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Urteil

322 O 378/09

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0405.322O378.09.0A
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Leitsätze
1. Beruft sich ein Miterbe bei Verfügungen, die er mittels seiner Bankvollmacht vom Konto des Erblassers zu dessen Lebzeiten vorgenommen hat, darauf, er habe eine entsprechende Weisung des Erblassers ausgeführt, so obliegt es ihm, im Rahmen einer modifizierten Darlegungslast, die entsprechende Weisung vorzutragen. Dem Anspruchsteller obliegt es, die Unrichtigkeit dieses Vortrags zu beweisen. 239 241 2. Bei Verfügungen, die der Erblasser selbst zugunsten des Miterben vorgenommen hat und bei denen sich der Miterbe darauf beruft, der Erblasser habe ihm die Vermögensmehrung schenkweise zukommen lassen wollen, trägt er eine sekundäre Darlegungslast für das Schenkungsversprechen, wobei den Substanziierungs-Anforderungen genügt ist, wenn der Anspruchsteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten, denn ihm obliegt der Beweis, dass der beklagtenseits vorgetragene Rechtsgrund nicht zutreffe (BGH, 18. Mai 1999, X ZR 158/97).(Rn.242) 3. Beruft sich der Miterbe bei Verfügungen, die er unter Benutzung der ihm eingeräumten Kontovollmacht selbst im Namen des Erblassers vorgenommen hat und die bei ihm selbst zu einer Vermögensmehrung geführt haben, darauf, diese Vermögensmehrung entspreche einem Schenkungsversprechen des Erblassers, so trägt er die Beweislast für die Behauptung, mit der Abhebung ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Vollmachtgebers mit dessen Willen vollzogen zu haben (BGH, 14. November 2006, X ZR 34/05).(Rn.243) (Rn.244) 4. Bei der Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung ist zwar grundsätzlich zu beachten, dass die wertmäßige Begünstigung eines Miterben gegenüber den anderen für die Anordnung eines Vermächtnisses sprechen kann. Fehlt es an einer solchen Begünstigungsabsicht, ist bei der Auslegung des Testaments aber auch ein weiterer Erblasserwille, der für die Annahme eines Vermächtnisses spricht, zu berücksichtigen. Lässt sich ein solcher Wille feststellen, dann kann ein Vermächtnis auch dann anzunehmen sein, wenn die Durchführung des Vermächtnisses wirtschaftlich betrachtet nicht zu einer Verschiebung der Erbquote führen soll (vgl. BGH, 7. Dezember 1994, IV ZR 281/93).(Rn.461)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, weitere € 91.656,78 sowie Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf folgende Beträge und für folgende Zeiträume, nämlich - auf €   63.280,14 für die Zeit vom 10.02.2009 bis zum 22.10.2009 sowie - auf € 137.719,03 für die Zeit seit dem 23.10.2009, an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach der am 03.01.2009 verstorbenen U.. O.. L.. W.., geb. K.. (die Erbengemeinschaft derzeit bestehend aus der Klägerin, dem Beklagten und dem Nebenintervenienten) zu zahlen und den zugesprochenen Betrag für die vorbenannte Erbengemeinschaft zu hinterlegen. 2. Im Übrigen wird die jetzt noch rechtshängige Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen - die Klägerin 63% der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Nebenintervenienten, - der Beklagte 37% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, - im Übrigen die Beteiligten (Klägerin, Beklagter, Nebenintervenient) ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruft sich ein Miterbe bei Verfügungen, die er mittels seiner Bankvollmacht vom Konto des Erblassers zu dessen Lebzeiten vorgenommen hat, darauf, er habe eine entsprechende Weisung des Erblassers ausgeführt, so obliegt es ihm, im Rahmen einer modifizierten Darlegungslast, die entsprechende Weisung vorzutragen. Dem Anspruchsteller obliegt es, die Unrichtigkeit dieses Vortrags zu beweisen. 239 241 2. Bei Verfügungen, die der Erblasser selbst zugunsten des Miterben vorgenommen hat und bei denen sich der Miterbe darauf beruft, der Erblasser habe ihm die Vermögensmehrung schenkweise zukommen lassen wollen, trägt er eine sekundäre Darlegungslast für das Schenkungsversprechen, wobei den Substanziierungs-Anforderungen genügt ist, wenn der Anspruchsteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten, denn ihm obliegt der Beweis, dass der beklagtenseits vorgetragene Rechtsgrund nicht zutreffe (BGH, 18. Mai 1999, X ZR 158/97).(Rn.242) 3. Beruft sich der Miterbe bei Verfügungen, die er unter Benutzung der ihm eingeräumten Kontovollmacht selbst im Namen des Erblassers vorgenommen hat und die bei ihm selbst zu einer Vermögensmehrung geführt haben, darauf, diese Vermögensmehrung entspreche einem Schenkungsversprechen des Erblassers, so trägt er die Beweislast für die Behauptung, mit der Abhebung ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Vollmachtgebers mit dessen Willen vollzogen zu haben (BGH, 14. November 2006, X ZR 34/05).(Rn.243) (Rn.244) 4. Bei der Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung ist zwar grundsätzlich zu beachten, dass die wertmäßige Begünstigung eines Miterben gegenüber den anderen für die Anordnung eines Vermächtnisses sprechen kann. Fehlt es an einer solchen Begünstigungsabsicht, ist bei der Auslegung des Testaments aber auch ein weiterer Erblasserwille, der für die Annahme eines Vermächtnisses spricht, zu berücksichtigen. Lässt sich ein solcher Wille feststellen, dann kann ein Vermächtnis auch dann anzunehmen sein, wenn die Durchführung des Vermächtnisses wirtschaftlich betrachtet nicht zu einer Verschiebung der Erbquote führen soll (vgl. BGH, 7. Dezember 1994, IV ZR 281/93).(Rn.461) 1. Der Beklagte wird verurteilt, weitere € 91.656,78 sowie Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf folgende Beträge und für folgende Zeiträume, nämlich - auf € 63.280,14 für die Zeit vom 10.02.2009 bis zum 22.10.2009 sowie - auf € 137.719,03 für die Zeit seit dem 23.10.2009, an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach der am 03.01.2009 verstorbenen U.. O.. L.. W.., geb. K.. (die Erbengemeinschaft derzeit bestehend aus der Klägerin, dem Beklagten und dem Nebenintervenienten) zu zahlen und den zugesprochenen Betrag für die vorbenannte Erbengemeinschaft zu hinterlegen. 2. Im Übrigen wird die jetzt noch rechtshängige Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen - die Klägerin 63% der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Nebenintervenienten, - der Beklagte 37% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, - im Übrigen die Beteiligten (Klägerin, Beklagter, Nebenintervenient) ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Der Klagantrag zu 1 ist teilweise begründet (hierzu sogleich A.). Der Klagantrag zu 2 ist bezüglich Haupt- und Hilfsantrag unbegründet (unten B.). Daraus folgen die Nebenentscheidungen unter Berücksichtigung der teilweisen Klagrücknahme und des Teil-Anerkenntnis-Urteils (unten C.). A. Zum Klagantrag zu 1 Der jetzt noch rechtshängige restliche Klagantrag zu 1. ist zu einem Teil begründet, zum anderen Teil unbegründet. Im nachfolgend (unten III.1. ff.) festgestellten Umfang hatte die Erblasserin gegen den Beklagten Erstattungsansprüche aus § 280 I BGB und/oder § 812 BGB wegen unberechtigter, mit der Erblasserin nicht besprochener Verfügungen. Diese Erstattungsansprüche sind nach dem Tod der Erblasserin auf die (weiterhin ungeteilte) ungeteilte Erbengemeinschaft übergegangen. Die Klägerin ist aktiv legitimiert, diese Ansprüche auf Zahlung an die Erbengemeinschaft gegen den Beklagten geltend zu machen. I. Soweit sich der Beklagte gegenüber Ansprüchen bzgl. Verfügungen aus der Zeit vor 2006 auf die Einrede der Verjährung berufen hat, greift die Einrede nicht durch. Eine dafür vor 2006 vorhandene Kenntnis der Erblasserin von den streitgegenständlichen Verfügungen – soweit sie nachfolgend als vom Beklagten eigenmächtig durchgeführt angenommen werden – lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte ist für die Voraussetzung der §§ 195, 199 I BGB darlegungs- und beweispflichtig. Soweit er behauptet hat, die Erblasserin selbst informiert bzw. die Verfügungen mit der Erblasserin abgesprochen zu haben, lässt sich das in dem Umfang, in welchem der Klagantrag zu I. als begründet zu beurteilen ist, aus den nachfolgend unter 1. ff. genannten Gründen nicht feststellen. Soweit der Beklagte sich darauf berufen hat, die Erblasserin habe die entsprechenden Kontoauszüge bzgl. der Verfügungen erhalten, ist das von der Klägerin bestritten worden; außerdem ist unklar, inwiefern die Erblasserin die Kontoauszüge inhaltlich tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, wobei insofern aber auch nicht ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 199 I Nr. 2 BGB seitens der Erblasserin anzunehmen ist, insbesondere dann nicht, wenn nach dem Vortrag des Beklagten davon ausgegangen werden soll, dass Verfügungen zwischen ihm und der Erblasserin regelmäßig abgesprochen wurde, so dass die Erblasserin dann mit nicht abgesprochenen Verfügungen nicht zu rechnen brauchte. Soweit der Beklagte sich auf Anlagen B 27 und B 28 berufen hat, so enthalten diese keinerlei ausreichenden Beleg dafür, ob und ggf. welche Kontoauszüge die Beklagte vor 2006 inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. II. Für die Frage, welche Verfügungen überhaupt dem Beklagten als von ihm veranlasst zugerechnet werden konnten und für welche von diesen sich feststellen lässt, ob sie zwischen ihm und der Erblasserin abgesprochen waren bzw. inwiefern sich feststellen lässt, dass der Beklagte sie pflichtwidrig ausgeführt habe, kam es auf eine Würdigung der von den Parteien eingereichten Unterlagen und der im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Zeugenaussagen an. Dabei ergab sich ein für die zahlreichen Verfügungen sehr differenziertes Bild (dazu näher sogleich unten III.1. ff.). „Vor die Klammer zu ziehen“ ist dabei aber Folgendes: 1. Den seit Mai 2007 von der Erblasserin gemachten diversen schriftlichen Äußerungen einerseits gegenüber dem Nebenintervenienten und andererseits gegenüber dem Beklagten misst das Gericht eine nur schwache indizielle Bedeutung bei. Die verschiedenen Äußerungen der Erblasserin heben sich vielfach inhaltlich wechselseitig auf. Es ist schon nach der Schriftform erkennbar, dass ab Mai 2007 die eine wie die andere Seite Einfluss auf die Erblasserin genommen und ihr vorbereitete Erklärungen unterbreitet hat, die die jeweils andere Seite ins Unrecht setzen sollten. Offensichtlich hat die Erblasserin demjenigen ihrer Söhne, der jeweils an sie herangetreten ist, nachgegeben und die jeweils von ihm vorgelegte Erklärung unterzeichnet. Ob die dabei zustande gekommenen Erklärungen eigentlich wirklich dem tatsächlichen Wissen und Willen der Erblasserin entsprachen, ist dem Gericht nicht mit der für eine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit erkennbar. Deshalb scheidet letztlich die Möglichkeit eines abschließenden Erkenntnisgewinns anhand der Erklärungen K 14, K 15, B 10, K 73=B 11, B 14, B 15, B 17, B 18, B 19, B 20, B 21 aus. Somit ist auf die weiteren von den Parteien angebotenen Beweismittel zurückzugreifen. 2. Für die Frage der Verteilung von Darlegungs- und Beweislast sind dabei folgenden drei generellen Konstellationen zu unterscheiden: a) Soweit es um Verfügungen geht, die der Beklagte mittels seiner Bankvollmacht vom Konto der Erblasserin vorgenommen hat, bei denen sich eine Mehrung des eigenen Vermögens des Beklagten nicht feststellen lässt und bei denen sich der Beklagte darauf beruft, er habe eine entsprechende Weisung seiner Mutter ausgeführt, kann sich ein Zahlungsanspruch der Erbengemeinschaft gegen den Beklagten nur als Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB wegen einer Pflichtverletzung des Beklagten im Verhältnis zu seiner Mutter ergeben, wenn die vom Beklagten behauptete Weisung in Wahrheit nicht bestanden und der Beklagte daher die ihm im Außenverhältnis eingeräumte Vertretungsmacht im Innenverhältnis missbraucht hat. Ob zusätzlich die Voraussetzungen der § 823 II BGB und § 266 StGB vorliegen, kann offen bleiben, da diese Vorschriften keine geringeren Anforderungen an Darlegung und Beweis der Voraussetzungen des Anspruchs stellen. In diesen Fällen obliegt es zwar dem Beklagten im Rahmen einer modifizierten Darlegungslast, die entsprechende Weisung seiner Mutter vorzutragen, jedoch obliegt es der Klägerin, die Unrichtigkeit dieses Beklagtenvortrags zu beweisen, denn dies ist Voraussetzung zur Bejahung des Merkmals der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 280 I BGB. b) Soweit es um Verfügungen geht, die die Erblasserin selbst zugunsten des Beklagten vorgenommen hat und bei denen sich der Beklagte darauf beruft, die Erblasserin habe ihm die Vermögensmehrung schenkweise zukommen lassen wollen, trägt der Beklagte eine sekundäre Darlegungslast für das Schenkungsversprechen (BGH NJW 1999, 2887, zit. nach juris-Rz. 15), wobei den Substanziierungs-Anforderungen genügt ist, wenn die Klägerin in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (a.a.O. Rz. 21), denn ihr obliegt der Beweis, dass der beklagtenseits vorgetragene Rechtsgrund nicht zutreffe (a.a.O. Rz. 12). c) Soweit es schließlich um Verfügungen geht, die der Beklagte unter Benutzung der ihm eingeräumten Kontovollmacht selbst im Namen seiner Mutter vorgenommen hat, die bei ihm, dem Beklagten selbst, zu einer Vermögensmehrung geführt haben, für die er sich darauf beruft, diese Vermögensmehrung entspreche einem Schenkungsversprechen seiner Mutter, gelten die vom BGH in der Entscheidung NJW-RR 2007, 488 wie folgt ausgeführten Grundsätze (zit. nach juris-Rz. 14-17): „Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf das für einen wirksamen Schenkungsvertrag erforderliche Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Zweck dieser Regelung ist es u.a., eine sichere Beweisgrundlage für den Fall zu haben, dass es später zum Streit darüber kommt, ob etwas und gegebenenfalls was schenkweise zugewendet werden sollte. Diese Beweisfunktion entfaltet ihre Wirkung auch im Prozess, in dem etwas Erlangtes herausverlangt oder Wertersatz hierfür begehrt wird. Vorbehaltlich § 518 Abs. 2 BGB bedeutet sie dort, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers nicht zu dessen Nachteil gereicht, wenn der Gegner sich […]lediglich auf ein Schenkungsversprechen beruft, das der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form nicht genügt. Der Anspruchsteller kann sich dann darauf beschränken, die behauptete Schenkungsvereinbarung und eine etwaige Darlegung zu bestreiten, der Mangel der Form des Schenkungsversprechens sei gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Der angeblich Beschenkte muss dann Umstände beweisen, die den nach § 518 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsversprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen [Nachw.] Denn wer die Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB geltend macht, beruft sich auf einen Sachverhalt, der den Eintritt der nach § 125 Satz 1 BGB an sich gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge hindert. […] Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Erfüllung eines Schenkungsversprechens die Nutzung der Bankvollmachten erforderlich war, welche die Klägerin der Beklagten erteilt hatte. […] Ein Vollzug einer Schenkung könnte mithin erst in dem Erwerb der Mittel infolge der Abhebung durch die Beklagte gesehen werden. Denn dies soll - wie die Beklagte weiter vorgebracht hat - mit Wissen und Wollen (vgl. zu diesem Erfordernis Sen. Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2889) der Klägerin geschehen sein […] Damit ist eine Bereicherung zu beurteilen, die aus einer der Klägerin zugewiesenen Rechtsposition erlangt worden ist, ohne dass die Handlung, mittels der dies geschehen ist, für sich gesehen einen Rückschluss auf eine Schenkung und deren Vollzug erlaubte. Denn das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt schon nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. […] Es bedarf der Zuordnung des an sich insoweit neutralen, aber in eine Rechtsposition der Klägerin eingreifenden Vorgehens zu einem Handeln der Klägerin, das den Schluss zulässt, dass die Abhebung eine schenkweise versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen der Klägerin vollzieht. Eine solche Zuordnung ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt, regelmäßig nicht ohne Nachweis des Schenkungsversprechens möglich. [Abs.] Gerade in diesem Zusammenhang können allerdings zum einen mittelbare Tatsachen beweiserheblich sein, wenn sie geeignet sind, Rückschlüsse darauf zuzulassen, dass der Handlung, die in die fremde Rechtsposition eingreift, ein Schenkungsversprechen zu Grunde liegt. Zum anderen können Erfahrungssätze die freie Beweiswürdigung bestimmen. So kann es vor allem in Betracht kommen, zu Gunsten des angeblich Beschenkten auf eine bestehende Erfahrung abzustellen, wenn eine Anstandsschenkung und deren Bewirken durch eine Handlung des angeblich Beschenkten in Frage stehen. […] Der Umfang der Beweislast der Beklagten, der sich mithin aus dem Mangel der in § 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form und daraus ergibt, dass nur die im Außenverhältnis wirksame Abhebung des Geldes durch die Beklagte unstreitig ist, steht in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. […] Die Senatsentscheidung vom 18. Mai 1999 (X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888) betraf einen hiervon abweichenden Fall, weil auch der Kontoinhaber selbst bereits Beträge derjenigen Partei zu Gute hatte kommen lassen, die sich auf Schenkung berufen hatte.“ d) Diese unterschiedliche Darlegungs- und Beweislast-Verteilung hatte das erkennende Gericht bereits mit dem Hinweis vom 26.10.2010 zum Ausdruck gebracht, indem es hieß: „Sofern Kontoverfügungen nicht auf den Beklagten zurückgeführt werden können, bleibt es nach Auffassung des Gerichts dabei, dass die Klägerin alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Streitfall auch beweisen muss.“ Die Parteien haben die oben genannten beiden BGH-Entscheidungen zum Gegenstand ihrer streitigen Erörterungen der Beweislast gemacht (vgl. Ss Kl 02.09.2011 = Bl. 215 d.A. sowie Ss Bekl 05.09.2011 unter 2. = Bl., 213 d.A.). III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ergibt sich eine als berechtigt feststellbare Erstattungsforderung der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung an die Erbengemeinschaft in Höhe von € 91.656,78, die sich aus folgenden Einzelpositionen zusammensetzt: Lfd.Nr. Beschreibung Pos. Klageschrift gerechtfertigter Betrag 1. Aufwendungen für Heizöllieferungen I.2.a 6.033,41 € 2. Aufwendungen für Heizungsarbeiten I.2.b 7.598,53 € 3.a Zahlungsempfänger N.. S.. o.ä. I.2.c 0,00 € 3.b Zahlungsempfänger Acevedo o.ä. I.2.c 0,00 € 3.c Aufwendungen für Polo-Sport I.2.c Anerkenntnis-Teil-Urteil 3.d Aufwendung für Theaterbesuche I.2.c 240,00 € 4. angebliche Reisekosten I.2.d 0,00 € 5. Aufwendungen VHS I.2.e 218,00 € 6. Zahlungsempfänger HHA I.2.f 0,00 € 7. Aufwendungen für Autoreparaturen I.2.g 4.073,61 € 8. Aufwendungen KfZ-Steuer, KfZ-Versicherung I.2.h 0,00 € 9.a Zahlungen an Versicherungen gem. K 45, 46, 49 I.2.i 22.889,15 € 9.b Zahlung an Versicherung gem. K 47 I.2.i 0,00 € 9.c Zahlung an Versicherung gem. Anlage K 48 I.2.i 0,00 € 10. Zahlungen an P.. N.. I.2.j 1.636,16 € 11. Natalie P.. I.2.k 0,00 € 12.a PIN-Auszahlungen I.2.l 0,00 € 12.b Bar-Abhebungen I.2.l 0,00 € 12.c Auszahlung gem. Anlage K 66 I.2.l 5.650,00 € 12.d Scheckverfügung gem. Anlage K 67 I.2.l 0,00 € 13. Verfügungen gem. Anlagen K 68 und 69 I.2.m Teil-Rücknahme bzw. 0,00 € 14. Schenkungssteuer K 70 und K 71 I.3.a 30.778,00 € 15. Weitere Zahlung an N.. S.. gem. K 74 I.3.b aa 0,00 € 16. Zahlungen an Fa. A.. gem. K 75, 76 I.3.b bb Teil-Rücknahme 17. Weitere Aufwendungen für Heizöl K 77-80 I.3.b cc 6.448,94 € 18. Überweisungen auf eigenes Konto I.3.b dd Anerkenntnis-Teil-Urteil und Teil-Rücknahme 18a € 1.500,00 I.3.b dd 1.500,00 € 18b € 2785,14 I.3.b dd 2.785,14 € 18c € 1.805,84 I.3.b dd 1.805,84 € Summe 91.656,78 € Zur Begründung dieser Teilbeträge im Einzelnen: 1. Heizöllieferungen H... Straße ... (Klageschrift Position I. 2. a) Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung in Höhe von € 6.033,41 an die Erbengemeinschaft verlangen. Die Bezifferung dieses Betrages ergibt sich aus der Summe der Überweisungsbeträge aus Anlage K 16 (€ 7.204,28) und den Anlagen K 17, 18, 19, 20 (€ 16.829,13) abzüglich des von der Klägerin insofern selbst mit der Klagforderung in Abzug gebrachten Betrags von € 18.000,00 für Verwaltungstätigkeiten des Beklagten für die Erblasserin. Anspruchsgrundlage ist § 812 BGB. a) Der Beklagte ist auf Kosten des Nachlasses bereichert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die vorstehend genannten Überweisungsbeträge vom Konto der Erblasserin bezahlt wurden. b) Die Bereicherung erfolgte auch ohne Rechtsgrund. (1) Die Beweislastverteilung richtet sich nach den Regeln für vom Beklagten selbst vorgenommenen Verfügungen über das Konto zur eigenen Bereicherung. Die Klägerin hat zulässigerweise behauptet, die vorstehend genannten Überweisungen seien vom Beklagten selbst vorgenommen worden; denn sie hat sich insofern auf Anlage K 14 bezogen, in welcher diese Überweisungen in der ersten und zweiten Zeile aufgeführt sind und zu denen die Erblasserin mit Anlage K 14 und ihrer Gegenzeichnung mittels Paraphe erklärt hat, es handele sich um vom Beklagten zu Unrecht selbst vorgenommene Verfügungen. Der Beklagte hat zwar mit Nichtwissen bestritten, die Verfügungen selbst vorgenommen zu haben. Dieses Bestreiten ist jedoch nicht wirksam, denn es ist nicht nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Die Frage, ob der Beklagte die Verfügungen selbst vorgenommen hat, unterliegt seiner eigenen Wahrnehmung. Der Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, er könne infolge Zeitablaufs diese Frage nicht mehr beantworten. Darauf darf sich der Beklagte vorliegend zulässigerweise jedoch nicht berufen. Denn zum einen war er aufgrund seiner Bevollmächtigung durch die Erblasserin dieser gegenüber ohnehin gehalten, über von ihm vorgenommene Verfügungen Auskunft geben zu können, so dass er sich insofern pflichtwidrig gegenüber dem Nachlass in Beweisnot gebracht hätte, wenn er diese Auskunft nicht geben könnte. Darüber hinaus bestand spätestens seit Mai 2007 für den Beklagten Veranlassung, sich darüber zu vergewissern, welche Verfügungen er vom Konto der Erblasserin vorgenommen hatte, weil zu diesem Zeitpunkt bereits entsprechende Nachfragen seitens des Nebenintervenienten an den Beklagten gerichtet worden waren. Schließlich handelt es sich bei der Begleichung der Heizölkosten um erhebliche Positionen, wobei die Überweisungen offensichtlich auch gleichzeitig mit der Bezahlung für Heizöllieferungen für das Haus der Erblasserin A.. Straße ... vorgenommen worden sind, für das der Beklagte die Verwaltung übernommen hatte, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beklagte an das Vorgehen aus Anlass der Heizöllieferungen keine Erinnerung mehr haben sollte; denn es ist naheliegend, dass er entweder durch eigene Verfügung sämtliche Kosten der Lieferungen gleichzeitig beglichen hat oder dass er neben den maßgeblichen Rechnungen für das Haus A.. Straße ... auch seine eigenen Rechnungen bzw. die entsprechenden Beträge der Erblasserin hätte mitteilen müssen, damit diese die entsprechenden Verfügungen hätte vornehmen können; zumindest daran müsste der Beklagte eine Erinnerung haben oder darlegen können, aus welchem Grund ihm eine solche Erinnerung fehlen sollte. Das gilt umso mehr, als sich der Beklagte darauf beruft, über die Zuwendung der Heizölkosten sei im Familienkreis wiederholt gesprochen worden. (2) Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Erblasserin ihm die streitgegenständlichen Heizölkosten schenkungsweise zugewandt hat. Die vom Beklagten benannten Zeugen haben seine Behauptung nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Zwar hat der Zeuge O.. W.. angegeben, bei Gelegenheit von Familientreffen sei auch über das Thema Heizöl gesprochen worden, dabei sei es um die Frage gegangen, dass doch eine gebündelte Bestellung günstiger sei, seine Oma habe dann die Kosten für die Tankfüllung seines Vaters mit übernehmen wollen; der Zeuge hat aber auf Nachfrage einräumen müssen, Einzelheiten nicht in Erinnerung zu haben, insbesondere auch nicht, wer wann was gezahlt oder wem erstattet habe; auf Nachfrage hat er ferner angegeben, es sei richtig, dass mehrfach über das Heizöl gesprochen worden sei, aber auch in diesem Zusammenhang hat er keine genauen Zeitangaben machen können. Diese Angaben stehen in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben des Zeugen T.. W.. und der Zeugin L.. W.., die beide nur von einer Situation gesprochen haben, in der es darum gegangen sei, dass die Erblasserin Kosten für eine Heizöllieferung an den Beklagten habe übernehmen wollen. Dabei hat die Zeugin L.. W.. eingeräumt, dass sie nicht mehr genau angeben könne, ob sie entsprechende Äußerungen der Schwiegermutter selbst gehört oder nur von ihrem Mann, dem Beklagten, berichtet bekommen habe. Auf Nachfragen hat der Zeuge T.. W.. angegeben, er habe nicht mehr in Erinnerung, ob es hinsichtlich der Frage der Heizölkosten um eine Lieferung oder um mehrere Lieferungen gegangen sei, soweit mehrfach darüber gesprochen worden sei, könne er nicht mehr sagen, welches Jahr das betroffen habe und ob möglicherweise auch mehrfach über dieselbe Lieferung gesprochen worden sei. Der Zeuge H.. hat zur Frage der Heizkosten keine Angaben machen können. Auch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme hat den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt: Insbesondere hat der als Zeuge vernommene Nebenintervenient angegeben, seine Mutter habe ihm gegenüber erklärt, die Bezahlung der Heizöllieferungen nicht genehmigt zu haben. 2. Arbeiten an der Heizölanlage H... Straße ... (Klageschrift Position 1. 2. b) Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung von € 7.598,53 an die Erbengemeinschaft verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 812 BGB. a) Der Beklagte ist auf Kosten des Nachlasses bereichert. Es ist unstreitig, dass er die Verfügungen gemäß Anlagen K 21, 22 und 23 selbst vorgenommen hat, um eigene Handwerkerrechnungen bezüglich seiner Heizungsanlage zu bezahlen. b) Die Bereicherung erfolgte ohne Rechtsgrund. Anwendbar sind die Beweislastregeln für eigene Verfügungen des Beklagten mittels der Kontovollmacht zu eigenen Gunsten. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass den hier erörterten Verfügungen ein entsprechendes Schenkungsversprechen der Erblasserin zugrunde lag. (1) Die Zeugen H.. und O.. W.. konnten zu den hier erörterten Verfügungen keine Angaben machen; soweit O.. W.. Angaben zu Handwerkerrechnungen gemacht hat, bezogen sich diese ausdrücklich nicht auf das eigene Haus des Beklagten. (2) Auch die Zeugin L.. W.. hat den Vortrag des Beklagten, ihres Ehemanns, nicht bestätigt. Auf Frage des Gerichts, ob es einmal Probleme mit der Heizung in der H... Straße ... gegeben habe und insofern etwas mit der Schwiegermutter besprochen worden sei, hat die Zeugin erklärt, um die Heizung kümmere sie sich nicht, das mache ihr Mann, ob dazu etwas mit ihrer Schwiegermutter gesprochen worden sei, das wisse sie nicht. Diese Angaben sind geeignet, erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beklagten zu wecken. Denn wenn seine Behauptung zutreffen würde, dass Hintergrund der Schenkungen durch seine Mutter gewesen sei, es ihm „schmackhaft“ zu machen, weiterhin in der H... Straße zu wohnen und nicht nach Alsterdorf umzuziehen, so wäre zu erwarten gewesen, dass seine Ehefrau über einen solchen Hintergrund informiert gewesen wäre. (3) Auch der Zeuge T.. W.. hat die Angaben seines Vaters nicht bestätigt. Allerdings hat er angegeben, es sei einmal die Heizungsanlage defekt gewesen, es habe dann eine Vorfinanzierung seitens seiner Großmutter gegeben und sie habe später gesagt, „wir könnten das Geld behalten“. Zweifel ergeben sich allerdings daraus, dass nach den Angaben des Zeugen T.. W.. nicht gesichert ist, dass sich seine Darstellung der Äußerungen seiner Großmutter überhaupt auf die hier streitgegenständlichen Vorgänge bezieht, denn auf Nachfragen hat er angegeben, die von ihm erwähnte Vorfinanzierung habe stattgefunden zu einem Zeitpunkt, als er noch bei seinen Eltern im Haus gewohnt habe, er sei dort vor 10 Jahren ausgezogen; das ist angesichts des Datums der Beweisaufnahme dahin zu verstehen, dass der Vorgang sich spätestens im Jahre 2002 ereignet haben muss, also lange Zeit vor den hier maßgeblichen Arbeiten und Zahlungen. Auch auf Vorhalt, der Austausch der Heizung sei im Jahre 2004 gewesen, ob es nach der Erinnerung des Zeugen dann auch das Jahr 2004 gewesen sein könne, hat der Zeuge T.. W.. lediglich erklärt, er könne sich nur daran erinnern, dass die Heizung irgendwann einmal defekt gewesen sei und ein Heizungsbauer daran herum gebaut habe; wann die neue Heizung gekommen sei, das wisse er nicht mehr. Der Zeuge hat mit diesen Angaben gerade nicht seine vorherigen Angaben, der Vorgang habe sich abgespielt, als er noch bei seinen Eltern gewohnt habe, korrigiert; er hat auch nicht korrigiert, dass dieser Zeitraum bereits 10 Jahre her gewesen sei. Hinzu kommt, dass der Zeuge auch das von seinem Vater angegebene Motiv für die behauptete Schenkung, nämlich dem Beklagten ein Verbleiben in der H... Straße „schmackhaft“ zu machen, nicht bestätigt hat: Der Zeuge hat vielmehr von einer Vorfinanzierung gesprochen, was eine Darlehensgewährung oder dergleichen als Motiv erscheinen lässt; einen Grund dafür, dass seine Großmutter später angegeben haben soll, die Familie könne das Geld behalten, hat der Zeuge nicht angegeben. Auch bei diesem Zeugen, dem Sohn des Beklagten, wäre zu erwarten gewesen, dass er – insbesondere dann, wenn die Angelegenheit, wie vom Beklagten behauptet, im Familienkreis besprochen worden wäre – über die vom Beklagten behauptete Motivik der Großmutter informiert gewesen wäre. (4) Hinzu kommt, dass der Zeuge J.. W.. angegeben hat, ihm gegenüber habe seine Mutter es als so wörtlich „ungeheuerlich“ empfunden, dass der Beklagte auf ihre Kosten eine neue Anlage und Wartungskosten sich genehmigt habe. 3. Zu den Ausgaben (Klageschrift Position I. 2. c) Bezüglich dieser Positionen ist zu differenzieren: a) N.. S.. bzw. N.. S.. V..: Die Klägerin kann insofern keine Erstattung seitens des Beklagten an die Erbengemeinschaft verlangen. Ein Anspruch lässt sich weder nach § 280 Abs. 1 BGB noch nach § 12 BGB feststellen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Überweisung pflichtwidrig bzw. ohne Rechtsgrund erfolgte. (1) Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtwidrigkeit bzw. die Beweislast für das Fehlen des vom Beklagten behaupteten Rechtsgrunds liegen bei der Klägerin. Es handelt sich zwar um Überweisungen, die vom Beklagten vorgenommen worden sind, die jedoch nicht in das Vermögen des Beklagten geflossen sind. Der Beklagte hat sich auf eine entsprechende Beauftragung seitens der Erblasserin berufen. Daher muss die Klägerin beweisen, dass dieser Vortrag des Beklagten falsch ist. (2) Die Klägerin hat den Beweis nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt. Zwar hatte die Klägerin diese Positionen zunächst unter dem Stichwort „Polo-Pferdesport“ zusammengefasst, und zu dieser Position befragt hat der Zeuge J.. W.. angegeben, seine Mutter habe ihn gefragt, wie der Betrag zustande gekommen sei, er habe ihr die Aufschlüsselung in der Einzelübersicht gezeigt, sie habe sich daraufhin dahingehend geäußert, sie habe doch mit dem Pferdesport des Beklagten nichts zu tun. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge dann jedoch eingeräumt, dass im Gespräch, welches er mit seiner Mutter geführt hatte, zwar auch über einzelne Positionen, jedoch nicht über alle, sondern jedenfalls über die größeren Beträge gesprochen worden sei (Protokoll Seite 9). Auch die vom Zeugen wiedergegebene Äußerung bezüglich des Pferdesports lässt sich nicht eindeutig auf einen Zahlungsempfänger „N.. S..“ bzw. „N.. S.. V..“ beziehen. Dass es sich dabei überhaupt um Ausgaben für Fachliteratur aus dem Bereich des Polosports handeln soll, ist von der Klägerin in keiner Weise weiter belegt oder sonst unter Beweis gestellt worden. Auch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. b) Überweisungen an einen Herrn A..-D.. oder A..-A.. oder A.. Auch bezüglich dieser Teilforderung kann die Klägerin keine Erstattung seitens des Beklagten an die Erbengemeinschaft verlangen. Ein Anspruch lässt sich weder nach § 280 Abs. 1 BGB noch nach § 812 BGB feststellen. Auf die Ausführungen zu vorstehend a) kann verwiesen werden. (1) Die Klägerin hat ihre Vermutung, bei den Zahlungsempfängern handele es sich um vom Beklagten im eigenen Interesse engagierte argentinische Pferdepfleger, nicht belegen können. Der Beklagte hat das Engagement solcher Pferdepfleger ausdrücklich bestritten. Die Klägerin hat insofern keinen Beweis angetreten. (2) Daher Erbringen die Äußerungen des Zeugen J.. W.., seine Mutter habe erklärt, sie sei empört, dass der Beklagte von ihrem Konto Aufwendungen für den Polosport getätigt habe, nicht die Widerrechtlichkeit dieser Überweisungen des Beklagten. c) Polo-Sport-Aufwendungen Es ist bereits im Rahmen des Tatbestands ausgeführt worden, dass der Beklagte diese Teilforderung anerkannt hat und insofern bereits Anerkenntnis-Teil-Urteil ergangen ist. d) Aufwendungen für Theaterbesuche Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung von € 240,00 an die Erbengemeinschaft verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 812 BGB. (1) Aus dem unstreitigen Vortrag ergibt sich, dass der Beklagte auf Kosten des Nachlasses bereichert ist. Denn der Beklagte hat eingeräumt, dass diese Überweisungen zur Bezahlung von Karten für ein Familien-Abonnement für Theaterbesuche dienten, wobei das Abonnement nicht für die Erblasserin, sondern für die Familie des Beklagten abgeschlossen worden war. (2) Der Beklagte ist beweispflichtig für das von ihm behauptete Schenkungsversprechen der Erblasserin, denn die entsprechenden Überweisungen sind vom Beklagten mittels seiner Kontovollmacht vorgenommen worden. Der Beklagte hat das Schenkungsversprechen nicht bewiesen: Er hat zwar schlüssig behauptet, Hintergrund des Abonnements sei gewesen, dass die Erblasserin gewünscht habe, dass die Familie des Beklagten sie bei Theaterbesuchen habe begleiten sollen. Die Klägerin hat diesen Vortrag aber in erheblicher Weise dadurch bestritten, dass sie geltend gemacht hat, die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Zahlungen, die vorliegend streitgegenständlich sind, körperlich nicht mehr in der Lage gewesen, das Theater zu besuchen. Der Beklagte ist dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Er hat keinen Beweis für das Schenkungsversprechen angetreten. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass auch das Ergebnis der Beweisaufnahme den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt hat. 4. Reisekosten (Klageschrift Position I. 2. d) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der unter dem Stichwort „Reisekosten“ geltend gemachten Einzelforderungen gegen den Beklagten an die Erbengemeinschaft zu. a) Ein Anspruch nach § 812 BGB lässt sich nicht feststellen, denn die Klägerin hat schon nicht bewiesen, dass der Beklagte selbst durch diese Überweisungen bereichert worden wäre. Der Beklagte hat in Abrede genommen, dass es sich um Aufwendungen für von ihm getätigte Reisen gehandelt habe. Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, die Erblasserin selbst sei zu den genannten Zeitpunkten nicht mehr reisefähig gewesen; das hat auch der Zeuge J.. W.. bestätigt. Damit allein ist aber nicht bewiesen, dass es sich um Aufwendungen für Reisen des Beklagten gehandelt hat. Der genaue Verwendungszweck bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unklar. b) Auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die streitgegenständlichen Zahlungen auf pflichtwidriges Handeln des Beklagten zurückzuführen sind. Der Beklagte hat schon in Abrede genommen, die streitgegenständlichen Zahlungen überhaupt selbst veranlasst zu haben. (1) Die Klägerin hat für die als Überweisungen geltend gemachten Zahlungen keine Überweisungsträger mit der Unterschrift des Beklagten vorlegen können. Soweit sie sich auf das Zeugnis der Bankmitarbeiterin B.. berufen hat, hat diese in der Beweisaufnahme zu einzelnen Buchungen keine Angaben machen können. Soweit sie auf Nachfrage angegeben hat, die Erblasserin habe wohl in den letzten Jahren, nämlich etwa seit 2007, nicht mehr selbst Überweisungsanweisungen ausgefüllt, so schließt das nicht aus, dass die hier erörterten streitgegenständlichen Überweisungen von der Erblasserin selbst veranlasst worden waren, denn sie beziehen sich auf die Jahre 2002, 2003, 2005 und 2006. (2) Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe die Zahlung an die Reisebank am Flughafen Hamburg mittels einer ihm für das Konto der Erblasserin ausgehändigten EC-Karte vorgenommen, so hat die Klägerin auch diesen Vortrag nicht bewiesen. Der Beklagte hat in Abrede genommen, überhaupt eine EC-Karte erhalten zu haben. Die Zeugin B.. hat hierzu nur angeben können, sie gehe davon aus, dass der Beklagte wohl auch eine EC-Karte erhalten habe. Damit allein ist aber noch nicht bewiesen, dass die streitgegenständliche Zahlung mit einer etwa dem Beklagten ausgehändigten EC-Karte vorgenommen worden ist. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Erblasserin habe ihre EC-Karte zusammen mit der PIN in einer Schublade aufbewahrt, was im Familienkreis bekannt gewesen sei und auch anderen, die mit der Erblasserin zu tun gehabt hätten. Die Klägerin hat diese Behauptung nicht widerlegen oder sonst ausschließen können. Danach bleibt unklar und lässt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts ausschließen, dass die erörterte Zahlung nicht mittels EC-Karte durch den Beklagten, sondern mittels der EC-Karte der Erblasserin, sei es durch diese, sei es durch eine dritte Person, sei es berechtigt oder missbräuchlich, ausgeführt worden ist. (3) Auch soweit die Klägerin eine Devisen-Barauszahlung an den Beklagten behauptet hat, hat sie diesen Vortrag nicht beweisen können. Die Beweisaufnahme hat hierzu überhaupt kein Ergebnis erbracht. Insbesondere konnte sich die Zeugin B.. an Einzelheiten der Kontoführung nicht erinnern. 5. Zahlung an Volkshochschule (Klageschrift Position I. 2. e) Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung in Höhe von € 218,00 an die Erbengemeinschaft verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 812 BGB. Der Beklagte ist unstreitig auf Kosten des Nachlasses bereichert. Er hat eingeräumt, dass die streitgegenständliche Überweisung zum Zwecke der Bezahlung eines von ihm selbst besuchten Computerkurses gedient habe. Die Bereicherung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Beklagte ist für den Rechtsgrund beweispflichtig, denn er hat eingeräumt, die Überweisung selbst veranlasst zu haben. Der Beklagte hat sich auf eine schenkweise Zuwendung durch die Erblasserin berufen. Die Klägerin hat das bestritten. Der Beklagte hat insofern keinen Beweis angeboten. Auch keiner der Zeugen hat insofern den Vortrag des Beklagten bestätigt. 6. Zahlung an H.. H.. Bahn AG (Klageschrift Position I. 2. f) Die Klägerin kann wegen dieser Forderung keine Erstattung seitens des Beklagten an die Erbengemeinschaft verlangen. a) Ein Anspruch nach § 812 BGB lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat eine Bereicherung des Beklagten nicht schlüssig vorgetragen, denn sie hat nicht geltend gemacht, der Beklagte habe eine Fahrkarte für sich gekauft. Der Vortrag der Klägerin, die Erblasserin habe seit 2002 keine eigene Karte mehr gehabt, genügt insofern für einen schlüssigen Vortrag nicht. b) Auch ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat bereits in Abrede genommen, die streitgegenständlichen Überweisungen veranlasst zu haben. Die Klägerin hat keine Überweisungsträger insofern vorgelegt. Die Zeugin B.. hat sich an einzelne Überweisungsvorgänge nicht erinnern können; sofern sie von der Erblasserin ausgefüllte Überweisungsaufträge für die Zeit ab 2007 ausgeschlossen hat, trifft das nicht auf die hier erörterten Überweisungen aus den Jahren 2002 und 2003 zu. Der Beweisantritt „Auskunft der H.. S... Kasse“ ist in dieser Form unzulässig, da eine als Zeuge zu vernehmende Auskunftsperson benannt wird und eine solche auch nicht bestimmbar ist. 7. Zahlungen auf Auto-Reparaturrechnungen (Klageschrift Position I. 2. g) Streitgegenständlich ist insofern eine Forderung von € 5.041,56 abzüglich von der Klägerin zugestandener € 967,05, mithin restlicher € 4.073,61. Die Klägerin kann vom Beklagten Erstattung dieses Betrages an die Erbengemeinschaft verlangen. Der Anspruch folgt aus § 812 BGB. a) Der Beklagte hat nicht in Abrede genommen, dass die Zahlungen seinem Vermögen zugutegekommen sind, weil es um die Begleichung von Verpflichtungen ging, die er gegenüber D.. Autowerkstatt eingegangen war. b) Die Bereicherung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Beklagte ist für das Schenkungsversprechen beweispflichtig, denn er hat auch nicht in Abrede genommen, die zugrunde liegenden Überweisungen selbst veranlasst zu haben. Die Beweisaufnahme hat den Vortrag des Beklagten, die Reparaturkosten seien ihm schenkweise von seiner Mutter zugewendet worden, nicht bestätigt. Die Zeugin L.. W.. hat angegeben, sie wisse nicht mehr, ob ihre Schwiegermutter etwas mit den Autoreparaturen zu tun gehabt habe. Der Zeuge T.. W.. hat lediglich angegeben, er glaube, dass seine Großmutter einmal Reifen für das Auto bezahlt habe; hierzu hatte die Klägerin aber ausdrücklich geltend gemacht, dass Reifen von dem Konto überhaupt nicht bezahlt worden seien, das heißt, eine solche Zahlung ist vorliegend überhaupt nicht streitgegenständlich. Entsprechendes gilt für die Angabe des Zeugen O.. W.., er glaube, seine Großmutter habe auch seinem Vater einmal Winterreifen geschenkt. Soweit der Zeuge J.. W.. angegeben hat, es möge sein, dass seine Mutter einmal eine Reparatur des Autos zugestimmt habe, so deckt diese Angabe keinen weiteren Abzug von der Forderung, als die Klägerin ihn schon selbst zugunsten des Beklagten vorgenommen hat. 8. Aufwendungen für Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung (Klageschrift Position I. 2. h) Hierbei geht es um die in Anlage K 7 untere Hälfte aufgeführten Positionen. Die Klägerin kann diese Positionen nicht vom Beklagten an die Erbengemeinschaft erstattet verlangen. a) Ein Anspruch nach § 812 BGB lässt sich nicht feststellen. (1) Der Beklagte hat eine eigene Bereicherung lediglich hinsichtlich der beiden Positionen für das Auto mit dem Kennzeichen H.. (€ 168,10 und € 380,23) eingeräumt. Er hat sich insoweit in ausreichender Form auf eine Schenkung der Erblasserin berufen; soweit die Klägerin fehlende Substanz des Beklagtenvortrags rügt, trifft das nicht zu, denn der Beklagte hat sich auf dieselbe Motivik wie für die Schenkung bezüglich der Kosten der Autoreparaturen berufen und damit die Substantiierungsanforderungen des BGH bereits erfüllt. Die Klägerin ist beweispflichtig für das Fehlen des vom Beklagten behaupteten Rechtsgrundes, denn der Beklagte hat bestritten, die Überweisungen selbst veranlasst zu haben, und die Klägerin hat insofern keinen Nachweis geführt, insbesondere keine Überweisungsträger vorgelegt; soweit sie sich auf das Zeugnis der Bankangestellten B.. berufen hat, hat diese zu einzelnen Überweisungen nichts angeben können, ihr Ausschluss von Überweisungen seitens der Erblasserin selbst für die Zeit ab 2007 trifft auch auf die hier streitgegenständlichen Vorgänge nicht zu; der pauschale Beweisantritt „Auskunft der H.. S... Kasse“ ist – wie gesehen - unzulässig. Die Klägerin hat den Beweis des Fehlens des Rechtsgrundes nicht geführt. Der Zeuge J.. W.. hat zu diesen beiden Einzelpositionen keine Angaben gemacht. Bereits zu den Ausgaben für D.. Autowerkstatt hat der Zeuge ausweichend geantwortet und nicht im Einzelnen dargelegt, inwiefern er die Positionen mit seiner Mutter vor deren Unterzeichnung von Anlage K 14 bzw. K 15 durchgesprochen hatte. Auch bei den hier erörterten beiden Positionen für die Kfz-Steuer handelt es sich um kleine Positionen, zu denen der Zeuge J.. W.. angegeben hatte, solche kleinen Positionen seien wohl mit seiner Mutter nicht im Einzelnen erörtert worden. Damit verbleiben Zweifel, ob die Erklärungen Anlage K 14 bzw. 15 bezüglich der hier erörterten beiden Kfz-Steuer-Positionen zutreffen. (2) Auch bezüglich der übrigen Positionen kann die Klägerin keine Erstattung an die Erbengemeinschaft verlangen. Der Beklagte hat insofern eine eigene Bereicherung in Abrede genommen, die Klägerin hat dazu nicht substantiiert vorgetragen, so dass sich ein Anspruch nach § 812 BGB gegen den Beklagten nicht feststellen lässt. b) Aber auch ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB lässt sich nicht feststellen, denn der Beklagte hat zu diesen weiteren Zahlungen in Abrede genommen, diese veranlasst zu haben, und die Klägerin hat insofern den Beweis – wie eben ausgeführt – ebenfalls nicht führen können. 9. Zahlungen an diverse Versicherungen (Klageschrift Position I. 2. i) Die Erstattungsforderungen der Klägerin bezüglich der diversen Zahlungen an verschiedene Versicherungen gemäß Position I. 2. i der Klageschrift sind überwiegend begründet. Im Einzelnen: a) Unstreitige Zahlungen an A... L... Lebensversicherung und an V... (Anlagen K 45, 46, 49) Die Klägerin kann Erstattung von € 22.889,15 seitens des Beklagten an die Erbengemeinschaft verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 812 BGB. (1) Der Beklagte ist auf Kosten des Nachlasses bereichert. Er hat eingeräumt, dass es sich bei diesen Zahlungen um die Erfüllung von Versicherungsprämien aus Versicherungsverträgen handelte, die er selbst für sich abgeschlossen hatte. (2) Die Bereicherung erfolgte ohne Rechtsgrund. Soweit der Beklagte sich auf eine Schenkung bezüglich sämtlicher Einzelzahlungen durch die Erblasserin berufen hat, lässt sich eine solche nicht feststellen. Der Beklagte ist für das Schenkungsversprechen der Beklagten beweispflichtig, denn er hat nicht in Abrede genommen, die streitgegenständlichen Zahlungen mittels seiner Kontovollmacht veranlasst zu haben. Der Beklagte hat den Nachweis einer Schenkung bezüglich der Versicherungsbeiträge nicht geführt: Die Zeugin L.. W.. hat hierzu befragt angegeben, zur Begleichung von Versicherungsprämien vom Konto der Schwiegermutter wisse sie nichts. Auch der Zeuge T.. W.. hat angegeben, über die von ihm näher geschilderten Punkte zu möglichen Schenkungen der Erblasserin an den Beklagten hinaus könne es sein, dass noch über Weiteres gesprochen worden sei, was er jedoch nicht mehr in Erinnerung habe. Auch der Zeuge O.. W.. hat auf die Frage, ob er Kenntnis von weiteren Gesprächsthemen habe, die etwa Verfügungen seines Vaters über das Konto der Großmutter betroffen hätten, lediglich auf Handwerkerrechnungen verwiesen, jedoch nicht auf Versicherungszahlungen. Die weiteren Zeugen haben zur Frage von Schenkungen bezüglich Versicherungszahlungen keine Angaben gemacht. b) Zahlung € 607,38 Die Klägerin kann nicht im Rahmen der Position I. 2. i der Klageschrift (erneut) Erstattung von € 607,38 wegen einer entsprechenden Zahlung vom 17. Januar 2003 verlangen. Denn diese Erstattungsforderung war bereits Gegenstand der Position I. 2. h der Klageschrift (nicht: I. 2. g). Der Beklagte rügt insofern zu Recht eine Doppelforderung der Klägerin. c) Zahlung Anlage K 48 Die Klägerin kann auch nicht Erstattung der € 654,48 wegen der aus Anlage K 48 ersichtlichen Zahlung verlangen. Ein Anspruch aus § 812 BGB lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat in Abrede genommen, hierzu Einzelheiten benennen zu können. Er hat damit auch seine eigene Bereicherung in Abrede genommen. Die Klägerin hat hierzu nicht vorgetragen. Auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat – jedenfalls konkludent – in Abrede genommen, diese Zahlung selbst veranlasst zu haben. Die Klägerin hat das auch nicht nachgewiesen, denn sie hat nur den Kontoauszug Anlage K 48 vorgelegt. Die Zeugin B.. konnte sich an einzelne Überweisungsvorgänge nicht erinnern. Soweit sie eigene Überweisungsaufträge der Erblasserin für die Zeit nach 2007 ausgeschlossen hat, trifft das auf den vorliegenden streitgegenständlichen Vorgang aus 2004 nicht zu. Der weitere Beweisantritt „Auskunft der H.. S... Kasse“ ist in dieser Form – wie gesehen - unzulässig. 10. Zahlungen an P.. N.. (Klageschrift Position I. 2. j) Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung in Höhe von € 1.636,16 an die Erbengemeinschaft verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 812 BGB. Der Beklagte hat sich bezüglich dieser Versicherungsprämien dahin eingelassen, es gelte dasselbe wie für die Zahlungen an die A... L... Lebensversicherung und an die V... (oben 9. a). Der Beklagte hat auch für die hier streitgegenständlichen Prämienzahlungen ein Schenkungsversprechen der Erblasserin nicht nachgewiesen. Auf die Ausführungen oben unter 9. a kann verwiesen werden. 11. Zahlungen an und für N.. P.. (Klageschrift Position I. 2. k) Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der an und für N.. P.. geleisteten Zahlungen vom Konto der Erblasserin zu. a) Ein Anspruch gegen den Beklagten lässt sich nicht bereits nach § 812 BGB feststellen. Eine Bereicherung des Beklagten ist nicht erkennbar. Der Beklagte hat in Abrede genommen, selbst mit Frau N.. P.. in einer Verbindung gestanden zu haben. Die Klägerin hat auch nicht nachvollziehbar zu etwaigen Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber Frau N.. P.. vorgetragen. b) Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB lässt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO feststellen. (1) Soweit dies diejenigen Zahlungen an Frau P.. betrifft, bei denen die Klägerin keine vom Beklagten unterzeichneten Überweisungsträger vorgelegt hat, hat der Beklagte in Abrede genommen, solche Zahlungen, insbesondere den offensichtlich erteilten Dauerauftrag zugunsten der Frau P.., selbst veranlasst zu haben. Die Klägerin hat dies zwar behauptet, jedoch nicht bewiesen. Die von der Klägerin benannte Zeugin B.. konnte sich als Bankangestellte an einzelne Zahlungsverfügungen nicht mehr erinnern. Soweit diese Zeugin pauschal angegeben hatte, dass Überweisungsverfügungen ab dem Jahr 2007 wohl nicht mehr von der Erblasserin selbst gezeichnet worden seien, so trifft dies auf die meisten der in Anlage K 9 aufgeführten Zahlungen an Frau P.. nicht zu, da diese aus der Zeit vor 2007 stammen. Jedoch auch die drei Zahlungen aus dem Jahr 2007, nämlich vom 29. Januar, 28. Februar und 29. März 2007, jeweils über € 400,00, für die keine Überweisungsträger von der Klägerin vorgelegt worden sind, dürften wohl nicht unter den pauschalen Ausschluss durch die Zeugin B.. fallen, denn es handelt sich schon nach den Daten (jeweils etwa zum Monatsende) und den immer gleichen Beträgen ersichtlich um einen Dauerauftrag, was der Beklagte ausdrücklich geltend gemacht und die Klägerin zuletzt auch nicht in Abrede genommen hat. Dieser Dauerauftrag dürfte schon nach der Auflistung in Anlage K 9 bereits seit August 2006 bestanden haben, kann also auch nach der Zeugenaussage B.. noch von der Erblasserin selbst eingerichtet worden sein. Dieser Wertung steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge J.. W.. unter Verweis auf die von ihm erstellten Anlagen K 9, K 14 und K 15 von seinem Gespräch mit der Erblasserin berichtet hat, in welchem diese die in den Anlagen genannten Verfügungen als unberechtigt gekennzeichnet hat. Zwar trifft insbesondere auf die Anlage K 9 zu, dass auch diese unten auf der Seite ersichtlich von der Erblasserin abgezeichnet worden ist; dazu hat der Zeuge J.. W.. in seiner Vernehmung angegeben, dies sei auf Veranlassung des Notars geschehen, der die Erblasserin zur Kenntnisnahme der einzelnen Auflistungen habe anhalten wollen. Gleichwohl verbleiben für das Gericht Zweifel, ob der Erblasserin im Hinblick auf die an Frau P.. erfolgten Zahlungen die Bedeutung ihrer Paraphe hinreichend verdeutlicht worden ist. Immerhin hat der Zeuge J.. W.. eingeräumt, nicht alle Positionen mit der Erblasserin im Einzelnen durchgesprochen zu haben. Zu der Position der Zahlungen an Frau P.. hat der Zeuge keine näheren Angaben gemacht, inwiefern seine Mutter hierzu Äußerungen ihm gegenüber getan hat. An sich wäre zu erwarten gewesen, dass, wenn es sich tatsächlich um eine der Erblasserin fremde Person gehandelt hätte, gerade die Anlage K 9 mit der Erblasserin ausführlich angesprochen worden wäre und der Zeuge hierzu nähere Angaben hätte machen können. (2) Lässt sich danach aber nicht ausschließen, dass eine ganze Reihe von Zuwendungen an Frau P.. nicht vom Beklagten, sondern von der Erblasserin selbst veranlasst worden sind, so dürfen auch an den Nachweis, dass die vom Beklagten veranlassten Überweisungen (Anlagen K 51, 52, 54, 56, 61, 62, 63, 64) entgegen seiner Behauptung nicht mit der Erblasserin gesprochen waren, nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Die Klägerin hat diesen Beweis nicht geführt. Aus den Angaben des Zeugen J.. W.. lässt sich jedenfalls nicht mit der für eine Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit entnehmen, dass es sich bei diesen Überweisungen um missbräuchliches Verhalten des Beklagten gehandelt haben soll. 12. Kontobewegungen gemäß Auflistung Anlage K 12 (Klageschrift Position I. 2. l) Bezüglich der in Anlage K 12 aufgelisteten Kontobewegungen ist wie folgt zu differenzieren: a) PIN-Auszahlungen: Die Klägerin kann keine Erstattung dieser Beträge verlangen. (1) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 BGB, denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte bereichert ist. (2) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB, denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die Abhebungen vorgenommen hat. Nicht im Streit ist, dass die PIN-Auszahlungen mittels einer EC-Karte zum Konto der Erblasserin an Bankautomaten vorgenommen worden sind, so dass derjenige, der die EC-Karte benutzt hat, das Geld selbst in Empfang genommen hat. Der Beklagte hat aber in Abrede genommen, eine EC-Karte zur Verfügung gehabt zu haben. Die Klägerin hat Abhebungen durch den Beklagten nicht bewiesen. Zwar hat die Zeugin B.. angegeben, sie gehe davon aus, dass der Beklagte wohl eine EC-Karte zur Verfügung gehabt habe. Es ist aber offen, mittels welcher EC-Karte die Abhebungen vorgenommen worden sind, denn die Zeugin B.. hat angegeben, dass auch der Erblasserin selbst eine EC-Karte übersandt worden sein soll. Danach lässt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass nur der Beklagte über eine EC-Karte verfügt hat. Die Einwendung des Beklagten, eine EC-Karte sei mit der PIN in der Wohnung der Erblasserin aufbewahrt worden, es lasse sich nicht ausschließen, dass entweder mit Einverständnis der Erblasserin oder missbräuchlich durch einen Dritten EC-Karten-Abhebungen vorgenommen worden seien, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ausschließen. b) Barauszahlungen (ohne Anlage K 66) Für die in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt 5 x € 1.000,00, die mittels Barauszahlung vom Konto der Erblasserin abgehoben wurden, steht der Klägerin kein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten an die Erbengemeinschaft zu. Ein solcher Anspruch lässt sich weder nach § 812 BGB noch nach § 280 Abs. 1 BGB feststellen. Denn der Beklagte hat in Abrede genommen, die entsprechenden Barauszahlungen selbst vorgenommen zu haben. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der Bereicherung bzw. der Pflichtverletzung durch den Beklagten nicht geführt. Die Zeugin B.. konnte sich an einzelne Auszahlungen nicht erinnern. Die Zeugin hat angegeben, dass sie mit Barauszahlungen nichts zu tun gehabt habe und nur davon ausgehe, dass die Aus-zahlungen an den Beklagten erfolgt seien. Das genügt zur Überzeugungsbildung des Gerichts nicht. Der weitergehende Beweisantritt, der auf „Auskunft der H.. S... Kasse“ und auf Vorlage von Belegen durch die H.. S... Kasse gerichtet ist, ist in dieser Form unzulässig. Wer hier Auskunft erteilen soll, bleibt offen. Ob es überhaupt Belege gibt und wie diese zu beschreiben sind, bleibt ebenfalls offen. Es handelt sich mithin auch nicht um einen zulässigen Beweisantritt auf Vorlage von Urkunden durch einen Dritten. c) Auszahlung gemäß Anlage K 66 Die Klägerin kann von dem Beklagten Erstattung von € 5.650,00 an die Erbengemeinschaft verlangen. Der Anspruch beruht auf § 812 BGB. (1) Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte auf Kosten des Nachlasses bereichert ist. Unstreitig hat am 17. Juli 2006 eine Barauszahlung in Höhe von € 5.650,00 vom Konto der Erblasserin stattgefunden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte diese Barauszahlung selbst in Empfang genommen hat. Diese Überzeugung beruht auf der nach Existenz und Wortlaut unstreitigen Empfangsquittung Anlage K 66 = Anlage B 24 d 2. Der Beklagte hat eingeräumt, das Feld, mit dem der Empfang des Betrages als richtig bestätigt wird, unterschrieben zu haben. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, es handele sich bei dieser Quittung wie auch bei den weiteren von ihm als Anlage B 24 eingereichten Quittungen um von ihm blanko unterschriebene Quittungen, die er seiner Mutter überlassen habe, so vermag das Gericht diese Einlassung nicht nachzuvollziehen. Hätte die Erblasserin selbst Verfügungen über das Konto vornehmen wollen, so wäre ihr das ohne derartige Blanko-Quittungen möglich gewesen, da sie ja selbst Kontoinhaberin war. Dann aber würde die Einlassung des Beklagten ja nur dann einen Sinn ergeben, wenn er die Blanko-Quittungen seiner Mutter überlassen hätte, damit diese sie Dritten zur Verfügung stellen sollte, damit diese gegenüber der Bank unter dem Namen des Beklagten hätten auftreten sollen. Dass dafür auch nur irgendeine vernünftige Motivation sowohl beim Beklagten als auch bei der Erblasserin hätte bestehen sollen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, da ersichtlich die Gefahr eines Missbrauchs durch Dritte und einer späteren Inanspruchnahme des Beklagten aufgrund der Quittung viel zu hoch gewesen wäre. Das Gericht ist daher überzeugt, dass die Einlassung des Beklagten an diesem Punkt nicht zutreffend ist und es sich um einen von ihm selbst in Empfang genommenen Betrag handelt. (2) Der Beklagte wäre darlegungs- und beweispflichtig für die Entreicherung, das heißt die Ablieferung des Geldes an seine Mutter. Dazu hat der Beklagte nicht vorgetragen, so dass von einem Fortbestand der Bereicherung insofern auszugehen ist. Der Beklagte hat die bestrittene Ablieferung auch nicht unter Beweis gestellt. d) Scheckverfügung gemäß Anlage K 67 Die Klägerin kann insofern keine Erstattung seitens des Beklagten an die Erbengemeinschaft verlangen. Weder eine Bereicherung nach § 812 BGB noch eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB sind feststellbar. Es bleibt nach dem Sach- und Streitstand und dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen, welche konkrete Verfügung diesem Vorgang zugrunde liegt. Die Klägerin hat lediglich einen Kontoauszug hierzu vorgelegt. Die Zeugin B.. hat angegeben, mit der Auszahlung von Barschecks selbst nicht befasst gewesen zu sein und an weitere Scheckvorgänge keine Erinnerung zu haben. Der weitergehende Beweisantritt mit dem Verweis auf „Auskunft der H..“ bzw. Vorlage von Urkunden durch die H.. ist aus den bereits wiederholt genannten Gründen unzulässig. Danach lässt sich eine Beteiligung des Beklagten an diesem Vorgang oder eine Bereicherung des Beklagten aus diesem Vorgang nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. 13. Verfügung gemäß Anlage K 68 (Klageschrift Position I. 2. m) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der aus Anlage K 68 ersichtlichen Barauszahlung in Höhe von € 10.000,00 seitens des Beklagten an die Erbengemeinschaft. Auch hier lässt sich weder eine Bereicherung des Beklagten im Sinne von § 812 BGB noch eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB feststellen. Der Beklagte hat in Abrede genommen, mit dieser Barauszahlung etwas zu tun zu haben. Die Klägerin hat keinen Quittungsbeleg für diese Barauszahlung vorlegen können. Die Aussage der Zeugin B.. ist zu einzelnen Barauszahlungen – wie bereits ausgeführt – nicht ergiebig. Der weitergehende Beweisantritt auf Auskunft der Bank bzw. Vorlage von Belegen durch die Bank ist in dieser Form unzulässig, da weder konkrete Auskunftspersonen noch konkrete Unterlagen hinreichend bestimmt benannt werden. 14. Steuerüberweisungen (Klageschrift Position I. 3. a) Die Klägerin kann vom Beklagten Erstattung an die Erbengemeinschaft in Höhe von € 21.901,00 wegen der Überweisung Anlage K 70 und weiterer € 8.877,00 wegen der Überweisung Anlage K 71 verlangen. Die beiden Ansprüche ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus § 812 BGB bezüglich Anlage K 70 als auch aus § 280 Abs. 1 BGB bezüglich Anlage K 71. a) (1) Bei Anlage K 70 handelt es sich um eine unstreitig vom Beklagten selbst vorgenommene Überweisung, die zu einer eigenen Bereicherung des Beklagten, nämlich zu seiner Befreiung von der Schenkungssteuerlast geführt hat (wobei offen bleiben kann, ob der Beklagte selbst gegenüber dem Finanzamt Steuerschuldner war oder sich der Steuerbescheid zwar an die Erblasserin richtete, der Beklagte ihr gegenüber jedoch aufgrund von Vertrag Anlage K 2 § 5 wirtschaftlich zur Tragung der Schenkungssteuer verpflichtet war). (2) Die danach insofern unstreitige Bereicherung des Beklagten ist zur Überzeugung des Gerichts ohne Rechtsgrund eingetreten. Der Beklagte hat sich auf eine Schenkung seitens der Erblasserin berufen. Er hat den ihm obliegenden Beweis des Schenkungsversprechens nicht geführt. Die Zeugin L.. W.. hat auf Frage des Gerichts, ob im Zusammenhang mit der Schenkung der Grundstücke auch über steuerrechtliche Fragen und darüber, wer was an den Staat zu bezahlen habe, gesprochen worden sei, geantwortet, das wisse sie nicht. Der Zeuge T.. W.. hat angegeben, über die von ihm geschilderten Gesprächsthemen zu Verfügungen und Schenkungen hinaus keine Angaben machen zu können, weil es möglich sei, dass über Weiteres gesprochen worden sei, er solches aber nicht mehr in Erinnerung habe. Der Zeuge O.. W.. hat auf Frage des Gerichts, ob im Zusammenhang mit der Übertragung der Grundstücke auch mal von Steuerfragen die Rede gewesen sei, lediglich angegeben, er meine sich dunkel zu erinnern, dass da mal etwas „mit eingebunden“ worden sei, so seine Formulierung; Einzelheiten wisse er aber nicht mehr. Der Zeuge J.. H.. hat angegeben, er habe zwar nebelhaft irgendetwas von einer Eigentumsübertragung bezüglich der Grundstücke in Erinnerung, Einzelheiten dazu wisse er aber nicht mehr, ob in diesem Zusammenhang einmal etwas über Steuern und wer diese bezahlen müsse gesprochen worden sei, daran könne er sich nicht erinnern. b) Der Anspruch auf Erstattung von € 8.877,00 bezüglich der Verfügung Anlage K 71 ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. (1) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch ist hier insofern nicht einschlägig, als die Überweisung zu einer Verpflichtungs-Befreiung nicht beim Beklagten selbst, sondern beim Nebenintervenienten geführt hat. Wenn jedoch die damit als Leistung der Erblasserin an den Nebenintervenienten bereicherungsrechtlich zu bewertende Überweisung ohne entsprechende Absprache mit der Erblasserin vom Beklagten vorgenommen worden ist, so stellt sich dies als Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB dar, für die der Beklagte dem Nachlass gegenüber schadensersatzpflichtig ist. Dem steht nicht entgegen, dass dem Nachlass möglicherweise auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Nebenintervenienten nach § 816 Abs. 2 BGB zustehen könnten; das Gericht braucht solche etwaigen Ansprüche vorliegend auch nicht zu prüfen, weil der Beklagte sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 255 BGB berufen hat. (2) Damit hängt der schadensersatzrechtliche Anspruch gegen den Beklagten von der Frage ab, ob er infolge einer Zuwendung der Erblasserin an den Nebenintervenienten und einer entsprechenden Beauftragung der Erblasserin an den Beklagten zur Vornahme der Überweisung berechtigt war. Die Klägerin hat entsprechende Schenkungsversprechen der Erblasserin in Abrede genommen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, denn dieser macht selbst nicht geltend, die Erblasserin habe mit dem Nebenintervenienten über eine derartige Schenkung gesprochen. Der Beklagte hat jedenfalls selbst nicht dazu vorgetragen, die Erblasserin habe eine entsprechende Absprache auch mit dem Nebenintervenienten getroffen, sondern sich lediglich darauf berufen, der Nebenintervenient möge hierzu vortragen. Der Nebenintervenient hat sich aber im vorliegenden Verfahren zu dieser Frage nicht geäußert. Danach wäre nach dem Sach- und Streitstand von einer mit dem Nebenintervenienten nicht abgesprochenen, also quasi „aufgedrängten“ Bereicherung auszugehen. Dies erscheint dem Gericht als unwahrscheinlich, zumal sich der Vortrag des Beklagten, im Familienkreis sei über die Erstattung der Schenkungssteuer durch die Erblasserin wiederholt gesprochen worden, in der Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Beklagten hierzu benannten Zeugen gerade nicht bestätigt hat. Zudem spricht der Inhalt des Vertrages Anlage K 2 § 5 gegen eine solche Annahme, und es hätte letztlich auch nahe gelegen, dass im Falle, dass die Erblasserin die Steuerschuld hätte tragen sollen, dies im Vertrag von vornherein hätte mit vereinbart werden können. Der Umstand allein, dass auch nach dem Vortrag der Klägerin der Zeuge J.. W.., also der Nebenintervenient, bei seinen Erörterungen der diversen Überweisungen und Verfügungen mit der Erblasserin die Frage der Erstattung der Schenkungssteuer nicht angesprochen hat, weil sie ihm damals den vertraglichen Absprachen zu entsprechen schien, genügt nicht für die Überzeugung des Gerichts, dass eine entsprechende Schenkung seitens der Erblasserin tatsächlich gewollt gewesen sei. Dann wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Nebenintervenient im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung darauf berufen hätte, was er jedoch zumindest in dieser Form nicht getan hat. 15. Weitere Zahlung an N.. S.. (Klageschrift Position I. 3. b) aa)) Die Klägerin kann keine Erstattung dieser weiteren Zahlung an N.. S.. vom Beklagten an die Erbengemeinschaft verlangen. Weder ein Anspruch aus § 812 BGB noch aus § 280 Abs. 1 BGB lassen sich feststellen. Insofern kann zunächst auf die Ausführungen oben zu Ziffer 3 a verwiesen werden. Für die hier erörterte weitere Zahlung an N.. S.. hat die Klägerin die Pflichtwidrigkeit ebenfalls nicht nachgewiesen. Für die Klägerin kommt erschwerend hinzu, dass es sich bei der jetzt erörterten Verfügung um eine solche handelte, die zeitlich nach den Erklärungen der Erblasserin gemäß Anlagen K 14 und 15 lag, so dass diese konkrete Verfügung mit der Erblasserin nicht erörtert worden war. 16. Überweisung an Firma A.. (Klageschrift Position I. 3. b) bb)) Die Erstattungsforderung ist nach der insofern erfolgten teilweisen Klagrücknahme – wie ausgeführt - nicht mehr streitgegenständlich. 17. Überweisung an R.. M... Handel (Klageschrift Position I. 3. b) cc)) Die Klägerin kann vom Beklagten Erstattung von € 6.448,94 an die Erbengemeinschaft verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 812 BGB. a) Der Beklagte ist in Höhe des Betrages bereichert. Die Überweisungen Anlage K 77 bis Anlage K 80 dienten zur Begleichung von Heizölrechnungen. Das Öl war sowohl an die Erblasserin als auch an den Beklagten zum jeweils eigenen Verbrauch geliefert worden. Die Klägerin hat geltend gemacht, aus den ihr vorliegenden Unterlagen nicht erkennen zu können, welche Teile an die Erblasserin und welche Teile an den Beklagten geliefert worden seien; deshalb hat sie die Hälfte des aus den Überweisungen ersichtlichen Betrages geltend gemacht. Der Beklagte ist dem nicht mit der Behauptung entgegengetreten, der auf ihn entfallende Teil sei tatsächlich geringer gewesen. b) Der Beklagte ist für seine Behauptung, die Bereicherung sei mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund eines Schenkungsversprechens der Erblasserin erfolgt, beweispflichtig. Denn aus Anlagen K 77 bis K 80 ergibt sich, dass der Beklagte diese Überweisungen selbst vorgenommen hat. Der Beklagte hat den Beweis, dass entsprechende Schenkungsversprechen der Erblasserin vorlagen, nicht geführt. Insofern kann auf die Beweiswürdigung oben unter 1. verwiesen werden, denn dort wird bereits abschließend erörtert, was die Zeugen zu etwaigen Kostenübernahmen für Heizöllieferungen angegeben haben und wie dies zu werten ist. 18. Überweisungen auf das eigene Konto des Beklagten (Klageschrift Position I. 3. b) dd)) Zu dieser Position ist unstreitig, dass insgesamt € 63.500,00 auf das Konto des Beklagten überwiesen worden sind. Der Beklagte hat eine Erstattungsforderung von € 44.912,25 anerkannt, die Klägerin hat den ursprünglichen Klagantrag durch teilweise Klagrücknahme um € 10.988,59 reduziert. Wegen des verbleibenden Restbetrags kann die Klägerin vom Beklagten Erstattung an die Erbengemeinschaft verlangen. Der Anspruch folgt jeweils aus § 812 BGB. Zu den drei verbliebenen Positionen im Einzelnen: a) Die Klägerin kann Erstattung in Höhe von € 1.500,00 wegen der Überweisung Anlage K 81 verlangen. Dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin, auch diese Überweisung müsse vom Beklagten veranlasst worden sein, ist der Beklagte nicht entgegengetreten, so dass die Behauptung der Klägerin als zugestanden gilt. Soweit der Beklagte die eigene Ausführung der Überweisungen in Anlage K 82 bis Anlage K 85 zugestanden hat, liegt darin kein ausreichendes ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten der Ausführung der Überweisung Anlage K 81. Daraus folgt, dass der Beklagte für einen etwaigen Schenkungseinwand beweispflichtig ist. Der Beklagte hat diesen Beweis nicht geführt. b) Die Klägerin kann Erstattung von € 2.785,14 verlangen, die der Beklagte von dem überwiesenen Geld für eigene Heizölkosten aufgewandt hat. Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, die Belieferung sei nach dem Tod der Erblasserin erfolgt, so dass eine Schenkung von vornherein ausscheide, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, die Erblasserin habe gewünscht, dass er die Überweisungen auf sein Konto vornehme, damit er bestimmte Ausgaben davon tätigen könne, so gehörte die Begleichung von Heizölrechnungen des Beklagten nach seinem diesbezüglichen Vortrag nicht dazu. Dass der Beklagte seinen generellen Vortrag, die Erblasserin habe ihm die Kosten für Heizölrechnungen zuwenden wollen, beweisen muss und dies nicht bewiesen hat, ist oben unter 1. bereits ausführlich dargestellt worden. c) Die Klägerin kann schließlich Erstattung in Höhe von € 1.805,84 wegen der von dem Beklagten aufgewandten Rechtsberatungskosten an die Erbengemeinschaft verlangen. Der Beklagte ist insofern ungerechtfertigt bereichert. Die eigene Bereicherung des Beklagten ergibt sich daraus, dass es um Rechtsberatungsdienstleistungen ging, die ihm zugutekamen. Die Bereicherung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Beklagte hat zwar behauptet, die Erblasserin habe ihm Gelder zur Sicherung von Liquidität für beginnende juristische Auseinandersetzungen zu kommen lassen wollen. Die Klägerin hat dies jedoch dadurch, dass sie geltend gemacht hat, die Überweisungen seien rechtsgrundlos erfolgt, ausreichend in Abrede genommen. Der Beklagte ist beweispflichtig für das behauptete Schenkungsversprechen. Er hat zu diesem Schenkungsversprechen keinen Beweis angetreten; aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin dem Beklagten auch für diesen von ihm behaupteten Zweck Gelder schenken wollte. 19. Zum Zinsausspruch: a) Soweit die Klägerin Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 10.02.2009 bis Rechtshängigkeit verlangt, sind damit offensichtlich Verzugszinsen für den mit Schreiben vom 27.01.2009 (Anlage K 86) dort unter Ziffer 1 angemahnten Betrag gemeint. Der Verzinsungsanspruch folgt aus §§ 286 I, 288 BGB. Dieser Anspruch ist jedoch nur hinsichtlich der berechtigten Hauptforderungs-Teile gegeben, also nur bzgl. derjenigen, die der Beklagte als berechtigte anerkannt hat bzw. die der Klägerin jetzt zugesprochen werden. Außerdem ist der Zinsanspruch nur gerechtfertigt, soweit die Teilforderungen in den vorgerichtlichen Mahnungen bereits hinreichend bestimmt und nachvollziehbar aufgeführt sind. Wie sich der mit K 86 angemahnte Betrag von € 163.151,38 im Einzelnen zusammensetzt, ist diesem Schreiben nicht vollständig zu entnehmen. Das Schreiben verweist seinerseits auf die vorherige Anmahnung desselben Betrages im Schreiben vom 15.10.2008 (Anlage B 16). Auch dort ist der Betrag jedoch nicht vollständig aufgeschlüsselt. Eindeutig bestimmt sind dort nur die beiden Entnahmen von € 20.000,- und € 30.000,- (zur Klageposition I.3.b)dd)), und das Schreiben K 86 enthält darüber hinaus unter 2. eine Aufstellung nur einiger der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Positionen. Nur soweit diese insofern aufgeführten Teil-Forderungen berechtigt sind, kann die Klägerin Verzugszinsen vor Rechtshängigkeit verlangen. Das betrifft mithin folgende Forderungs-Positionen: Lfd.Nr. Beschreibung Pos. Kl. gerechtfertigter Betrag davon in K 86 und B 16 hinreichend bestimmt: 1. Aufwendungen für Heizöllieferungen I.2.a 6.033,41 € 2. Aufwendungen für Heizungsarbeiten I.2.b 7.598,53 € 7.598,53,00 € 3.a Zahlungsempfänger N.. S.. o.ä. I.2.c 3.b Zahlungsempfänger Acevedo o.ä. I.2.c 3.c Anerkannte Aufwendungen für Polo-Sport I.2.c 1.150 € 1.150,00 € 3.d Aufwendung für Theaterbesuche I.2.c 240,00 € 240,00 € 4. angebliche Reisekosten I.2.d 5. Aufwendungen VHS I.2.e 218,00 € 218,00 € 6. Zahlungsempfänger HHA I.2.f 7. Aufwendungen für Autoreparaturen I.2.g 4.073,61 € 4.073,61 € 8. Aufwendungen KfZ-Steuer, KfZ-Versicherung I.2.h 9.a Zahlungen an Versicherungen gem. K 45, 46, 49 I.2.i 22.889,15 € 9.b Zahlung an Versicherung gem. K 47 I.2.i 9.c Zahlung an Versicherung gem. Anlage K 48 I.2.i 10. Zahlungen an P.. N.. I.2.j 1.636,16 € 11. Natalie P.. I.2.k 12.a PIN-Auszahlungen I.2.l 12.b Bar-Abhebungen I.2.l 12.c Auszahlung gem. Anlage K 66 I.2.l 5.650,00 € 12.d Scheckverfügung gem. Anlage K 67 I.2.l 13. Verfügungen gem. Anlagen K 68 und 69 I.2.m 14. Schenkungssteuer K 70 und K 71 I.3.a 30.778,00 € 15. Weitere Zahlung an N.. S.. gem. K 74 I.3.b aa 16. Zahlungen an Fa. A.. gem. K 75, 76 I.3.b bb 17. Weitere Aufwendungen für Heizöl K 77-80 I.3.b cc 6.448,94 € 18. anerkannte Überweisungen auf eigenes Konto I.3.b dd 44.912,25 € 18a Weitere € 1.500,00 I.3.b dd 1.500 € 18b Weitere € 2785,14 I.3.b dd 2.785,14 € 18c Weitere € 1.805,84 I.3.b dd 1.805,84 € (für 18-18c) 50.000,00 € Summe 137.719,03 € 63.280,14 € b) Für die Zeit seit Rechtshängigkeit kann die Klägerin Rechtshängigkeitszinsen auf die nach vorstehender Übersicht berechtigten, nämlich als berechtigt anerkannten bzw. nunmehr zugesprochenen Teilforderungen von insgesamt € 137.719,03 verlangen. B. Zum Klagantrag zu 2: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet bzgl. des Haupt- und Hilfsantrags der Klägerin zum Klagantrag zu 2. I. Zu bescheiden sind der im Termin vom 26.10.2010 und 28.06.2011 insofern gestellte Haupt- und Hilfsantrag. Soweit diese Anträge im Vergleich zu den zuvor angekündigten Anträgen Klageänderungen darstellen, sind diese zulässig nach § 263 ZPO, wobei die Einwilligung des Beklagten und des Nebenintervenienten nach § 267 ZPO vermutet werden, weil beide die diesbezüglichen Klagabweisungsanträge gestellt haben und sich damit auf die geänderte Klage eingelassen haben. Dass der Beklagte und der Nebenintervenient der Klageänderung dann im Termin vom 19.10.2012 erstmals widersprochen haben, ist wegen des Grundsatzes der Einheit der mündlichen Verhandlung und der zuvor bereits nach § 267 ZPO wirksam erfolgten Einlassung unbeachtlich. II. Der zulässige Hauptantrag zu 2 ist unbegründet. Das folgt bereits daraus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach § 2287 BGB analog im vorliegenden Fall nicht auf Einräumung eines Miteigentumsanteils, sondern nur auf Zahlung von Wertersatz gerichtet sein kann. Auf den Hinweis des Gerichts in der Anlage zum Protokoll vom 26.10.2010 (dort S. 2 Absatz 3 = Bl. 151 d.A.) und die dort zitierte Entscheidung BGH NJW 1982, 43 wird verwiesen. III. Der zulässige Hilfsantrag zu 2 ist ebenfalls unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Wertausgleichs nach § 2287 BGB analog zu. 1. Dabei mag – was das Gericht aber letztlich offen lassen kann - die Vorschrift vorliegend grundsätzlich entsprechend anwendbar sein, weil das Testament Anlage K 87 als mit dem Tode des Vaters der Parteien im Jahre 1984 verbindlich gewordenes gemeinschaftliches Testament i.S.v. § 2270 BGB anzusehen sein mag und es sich bei der Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten und der Kinder um wechselbezügliche Verfügungen handeln mag. 2. Ferner mag – was das Gericht letztlich ebenfalls offen lassen kann – die Zuwendung des Grundstücks E... Landstraße mit dem Vertrag K 2 von der Erblasserin an den Beklagten als „Schenkung“ i.S.v. § 2287 BGB zu qualifizieren sein, weil die dingliche Belastung mit Nießbrauchsrechten der Erblasserin keine Gegenleistung darstellte, sondern nur den Wert des im Übrigen unentgeltlich zugewandten Grundstücks schmälerte (vgl. BGH NJW 1989, 2122 f.). Das dürfte nämlich ungeachtet der Tatsache gelten, dass die Vertragsparteien im Vertrag K 2 § 2 ausdrücklich von den Belastungen des Grundstücks als einer „Gegenleistung“ gesprochen haben, denn ein in Wahrheit objektiv unentgeltliches Geschäft kann nicht durch Parteivereinbarung als ein (eben nur vermeintlich) entgeltliches Geschäft vereinbart werden (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. 2013, § 516 Rz. 11). 3. Selbst wenn jedoch danach von einer Schenkung des Grundstücks auszugehen sein sollte, so führte diese nicht zu einer objektiven Beeinträchtigung der Erberwartung der Klägerin, wie sie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nach § 2287 BGB erforderlich ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2287 Rz. 5). Denn ohne die Schenkung wäre das Grundstück zwar in den ungeteilten Nachlass gefallen, an welchem die Klägerin – das ist ja auch unstreitig – zu 1/3 beteiligt ist, jedoch wäre der Nachlass belastet gewesen mit einem Vermächtnisanspruch des Beklagten nach § 2174 BGB auf Übertragung des Grundstücks. Denn die Anordnungen im Testament K 87 sind bzgl. dieses Grundstücks – wie der Beklagte und der Nebenintervenient geltend machen - als Vorausvermächtnis i.S.v. § 2150 BGB und nicht – wie die Klägerin geltend macht - als bloße Teilungsanordnung i.S.v. § 2048 BGB zu verstehen. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich: a) Es soll nicht verkannt werden, dass nach der Rechtsprechung des BGH die vom Erblasser gewollte wertmäßige Verteilung des Nachlasses der wichtigste Gesichtspunkt ist, der bei der Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung zu beachten ist (BGH NJW 1998, 682 f., zit. nach juris-Rz. 12). Dass dies aber nicht der einzige zu beachtende Gesichtspunkt bei der Testamentsauslegung ist, hat der BGH in der Entscheidung NJW-RR 1990, 1220 f. (hier zit. nach juris-Rz. 18-19) wie folgt deutlich gemacht: „Der Erblasser kann einem (oder einzelnen) Miterben Gegenstände zuweisen, deren Wert höher ist, als diesem seiner Erbquote nach bei der Auseinandersetzung zukämen. Da es eine wertverschiebende Teilungsanordnung grundsätzlich nicht geben kann (Ausnahme: § 2049 BGB), stellt sich daher in einer solchen Lage stets die Frage, ob der Mehrbetrag (Mehrwert) zusätzlich zu dem Erbteil zugewendet sein soll. Ist dies der Fall, dann handelt es sich (jedenfalls wegen des Mehrwerts) um ein Vorausvermächtnis. Ist der Verfügung von Todes wegen eine entsprechende (zusätzliche) Zuwendung nicht zu entnehmen, dann kann es sich nur um eine Teilungsanordnung handeln (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 aaO). Eine derartige Teilungsanordnung hat zur Folge, daß der durch sie "überquotal" ausgestattete Miterbe den ihm nicht gebührenden Mehrwert im Rahmen der Auseinandersetzung auf andere Weise wieder auszugleichen hat (Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - IVa ZR 59/88 - unter 3a - FamRZ 1990, 396 = WM 1990, 854). Wenn der Senat […] dementsprechend für die Abgrenzung der Teilungsanordnung von dem Vorausvermächtnis darauf abstellt, ob der Erblasser den betreffenden Miterben "begünstigen", genauer: "wertmäßig begünstigen" wollte (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 aaO), dann sind damit freilich nicht alle Unterschiede zwischen beiden Rechtsinstituten erfaßt (so zutreffend Loritz NJW 1988, 2697). Immerhin handelt es sich bei der wertmäßigen Verteilung des Nachlasses aus der Sicht des Senats um den wichtigsten Gesichtspunkt, auf den abzustellen zur Erleichterung für die Rechtspraxis im Regelfall gerechtfertigt und geboten ist.“ Danach ist also zwar grundsätzlich zu beachten, dass die wertmäßige Begünstigung eines Miterben gegenüber den anderen für die Anordnung eines Vermächtnisses sprechen kann. Fehlt es aber an einer solchen Begünstigungsabsicht, muss nicht schon allein deshalb notwendig stets eine Teilungsanordnung vorliegen und ein Vermächtnis ausgeschlossen sein. Vielmehr ist bei der Auslegung des Testaments auch ein weiterer Erblasserwille, der für die Annahme eines Vermächtnisses spricht, zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1995, 721, dort für den Fall, dass ein bestimmter Gegenstand einem Miterben sogar für den - bei Testamentserrichtung hypothetischen - Fall zugewendet werden sollte, dass er das Erbe ausschlägt oder aus anderen Gründen nicht Erbe wird). Lässt sich ein solcher Wille feststellen, dann kann ein Vermächtnis also auch dann anzunehmen sein, wenn die Durchführung des Vermächtnisses wirtschaftlich betrachtet nicht zu einer Verschiebung der Erbquote führen soll (vgl. BGH a.a.O.). b) Im vorliegenden Fall ist der im Testament K 87 zum Ausdruck kommende gemeinsame Erblasserwille der Eltern der Parteien vor allem durch zwei Gesichtspunkte geprägt, die im Testament ausdrücklich auch als solche benannt worden sind: Zum einen die Zielsetzung des Erhalts des von den Eltern aufgebauten Vermögens: „Es ist unser Wunsch, dass die Vermögenswerte erhalten bleiben.“ (K 87 S. 2). Zum anderen das Bestreben einer „gerechten“ Behandlung der drei Kinder, verbunden mit der Erwartung, dass ein Streit – wie er nun zwischen den Beteiligten entstanden ist – eigentlich von vornherein vermieden werden sollte: „Wir haben u.E. eine gerechte Aufteilung unseres ersparten Vermögens vorgenommen und hoffen und erwarten, dass sich unsere Kinder in Güte über unseren Nachlaß einigen.“ (K 87 S. 3). Der zuletzt zitierte Halbsatz wirft die Frage auf, ob nach dem Tod des länger lebenden Elternteils die Kinder, die – unbestritten- je zu 1/3 Erben des länger lebenden Elternteils werden sollten (so ausdrücklich K 87 S. 2) - den gesamten Nachlass gleichmäßig unter sich aufteilen sollten, dabei die Zuweisung u.a. der Grundstücke und des sog. Barvermögens beachten und für die sich im Zeitpunkt der Aufteilung ergebenden Wertdifferenzen dann wechselseitige und miteinander zu verrechnende Ausgleichszahlungen erbringen sollten – bei einem solchen Erblasserwillen wäre von einer Teilungsanordnung auszugehen – oder - aus dem Nachlass zunächst die beiden Grundstücke dem Beklagten und dem Nebenintervenienten und das unter dem Begriff „Barvermögen“ i.S.v. Nr. 3 der Vermögensübersicht zusammen gefasste Vermögen zunächst der Klägerin zufließen sollte, zwischen diesen Vermögensteilen etwa bestehende Wertdifferenzen nicht durch Ausgleichszahlungen zwischen den Kindern ausgeglichen werden sollten und nur über das restliche Vermögen eine Erbauseinandersetzung mit dann erforderlicher Einigung über die Aufteilung erfolgen sollte – bei einem solchen Erblasserwillen wäre bzgl. der Grundstücke und des sog. Barvermögens von drei Vorausvermächtnissen auszugehen. Das erkennende Gericht ist der Überzeugung, dass dem Testament der letztere Wille der Erblasser zu entnehmen ist, dies aus folgenden Gründen: Das Testament unterscheidet für das zu vererbende Gesamtvermögen zwischen zwei Vermögensgruppen, die unterschiedlich behandelt werden: - In die eine Gruppe fallen die beiden Grundstücke (S. 1 Ziffern 1 und 2) und das beim Tode des Erstversterbenden sog. „Barvermögen“ im Sinne von S. 1 Ziffer 3; für diese Vermögensgegenstände werden die Anordnungen mit den Zuweisungen zum Beklagten (Nr. 1), zum Nebenintervenienten (Nr. 2) und zur Klägerin (Nr. 3) getroffen, wie sie sich auf S. 2 finden; bzgl. dieser Zuweisungen enthält das Testament jedenfalls keine ausdrückliche Anordnung, dass ein Wertausgleich zwischen den Kindern durchgeführt werden soll. - In die andere Gruppe fallen der „Hausstand“ (S. 1 Nr. 4) sowie die „nach dem Tode des Erstverstorbenen gesparten Vermögenswerte“ (vgl. S. 2 unten). Für diese Vermögensgegenstände enthält das Testament die ausdrückliche Anweisung, dass die Kinder sie unter sich „aufteilen“ sollen, und zwar „gleichmäßig“ (vgl. für „ersparten Vermögenswerte“ die diesbezügliche ausdrückliche Weisung zur „gleichmäßigen Aufteilung“ S. 2 unten, für den Hausstand die Weisung zur „Aufteilung“ auf S. 3, wobei ersichtlich eine gleichmäßige Aufteilung gemeint ist). Nach dem Wortlaut und der Systematik des Testaments kann daher nur für die zweite Gruppe von einer (nicht näher spezifizierten) Teilungsanordnung ausgegangen werden, dagegen für die erste Gruppe eher von drei Vorausvermächtnissen. Letzteres wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn sich dem Testament nach seinem Sinn und Zweck Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass die Erblasser gleichwohl eine Ausgleichspflicht bzgl. etwaiger Wertunterschiede bzgl. der Vermögensgegenstände Nr. 1, 2 und 3 gewollt hätten. Das ist im Ergebnis aber nach der Überzeugung des Gerichts zu verneinen: Das Gericht verkennt dabei nicht, dass ein Schweigen des Testaments zu einer Ausgleichspflicht dafür sprechen kann, dass eine solche gewollt war (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2048 Rz. 7). Dieser Grundsatz lässt sich hier aber nicht zugunsten einer gewollten Ausgleichspflicht bzgl. der Vermögensgegenstände nach den Nr. 1, 2 und 3 des Testaments anführen, denn bzgl. der Nr. 4 (Hausstand) und der nach dem Tod des Erstversterbenden ersparten Vermögenswerte ist ja ausdrücklich von einer Aufteilung bzw. gleichmäßigen Aufteilung die Rede. Eine solche Anordnung wäre nicht notwendig gewesen, wenn Ausgleichspflichten ohnehin bzgl. des gesamten Nachlasses hätten gelten sollen. Daher liegt der Umkehrschluss nahe, dass für die Nr. 1, 2 und 3 keine Ausgleichspflicht gelten sollte. Die Erblasser sprechen auf S. 3 des Testaments davon: „Wir haben u.E. eine gerechte Aufteilung unseres ersparten Vermögens vorgenommen“. Das Wort „gerecht“ ist ersichtlich dahin gemeint, dass es bei der von den Erblassern getroffenen Aufteilung verbleiben sollte und diese nicht durch die Kinder korrigiert werden soll. Damit muss die von den Erblassern selbst vorgenommene Verteilung der Vermögensgegenstände Nr. 1, 2 und 3 gemeint gewesen sein (denn Nr. 4 und das weitere ersparte Vermögen sollten die Kinder ja gleichmäßig unter sich aufteilen). Dann aber spricht dies gegen eine Ausgleichspflicht. Nach der BGH-Rechtsprechung ist ferner bei der Auslegung eines Testaments und der Erforschung des wirklichen Erblasserwillens die Möglichkeit zu beachten, dass der Erblasser eine wertmäßige Gleichbehandlung der Erben hinter dem Ziel der Erhaltung von Grundvermögen für die Familie zurückstellt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 391 ff., zit. nach juris-Rz. 27, dort mit der daraus folgenden Annahme sogar unterschiedlicher Erbquoten). Dieser Gesichtspunkt kann zur Überzeugung des Gerichts bei der Unterscheidung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis mit herangezogen werden. Im vorliegenden Fall haben die Erblasser im Testament eindeutig und ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, „daß die Vermögenswerte erhalten bleiben“ sollten. Das spricht mit ganz erheblichem Gewicht dafür, dass die Grundstücke als Vorausvermächtnisse zugewandt werden sollten, um die Gefahr von erforderlich werdenden Ausgleichszahlungen und der dann möglicherweise zu deren Finanzierung notwendig werdenden Veräußerung der Grundstücke zu vermeiden. Der Umstand des möglicherweise erheblichen Werts der Grundstücke im Vergleich zum sog. Barvermögen nach Nr. 3 des Testaments spricht nicht zwingend für eine Ausgleichspflicht, denn im Testament selbst kommt zum Ausdruck, dass auf den Grundstücken auch Belastungen lagen und die Grundstücke mit Unterhaltungskosten verbunden sind. Vor diesem Hintergrund spricht der Satz, die Erblasser seien der Ansicht, eine „gerechte“ Aufteilung vorgenommen zu haben, gegen eine Ausgleichspflicht. Das sowohl die Grundstücke Wertschwankungen unterworfen sein konnten als auch nicht absehbar war, welches „Barvermögen“ i.S.v. Nr. 3 des Testaments beim Tode des Erstversterbenden exakt vorhanden sein würde, dürfte beiden Erblassern bewusst gewesen sein. Dann aber wollten die Erblasser mit ihren Zuweisungen der Ziffern 1., 2. und 3. ersichtlich einen Streit um die Wertermittlung der Grundstücke und des Barvermögens unter Einbeziehung der für die Grundstücke zu berücksichtigenden Belastungen und laufenden Kosten einerseits, der daraus zu erzielenden Einnahmen andererseits gerade vermeiden. Auch gingen beide Erblasser ersichtlich davon aus, dass der Überlebende mit dem „Barvermögen“ i.S.v. Nr. 3 des Testaments verantwortungsvoll umgehen und dieses für die Kinder erhalten werde. Dass er aber insofern nicht in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt sein sollte, lässt das Testament auf S. 1 ebenfalls eindeutig erkennen, wenn es dort heißt, der Längstlebende habe zu seinen Lebzeiten die Nutznießung aus dem Grund- und Barvermögen. Das kann aber nur bedeuten, dass der Umstand, dass vom sog. Barvermögen u.U. auch Werte für den Erhalt der Grundstücke eingesetzt werden sollten, um dem Überlebenden die Nutznießung aus den Grundstücken zu erhalten, von den Erblassern einkalkuliert war und sie gleichwohl eine Ausgleichspflicht bzgl. der Nr. 1, 2 und 3 und die Gefahr eines insofern entstehenden Streits vermeiden wollten. c) Mit der vorstehenden Auslegung des Testaments steht die Erklärung der Erblasserin vom 21.11.1984 (Anlage K 88) nicht im Widerspruch. Vielmehr bestätigt sie diese Auslegung. Denn auf S. 1 dieser Erklärung bestätigt die Erblasserin, dass die Erblasser bei Abfassung des Testaments davon ausgegangen waren, dass das von ihnen unter Nr. 3 des Testaments definierte Barvermögen seinerzeit so hoch war, dass es wertmäßig den Grundstücken entsprach. Das spricht gerade dafür, dass die Erblasser bei Abfassung des Testaments davon ausgegangen waren, dass bei Durchführung der nach vorstehend b) angenommenen Vermächtnisse eine Wertausgleichung nicht erforderlich sein würde, um die angestrebte „gerechte“ Verteilung des Nachlasses zu erreichen. Soweit die Erblasserin in K 88 sodann von einer „Teilungsanordnung für den Schlußerbfall“ spricht, so entspricht diese Diktion gerade nicht dem Wortlaut des Testaments K 87. Sie ist an dieser Stelle auch insofern auffällig, als sie die eigentliche Fragestellung (Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung) als vermeintlich selbstverständlich im letzteren Sinne zu verstehen darstellt, obwohl – wie unter b) gezeigt – der Erblasserwille ersichtlich auf ein Vorausvermächtnis hinauslief. Dies weckt erhebliche Zweifel des Gerichts, ob die Verwendung dieser Begrifflichkeit eigentlich wirklich ursprünglich von der Erblasserin selbst stammt oder ihr nicht von dritter Seite letztlich vorgegeben worden ist. Wenn die Erblasserin im Folgenden auf S. 2 der Erklärung davon spricht, dass es ihr und ihrem Ehemann zu allererst um eine „Gleichbehandlung“ der Kinder bzgl. der ihnen zufließenden Werte gegangen sei, so vermag das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass dies tatsächlich der wahre Wille der Erblasser bei Abfassung des Testaments war. Denn dort ist – wie ausgeführt – davon die Rede, dass es den Erblassern um eine Erhaltung der Vermögenswerte und um eine „gerechte“ Aufteilung der Vermögensgegenstände Nr. 1, 2 und 3 sowie eine „gleichmäßige“ Aufteilung des etwaigen weiteren Sparvermögens und des Hausstandes ging, wobei die Erblasser betonten, dass sie die von ihnen verfügten Anordnungen als „gerecht“ empfanden. Mit diesem Wortlaut des Testaments setzt sich die Erblasserin in K 88 nicht auseinander. d) Schließlich weckt die Erklärung der Erblasserin in K 2 § 8 (dort auf S. 10) Zweifel daran, dass mit ihrer Erklärung K 88 der tatsächliche Erblasserwille bei Errichtung des Testaments wiedergegeben ist. Auch insofern verbleibt es bei der Auslegung oben b). Der Umstand, dass der Notar in K 2 § 8 den Hinweis auf § 2287 BGB erklärt, ist für die Auslegung des Erblasserwillens bei Errichtung von K 87 nicht bindend, sondern spiegelt die Rechtsauffassung nur des Notars wider (wobei der Hinweis auch als Warnung vor einer nur für möglich gehaltenen, aber nicht als sicher bestehenden Rechtsfolge gemeint sein kann). 4. Ob die Verwendung von Mitteln des sog. „Barvermögens“ gem. K 87 Ziffer 3 in den Jahren zwischen 1984 seit dem Tod des Vaters und 2009 zu Ansprüchen der Klägerin nach § 2287 BGB führen kann, ist nicht Streitgegenstand. Ob und ggf. inwieweit die Zuwendung von Schmuckstücken seitens der Erblasserin an die Klägerin Bedeutung einerseits für die Durchführung des Vermächtnisses nach Nr. 3 des Testaments, andererseits für die Durchführung der Aufteilung des außerhalb der Nr. 1, 2 und 3 des Testaments liegenden Vermögenswerte haben kann, ist ebenfalls nicht Streitgegenstand. Beide Fragen hat das Gericht daher nicht geprüft. C. Zu den Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I und § 101 I ZPO. Der Streitwert beträgt insgesamt € 371.610,44 (vgl. nachstehenden Streitwert-Beschluss). Davon obsiegt die Klägerin mit € 46.062,25 aus dem Anerkenntnis-Teil-Urteil vom 12.03.2010 und mit weiteren € 91.656,78 aus dem heutigen Urteil, mithin mit 137.719,03, also 37%. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Das Gericht hat ferner beschlossen: Der Streitwert wird festgesetzt auf € 371.610,44 Gründe Es entfallen auf den Klagantrag zu 1 € 202.610,44 und auf den Klagantrag zu 2 bzgl. Haupt- und beschiedenem Hilfsantrag insgesamt nur einmal € 169.000,-, weil Haupt- und Hilfsantrag auf das wirtschaftlich identische Interesse gerichtet sind (nämlich nicht nebeneinander zugesprochen werden könnten). Die Klägerin, der Beklagten und der auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient sind Geschwister. Sie sind die Kinder des Ehepaars R.. W.. und O.. L.. W... Nachdem ihr Vater bereits 1984 verstorben war, verstarb die Mutter 2009. Die Eltern hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Die Kinder streiten nun zum einen über Ausgleichsansprüche des Nachlasses gegen den Beklagten wegen zahlreicher Verfügungen vom Konto der Erblasserin noch zu ihren Lebzeiten, zum anderen über etwaige Übertragungs- oder Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen eines dem Beklagten zu Lebzeiten von der Erblasserin zugewandten Grundstücks. Der insbesondere zu den Konto-Verfügungen umfangreiche Sach- und Streit-Stand (Punkte-Sache) lässt eine Darstellung in zwei getrennten Abschnitten (nachfolgen A. und B.) mit den jeweiligen Antragstellungen im Rahmen der Sachverhalts-Abschnitte als sinnvoll erscheinen, jedoch ist der Tatbestand als einheitlicher für den gesamten Rechtsstreit zu verstehen. Teil A: Sach- und Streitstand vor allem zum Klagantrag zu 1 (betrifft: Streit um die Kontoverfügungen) Zum allgemeinen Hintergrund der Kontoverfügungen: Die Erblasserin war seit 2002 gehbehindert und benötigte einen Rollator {2.4}1Die in solche Klammern { } gesetzten Zahlen sind Verweise auf die Blattzahlen und Bleistift-Randziffern in der Akte. Es bedeutet z.B. „{12.3, 24.6}“: Blatt 12 dort Randziffer 3 und Blatt 24 dort Randziffer 6.Die in solche Klammern { } gesetzten Zahlen sind Verweise auf die Blattzahlen und Bleistift-Randziffern in der Akte. Es bedeutet z.B. „{12.3, 24.6}“: Blatt 12 dort Randziffer 3 und Blatt 24 dort Randziffer 6.. Inwiefern sie seit einer Hüft-OP 2005 das Haus nicht mehr ohne Hilfe verlassen konnte, ist teilweise streitig. Der Beklagte, der in der Nähe seiner Mutter wohnte, half der Erblasserin in zahlreichen Belangen des Alltags und nahm auch zumindest erhebliche Teile ihrer Bankgeschäfte wahr. Schon zu Lebzeiten kam es zwischen der Klägerin und dem Nebenintervenienten auf der einen und dem Beklagten auf der anderen Seite zu Streitigkeiten über Hilfen und Verwaltungsleistungen des Beklagten zugunsten der Erblasserin. Verwiesen wird auf die Schreiben Anlagen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6. Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit diverser Kontoverfügungen vom Konto der Erblasserin. Hierzu ist unstreitig, dass die Erblasserin zunächst sowohl dem Beklagten als auch dem Nebenintervenienten jeweils eine Generalvollmacht erteilt hatte. Die Erblasserin unterhielt ein Konto bei der H.. (Kt.-Nr. 1...). Zu diesem Konto erteilte sie zusätzlich dem Beklagten eine besondere Konto-Vollmacht. Mit dieser nahm der Beklagte in der Folgezeit diverse Verfügungen über das Konto vor; demgegenüber nahm der Nebenintervenient keine Verfügungen auf dem Konto der Erblasserin vor {170}. Ob die streitgegenständlichen Verfügungen sämtlich vom beklagten vorgenommen wurden und – soweit das der Fall war – ob der Beklagte dazu berechtigt war, ist Gegenstand der Auseinandersetzung. Diesem Streit der Parteien liegt unter anderem zugrunde, dass die Erblasserin zu Lebzeiten diverse, einander teilweise widersprechende Erklärungen bzgl. der auf ihrem Konto vorgenommenen Verfügungen abgegeben hatte, wobei davon ausgegangen werden kann, dass einige dieser Erklärungen ihr auch vorbereitet zur Unterschrift vorgelegt worden waren. Für die nach Existenz und Wortlaut unstreitigen schriftlichen Erklärungen der Erblasserin und der Beteiligten wird auf folgende Anlagen verwiesen: - K 15: Erklärung der Erblasserin vom 14.05.2007, es sei auf dem H..-Konto sei ein Fehlbetrag von € 100.000,- entstanden, den sie vom Beklagten wieder haben wolle. {4.3} - ASt 1: Schreiben des Nebenintervenienten an den Beklagten vom 23.05.2007, die „Selbstbedienung“ zu unterlassen. - B 10: Erklärung der Erblasserin vom 11.06.2007; - K 73 = B 11: Erklärung der Erblasserin vom 12.07.2007; - B 12 und B 13: zwei Entschuldigungsschreiben des Nebenintervenienten gegenüber dem Beklagten; - B 14 und B 15: Erklärungen der Erblasserin vom 30.11.2007 und 15.02.2008, sie habe die Generalvollmacht des Nebenintervenienten widerrufen {55.1+3}. - B 17: Anwaltsvollmacht der Erblasserin, woraufhin sich der beauftragte Anwalt an den Beklagten wandte (B 16). - B 18: Erklärung der Erblasserin an die H.., sie widerrufe nunmehr die Generalvollmacht des Beklagten; - B 19: Erklärung der Erblasserin an die H.., sie nehme den Widerruf der Generalvollmacht wieder zurück. - B 20: Erklärung der Erblasserin, sie erinnere sich nicht an das Schreiben B 19. - B 21: Erklärung der Erblasserin, sie wünsche nicht, dass ein Rechtsanwalt in ihrem Namen gegen den Beklagten vorgehe; sie entzog dem Anwalt daraufhin das Mandat (Schreiben Anlage B 22) {56-58}. Nach dem Tod der Erblasserin im Januar 2009 forderte die Klägerin vom Beklagten Zahlung in Höhe von € 163.151,38 unter Fristsetzung zum 09.02.2009 (Anlage K 86). {17.4} Die Klägerin behauptet insofern: Am 01.05.2007 habe der Nebenintervenient den Beklagten zur Rede gestellt. Über den Inhalt des Gesprächs habe der Nebenintervenient das Protokoll Anlage K 72 erstellt {15.1}. Der Beklagte habe sich auf Zuwendungen durch die Erblasserin berufen. Er habe auch gedroht, Unterstützungen für die Erblasserin einzustellen {14.7}. Anschließend habe der Nebenintervenient dazu die Erblasserin befragt. Diese habe erklärt, sie sei lediglich bereit gewesen, dem Beklagten für sechs Jahre (2002-2007) monatliches Verwalterhonorar von € 250,-, insgesamt also € 18.000,- zu belassen; die Klägerin beruft sich insofern auf Anlage K 14 und das Zeugnis des Nebenintervenienten {5.5}. Im Übrigen habe die Erblasserin erklärt, sie habe dem Beklagten, soweit nicht im Folgenden gesondert aufgeführt, keine Zuwendungen gemacht. Die Klägerin verlangt Ausgleich der streitigen Zahlungen im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft {17.1} als Schadensersatz nach § 280 und § 823 II BGB i.V.m § 266 StGB sowie aus § 812 BGB {17.2}. Sämtliche streitigen Überweisungen seien nicht von der Erblasserin selbst, sondern von dem Beklagten in ihrem Namen ausgeführt worden. {161.4}. Teilweise ergebe sich das schon aus den von der Klägerin vorgelegten, vom Beklagten unterzeichneten Überweisungsträgern {162.2}, im Übrigen hält die Klägerin ein Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen insofern für unzulässig und beruft sich ergänzend auf das Zeugnis der für die Verfügungen zuständigen Bankangestellten und auf „Bankauskunft“ {161.4+106.1} Auch die mit EC-Karte vorgenommenen Abhebungen vom Konto seien vom Beklagten selbst ausgeführt worden. Die EC-Karte sei der Erblasserin niemals zugesandt worden, vielmehr habe sie abgeholt werden müssen, und das sei durch den Beklagten geschehen, der die EC-Karte nicht an die Erblasserin weiter gereicht habe. {163.4-5} Der Vortrag des Beklagten, die EC-Karte sei an einem bestimmten Ort in der Wohnung der Erblasserin aufbewahrt worden, sei frei erfunden. {163.5} Wenn also der Beklagte behaupte, er selbst habe niemals Verfügungen mittels der EC-Karte vorgenommen, komme nur ein Missbrauch derjenigen Karte in Betracht, die sich im Besitz des Beklagten befunden habe und der diese Karte nach Durchsicht der Kontoauszüge hätte sperren lassen müssen, was er aber nicht getan und sich deshalb gegenüber der Erblasserin schadensersatzpflicht gemacht habe {164.1}. Soweit es sich um Überweisungen des Erblassers an sich selbst oder an seine Familie oder zum Zwecke seiner Begünstigung handele, bestreitet die Klägerin, dass diesen Überweisungen entsprechende Schenkungsabreden der Erblasserin mit dem Beklagten zugrunde gelegen hätten. {106.6} Sie ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung BGH NJW 1999, 2887 müsse der Beklagte die entsprechenden Schenkungen substanziiert vortragen (modifizierte Darlegungslast) und wegen eigener Ausführung der Überweisungsaufträge auch beweisen. {106.7, 162.1} Sein Vortrag zu wiederholten Gesprächen aus Anlass von Familienfesten genüge insofern nicht {107.2}, und solche Feste hätten seit dem Jahr 2000 auch nicht mehr stattgefunden {107.3}. Im Übrigen genügten die behaupteten Schenkungsversprechen sämtlichst nicht der Form des § 518 I BGB; der Beklagte müsse die Umstände einer etwaigen Heilung nach § 518 II BGB beweisen, deshalb müsse er den Bezug zu einem Schenkungsversprechen nachweisen. {215a.1} Soweit es Überweisungen an Dritte angehe, bei denen sich der Beklagte auf entsprechende Weisungen der Erblasserin berufe, mit denen also angeblich die Erblasserin eigene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten habe beglichen wissen wollen, so bestreitet die Klägerin die entsprechenden angeblich zugrunde liegenden Aufträge {108.4}; für diese sei der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig {108.3}. Soweit der Beklagte sich auf Verjährung berufe, so sei die Verjährungsfrist nicht vor dem Gespräch des Nebenintervenienten mit der Erblasserin im Mai 2007 angelaufen, denn die Erblasserin selbst, in deren Person die Ansprüche zunächst entstanden seien, habe keine Kenntnis der Anspruchsbegründenden Umstände gehabt, nämlich der vom Beklagten vorgenommenen Verfügungen. Denn die Erblasserin habe die zugehörigen Kontoauszüge nicht erhalten; soweit der Beklagte etwas anderes behaupte, treffe das schlicht nicht zu {164.4}. Dass eine Aufklärung der Erblasserin über die Kontovorgänge erfolgt sei, bestreitet die Klägerin. {164.7} Anderes ergebe sich auch nicht aus B 27 und B 28. {164.8} Der Beklagte behauptet insofern: Die Verfügungen seien – soweit überhaupt von ihm selbst ausgeführt – stets in Absprache mit der Erblasserin erfolgt, und zwar auch, soweit es sich um ihn begünstigende Verfügungen gehandelt habe. Die Erblasserin sei gegenüber ihren Kindern oftmals großzügig gewesen. Das habe auch zu Zuwendungen an die Klägerin und den Streitverkündeten geführt; der Beklagte beruft sich auf die Zuwendungen, wie aus Anlagen B 7, B 8, B 9, B 9a ersichtlich. Dass die Erblasserin ihm, dem Beklagten, Geld habe zuwenden wollen, habe sie wiederholt bei Gelegenheit diverser Familienzusammenkünften gegenüber Familienmitgliedern erwähnt; solche Feiern hätten auch nach dem Jahr 2000 noch stattgefunden, wenn auch in den letzten Jahren vor ihrem Tode seltener, weil es ihr zu anstrengend geworden sei. {136.3}. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Erblasserin nicht mehr selbst bei der S... Kasse gewesen sei, um Verfügungen vorzunehmen {134.1}. Die Beklagte habe auch bis kurz vor ihrem Tod Kontoauszüge der S... Kasse erhalten, wozu sich der Beklagte auf Anlagen B 27 und B 28 bezieht. {134.2-3}. B 28 belege, dass sich die Erblasserin bis kurz vor ihrem Tode auch selbst um ihre Bankgeschäfte gekümmert habe und selbst Überweisungen veranlasst habe. {134.4} Die zum Konto der Erblasserin ausgestellte EC-Karte sei stets in der Wohnung der Erblasserin im sog. „Herrenzimmer“ aufbewahrt worden; das sei allen, die mit der Erblasserin zu tun gehabt hätten, bekannt gewesen. {136.2} Soweit er selbst Kontoverfügungen für seine Mutter unterzeichnet habe, so habe er dies stets mit seiner Mutter abgesprochen, und zwar jede einzelne Verfügung. Seine Mutter sei über alle Vorgänge bis ins Detail informiert gewesen und habe diese veranlasst, zumindest aber ausdrücklich gebilligt {53.3, 135.5}. Der Beklagte räumt in rechtlicher Hinsicht ein, dass ihn eine sekundäre Behauptungslast für die Gründe des Behaltendürfens treffe {131.2}, jedoch liege die Beweislast dafür, dass der jeweils dargelegte Grund nicht bestehe, im Rahmen des Bereicherungsrechts beim Gläubiger, hier also beim Kläger {aaO; ferner 213-214}. Soweit es die Überweisungen an Dritte betreffe, so müsse die Klägerin beweisen, dass der Beklagte seine Kontovollmacht missbraucht habe {137.2}. Dafür genüge es nicht, wenn die Klägerin darauf verweise, die Erblasserin habe erklärt, sich an die Überweisungen nicht erinnern zu können, denn aus den weiteren Erklärungen der Erblasserin, insbesondere gegenüber der H.., gehe ja hervor, dass die Erblasserin die Kontovollmacht für den Beklagten bewusst aufrecht erhalten habe. {137.1} Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung für die in den Jahren 2002 bis 2005 durchgeführten Zahlungen. {133.2} Die Erblasserin sei über diese Verfügungen informiert gewesen. Zum einen bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass die Erblasserin ihr Haus nicht mehr selbstständig habe verlassen können, um die Bankfiliale aufzusuchen und Kontoauszüge abzuholen. {134.1} Zum anderen habe die Erblasserin auch Post von der Bank nach Hause erhalten, wie sich aus den – nach Existenz, Wortlaut und Zugang zur Erblasserin unstreitigen – Schreiben der Bank Anlage B 27 und B 28 ergebe. {134.2} Darüber hinaus habe er die Erblasserin stets über alle finanziellen Belange informiert. {135.1} Der Nebenintervenient trägt insofern vor: Er habe sich in 2007 einen Überblick über die Aufwendungen für die Hausgrundstücke verschaffen wollen und sei entsetzt gewesen, welchen „Selbstbedienungsladen“ der Beklagte betrieben habe. Daraufhin habe er – der Nebenintervenient – seine Mutter, die Erblasserin, darauf angesprochen. Diese habe daraufhin von einem Vertrauensbruch seitens des Beklagten gesprochen. {171.2}. Nachdem er mit seinem Schreiben Anlage St 1 den Beklagten aufgefordert habe, die Selbstbedienung zu unterlassen, seien nach seinem Kenntnisstand zunächst vom Beklagten auch keine weiteren unberechtigten Verfügungen mehr vorgenommen worden {171.5}. Jedoch habe der Beklagte dann in 2008 erneut mit unberechtigten Verfügungen begonnen, so unter anderem mit weiteren unberechtigten Zahlungen für eigene Heizöllieferungen. {172.1-4}. Nach Kenntnis des Nebenintervenienten sei der Beklagte im Besitz einer zweiten EC-Karte zum Konto der Erblasserin gewesen {172.5}. Eigenes Bargeld habe sich die Erblasserin immer in der Form verschafft, dass sie selbst Barschecks ausgefüllt habe, die vom Beklagten eingelöst worden seien; Überbringer des Bargeldes sei immer der Beklagte gewesen. {172.6} Er selbst, der Nebenintervenient, habe von der Erblasserin kein Taschengeld und nur gelegentlich geringe Zuwendungen erhalten (Einzelheiten Ss 03.01.2011 S. 3-4) {172-173}. Im Übrigen nimmt der Nebenintervenient zu den Einzelheiten der Ausführungen zu einzelnen Verfügungen nicht Stellung. {173.3}. Zu Teil-Anerkenntnis, Teil-Rücknahme und restlichem Klagantrag zu 1: Die Klägerin hatte ihren Klagantrag zu 1 zunächst auf Zahlung von € 202.610,44 zzgl. Zinsen an die Erbengemeinschaft beziffert (vgl. Klageschrift S. 16 unten = Bl. 16 d.A.). Der Beklagte hat mit der Klagerwiderung zu den Einzelpositionen der Klägerin Stellung genommen, dabei die Mehrzahl der Einzelpositionen als berechtigt verteidigt, im Übrigen aber einen Zahlungsanspruch der Erbengemeinschaft in Höhe eines Teil-Betrages von € 46.062,25 (ohne Zinsen) anerkannt, so dass insofern Anerkenntnis-Teil-Urteil vom 12.03.2010 ergangen ist (Bl. 91 ff. d.A.). Die Klägerin hat mit ihrer Replik und vor mündlicher Verhandlung des Beklagten einen Teil der nicht anerkannten Forderung aus dem Klagantrag zu 1, nämlich einen Teilbetrag von € 17.695,22 zurückgenommen und den verbleibenden Klagantrag zu 1 neu beziffert (Bezifferung Ss 30.04.2010 S. 13 = Bl. 117 d.A.). Sie hat diesen Antrag dann im folgenden auch gestellt (Protokolle 26.10.2010 S. 3 = Bl. 148 d.A.; 28.06.2011 S. 2 = Bl. 200 d.A.; 19.10.20121 S. 35 = Bl. 285). Die Klägerin beantragt danach zuletzt mit ihrem Klagantrag zu 1, den Beklagten zu verurteilen, an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach der am 03.01.2009 verstorbenen U.. O.. L.. W.., geb. K.., € 184.915,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 163.151,38 vom 10.02.2009 bis Rechtshängigkeit und auf € 184.915,22 ab Rechtshängigkeit abzüglich anerkannter € 46.062,25 zu zahlen und den zugesprochenen Betrag für die vorbenannte Erbengemeinschaft zu hinterlegen. Der Beklagte beantragt, den Klagantrag zu 1 abzuweisen. Der Nebenintervenient beantragt, den Klagantrag zu 1 abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 20.02.2012 (Bl. 222 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 19.10.2012. Zum Sach- und Streitstand bzgl. der einzelnen Forderungspositionen der Klägerin: 1. Heizöllieferungen H... Straße ... (Klageschrift Pos. I.2.a) Der Beklagte bezog Heizöllieferungen für sein eigenes Haus H... Straße ... Die Kosten für diese Lieferungen wurden bezahlt mit Mitteln vom H..-Konto der Erblasserin, und zwar mittels Überweisungen. Es handelte sich um: - € 7.204,28 durch Überweisung vom 01.04.2003 gem. Kontoauszug Anlage K 16 {4.5} und - insgesamt weitere € 16.829,13 durch Überweisungen in 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 gem. Übersicht Anlage K 4 oben und Kontoauszügen Anlagen K 17, 18, 19, 20 {5.2}. Die Klägerin behauptet: Diese Überweisungen habe der Beklagte mittels seiner Kontovollmacht vorgenommen {108.6}; wenn er dies mit Nichtwissen bestreite, sei das unzulässig und unwirksam {161.3}. Am 01.05.2007 habe der Beklagte gegenüber dem Nebenintervenienten erklärt, er - der Beklagte – habe Dienstleistungen für die Erblasserin erbracht und sei im Gegenzug dazu berechtigt gewesen, seine Heizölkosten vom Konto der Erblasserin zu bezahlen {5.3}. Auf Nachfrage habe die Erblasserin dies gegenüber dem Zeugen bestritten {5.4}. Tatsächlich sei sie nur bereit gewesen, dem Beklagten für die Jahre 2002-2007 ein monatliches Verwalterhonorar von € 250,-, mithin insgesamt 6 x 12 x € 250,- = € 18.000,- zu belassen. {5.5}, welches die Klägerin in ihrer Gesamtberechnung der Forderung zum Klagantrag zu 1 berücksichtigt {13.4} und nicht nachgefordert hat {vgl. 109.2}. Die Klägerin beruft sich insofern auf die Erklärung der Erblasserin Anlage K 14 und K 15. Wenn der Beklagte gegenüber seiner Familie möglicherweise behauptet habe, ihm seien die Heizölkosten geschenkt worden, so entspreche das tatsächlich nicht der Wahrheit. {110.1} Der Beklagte behauptet: Er könne nach 7 Jahren nicht mehr nachvollziehen, ob die im Kontoauszug K 16 bzgl. der Heizöllieferungen aufgeführten Überweisungen von ihm veranlasst worden seien und müsse dies daher mit Nichtwissen bestreiten {62.4}. Grund der Bezahlung mit Mitteln vom Konto der Erblasserin sei nicht ein ihm zugebilligtes Verwalterhonorar gewesen, sondern die Erblasserin habe ihm immer wieder Zuwendungen gemacht, um ihre Dankbarkeit zum Ausdruck zu bringen. {63.3} Bezüglich des Heizöls habe sie darauf bestanden, ihm seine jährliche Lieferung zu schenken, zum einen als Ausgleich für andere Zuwendungen an die Klägerin und den Nebenintervenienten, zum anderen als Dank für seine Bemühungen um die Erblasserin. Diese Schenkung der Heizölkosten sei in der Familie kein Geheimnis gewesen, darüber sei oftmals bei Familientreffen gesprochen worden. {63.5} 2. Arbeiten an der Heizölanlage H... Straße ... (Klageschrift Pos. I.2.b) Der Beklagte ließ Arbeiten an seiner Heizölanlage durchführen (2004 Heizkesselerneuerung, 2006 Wartungsarbeiten). Die Kosten dafür (Übersicht Anlage K 4 unten) bezahlte er mittels Überweisung vom Konto der Erblasserin, wobei er die Überweisungsträger (Anlagen K 21, 22, 23) selbst unterzeichnete, und zwar {5.6} - € 7.360,20 Überweisung vom 11.08.2004 gem. Anlage K 21, - € 17,93 Überweisung vom 31.01.2006 gem. Anlage K 22 und - € 220,40 Überweisung vom 16.10.2006 gem. Anlage K 23. Die Klägerin behauptet: Die Erblasserin habe gegenüber dem Nebenintervenienten erklärt, diese Zahlungsvorgänge seien ihr unbekannt, sie habe dazu keine Genehmigung erteilt. {6.2} Eine Schenkung der Erblasserin bestreitet sie unter Berufung auf K 14, 15. {110.3-4} Der Beklagte behauptet: Er habe die Überweisungen auf Wunsch der Erblasserin vorgenommen, sie habe darauf bestanden, ihm die neue Heizungsanlage und die Wartungsarbeiten zu schenken. {64.4} Hintergrund sei gewesen, dass er 2004 erwogen habe, nach Alsterdorf umzuziehen und sein Haus zu verkaufen, die Erblasserin habe ihm den Verbleib im Hause „schmackhaft“ machen wollen. {65.2} Dieser Hintergrund sei im Zusammenhang mit Familientreffen wiederholt angesprochen worden. 3. Ausgaben gem. Klageschrift Pos. I.2.c Der Beklagte nahm weitere Überweisungen gem. den Anlagen K 22 und 23 (es handelt sich um je eine weitere mit dieser Nummer) und Anlagen K 24 bis K 38 vor. Die Klägerin behauptet: Die Erblasserin habe gegenüber dem Nebenintervenienten zu allen Überweisungen erklärt, diese nicht veranlasst zu haben. {6.7} Diese Überweisungen gliedern sich im Einzelnen wie folgt auf: a) Überweisungen an N. S.. bzw. N.. S.. V..: Es handelt sich um - € 170 gem. (zweite) Anlage K 22, Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet; - € 715,- gem. (zweite) Anlage K 23, Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet; - € 580,- gem. Anlage K 24, Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet. Die Klägerin behauptet: Vermutlich handele es sich um Kosten für Polo-Fachliteratur, die der Beklagte für sich aufgewendet habe. {6.4} Die Erblasserin habe verneint, einen N.. S.. zu kennen. {6.6} Sie habe die Überweisung nicht gebilligt. {...10} Einen Auftrag für die Überweisungen bestreitet die Klägerin. {110.6} Der Beklagte behauptet: Er habe diese Überweisungen auf Veranlassung der Erblasserin durchgeführt. Er selbst kenne den Zahlungsempfänger nicht. {66.2} b) Überweisungen an Herrn L.. C.. A..-D.. bzw L..C..A..-A.. bzw. Herrn K..D..S..A.. Es handelt sich um - € 500,- gem. Anlage K 25, Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet, Verwendungszweck „F… N...“; - € 150,- gem. Anlage K 26, Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet; - € 150,- gem. Anlage K 28, Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet; - € 100,- gem. Anlage K 29, Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet; - € 300,- gem. Anlage K 30, Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet; - € 18,- gem. Anlage K 32 an AK E..; - € 100,- gem. Anlage K 34, Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet; - € 300,- gem. Anlage K 37, Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet; - € 500,- gem. Anlage K 38, Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet. - € 50,- gem. Anlage K 36 zugunsten K..D..S..A.., Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet. Die Klägerin behauptet: Vermutlich handele es sich um Honorare für Aushilfs-Pferdepfleger. {6.4} Darauf deute der spanische oder portugiesische Weihnachtsgruß in K 25 hin, diese Sprachen habe die Erblasserin nicht beherrscht, jedoch beschäftige der Beklagte gelegentlich argentinische Pferdepfleger. {...9} Die Erblasserin habe verneint, einen Acevedo zu kennen. {6.6} Einen Auftrag für die Überweisungen bestreitet die Klägerin. {110.6} Der Beklagte behauptet: Er habe diese Überweisungen auf Veranlassung der Erblasserin durchgeführt. Er selbst kenne den oder die Zahlungsempfänger nicht. {66.2} Er habe auch keine argentinischen Pferdepfleger beschäftigt. {137.3} c) eindeutige Polo-Ausgaben Es handelt sich um - € 1.000,- gem. Anlage K 17; - € 150,- gem. Anlage K 31; Der Beklagte hat anerkannt, diese Kosten unberechtigt vom Konto der Erblasserin bezahlt zu haben {66.1}. Insofern ist bereits Anerkenntnis-Teil-Urteil ergangen, d.h. diese Forderungen sind jetzt nicht mehr Streitgegenstand. d) Überweisung an “T.. H.. P...” Es handelt sich um - € 120,- gem. Anlage K 33, Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet; - € 120,- gem. Anlage K 35, Überweisungsformular vom Beklagten unterzeichnet; Die Klägerin behauptet: Der Vortrag des Beklagten zum Hintergrund dieser Überweisungen (siehe sogleich) könne nicht stimmen, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Theater zu besuchen. {110.6} Der Beklagte behauptet: Es handele sich um Überweisungen an die in H.. bekannte Theatergruppe, zu deren Aufführungen die Erblasserin früher gern gegangen sei. Die Erblasserin habe den Beklagten gebeten, ein Familienabo abzuschließen, damit die Familie des Beklagten die Erblasserin habe begleiten können. So sei es ein ums andere Mal geschehen {67.2} 4. Reisekosten (Klageschrift Pos. I.2.d) Vom Konto der Erblasserin wurden verschiedene weitere Überweisungen getätigt, nämlich: - € 1.631,20 an TUI Leisure Travel GmbH, K 39; - € 713,13 an TUI Leisure Travel GmbH, K 40; - € 521,05 an TAK GLUGH, K 41; - € 1.453,50 an Reisebank Flghf H.., K 42; - € 460,83 für Devisenkauf (300 Pfund Sterling), K 43. Die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe diese Überweisungen vorgenommen; die Klägerin beruft sich auf das Zeugnis der Bankmitarbeiterin {106.1}. Die Zahlung an die Reisebank sei mittels EC-Karte vorgenommen worden; diese sei dem Beklagten ausgehändigt gewesen. {111.13a}. Diese Zahlung könne nicht von der Erblasserin vorgenommen worden sein, die sich zu diesem Zeitpunkt gerade einer Hüft-OP habe unterziehen müssen. {111.13} Bei dem Devisenkauf handele es sich um eine Bar-Auszahlung {7.3, 111.14}. Die Erblasserin habe dem Nebenintervenienten gegenüber erklärt, sie habe bei den Reiseunternehmen TAK und TUI keine Reisen gebucht; sie habe die Berechtigung dieser Kontobewegungen in Abrede gestellt {7.4}. Die Beklagte habe seit Jahrzehnten keine Reisetätigkeit unternommen, aus B 23 ergebe sich nichts anderes, dieser Beleg betreffe das Jahr 1991 {111.11}. Der Beklagte behauptet: Er könne nicht nachvollziehen, was der Hintergrund der Überweisungen an TUI und TAK sei; er bestreite, dass diese Überweisungsaufträge von ihm stammten. Auch stimme es nicht, dass die Beklagte nicht mehr gereist sei bzw. nicht mehr habe reisen wollen; der Beklagte verweist auf eine Buchung B 23. {68.2} Er vermute, dass die Buchungen im Zusammenhang mit Reisen der Erblasserin mit der Klägerin (!) stehen könnten. Soweit die Zahlung an die Reisebank mittels EC-Karte erfolgt sein solle, könne sie nicht von ihm durchgeführt sein, denn er habe keine EC-Karte für das Konto gehabt, es sei lediglich eine EC-Karte an die Erblasserin geschickt worden, die sie mit der PIN über Jahre in einer bestimmten Schublade aufbewahrt habe. {68.4, 136.2} Er könne auch nichts zum Sortenkauf sagen, er habe mit dem Vorgang nichts zu tun. {69.2} 5. Zahlung an Volkshochschule (Klageschrift Pos. I.2.e) Der Beklagte veranlasst selbst {69.4} eine Überweisung vom H... Konto der Erblasserin über € 218,- für einen von ihm gebuchten Computerkurs gem. Anlage K 6 Mitte und Anlage K 44. Die Klägerin behauptet: Die Erblasserin habe gegenüber dem Nebenintervenienten erklärt, sie habe den Beklagten nicht zu dieser Überweisung ermächtigt. {7.5a} Eine Schenkung bestreitet die Klägerin. {112.1} Der Beklagte behauptet: Er habe seiner Mutter in 2003 berichtet, die modernen Technologien seien für ihn ein Buch mit sieben Siegeln, daraufhin habe sie ihn ermuntert, doch einen Computerkurs zu belegen, sie werde die Kosten gern tragen. {69.4} 6. Zahlung an H.. H.. Bahn AG (Klageschrift Pos. I.2.f) Vom Konto der Erblasserin erfolgten im Zeitraum Juni 2002 bis August 2003 Überweisungen über insgesamt € 176,41 an die H.. H.. Bahn AG gem. Anlage K 6 unten. Die Klägerin behauptet: Die Überweisungen seien vom Beklagten veranlasst worden {112.2}; die Klägerin beruft sich auf das Zeugnis der Bankangestellten B.. {106.1}. Die Erblasserin habe gegenüber dem Nebenintervenienten erklärt, sie habe keine Dauerfahrkarte, die Überweisungen seien ohne ihr Wissen und Wollen erfolgt. {8.1} Sie habe seit 2002 auch wirklich keine Monatsfahrkarte mehr gehabt. {112.2} Der Beklagte behauptet: Er bestreite, dass er die Überweisungen vorgenommen habe. Er könne sich an solche Buchungsvorgänge auch nicht erinnern. Die Erblasserin habe im Übrigen eine Monatskarte gehabt. {70.2} 7. Zahlungen auf Autoreparaturrechnungen (Klageschrift Pos. I.2.g) Der Beklagte bezahlte Autoreparaturrechnungen von insgesamt € 5.041,56 (Übersicht Anlage K 7 oben) vom H... Konto der Erblasserin. Die Klägerin gesteht ihm einen Betrag von € 967,95 als berechtigt zu, weil die Erblasserin erklärt habe, sie habe einmal € 800,- für den Beklagten übernommen. {8.4, 112.3} Die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe sich gegenüber dem Nebenintervenienten darauf berufen, es habe sich insgesamt um Zuwendungen der Erblasserin wegen seiner Bemühungen um die Mutter gehandelt. Dagegen habe die Erblasserin gegenüber dem Nebenintervenienten nur den einen Betrag von € 800,- als berechtigt bestätigt. {8.3} Winterreifen seien gar nicht vom Konto bezahlt worden {112.3}. Der Beklagte behauptet: Die Erblasserin habe sich mehrfach bereit erklärt, für den Beklagten Kosten für Wartung und Reparatur „des Autos“ zu übernehmen, und zwar als Dankeschön für jahrelange Fahrten mit eben diesem Auto, die der Beklagte mit und für die Erblasserin unternommen habe. {70.3} So habe sie darauf bestanden, er möge sich Winterreifen anschaffen, und sie habe diese dann selbst bestellt {70.3} Diese Zuwendungen seien wiederholt Gespräch bei Familientreffen gewesen. {70.4} 8. Aufwendungen für Kfz-Steuer und KfZ-Versicherung (Klageschrift Pos. I.2.h) Vom Konto der Erblasserin wurden Steuer- und Versicherungsbeträge von insgesamt € 2.135,19 (Übersicht Anlage K 7 unten) bzgl. Fahrzeugen vorgenommen. {8.5}. Die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe diese Zahlungen veranlasst {112.5}. Er habe sich darauf berufen, es habe sich zwar um Aufwendungen für Fahrzeuge von ihm und seiner Familie gehandelt, jedoch sei es dabei um Zuwendungen der Erblasserin gegangen. {8.6} Die Erblasserin habe aber gegenüber dem Nebenintervenienten in Abrede genommen, den Beklagten jemals dazu ermächtigt zu haben. {8.7}. Der Beklagte behauptet: Er bestreite, diese Zahlungen veranlasst zu haben. Nur zwei Zahlungen hätten das Fahrzeug des Beklagten ..-KW 1..1 betroffen; diese habe ihm die Erblasserin zuwenden wollen. Der Beklagte bestreitet, etwas mit den Zahlungen der Rubrik „L.. ..-MK 7..1“ zu tun zu haben, ihm sei auch kein solches Fahrzeug bekannt, seine Frau fahre ein Fahrzeug ..-KW 1..0. Auch die Zahlung „KfZ Haftpflicht Vers.“ Sei für ihn nicht nachvollziehbar. {72.3} 9. Zahlungen an diverse Versicherungen (Klageschrift Pos. I.2.i) Vom Konto der Erblasserin wurden diverse Zahlungen an Versicherungen beglichen (Übersicht Anlage K 8 oberer Teil). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: a) Unstreitige Zahlungen an A... L... Lebensversicherung und an V... (Anlagen K 45, 46, 49) Es handelt sich Zahlung von insgesamt € 22.889,15, nämlich: um folgende Zahlungen an die A... L... Lebensversicherung: - € 5.069,14 vom 14.06.2002, vgl. Anlage K 45 Pos. 1 - € 5.069,14 vom 03.12.2002, vgl. Anlage K 45 Pos. 2 - € 97,75 vom 03.01.2003, vgl. Anlage K 45 Pos. 3 - € 5.186,44 vom 03.06.2003, vgl. Anlage K 45 Pos. 4 - € 5.186,44 vom 02.12.2003, vgl. Anlage K 45 Pos. 5, insofern nicht in K 8 oberer Teil mit aufgeführt {vgl. 9.2}; - € 1.231,70 vom 25.05.2003; Überweisungsträger K 46 vom Beklagten gezeichnet; sowie um folgende Zahlung an die V...: - € 1.048,54 vom 26.02.2007; vgl. Kontoauszug Anlage K 49; Die Zahlungen wurden vom Beklagten veranlasst. Sie erfolgten zur Tilgung von Versicherungsbeiträgen im Rahmen von seitens des Beklagten abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Die Klägerin behauptet: Die Erblasserin habe gegenüber dem Nebenintervenienten erklärt, sie kenne diese Versicherungsverträge nicht und habe den Beklagten nicht zu solchen Zahlungen ermächtigt. {9.6}. Soweit sich der Beklagte auf Schenkung berufe, bestreitet die Klägerin eine Schenkung; die Einlassung des Beklagten zum Schenkungsmotiv sei falsch, denn der Beklagte sei seit 2001 als Rentner versorgt und seine Kinder, um deren Mitabsicherung es angeblich gegangen sei, seien zu den maßgeblichen Zeitpunkt bereits wirtschaftlich selbstständig gewesen. {113.1a} Der Beklagte behauptet: Es handele sich um Schenkungen der Erblasserin. Sie habe darauf bestanden, dass er gerade wegen seiner Kinder ausreichenden Versicherungsschutz habe haben sollen. Sonst – so die Erblasserin – habe sie ein schlechtes Gewissen, weil sie der Klägerin und dem Nebenintervenienten immer wieder Reisekosten zugewendet habe. {73.4} Diese Zuwendungen seien regelmäßig Thema bei Familientreffen gewesen. {74.1} b) Zahlung vom 17.01.2003 gem. Anlage K 47 Die Klägerin macht ferner die aus Anlage K 47 ersichtliche Zahlung über € 607,38 vom 17.01.2003 an die A... L... Versicherung AG geltend. Der Beklagte wendet ein: Hier handele es sich um eine Doppelforderung der Klägerin, denn die Erstattung dieser Zahlung verlange die Klägerin schon mit der Position I.2.g [sic!] der Klageschrift. {73.2} Dazu erklärt die Klägerin, die Klage möge ggf. abgewiesen werden. {112.9} c) Zahlung vom 27.12.2004 gem. Anlage K 48 Die Klägerin macht ferner eine Zahlung von € 654,48 gem. Kontoauszug Anlage K 48 als erstattungspflichtig geltend. Die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe die Zahlung veranlasst. {112.9} Er sei dazu nicht beauftragt gewesen. {113.1} Der Beklagte behauptet: Nach dem Auszug K 48 handele es sich wohl um eine KfZ-Haftpflicht-Prämie. Ihm seien dazu keine Einzelheiten bekannt. {73.3} 10. Zahlungen an P.. N.. (Klageschrift Pos. I.2.j) Vom Konto der Erblasserin wurden in der Zeit von August 2002 bis November 2003 mehrere Zahlungen an die Versicherung P.. N.. geleistet (Übersicht Anlage K 8 unterer Teil), die Summe betrug € 1.636,16 {9.7}, darunter u.a. diejenige gem. Anlage K 50 {10.1}. Die Klägerin behauptet: Die Erblasserin habe gegenüber dem Nebenintervenienten erklärt, sie kenne auch diese Versicherung nicht und habe den Beklagten nicht zu solchen Zahlungen ermächtigt. {10.2}. Der Beklagte behauptet: Für diese Versicherungsprämien gelte das zu vorstehend 9.a) ausgeführte entsprechend. {74.4} Dass auch insofern Schenkungen der Erblasserin vorgelegen hätten sei wiederholt bei Familientreffen erörtert worden. {74.4} 11. Zahlungen an und für Frau N.. P.. (Klageschrift Pos. I.2.k) Es erfolgten Zahlungen vom H... Konto der Erblasserin an eine Frau N.. P.. und an Dritte zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Frau P... Es handelt sich um insgesamt € 9.234,52 gem. Auflistung Anlage K 9, und zwar: - € 1.195,58 gem. vom Beklagten gezeichneten Überweisungsträgers Anl. K 51 {10.4}, - € 5.800,- gem. Anlagen K 52 bis K 60, darunter teilweise vom Beklagten gezeichnete Überweisungsträger {10.5}, - € 2.154,85 an O..-Versand gem. Anlagen K 61 bis K 64, alle Überweisungsträger vom Beklagten gezeichnet {10.7}, - € 484,09 an I.. gem. Anlage K 65 per Lastschrift mittels EC-Karte (Kontoauszug) {10.8}. Die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe sich zwar darauf berufen, Frau P.. sei eine Reinigungskraft der Erblasserin gewesen. Das stimme aber nicht, die Erblasserin habe eine andere Reinigungskraft gehabt {11.3}. Auch habe die Erblasserin gegenüber dem Nebenintervenienten erklärt, weder eine Frau P.. zu kennen noch die Zahlungen an diese bzw. an Fa. O.. oder Fa. I.. genehmigt zu haben. {11.2}. Die Überweisungen seien vom Beklagten veranlasst worden. {113.3} Das gelte jedenfalls für die Überweisungen, zu denen die Überweisungsträger mit Unterschrift des Beklagten vorgelegt worden seien. {162.2} Jedoch bleibe die Klägerin dabei, der Beklagte habe auch die weiteren Überweisungen und den Dauerauftrag veranlasst. {162.4} Die I..-Lastschrift müsse mit der im Besitz des Beklagten vorhandenen EC-Karte zum Konto der Erblasserin vorgenommen worden sein. Der Beklagte behauptet: Bei der Frau P.. handele es sich tatsächlich um eine Reinigungskraft der Erblasserin; diese habe Reinigungsarbeiten im Hause der Erblasserin und in der E... Landstraße verrichtet; {75.3} Frau P.. sei auch mit der Erblasserin spazieren gegangen {138.1}; weiter sei dem Beklagten nichts zu Frau P.. bekannt. {75.3} Soweit er mehrere Überweisungsaufträge an Frau P.. unterzeichnet habe, so sei das jeweils in Absprache mit der Erblasserin geschehen; {75.5} ob dabei über den Hintergrund gesprochen worden sei, wisse er nicht mehr. {76.1} Zu den weiteren Zahlungen vom Konto, die offenbar auch mittels Dauerauftrags ausgeführt worden seien, könne er nicht sagen, insbesondere nicht zu einer Zahlung an einen RA P... {75.4} Auch die Lastschrift zugunsten von I.. könne er, der Beklagte, nicht nachvollziehen. {76.2} Er jedenfalls sei nicht bei I.. gewesen. {76.2} Möglicherweise sei die in der Schublade der Erblasserin vorhandene EC-Karte benutzt worden. {138.2} 12. Kontobewegungen gem. Auflistung Anlage K 12 (Klageschrift Pos. I.2.l) Vom Konto der Erblasserin wurden Abhebungen auf verschiedene Weise vorgenommen, die in der Anlage K 12 übersichtsweise zusammengestellt sind. Es geht dabei im Einzelnen um Folgendes: a) PIN-Auszahlungen In 2005 und 2006 wurden insgesamt 11 x € 1.000,- und 1 x € 2.000,- mittels EC-Karte an Bankautomaten vom Konto der Erblasserin abgehoben (Einzelvorgänge vgl. Übersicht Anlage K 12). Die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe diese Abhebungen vorgenommen; die Erblasserin könne diese Abhebungen wegen ihrer Bewegungseinschränkung unmöglich selbst vorgenommen haben können. {113.5} Auch sei die Erblasserin nicht im Besitz einer EC-Karte für das Konto gewesen. {113.5} Ein Kartenmissbrauch durch einen Dritten erscheine als ausgeschlossen, denn da der Beklagte die Kontoauszüge erhalten habe, wäre er wegen eines solchen Missbrauchs bei der Bank vorstellig geworden und hätte die Karte gesperrt. {114.1} Der Beklagte sei zu solchen EC-Karten-Abhebungen nach Mitteilung der Erblasserin gegenüber dem Zeugen J.. W.. nicht berechtigt gewesen, und die Erblasserin habe diese Beträge auch nicht ausgehändigt erhalten. {11.6-12.2} Der Beklagte behauptet: Ihm sei keine EC-Karte für das Konto überlassen worden. Er habe die streitgegenständlichen mittels EC-Karte durchgeführten Abhebungen nicht vorgenommen. Möglich sei eine einvernehmliche oder missbräuchliche Verwendung der bei der Erblasserin aufbewahrten EC-Karte. {76.1, 138.2} Es liege wegen der Nähe zu Besuchsdaten der Klägerin und des Nebenintervenienten bei deren Mutter nahe, dass diesen die Gelder zugutegekommen seien. {78-79} b) Bar-Auszahlungen (ohne Anlage K 66) In 2005 und 2006 wurden 5 x € 1.000,- mittels Barauszahlung vom Konto der Erblasserin abgehoben (Einzelvorgänge vgl. Anlage K 12). Die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe diese Abhebungen vorgenommen. Die Klägerin bezieht sich auf die Zeugin B.. und Auskunft und Vorlage der Auszahlungsbelege durch die H.. S... Kasse. {114.2, 163.2} Der Beklagte sei dazu nach Mitteilung der Erblasserin gegenüber dem Zeugen J.. W.. nicht berechtigt gewesen, und die Erblasserin habe diese Beträge auch nicht ausgehändigt erhalten. {11.6-12.2} Der Beklagte behauptet: Er habe mit diesen Bar-Abhebungen nichts zu tun. {76.2} Es sei möglich, dass Dritte die Abhebungen im Einvernehmen oder missbräuchlich vorgenommen hätten; er – der Beklagte – habe seiner Mutter stets einige von ihm unterzeichnete Blanko-Auszahlungs-Belege überlassen, wie sich aus Anlage B 24 ersehen lasse. {77.3} Möglicherweise habe der Nebenintervenient das Geld als „Taschengeld“ bei Besuchen seiner Mutter von dieser erhalten. {78-79, 138.2} c) Auszahlung gem. Anlage K 66 Am 17.07.2006 kam es zu einer Barauszahlung über € 5.650,- vom Konto der Erblasserin an den Beklagten (Empfangsquittung Anlage K 66). Die Klägerin behauptet: Die Erblasserin habe dem Zeugen J.. W.. gesagt, diese Barauszahlung nicht veranlasst und das Geld nicht erhalten zu haben. {12.3} Die Erblasserin selbst sei auch zu dieser Barabhebung körperlich nicht in der Lage gewesen. {114.4} Der Beklagte habe den Erhalt quittiert. {162.7}. Aus der Auszahlungsquittung ergebe sich, dass die Identität des Beklagten geprüft worden sei, so dass dieser das Geld empfangen habe. {114.4} Der Beklagte behauptet: Er habe auch mit dieser Auszahlung nichts zu tun. Der zugehörige Auszahlungsbeleg Anlage B 24-d2 sei zwar von ihm unterzeichnet, jedoch nicht von ihm ausgefüllt worden. {77.2-3} d) Scheckverfügung gem. Anlage K 67 Am 07.11.2006 kam es zu einer Belastung des Kontos der Erblasserin mittels Scheckverfügung gem. Kontoauszug Anlage K 67. Die Klägerin behauptet: Die Erblasserin habe dem Zeugen J.. W.. gesagt, diese Scheckverfügung nicht veranlasst und das Geld nicht erhalten zu haben. {12.3} Der Scheck sei vom Beklagten ausgestellt worden {114.6}; auch hierzu beruft sich die Klägerin auf das Zeugnis der Frau B.. und auf Auskunft der H.. S... Kasse. {163.3} Der Scheck müsse dem Konto des Beklagten gutgeschrieben worden sein. {163.3} Der Beklagte behauptet: Was es mit diesem Scheck auf sich habe, könne er nicht sagen. Er könne sich nicht an jede Verfügung der letzten Jahre erinnern und müsse daher mit Nichtwissen bestreiten, den Scheck ausgestellt zu haben. {77.4, 176.3} Schließlich habe die Erblasserin die Schecks in der Regel selbst unterzeichnet. {176.3} 13. Verfügungen gem. Anlage K 68 und K 69 (Klageschrift Pos. I.2.m) a) Die Klägerin hat mit der Klageschrift zunächst auch geltend gemacht, der Beklagte müsse die aus Anlage K 69 ersichtliche Überweisung von € 5.000,- erstatten. Der Beklagte hat eingeräumt, diese Überweisung versehentlich vom Konto der Erblasserin vorgenommen zu haben, hat sich jedoch darauf berufen, das Geld wie aus Anlage B 25 ersichtlich mit Zinsen zurückgezahlt zu haben. {79.6-80.1}. Die Klägerin hat daraufhin den Klagantrag zu I. in Höhe dieses Teilbetrages von € 5.000,- zurückgenommen {115.2}, so dass dieser Teil-Betrag nicht mehr streitgegenständlich ist. b) Im Jahre 2005 es zu einer Barauszahlung von € 10.000,- vom Konto der Erblasserin gem. Kontoauszug Anlage K 68. Die Klägerin behauptet: Die Erblasserin habe gegenüber dem Nebenintervenienten erklärt, sie habe diese Verfügungen nicht veranlasst und die Gegenwerte nicht erhalten. {12.3, 13.1} Dafür, dass der Beklagte die Barauszahlung an sich selbst veranlasst habe, hat sich die Klägerin auf das Zeugnis der Bankangestellten B.. und auf Auskunft und Vorlage einer Quittung durch die Bank bezogen. {115.1, 162.6}. Der Beklagte behauptet: Er habe nichts mit der Barauszahlung gem. Anlage K 68 zu tun. {79.5} 14. Steuerüberweisungen (Klageschrift Pos. I.3.a) Der Beklagte überwies vom Konto der Erblasserin Beträge für Schenkungssteuer bzgl. der Schenkungen aus Vertrag Anlage K 2 vom 16.12.2004 (vgl. hierzu Sachverhalt unten unter B. bzgl. des Streits um die Grundstückszuwendung) an die S… Kasse H…, und zwar - € 21.901,- gem. Anlage K 70 {14.1} bzgl. der auf den Beklagten entfallenden Schenkungssteuer, - € 8.877,00 gem. Anlage K 71 {14.1} bzgl. der auf den Nebenintervenienten entfallenden Schenkungssteuer {vgl. 205.1}. Die Klägerin macht geltend: Die Verfügungen seien unberechtigt, weil gem. Vertrag K 2 die Schenkungssteuer nicht von der Erblasserin, sondern von den Beschenkten zu entrichten gewesen sei {14.5}. Das sei dem Nebenintervenienten allerdings erst nachträglich aufgefallen, daher habe er diesen Punkt auch nicht mit der Erblasserin erörtert. Dem Nebenintervenienten jedenfalls sei seine Schenkungssteuer nicht schenkweise von der Erblasserin zugewendet worden. {14.5, 115.5} Wenn sich der Beklagte auf Schenkung berufe, so sei das unglaubhaft, denn es widerspreche der Regelung in K 2 § 5. {115.3} Auch seien der Erblasserin die Schenkungssteuerbescheide gar nicht bekannt gewesen. {115.4} Der Beklagte macht geltend: Die Vertragsregelung K 2 § 5 sei zwischen den vertragsschließenden Parteien zwar nicht ausdrücklich besprochen, sondern vom Notar als übliche Regelung ohne Rücksprache eingefügt worden. Die Erblasserin habe aber gewusst, dass ihre Söhne nur über geringe Barmittel verfügt hätten. Daher habe sie, als sie von den immens hohen Schenkungssteuerbescheiden erfahren habe, die Steuerlast ohne weiteres für den Beklagten wie für den Nebenintervenienten übernommen; es habe sich also um freiwillige Zuwendungen der Erblasserin gehandelt. {81.2} Diese seien wiederholt Gesprächsthema bei Familientreffen gewesen. {81.3} Es sei Wunsch der Erblasserin gewesen, dass die Söhne durch die als Vorwegnahme der Vermächtnisse gedachten Schenkungen nicht mit Kosten belastet würden. {138.3} 15. Weitere Überweisung an N.. S.. (Klageschrift Po. I.3.b)aa)) Mit Überweisungsauftrag Anlage K 74 überwies der Beklagte € 407,- vom Konto der Erblasserin an N.. S... Die Klägerin behauptet: Diese Zahlung sei von der Erblasserin nicht gebilligt worden. {15.4} Zwar sei diese Verfügung erst nach den Erklärungen der Erblasserin K 14, K 15 erfolgt, jedoch habe sie ja schon im damaligen Zusammenhang verneint, einen Empfänger N.. S.. zu kennen. {15.4+6.6; ...1}. Der Beklagte behauptet: Auch bzgl. dieser Überweisung wisse er nicht, um wen es sich bei N.. S.. handele. Er habe die Überweisung auf Wunsch der Erblasserin veranlasst. Möglicherweise habe sie in Zusammenhang mit dem Haus E... Landstraße gestanden. {82.3} 16. Überweisung an Fa. A.. (Klageschrift Pos. I.3.b)bb)) Die von der Klägerin zunächst mit Bezug auf die Überweisungsträger K 75 und K 76 geltend gemachten Erstattungsforderung von € 845,50 und weiteren € 861,13 {15.5} ist vom Beklagten mit dem Hinweis gerechtfertigt worden, es handele sich bei der Fa. A.. um ein Damenmodehaus {83.2}, woraufhin die Klägerin diese Teilforderung zurückgenommen hat {...3}. 17. Überweisungen an Fa. R.. M... Handel (Klageschrift Pos. I.3.b)cc)) Der Beklagte veranlasste mit von ihm unterzeichneten Überweisungsträgern folgende Überweisungen an Fa. R.. M... Handel GmbH: - € 4.012,76 gem. Anlage K 77, - € 4.196,10 gem. Anlage K 78, - € 762,42 gem. Anlage K 79, - € 3.926,61 gem. Anlage K 80. Die Klägerin macht geltend: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Öllieferungen teilweise für das Haus der Erblasserin in der A.. Straße bestimmt gewesen seien, sie gestehe dem Beklagten insofern einen Betrag von € 6.448,94 als mutmaßlich berechtigte Verfügungen zu; der weitere Betrag der anderen € 6.448,95 sei aber als für den Eigenverbrauch des Beklagten anzunehmen, das sei eine unberechtigte Entnahme. {16.3} Insofern verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen zu oben 1. (Klageschrift Pos. I.2.a) {...4} Der Beklagte behauptet: Bei diesen Überweisungen handele es sich um die Bezahlung von Öl-Lieferungen für die Erblasserin und für ihn selbst. Dass er auch letztere vom Konto der Erblasserin bezahlt habe, beruhe auf entsprechenden Schenkungen der Erblasserin; der Beklagte verweist auf seinen Vortrag zu oben 1. (= Klageschrift Position I.2.a)). 18. Überweisungen auf das eigene Konto des Beklagten (Klageschrift Pos. I.3.b) dd) Vom Konto der Erblasserin wurden auf das Konto des Beklagten in der Zeit von November 2007 bis Oktober 2008 folgende Beträge überwiesen: - € 1.500,- gem. Kontoauszug Anlage K 81; - € 30.000,- gem. vom Beklagten unterzeichnetem Überweisungsträger K 82; - € 2.000,- gem. vom Beklagten unterzeichnetem Überweisungsträger K 83; - € 20.000,- gem. vom Beklagten unterzeichnetem Überweisungsträger K 84; - € 10.000,- gem. vom Beklagten unterzeichnetem Überweisungsträger K 85. Nach dem Tode der Erblasserin beglich der Beklagte Kosten über € 16.987,75, nämlich: - € 4.061,80 Beerdigungskosten (Anlage B 26 S. 1); - € 639,74 Grabstein (Anlage B 26 S. 2); - € 6.187,05 Einkommensteuer (Anlage B 26 S. 3); - € 1.805,84 Rechtsberatung (Rechnungen Anlage B 26 S. 5-12); - € 1.508,18 Ausgleich Konto der Erblasserin (Anlage B 26 S. 4); - € 2.785,14 Heizöl (Anlage B 26 S. 13). Der Beklagte hat den Differenzbetrag dieser Kosten (€ 16.987,75 gem. Anlage B 26) zu den Überweisungen gem. Anlage K 82-85 (€ 62.000,-), also € 44.912,25 als zu erstatten anerkannt. Insofern ist Anerkenntnis-Teil-Urteil vom 12.03.2010 ergangen. Die Klägerin hat im Gegenzug dem Beklagten zugebilligt, wegen der von ihm mit Anlage B 26 geltend gemachten Aufwendungen Gegenforderungen gegenüber dem Nachlass in Höhe von insgesamt € 10.988,59 zu haben, nämlich bzgl. sämtlicher Ausgaben mit Ausnahme der Kosten für Heizöl und für Rechtsberatung. Die Klägerin hat den Klagantrag zu I deshalb in Höhe eines Teilbetrags von € 10.988,59 zurückgenommen. {117.1}. Die Klägerin macht geltend: Die Überweisungen seien anfänglich ohne Rechtsgrund erfolgt {16.4}. Unter Abzug der dem Beklagten zuzugestehenden berechtigten Gegenforderungen gegen den Nachlass verblieben immer noch folgende Erstattungsforderungen: - € 1.500,- wegen Überweisung K 81: Diese Überweisung sei – insofern unbestritten - vom Beklagten veranlasst und – insofern bestritten - rechtsgrundlos erfolgt. {...8} - € 2.785,14 Heizölkosten B 26 S. 13: Da die Rechnung an den Beklagten gerichtet sei, handele es sich offensichtlich um eine Belieferung des Beklagten zum eigenen Verbrauch. Da die Lieferung – unstreitig - nach dem Tod der Erblasserin erfolgt sei, könne diese dem Beklagten die Kosten nicht schenkweise zugewandt haben. {...6} - € 1.805,84 Rechtsberatungskosten B 26 S. 5-12: Die Klägerin bestreitet die Berechtigung der Rechnungen und die Richtigkeit der Berechnung des Honorars. Der Beklagtenvortrag sei auch unsubstanziiert {...7} Der Beklagte behauptet: Die Überweisungen K 82-K85 habe er auf Wunsch der Erblasserin ausgeführt. Diese habe ihn gebeten, das Geld von ihrem Konto auf sein Konto zu überweisen, weil die Erblasserin befürchtet habe, dass der Nebenintervenient mittels seiner Patientenverfügung Gelder habe abheben können; sie habe auch sicherstellen wollen, dass der Beklagte genügend Geld habe zur Verfügung haben sollen, um das Pflegeheim, in das sie – unstreitig – im September 2008 gezogen war, sowie Arztrechnungen zu bezahlen. {83.4} Auch habe der Beklagte für beginnende juristische Auseinandersetzungen genug Liquidität haben sollen. {84.1} B. Sach- und Streitstand vor allem zum Klagantrag zu 2 (betrifft: Streit um Grundstücksübertragung) Mit ihrem Klagantrag zu 2 (Haupt- und Hilfsantrag) verlangt die Klägerin Bereicherungsausgleich dafür, dass die Erblasserin zu ihren Lebzeiten dem Beklagten ein Grundstück mit notariellem Vertrag übertragen hat. Sie beruft sich dafür auf § 2287 BGB. Im Einzelnen: In den Jahren 1974, 1982 und 1983 hatten die Eltern der Parteien ein gemeinschaftliches Testament verfasst und ergänzt, wie aus Anlage K 87 ersichtlich, auf die verwiesen wird. Darin ist u.a. geregelt: - Kurzbeschreibung des gemeinsamen Vermögens als: - 1. Grundstück A.. Straße - 2. Grundstück E... Landstraße - 3. Barvermögen, setze sich zusammen aus „Effekten, Bausparkassenguthaben, Sparkassenguthaben, Lebensversicherungen“ - 4. Hausstand - wechselseitige Erbeinsetzung der Eltern; - Einsetzung der Kinder als Erben des längstlebenden Ehegatten; - Anordnung, der Beklagte erhalte das Grundstück E... Landstraße; - Anordnung, der Nebenintervenient erhalte das Grundstück A.. Straße; - Anordnung, die Klägerin erhalte das unter 3. Aufgeführte Barvermögen - Anordnung: „Nach dem Tod des Erstverstorbenen gesparte Vermögenswerte werden nach dem Tod des Längstlebenden gleichmäßig aufgeteilt“; - Anordnung, der Hausstand möge zwischen den Kindern aufgeteilt werden. Der Vater R.. W.. starb im Jahre 1984. {17.11} Die Mutter O.. L.. W.. wurde – unstreitig - Erbin nach ihrem Ehemann. Zum Nachlass der Eltern gehörten – wie in K 87 in der Vermögensauflistung unter 1. und 2. aufgeführt - die Hausgrundstücke E... Landstraße ... und A.. Str. ... Als Erbin ihres Ehemanns wurde die Mutter der Parteien Eigentümerin der beiden Hausgrundstücke. Unter dem 21.11.1984 setzte die Mutter der Parteien (im Folgenden: die Erblasserin) eine Erklärung auf (Anlage K 88) zur Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments {19.1}. Darin heißt es u.a., es sei der Wille der Eheleute gewesen, die drei Kinder „gleichmäßig“ zu bedenken; das bei Errichtung des Testaments vorhandene Barvermögen habe den Grundstückswerten entsprochen; da inzwischen aber ein erheblicher Teil des Barvermögens „abgezogen“ und zum Großteil in Reparaturen auf den Grundstücken geflossen sei, entspreche das Barvermögen bei weitem nicht mehr den Werten, die jedes der beiden den Söhnen zugedachten Grundstücke habe. Daher entspreche es ihrem und auch dem Willen ihres verstorbenen Mannes, dass bei ihrem Ableben ein Ausgleich vorzunehmen sei, damit die gewollte Gleichbehandlung der Kinder gewahrt bleibe, jeder also 1/3 des dann vorhandenen Nachlassbestandes erhalte. Im Jahre 2004 organisierte der Beklagte einen Notar-Termin (Schreiben 29.11.2004, Anlage K 89). Am 16.12.2004 übertrug die Erblasserin mit notariellem Vertrag K 2 das Eigentum am Hausgrundstück E... Landstraße ... auf den Beklagten, das Eigentum am Hausgrundstück A.. Straße ... auf den Nebenintervenienten unter Vorbehalt des Nießbrauchs (3.4). Die Erblasserin verstarb am 03.01.2009. Inwiefern Barvermögen vorhanden war, ist im Einzelnen streitig. Das gemeinschaftliche Testament der Eltern wurde eröffnet. {17.8} Es wurde der aus Anlage K 1 ersichtliche Erbschein erteilt {17.10}, nach welchem die Kinder jeweils zu 1/3 Erben der Erblasserin geworden seien. Die Klägerin behauptet und macht geltend: Die Grundsätze des Bereicherungsausgleichs bei benachteiligenden Schenkungen nach § 2287 BGB seien zugunsten von Erben nach gemeinschaftlichen Testamenten – wie hier - anwendbar. {18.1} Ein Fall der Erbrechtsfolge aufgrund gemeinschaftlichen Testaments liege vor: Mit dem Tod des Vaters 1984 seien die Verfügungen im Testament K 87 bindend geworden, {17.11} der im Testament vorgesehene Nacherbfall sei nicht eingetreten. {17.9} Der Vertrag Anlage K 2 sei als Schenkung, nämlich als unentgeltliche Zuwendung zu qualifizieren. Zwar sei in § 2 des Vertrages von einer Gegenleistung die Rede, tatsächlich sei die Zuwendung der Grundstücke jedoch unentgeltlich erfolgt. Denn die Einräumung eines Nießbrauches stelle keine Gegenleistung dar, vielmehr sei das um die Nießbrauchsbelastung verkürzte Grundstückseigentum unentgeltlich zugewendet worden. {18.9} Der Vertrag K 2 benachteilige die Klägerin objektiv, denn ohne die Übertragung wären die Grundstücke in den Nachlass gefallen und die Klägerin daher zu 1/3 an ihnen beteiligt worden. {18.11} Das Testament sei dahin zu verstehen, dass alle Kinder nach dem Tod des überlebenden Elternteils Erbe zu je 1/3 werden sollten. {118.5} Das Testament sei nicht dahin zu verstehen, dass die Grundstücke den Söhnen als Vermächtnis hätten zugewandt werden sollen; vielmehr sei von einer bloßen Teilungsanordnung auszugehen {118.6}; das werde durch K 88 bestätigt {119.2}. Es ergebe sich aber auch schon aus dem Testament selbst, unabhängig davon, dass dort ein Wertausgleich nicht ausdrücklich angeordnet sei; denn die Eltern hätten zum Ausdruck gebracht, sie hofften, dass sich die Kinder einigen würden, d.h. das Testament bringe selbst zum Ausdruck, dass es noch nicht die abschließende Regelung der Verteilung enthalte. {165.1} (Dabei sei die Durchführung der nur schuldrechtlich zwischen den Erben wirkenden Teilungsanordnung selbst noch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. {120.2}) Die Teilungsanordnung habe aber - nachdem beim Tode der Erblasserin kein Barvermögen mehr vorhanden gewesen sei – nicht mehr so, wie im Testament vorgesehen, durchgeführt werden können. Im Jahre 1982 sei noch erhebliches Barvermögen der Eltern vorhanden gewesen. Vor diesem Hintergrund sei das Testament darauf angelegt gewesen, die Kinder gleichmäßig zu bedenken. Das gehe letztlich auch aus der Erklärung der Erblasserin von 1984 (K 88) hervor. {19.2-3} Bereits in 1984 sei aber erheblich weniger Barvermögen vorhanden gewesen. Diese Entwicklung habe sich bis zum Tode der Erblasserin fortgesetzt. Sie - die Klägerin – habe angesichts dieser Entwicklung nicht allein auf das zu vererbende Barvermögen verwiesen sein sollen, weil dies keine gleichmäßige Beteiligung der Kinder am Nachlass bedeutet hätte. {19.3-4}. Deshalb habe die Erblasserin in K 88 die Notwendigkeit eines Ausgleichs angesprochen. {119.2} Vor diesem Hintergrund stelle die Übertragung der Grundstücke eine Vermögensverschiebung zu Lasten der Klägerin dar. {119.3} Bei Abschluss des Vertrages K 2 habe die Erblasserin subjektiv mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Da sich aus K 2 ergebe, dass die Erblasserin über Ansprüche der Klägerin nach § 2287 BGB informiert worden sei, müsse der Erblasserin bewusst gewesen sein, zum Nachteil der Klägerin zu handeln. {119.4} Die Grundstücksübertragungen seien erfolgt, um den Anteil der Klägerin am Nachlass zu schmälern {19.6} und die Söhne der Erblasserin vor Ausgleichszahlungen an die Klägerin zu bewahren {19.8}, wie sich aus dem Vertrag K 2 selbst ergebe {119.6}. Im Übrigen habe der Beklagte die Übertragungs-Urkunde Anlage K 2 vorbereitet und die Erblasserin damit überrumpelt. {20.3} Auch sei die Initiative zu der Schenkung von dem beklagten ausgegangen. {120.3} Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an den Übertragungen sei nicht ersichtlich. Die Altersversorgung der Erblasserin sei aus Mieteinnahmen und Renten gesichert gewesen; dass sie die Söhne enger an sich habe binden wollen, sei nicht anzunehmen. {19.7} Der insofern darlegungspflichtige Beklagte habe kein Eigeninteresse der Erblasserin dargelegt. {119.6} Der von der Klägerin geltend gemachte Ausgleich sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie von ihrer Mutter zu Lebzeiten erhebliche Schmuckstücke erhalten habe. Zum einen habe sie nicht alle Schmuckstücke, wie vom Beklagten behauptet, erhalten. {166.2} Zum anderen sei die Schätzung des Werts der erhaltenen Schmuckstücke durch den Beklagten überzogen. {166.2} Zu den Anträgen: Die Klägerin hat zunächst mit der Klageschrift {2} angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, 1/3 des in Hamburg E.., E... Landstraße ... belegenen und im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg von E.., Band ..., Blatt ... eingetragenen Grundstücks an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Die Klägerin hat dann mit Schriftsatz vom 30.04.2010 {117} angekündigt, sie wolle hilfsweise beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die Eintragung der Klägerin als Miterbin des in Hamburg-E.., E... Landstraße ... belegenen und im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg von E.., Band ..., Blatt ... eingetragenen Grundstücks zu bewilligen. Die Klägerin hat im Termin vom 26.10.2010 und im Termin vom 28.06.2011 jeweils beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Eintragung der Klägerin als Miterbin des in Hamburg-E.., E... Landstraße ... belegenen und im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg von E.., Band ..., Blatt ... eingetragenen Grundstücks zu bewilligen. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 169.000 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Beklagter und Nebenintervenient haben in den Terminen jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat im Termin vom 19.10.2012 die Antragstellung aus den Terminen vom 26.10.2010 und 28.06.2011 wiederholt und erklärt, es handele sich gegenüber dem Antrag zu 2 aus der Klageschrift um eine Klagänderung, dies sei auch schon im Termin vom 26.10.2010 so gemeint gewesen. Beklagter und Nebenintervenient haben einer Klagänderung widersprochen und ihre Klagabweisungsanträge wiederholt. Der Beklagte behauptet und macht geltend: § 2287 BGB sei nicht anwendbar. Es fehle schon an einer Schenkung. Die in K 2 § 2 angesprochene Gegenleistung spreche gegen die Annahme einer Schenkung. {85.5, 141.2} Auch sei der wirtschaftliche Wert der Grundstücke den Söhnen 2004 noch nicht zugewendet worden, denn die Erblasserin habe ja das Nießbrauchsrecht gehabt. {141.1, 143.3} Die Übertragung sei auch nicht objektiv benachteiligend für die Klägerin, dies aus mehreren Gründen: Die Anordnungen, dass die Söhne die beiden Grundstücke hätten bekommen sollen, seien als Vermächtnisse anzusehen. Für derartige Vermächtnisse sei im gemeinschaftlichen Testament Raum gewesen. Im Vergleich dazu habe der Hausstand unter den drei Erben geteilt werden sollen. {141.3} Demgegenüber sei die Annahme einer Teilungsanordnung nicht überzeugend, denn das Testament zeige, dass die Eltern eine Realteilung gewünscht hätten, um Streit der Kinder um die Werthaltigkeit der verschiedenen Nachlassteile von vornherein zu vermeiden. {142.3} Die Erklärung der Erblasserin K 88 vom November 1984 sei demgegenüber unbeachtlich, weil der Vater der Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen sei und die Erblasserin den gemeinsamen letzten Willen nicht mehr einseitig habe ändern können. {143.1} Der Beklagte macht umfangreiche Auslegungserwägungen und Rechtsausführungen, warum vorliegend von einem Vermächtnis und nicht von einer Teilungsanordnung auszugehen sei. {177.2 ff.} Insbesondere sei ein Vermächtnis deshalb anzunehmen, weil das Testament zum Ausdruck bringe, dass den Erblassern der unterschiedliche materielle Wert der Vermächtnisse bewusst gewesen sei. {180.2} Im Testament sei ja auch nicht ausgedrückt, dass alle Kinder rechnerisch gleich hätten behandelt werden sollen. {4} Wenn im Testament vielmehr von einer „gerechten“ Aufteilung die Rede sei, so komme das, was darunter zu verstehen sei, im Übertragungsvertrag in K 2 § 8 seitens der Erblasserin zum Ausdruck. Die Eltern hätten es als gerecht angesehen, den Söhnen die Grundstücke, der Klägerin das Barvermögen zuzuwenden, obwohl bei Abfassung des Testaments nicht absehbar gewesen sei, was im Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden zum Barvermögen gehören würde. {142.1} Dass keine plumpe Wertgleichheit gemeint gewesen sein könne, ergebe sich schon daraus, dass ja auch die Grundstücke unterschiedlich wertvoll seien. {142.1} Infolge des Vermächtnisses der Eltern wären die Grundstücke ohnehin nicht in den Nachlass gefallen, so dass die Klägerin ohnehin nicht an ihnen beteiligt worden wäre. {86.2} Die Erblasserin habe also nur die Vermächtnisse erfüllt, die im Testament angeordnet gewesen seien. {140.1} Die Erblasserin habe subjektiv auch nicht mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Aus dem Überlassungsvertrag K 2, dort § 8 ergebe sich, dass die Erblasserin nur das im gemeinschaftlichen Testament ohnehin Vorgesehene habe vorwegnehmen wollen. {86.3} Die Erblasserin habe die Klägerin durch K 2 nicht benachteiligen wollen, es sei ihr um eine gerechte Verteilung gegangen, die aber nicht in einer genau wertmäßig gleichen Verteilung habe bestehen sollen, weil die Erblasserin und die Familie überhaupt so nicht gedacht hätten. {144.1} Die Übertragung sei aus freiem Willen der Erblasserin geschehen. {87.1} Die Erblasserin sei bei der Beurkundung Herr ihrer Entscheidungen gewesen. {144.5}. Er – der Beklagte - habe auch nicht den Anstoß dazu gegeben. {144.3} Das lebzeitige Eigeninteresse an der Grundstücksübertragung habe für die Erblasserin darin bestanden, die im Testament angeordneten Verteilungen bereits zu ihren Lebzeiten vorzuziehen. {144.2} Ein Anspruch der Klägerin nach § 2287 BGB scheide auch deshalb aus, weil die Erblasserin der Klägerin Schmuckgegenstände zugewendet habe: Die Klägerin habe nämlich schenkweise Schmuckstücke im Wert von € 90.000,-, obwohl dies im Testament gar nicht vorgesehen gewesen sei {142.3}. Die Erblasserin habe schriftlich bestätigt, dass die Klägerin ihren gesamten Schmuck erhalten habe. {195} Den Wert habe der Nebenintervenient anhand von Kaufbelegen festgestellt. {180.3} Insofern sei ein Ausgleich, wie ihn die Klägerin fordere, nicht mehr erforderlich, weil ihn die Erblasserin schon selbst vorgenommen habe, um die Folgen des Testaments abzumildern {143.2}. Die Erblasserin habe auch wiederholt selbst erklärt, die Schmuckschenkungen an die Klägerin hätten den Sinn und Zwecke eines Wertausgleichs dafür gehabt, dass sich der der Klägerin zugedachte Bargeldbestand verringert habe. {181.5} Der Vortrag der Klägerin sei im Übrigen unschlüssig, wenn sie einerseits geltend mache, es sei kein Barvermögen im Nachlass vorhanden, andererseits aber Ansprüche des Nachlasses gegen den Beklagten in Höhe von € 200.000,- geltend mache. Der Nebenintervenient behauptet und macht geltend: Der Vertrag K 2 enthalte keine objektive Beeinträchtigung der Klägerin. Das Testament sei dahin auszulegen, dass den Söhnen die Grundstücke als Vermächtnis hätten zugewendet werden sollen. {126.3} Diese Vermächtnisauflage sei lediglich von der Erblasserin vorab erfüllt worden. {126.4} Zur Frage des Ausschlusses des Anspruchs wegen etwaiger Schmuckschenkungen der Erblasserin an die Klägerin erklärt der Nebenintervenient: Welchen Schmuck die Klägerin tatsächlich bekommen habe, könne er nicht sagen, weil er bei den Schmuckschenkungen nicht dabei gewesen sei und nicht wisse, was die Klägerin erhalten habe. Die Auflistung habe er anhand von vorgefundenen Unterlagen im April 2002 gefertigt. {190} Soweit die Klägerin Schmuck erhalten habe, gehe auch er – der Nebenintervenient – davon aus, dass Sinn und Zweck der Zuwendungen ein von der Erblasserin beabsichtigter Wertausgleich gewesen sei. {191} C. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der am 19.102.2012 geschlossenen mündlichen Verhandlung verwiesen.