine Teilfi加he von ca. 1.941 qm aus dem GrundstUck F1Nr. 16 mit einer Flache von insgesamt 3.283 qm; das GesamtgrundstUck ist mit einer Buchgrundschuld zugunsten einer Bank in H6he von 450.000 DM belastet. 2. Das Amtsgericht hat der Gesellschaft aufgegeben, zur Beurteilung des Wertes; der Sacheinlage ein Gutachten U ber den GrundstUckswert vorzul昭en. Die hiergegen eingelegte Beschwerde zum Landgericht und die weitere Beschwerde zum BayObLG blieben erfolglos. MittBayNot 1995 Heft 1 Aus den Grロnden: Das zulassige Rechtsmittel ist unbegrUndet. 1. Allerdings e稽ibt sich die Vollmacht des Notars entgegen dessen Auffassung nicht aus§129 FGG, der wegen Fehlens einer Anmeldepflicht bei der Kapitalerh6hung nicht anwendbar ist (vgl. Lutter/石いn刃neih功; GmbHG, 13. Aufl., §57 Rdnr. 12; Ammon, Die Anmeldung zum Handelsregister, DStR 1993, 1025 /1028). Die Vorins1anzen durften aber davon ausgehen, daB die Gesellschaft den Notar wirksam bevollmachtigt hat. a) Die Rechtsbeschwerde tragt vor, nicht in jedem Fall 肋nne fr den Vんrt eines GrundstUcks ein Sachvers塩ndigengutachten verlangt werden; dies setze konkrete Zweifel an der Vんrthaltigkeit der Sacheinlage voraus, die hier nicht gegeben seien, weil sich der V而rt des Grundstticks aus der vorgelegten GrundstUckskaufvertragsurkunde mit hinreichender Sicherheit ergebe. Diese Auffassung kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. b) Bei der GesellschaftsgrUndung 肋nnen von den Gesellschaftern auf die u bernommenen Stammeinl昭en auch Sacheinlagen geleistet werden (vgl. §5 Abs. 4 GmbHG ). Nach §9 c Satz 2 GmbHG hat das Registe昭ericht die, Eintragung abzulehnen, wenn Sacheinlagen u berbewertet worden sind. Eine U berbewertung von Sacheinlagen kann den Anschein eines solventen Untetnehmens erwecken, obwohl die reale Aufbringung des Stammkapitals nicht gew曲rleistet ist, und damit eine Gefhrdung der GI加biger naheliegt (vgl. Baumbach左五deck, GmbHG, 15. Aufl.,§5 Rdnr. 15). Da bei Sacheinlagen allgemein gesehen eine erh6hte Gefahr unseri0ser GesellschaftsgrUndungen durch Einbringung mangelhafter oder gar wertloser Gegenstande besteht, fordert das Gesetz, daB Sacheinlagen bereits vor der Anmeldung vollstandig zu bewirken sind (§7 Abs. 3 GmbHG), ferner haben die Gesellschafter einen Sach-grundungsbericht vorzulegen(§5 Abs.4 Satz 2,§8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) und Unterlagen dartiber, daB der Vんrt der Sacheinl昭en den Betr昭 der dafr u bernommenen Stammeinlagen erreicht ( §8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG ). Da fr die Grtindung einer GmbH, im Gegensatz zur Grundung einer Aktiengesellschaft nach §§33 ff. AktG , eine GrUndungsprUfung nicht zwingend vorgeschrieb6n ist, kommt der Bewertung durch das Gericht anhand des SachgrUndungsberichts und der vorgelegten Unterlagen besondere Bedeutung zu, weil die berbewertung der Sacheinlage ein Eintragu昭shindernis darstellt. Ahnliche Grunds飢ze sind auch fr den Fall der Kapitalerhめung(§§55ff・GmbHG) maBgebend. ' (1) Umstritten ist,タb auch bei der Anmeldung einer Kapitalerh6hung mit Sacheinl昭en die Vorlegung eines Sacheinlage- oder Sacherh6hungsberichts gefordert werden kann (bejahend OLG Stuttgart GmbHR 1982, 109 mit zustimmender Anmerkung Pi安瑠ttr, 5. 112/113; Scholz/ Priester, GmbHG, 7. Aufl.,§57 Rdnr. 18; Roth, GmbHG, 2. Aufl. §57 a, Anm. 1; 乏dレ in GmbH-Handbuch Rdnr. 506.2; Das neue GmbH-恥cht in der Diskussion, GmbHR 1980, 286 /90; Ehlke, Stammk叩italerh6hung bis zum 31. 12. 1985 oder Aufl6sung. GmbHR 1985. 284/290'). uie einscnia飢genしesetzesoestir口mungen zeigen, aaij nacn dem bloBen Gesetzeswortlaut ein Sacherh6hungsbericht nicht gefordert wird, da §57 Abs. 3 GmbHG zwar eine§8 Abs. 1 GmbHG ve昭leichbare Regelung enth緯,aber gerade nicht die -Vorlegung eines Sacherh6hungsberichts verlangt (vgl. Luttert石勿 mmelhoff §57 Rdnr. 8; Hachenbu稽/ Ulmer, GmbHG, 8. Aufl.,§56 Rdnr. 49 und§57 Rdnr. 16; Baumbachノ11妃ck,§56 Rdnr. 11; Rowαた1er/Zimmermann, .加fi.,§56 Rdnr. 22, je m. w. N.). Zu unterGmbHG, 2 suchen w訂e allerdings, ob nicht §57 a GmbHG , der§9c GmbHG fr entsprechend anwendbar erklart, sinngem邪 auch eine Verweisung auf §5 Abs. 4 GmbHG enthlt. Ob es sich bei der fehlenden Verweisung um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt (vgl. hierzu Scholz/ pだester,§56 Rdnr. 64, 65; Priester, GmbHR 1982, 113 f., je m. w. N.), also ein Sacherh6hungsbericht durch das Registergericht jederzeit verlangt werden kann, muB hier nicht abschlieBend errtert werden, weil mit der Zwischenverfgung des Registergerichts nur die Vorlegung eines Sachverst如digengutachtens hinsichtlich des GrundstUckswertes gefordert worden ist. (2) Da nach §57 a GmbHG fr die Ablehnung der Eintragung §9 c GmbHG entsprechende Anwendung findet, ist auch bei einer Kaがtalerh6hung wichtigste Au堀abe des Registergerichts die PrUfung, ob Sacheinlagen nicht 舶erbewertet worden sind. Deshalb ist das Registergericht berechtigt und verpflichtet, auch wenn man eine analoge Anwendung von§5 Abs. 4, §8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG verneint, die nach Lage des Falles zur Bewertung erforderlichen Unterlagen, also auch ein Sachverstandigengutachten (vgl. Rowed たガ乙mmermann,§57 a Rdnr. 7), durch Zwischenverfgung arizufordern. Das Registergericht kann dar助er hinaus auch eigene Ermittlungen nach§12 FGG anstellen und sich hierzu sachverst如diger Pr眠r bedienen (昭1. Ulmer,§57 a Rdnr. 7). Das entbindet aber 石危chenbu稽/ die Gesellschaft nicht von ihrer Pflicht, angeforderte Unterlagen dem Registergericht vorzulegen. Der Anmelder darf die Aufforderung zur Vorlegung eines Sachverstandigengutachtens nicht mit der BegrUndung ablehnen, das Gericht knne das Gutachten in Anwendung von§12 FGG selbst erholen. (3) Welche Unterlagen und Belege fr den Wertnachweis vorzulegen sind, be面Bt sich regelm郎ig nach der Art des einzubringenden Gegenstandes. Danach knnen vielfach er Unterlagen 曲 Anschaffungs- und Herstellungskosten ausreichen. Hat die Sacheinlage einen festen Markt- oder B6rsenwert, knnen auch diese der Bewertung zugrunde gelegt werden. Deshalb ist es sicher zutreffend, wie die Rechtsbeschwerde meint, daB nicht in jedem Fall routinem郎ig das Bewertungsgutachten eines Sachverstandigen vorgelegt werden muB. Sollen aber GrundstUcke einge-bracht werden, wird in der 面erwiegenden 互hl der 恥lle die Vorlegung eines Sachverstandigengutachtens erforderlich sein, da oft nur hierdurch das Registergericht eine tragfhige Grundlage fr die eigenverantwortliche WertprUfung der Sacheinlage erhlt. Von der Vorlegung eines Sachverer standigengutachtens 曲 den Wert eines GrundstUcks kann daher nur in besonders gel昭erten Fllen abgesehen werden, z. B. wenn das Registergericht anhand von sonstigen Unterlagen zuverlassig einen Mindestwert des GrundstUcks er面tteln kann und dieser oder ein geringerer Wertansatz der Bewertung der Sacheinlage zugrunde gel昭t worden ist. (4) Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben, weil die Teilflache eines GrundstUcks zu bewerten ist, von der nicht feststeht, d叩 ihr flachenm 邪iger Anteil auch dem wert68 m郎igen Anteil am Gesamtgrundsttick entspricht und dieses ferner mit einer Grundschuld belastet ist, deren H6he dem ursprUnglichen Kau如reis des Grundstucks nahezu gleichkommt. So凧旧it die weite肥 Beschwerde werterh6hend eine bereits vo稽enommene B山auung herausstellt und weitere Unterla即n vorlegt, kann dies als neuer 血tsachenvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berucksichtigt werden. Die Frage ob das Registergericht in jedem Fall der Einbringung eines Grundstcks routinemaBig ein Sachverstandigengutachten anfordern kann, stellt sich im vorliegenden Fall somit nicht. Jedenfalls ist es bei den hier gegebenen besonderen Umstanden rechtlich nicht zu beanstanden, d叩 das Register即richt auf der Vor1昭ung eines Sachverstandigengutachtens bestanden hat; es hat sich dabei im Rahmen seines pflichtgem郎en Ermessens gehalten .恥r eineU berschreitung der Ermessensgrenzen gibt es keine Anhaltspunkte. 22. GBO §29 Abs.! 5.2 口り効rng der Rech 賀危hig舵it einer aus危ndischen 1 1. Eine aus!如dische Kapitalgesellschaft kann im Inland nur unter der Voraussetzung als rechts鑑hig behandelt werden, dan sie ihren tats註chlichen Verwaltungssitz im Grhndungsstaat hat. 2. Im Grundbucheintragungsverfahren ist von einem allgemeinen Eげahrungssatz des Inhaltes auszugehen, dan eine ausi註ndische Kapitalgesellschばt ihren tats註chlichen Verwaltungssitz in dem Staat hat, nach dessen Recht sie gegr血det worden ist. 3. Das Grundbuchamt hat deshalb eine Eintragung nur・ dann abzuleh皿n, wenn bei Wり川igung der Eintragungsun*erlagen bzw. anderweitiger gesicherter Erkenntnisse konkrete, durchg直fende Zweifel am Bestehen ei皿5 ausl註ndischen tats註chlichen Verwaltungssitzes der Gesellschaft verbleiben. OW Hamm, BeschluB vom 18. 8. 1994 一 15 W 209/ 舛一, mitgeteilt von Dr. Karldieter Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 1) wurde aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 16. 8. 1991 am 3. 11. 1992 als Eigentumerin best如mter GrundstUcke ins Grundbuch eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 5. 11. 1993 verkaufte die Beteiligte zu 1) zunchst die Gru面stucke laufen血 Nummer 1 bis 15 sowie Nr. 18 des Bestandsverzeichnisses an den durch einen Bevollinach-tigten vertretenen B血iligten zu 2) und lieB ihm diese Grundstucke auf. Durch weiteren notariellen Vertrag vom 17. 12. 1993 verkaufte die Beteiligte zu 1) diesem auch das Grundstuck laufende Num-mer 17 des Bestandsverzeichnisses und lieB ihm auch dieses Grundstuck auf. Bei den dem Grundbuchamt zunachst zur Eintragung der bewilligten Auflassungsvormerkungen vo稽elegten notariellen Urkunden war jeweils beigefgt eine von dem Urkundsnotar beglaubigte Ablichtung eines beglaubigten Auszuges aus dem Handelsregister des Frstentums Liechtenstein in ぬduz vom 19. 10. 1993 bzw. vom 7. 12. 1993. Beide Auszuge ergeben, daB die Beteiligte zu 1) am 14. 6. 1991 mit dem Sitz in . . . unter der Registernummer...in das Handelsregister eingetragen worden ist. Als Zweck der Aktiengesellschaft ist die ErschlieBung von GrundstUcken, Ansiedlung von Gewerbe- und Wohnraum sowie das Erstellen von Gewerbe- undV而hnbauten, der Erwerb, die VerauBeMittB習Not 1995 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 01.11.1994 Aktenzeichen: 3 Z BR 276/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 67-68 Normen in Titel: GmbHG §§ 9c, 56, 57a; FGG § 12