IV ZR 281/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Dezember 1994 IV ZR 281/93 BGB §§ 2048, 2150 Vorausvermächtnis trotz Anrechnungsbestimmung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 15. BGB§§2048, 2150 (Vorausvermdchtnむ tro女 Anrechnun gsbest加mung) Wendet der Erblasser einen bestimmten Gegenstand einem Miterben zu und ordnet er die Anre山nung des 晒もrtes dieses Gegenstands auf den Erbanteil des Bedachten an, ist eine Auslegung dieser Jetztwilligen Zuwendu昭als Voraus・ Verm加ht山(und nicht 山Teilungsanordnu回nicht unter allen Umst加den ausges山lossen 田est批igung Von BGHZ 36, 115, 117 fl. Vielmehr kann im Einzelfall ein von der Erbeinsetzung unabh註ngiger Geltungsgrund fUr die Zu・ wendung und damit ein VorausVerm加htnis gew叫t sein・ BGH, Urteil vom 7. 12. 1994 一 Iv ZR 28 1/93 一,mitgeteilt von D. Bun山chuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. A如鹿m Tatb賀tand: Die Klagerin verlangt die Auflassung eines GrundstUcksanteils an einem sonst ihr gehorenden Grundst武k. Dieser Anteil gehorte der am 12. 2. 1989 verstorbenen Tante der Klagerin (im folgenden: Erblasserin). Sie ist von einem Neffen allein beerbt worden, dem fruheren Beklagten, der im Laufe des Revisionsverfahrens gestorben ist. Die jetzigen Beklagten sind dessen E山en. Die Bruchteilsgemeinschaft der Ki舞erin mit der Erblasserin an dem: streitigen Grundstuck entstand im Bauland-Umlegungsverfahren. Ursprunglich hatten sie getrennte GrundstUcke, von denen das der Erblasserin aber nur 119 qm groB und deshalb fr eine Bebauung nicht geeignet war. Sie vereinbarte mit der Klagerin, die FlachenansprUche beider zusammenzulegen und gemeinsam ein Grundst恥k von 430 qm Gr6Be zu bilden. Da die Klagerin auch ohne die Erblasserin ein bebaubares GrundstUck aus dem Umlegungsverfahren bekommen h肌te, sollte sie d叩h die Grundstucksgemeinschaft 面t der Erblasserin nicht benachteiligt und insbesondere vor einer Auseinandersetzung・oder 頂lungsversteigerung gesc加tzt werden. Deshalb vereinbarte die Erblasserin mit der Klagerin formlos, d郎 diese im Erbfall auch den Anteil der Erblasserin erhalten solle. Mit einem eigenh如digen 叱stament vom 31. 3. 1982 ordnete die Erblasserin ein Vermachtnis ihres Grundst伽ksanteils zugunsten der Klagerin an, ohne etwas weiteres zu bestimmen. Durch eigenhandiges Testament vom 25. 8. 1986 widerrief sie alle bisherigen 脱stamente, setzte die Klagerin und ihren Neffen, den Rechtsvorganger der Beklagten, zu gleichen 肥ilen als Erben ein und verfgte weiter: Da面t mein Anteil von 119 qm an dem GrundstUck . . . nicht aufgeteilt wird, soll dieser Anteil an (die Klagerin) fallen. Der am 五ge der Testamentseroffnung bestehende Verkehrswert meines Grundstcksanteils ... soll auf den 5/rn-Erbteil (der 幻智erin) angerechnet werden. Andere 民rsonen sollen nicht erben. SchlieBlich errichtete die Erblasserin am 26. 4. 1988 ein eigenhandiges Testament, das nur aus dem Satz besteht: Hiermit bestimme ich, daB (der 欧chtsvo昭anger der Beklag加n) mein Erbe sein soll. Die Klagerin meint, ihr sei der Grundstucksanteil der Erblasserin auch im 毛stament vom 25. 8. 1986 als (Voraus-)venn加htnis zugewandt worden; diese Anordnung bleibe von der nderung der Erbeinsetzung im 肥staiiient vom 26. 4. 1988 unberuhrt. Die Beklagten 一sehen dagegen in den Bestimmungen des Testaments vom 25. 8. 1986 めer den GrundstUcksanteil lediglich eine Teilungsanordnung, die 面t der Einsetzung ihres Rechtsvorgangers als Alleinerben hinfllig geworden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Rechtsvo昭angers der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der erfolgreichen Revision erreichte die Klagerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen U血ils. Aus den G尾nden: 1. 1. Nach Meinung des Berufungsgerichts ist das m叩- gebende Kriteriuni fr die Abgrenzung einer 叱ilungsanordnung von einem Vermachtnis, ob durch die Zuweisung des Gegenstands eine Wertverschiebung gegen仙er der Erbquote eintreten und der Bedachte auf diese \ んise begUnstigt werden soll. Im vorliegenden 恥II habe die Erblasserin im Testament vom 25. 8. 1986 jedoch ausdrUcklich die Anrechnung des Verkehrswerts ihres GrundstUcksanteils auf die der Kl昭erin zugedachte Erbquote bestimmt. Deshalb liege eine Teilungsanordnu昭vor, die一ebenso wie die Erbeirisetzu昭 der Kl昭erin 一 durch das letzte 叱stament der Erblasserin gem. §2258 Abs. 1 BGB aufgehoben worden sei. 2.Daran ist richtig, daB die wertmaBige BegUnstigung eines Miterben gegen仙er den anderen fr die Anordnung eines Verm加htnisses spricht. Fehlt es daran wie hier, muB allein deshalb jedoch nicht notwendig eine Teilungsanordnung vorliegen und ein Vermachtnis ausgeschlossen sein. Vielmehr kann die Ausle四ng des Testaments unter Berucksichtigung des Erblasserwillens ergeben, d叩 ein bestimm-ter Gegenstand einem 皿terben etwa auch fr den (bei Testamentserrichtung hypothetischen) Fall zugewendet werden soll, daB er das Erbe ausschlagt oder aus anderen Gr如den nicht Erbe wird. War die Zuwendung des Gegenstands so gemeint, liegt ein von der Erbeinsetzung unabh如giger Geltungsgrund selbst dann vor, wenn das Verm加htnis die Erbquote wertmaBig nicht verschiebt, sondern wie hier auf die Erb叫ote anzurechnen ist ( BGHZ 36, 115 , 魯 111k f.;昭1. auch MunchKomm-BGB/Dutz, 2. Aufl.,§2048 Rdnr. 16; MUnchKomm-BGB/Skibbe, §2150 Rdnr. 7; B女稽町 MDR 1986, 斜5 ff.). Den in BGHZ 36, 115 , 117 f. ausgesprochenen Gedanken, daB eine Anrechnung der Zuwendu昭 auf den Erbteil deren Einordnung als 'iもrm加htnis nicht in jedem Fall ausschlieBt, hat der Bundesgerichtshof in dem insoweit m6glicherweise mi伽erstndlichen Urteil vom 28. 1. 1987 ( FamRZ 1987, 475 , 476 unter 4) nicht aufgegeben. Vielmehr ist im Urteil vom 27. 6. 1990 ( FamRZ 1990, 1112 , 1113 unter II 2) klargestellt worden, d叩mit der Abgrenzung des Verm加htnisses von der Teilungsanordnung anhand des Kriteriums einer wertm加igen Beg如stigu昭 nicht alle Unterschiede zwischen beiden Rechtsinstituten erfaBt seien. Das hat das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht nicht erkannt. II. Andere tatsachliche Gesichtspunkte fr den Willen der Erblasserin, als sie dem Wortlaut der 毛stamente und der auf dem Umlegungsverfahren beruhenden Vorgeschichte zu entnehmen sind, haben die Parteien nicht vorgetragen, werden vom Berufungsgericht nicht a昭efhrt und sind angesichts der bloBen Mutm叩ungen des frUheren Beklagten 仙er die GrUnde, die die Erblasserin zu ihrem letzten Testament bewogen haben, auch nic玩 zu er晒'arten. Danach kann der Senat die Testamente selbst auslegen. Es ist nicht ersichtlich, d叩die Erblasserin mit ihrem Testament vom 25. 8. 1986 die 恥亡htsstellung der Klgerin schm組ern wollte, die sie ihr in bezug auf den Grundstucksanteil schon im Testament vom 31. 3. 1982 einge血umt hatte Vielmehr wandte die Erblasserin der Klagerin zus飢zlich noch den nach Abzug des Verkehrswertes dieses GrundstUcksanteils verbleibenden Rest der H証fte ihres Nachlasses zu. Die Kl加erin sollte als Miterbin schon beim ErbMittB習Not 1995 Heft 2 fall unmittelbar dinglich an allen Nachi叩gegenstanden berechtigt und auch befugt sein, gleichberechtigt neben dem Miterben die Erbauseinandersetzung zu bewirken. Auf die Frage, ob der Klagerin damitder Anspruch auf den GrundstUcksanteil1 aus§2174 BGB genommen werden sollte, w訂e es nur angekommen, wenn die Erblasserin an die M6glichkeit gedacht hatte, d叩 die Klgerin ihre Einsetzung als Erbin ausschlagen k6nnte. Die besseren Gr血de sprechen dafr, d加 die Erblasserin auch in einem solchen Fall den Grundstticksanteil der Klagerin h批te zuwenden wollen wegen deren Entgegenkommen im Umlegungsverfahren. Es w訂e nicht verstandlich, warum sich die Erblasserin an die unstreitige Absprache mit der Klagerin, dieser den GrundstUcksanteil 血 Erbfall zuzuwenden, nicht gehalten haben sollte, mag diese Vereinbarung auch rechtlich nicht verbindlich gewesen sein .恥r einen Meinungsumschwung der Erblasserin in dieser Frage seit ihrem Testament vom 31. 3. 1982 fehlt jeder Anhalt. D叩 eine Auslegung als Vorausvermachtnis im vorliegenden Fall nicht zwingend ist, wie das Berufungsgericht bemerkt,a ndert nichts daran, d郎 sie hier an-i n加hsten liegt. Handelt es sich bei der Zuweisung des GrundstUcksanteils an die Klagerin im Testament vom 25. 8. 1986 um ein Vermachtnis, steht dieser Anordnung die Alleinerbeinsetzung des Rechtsvorgangers der Beklagten 血 Testament vom 26. 4. 1988 nicht im Sinnevo n §2258 Abs. 1 BGB entgegen. Das Landgericht weist mit Recht darauf hin, daB die Erblasserin in diesem letzten Testament ihre friheren 恥stamente nicht 一 wie im vorhergehenden Testament 一 aufenooen nat(9 乙乙う4EじE )・ 16. BGB§§2079, 2271 Abs. 2,§2283, 2285, 2358 Abs. 1, §2361 Abs. 3; FGG§12(1 ist かr Anfechtung der Schiが一 ラ erbeneinse女ung bei J4伽derverheiratungd旨 aberlebenden Ehegatte川 1. Kann der U berlebende Ehegatte die Schluflerbeneinsetzung in emem gemeinschaftlichen Testament mit seiner ersten Ehefrau anfechten, weil er nach deren Tod erneut geheiratet hat, so beginnt die A可echtungsfrist nur zu laufen, wenn sich der Anfe山tungsberechtigte im 安itpunkt der zweiten EheschlieBung ohne weitere Gedhch ト nishilfe an die Schluflerbeneinsetzung erinnern wUrd島 f吐Is er sich mit der Frage der Nachlafiregelung befassen sollte. 2. Zum Umfang der Er面ttlungspflichten des NachlaB・ gerichts und zur Feststellungslast in einem solchen Fall. BayObLG, BeschluB vom 14. 9. 1994 一 1 Z BR 29/94 一, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG A資 dem Tatb町tand Der am 24. 1. 1993 im Alter von80 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet. Die Beteiligte zu 1 ist seine Tochter aus erster Ehe, die Beteiligte zu 2 seine zweite Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Guterstand gelebt hat. Weitere Abk6mmlinge des Erblassers sind nicht vorhanden. Zusammen mit seiner ersten Ehefrau hat der Erblasser zwei handschriftliche Testamente vom 24. 8. 1986 und 8. 8. 1988 verfa肌, in denen sich die Eh昭atten jeweils gegenseitig zu Alleinerben und ihre Tochter zur Erbin des Letztversterbenden eingesetzt haben. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau im Juni 1989 und seiner Wiederverheiratung am 9. 11. 1990 hat der Erblasser zu notarieller Urkunde vom 9. 12. 1992 mit seiner zweiten Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen, in dem die Eheleute alle frUheren von ihnen errichteten Ver比gungen von Todes wegen widerrufen und sich gegenseitig zum alleinigen und unbeschr如kten Erben des ErstverMittB習Not 1995 Heft 2 d置 sterbenden ein即setzt haben. Die Urkunde enthlt u. a. die Feststellung der Eheleute, daB sie an der Errichtung nicht durch bindende Ver鞠ungen von Todes w昭en (Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament) gehindert seien. Fernerliegen drei jeweils als Testament bezeichnete Schriftstucke vom 14. 11. 1990, 23. 4. 1991 und 6./10. 8. 1991 vOr, in denen sich die Eheleute jeweils gegenseitig als Erben einsetzen; die Tochter bestreitet die Echtheit dieser Urkunden. Die 恥c批er hat einen Erbsc加in als Alleinerbin beantragt 式ach . ihrer Ansicht sind fr die Erbfolge die letztwilligen Verfgungen vom 24. 8. 1986 und 8. 8. 1988 m郎gebend. Die zweite Ehefrau hat mit Schreiben ihres Bevollmachtigten vom 5. 5. 1993 an das NachlaB即richt die Anfechtung dieser Verfgungen we即n o be稽ehung eines Pflichtteilsberechtigten erklart. Sie ist der Ansicht, d叩 dadurch die Ver比gungen unwirksam geworden seien, so daB sich die Erbfolge nunmehr nach dem Erbvertrag richte. Die Testamente mit der ersten Ehefrau seien dem Erblasser offensichtlich aus seiner Erinnerung entschwunden gewesen. Dadurch sei der Ablauf der Anfechtu昭sfrist gehemmt worden, so d叩 die Anfechtung noch rechtzeitig erklart worden sei. Das Nachi叩gericht hat mit Beschlu vom 4. 8. 1993 die Erteilung eines Erbscheins bewilligt, wonach der Erblasser von seiner Tochter allein beerbt worden ist. Auf Beschwerde der zweiten Ehefrau, der 「 das NachlaBgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit BeschluB vom 17. 1. 1994 das NachlaBgericht angewiesen, den erteilten Erbschein einzuziehen. und den Antrag der 工加hter a iif Prteiiung eines AllelnerDscflelns abgewiesen. Die weitere Beschwerde der Tochter 組hrte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurlickverweisung der Sache an das Lan 屯ericht. Aus den G威ndetv 1.Die weitere Beschwerde ist statthaft. Nach den Ermittlungen des Landgerichts hat das Nachl加gericht den bewilligten Erbschein bereits erte批. Gegen die Anordnung seiner Einziehung durch das Beschwerdegericht ist, da die erteilte Ausfertigung noch nicht an das Nachl加gericht zurUckgegeben ist, die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung dieser Anordnung gegeben (Jansen, FGG, 12. Aufl., §84 Rdnr. 20 und 22). 2. Das Landgericht hat ausgefhrt: Der erteilte Erbschein sei einzuziehen, da die Tochter nicht Alleinerbin sei. Bei der SchluBerbeneinsetzung in den beiden gemeinschaftlichen Testamenten aus den Jahren 1986 und 1988 handele es sich zwar jeweils um eine wechselbezUgliche Verfgung, die nach dem Tod der ersten Ehefrau nicht mehr habe widerrufen werden 如nnen. Daher sei die Tochter zunachst Alleinerbin geworden. Diese Alleinerbenstellung sei jedoch durch die Anfechtung der Verfgungen durch die zweite Ehefrau beseitigt worden. Mit der Wiederverheiratung des Erblassers sei ein Anfechtungsrecht gem. §2079 Satz 1 BGB begrUndet worden. Die anfechtungsberechtigte zweite Ehefrau habe die Anfechtung wirksam erklart. Sie habe die SchluBerbeneinsetzung trotz analoger Anwendung des§2285 BGB fristgerecht angefochten. Denn die Tochter habe nicht beweisen 如nnen, d加 die Anfechtungsfrist zur Zeit der Anfechtung bereits abgelaufen gewesen sei. Der Lauf der Anfechtungsfrist sei gehemmt, wenn das Testament so weit aus der Erinnerung aes troiassers entscnwunaen sei, aaJj es selbst bei einer Befassung des Erblassers mit der Regelung seines Nachlasses nicht ins wache BewuBtsein zurUckgerufen werde. Hier sei es offen, ob die gemeinschaftlichen Testamente mit der ersten Ehefrau nach der Wiederverheiratung am 9. 11. 1990 in diesem Sinne aus der Erinnerung des Erblassers ent-schwunden gewesen seien. Die Beweislast dafr, d加 eine solche Hemmung nicht eingetreten sei, treffe die Tochter als An叙htungsgegnerin, eine etwaige UngewiBheit gehe zu ihren Lasten. Auch wenn man der Tochter insoweit Beweis145 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.12.1994 Aktenzeichen: IV ZR 281/93 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 36 MittBayNot 1995, 144-145 Normen in Titel: BGB §§ 2048, 2150