IX R 126/89
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 28. März 1995 IX R 126/89 EStG § 7; EStG § 9 Fortführung der AfA bei schuldrechtlichem Nutzungsrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau der Sicht der Beteiligten als angemessen erscheinen könnte. Raum für eine Zusatzvergütung wäre danach etwa, wenn der Wert der noch nicht (voll) vergüteten Leistungen deutlich über das hinausginge, was sie nach § 1360 BGB zur gemeinsamen Lebensführung beizusteuern hatte (BGH FamRZ 1989, 733 = DNotZ 1991, 498 ). Im Streitfall handelte es sich bei den Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Bekl. nicht um eine Ehe, sondern um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Für diese gilt, daß grundsätzlich zwischen den Lebenspartnern bei Trennung kein Ausgleich stattfindet. Mangels besonderer Vereinbarung ist auch bei dieser Lebensgemeinschaft davon auszugehen, daß Zuwendungen ersatzlos von demjenigen erbracht werden sollen, der dazu in der Lage ist. Ansprüche aus Gesellschaft, ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind ausgeschlossen (Palandt, a.a.O., Einleitung vor § 1297 BGB , Rn. 17). Wegen der ähnlich gelagerten Sach- und Rechtslage hält es der Senat für gerechtfertigt, die vom BGH entwickelten Grundsätze zu der Übertragung von Vermögenswerten auf einen Ehegatten auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu übertragen. Auch im vorliegenden Fall bestand kein Grund, die Leistungen der Bekl. deshalb nachträglich zu vergüten, weil sie über das in einer Lebensgemeinschaft übliche Maß hinaus gingen. Einen Rechtsanspruch hierauf hatte die Bekl. nicht. Zweck der Vereinbarung war vielmehr, sie für den Fall des Todes des Erblassers (teilweise) zu versorgen. Das wird im Übertragungsvertrag vom 11. 11. 1992 — wie im vom BGH entschiedenen Fall (FamRZ 1989, 733 = DNotZ 1991, 498 ) — offen ausgesprochen. Die Absicht des Erblassers ergibt sich zudem aus dem Testament, in dem er beklagt, die KI. zu 1) habe sich gegen die Einräumung eines Wohnrechts zugunsten der Bekl. gewehrt. c) Der Versorgungsverpflichtung gern. Abschn. II des Übertragungsvertrages vom 11. 11. 1992 kann im Hinblick auf das damals bevorstehende Ableben des Erblassers ebensowenig wie dem Nießbrauch objektiv ein ins Gewicht fallender Wert beigemessen werden. Der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils stehen daher keine Verpflichtungen oder keine Leistungen der Bekl. gegenüber, die wertmäßig zu berücksichtigen wären. Eine objektive Bereicherung der Bekl. in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils liegt somit vor. 3. Daraus folgt eine tatsächliche Vermutung, daß die Vertragspartner sie erkannt und sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren. Diese tatsächliche Vermutung hat die Bekl. nicht entkräftet. Zwar trägt sie vor, der Erblasser und auch sie hätten erst nach der Testamentserrichtung am 6. 11. 1992 und nach Abschluß des Notarvertrages vom 11. 11. 1992 von den Ärzten lediglich erfahren, daß es sich um eine schwere Erkrankung des Erblassers handele. Vor dem Notarvertrag sei die Schwere der Erkrankung des Erblassers und ihre Auswirkungen auf die ihm noch verbleibende Lebenszeit nicht bekannt gewesen. Dem widerspricht aber ihr Vortrag in der Berufungsbegründung, wonach sie den Erblasser, der seit Jahren schwer krebskrank gewesen sei, umfänglich versorgt und verpflegt habe. Mögen der Erblasser und die Bekl. auch erst später die Art der Erkrankung erfahren haben, so ergibt sich jedoch aus diesem Vortrag, daß der Erblasser auch nach Kenntnis beider Vertragsparteien bei Abschluß des notariellen Vertrages schwer erkrankt war. Dem entspricht die Begründung des Erblassers im Testament vom 6. 11. 1992 für die „Pflichtteilsentziehung" betreffend die KI. zu 1). Er rechtfertigt diese unter anderem damit, daß sich die KI. zu 1) seit seiner schweren Erkrankung im Mai 1992 nicht um ihn gekümmert habe. Tatsächlich ist der Erblasser wenige Wochen später seiner Krankheit erlegen. Es ist daher unglaubhaft, daß die Vertragspartner bei Abschluß des Notarvertrages am 11. 11. 1992 nicht gewußt hätten, daß der Erblasser nur noch kurze Zeit zu leben hatte. Jedenfalls hat die Bekl. die tatsächliche Vermutung, daß die Vertragsparteien sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren, nicht erschüttert. 12. Steuerrecht — Fortführung der AfA bei schuldrechtlichem Nutzungsrecht (BFH, Urteil vom 28. 3. 1995 — IX R 126/89) EStG §§ 7 Abs. 4; 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 Überträgt eine Steuerpflichtige ihren Miteigentumsanteil an einem vermieteten Wohngrundstück auf ihren Sohn und erzielt sie daraus aufgrund eines vorbehaltenen schuldrechtlichen Nutzungsrechts weiterhin Mieteinkünfte, so kann sie für diesen Miteigentumsanteil AfA bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats BFHE 176, 267 = BStBi. 11 1995, 281). Zum Sachverhalt: Die KI. übertrug 1972 ihren Miteigentumsanteil von 3/4 an dem bebauten Grundstück A-Straße in 0 auf ihren Sohn. Nach dem notariellen Vertrag sollte für die Kl. ein lebenslängliches „Nießbrauchsrecht" bestellt werden, das jedoch nicht dinglich gesichert werden sollte. Weiterhin schloß die KI. als Vertreterin ihres Sohnes Verträge über den Kauf des bebauten Grundstücks B-Straße sowie der Eigentumswohnung C-Straße, beide in O. Sie beglich den Kaufpreis und die Nebenkosten der Anschaffung. Der Sohn wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde für die KI. jeweils ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht eingetragen. Die KI. erzielte aus der Vermietung der drei Objekte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre (1982 und 1984) machte sie hierfür erfolglos Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten geltend. Das FG gab der Klage statt. und gewährte der KI. AfA in der jeweils unstreitigen Höhe. Hiergegen richtet sich die Revision des bekl. FA. Die KI. beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 1. Das FG hat zutreffend bei den Einkünften der KI. aus Vermietung und Verpachtung AfA für das Objekt A-Straße als Werbungskosten abgezogen. Zur Vornahme von AfA nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG ist grundsätzlich befugt, wer den Tatbestand der Vermietung nach § 21 Abs. 1 EStG verwirklicht und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes getragen hat. Es ist nicht erforderlich, daß der Stpfl. bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist (Senatsurteile BFHE 143, 313 = BStBl. 111985,453; BFHE 160, 522 = BStBI. 11 1990, 888; BFHE 162, 26 = BStBI. 11 1992, 67). Nach der Entscheidung des Großen Senats ( BFHE 176, 267 unter C III. der Gründe) folgt aus dem allen Einkunftsarten zugrundeliegenden Nettoprinzip, daß ein Stpfl. zur eigenen Einkunftserzielung getätigte Aufwendungen auch dann abziehen kann, wenn und soweit er diese Aufwendungen für in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter leistet. Dies gilt auch hinsichtlich noch nicht verbrauchten eigenen Aufwands, wenn der Stpfl. das Wirtschaftsgut, auf welches er die Aufwendungen getätigt hatte, zwar auf einen Dritten übertragen hatte, er aber dieses Wirtschaftsgut weiterhin für Zwecke der eigenen Einkunftserzielung nutzen darf. Nach diesen Grundsätzen kann die KI., wie das FG zutreffend entschieden hat, bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung AfA für den auf ihren Sohn übertragenen Miteigentumsanteil an dem Gebäude A-Straße als Werbungskosten abziehen. Sie hatte ursprünglich die Anschaffungskosten für dieses Objekt getragen und durfte es nach der Übereignung auf ihren Sohn aufgrund des vorbehaltenen schuldrechtlichen Nutzungsrechts weiterhin im eigenen Namen und für eigene Rechnung vermieten. Daß das Nutzungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen war, ist unerheblich. Heft Nr. 3 - MittRhNotK • März 1997 91 2. Zutreffend hat das FG auch die AfA für die Objekte B-Straße und C-Straße abgezogen. Nach dem Senatsurteil in BFHE 162, 26 = BStBl. 11 1992, 67 ist einem zur Inanspruchnahme von AfA berechtigten Vorbehaltsnießbraucher ein Schenker gleichzustellen, der mit seinen Mitteln einem zu Beschenkenden den Kauf eines von ihm, dem Schenker, im voraus bestimmten Grundstücks ermöglicht, sich bei der Schenkung ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vorbehält und anschließend aufgrund seines Nutzungsrechts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Ein solcher Schenker ist mit demjenigen vergleichbar, der ein Grundstück zunächst zu Eigentum erwirbt, um es sodann seinerseits auf den zu Beschenkenden unter Vorbehalt eines Nießbrauchs weiterzuübertragen (BFHE 162, 26 = BStBl. 11 1992, 67). Im Streitfall liegt eine solche mittelbare Grundstücksschenkung vor. Die KI. erwarb als Generalbevollmächtigte ihres Sohnes für diesen die Mietobjekte B-Straße und C-Straße und entrichtete den Kaufpreis aus eigenen Mitteln an den jeweiligen Verkäufer. Sie wandte ihrem Sohn nicht etwa einen Geldbetrag zu, damit dieser Grundstücke nach seiner Wahl erwerbe. Sie erwarb vielmehr gezielt die beiden Objekte. 13. Steuerrecht - Mittelbare Grundstücksschenkung zur Finanzierung eines Anbaus (BFH, Urteil vom 13. 3. 1996 - II R 51/95) ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 1; 12 Abs. 2 und Abs. 3 BGB § 516 Abs. 1 Die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung können auch auf grundstücksbezogene Verwendungen des Bedachten -, deren Kosten von dem Zuwendenden schenkweise ganz oder teilweise getragen werden, Anwendung finden. Zum Sachverhalt: Die Kl. ist Miteigentümerin zu 1/2 eines Grundstücks in A. Mit notariellem Vertrag vereinbarten die KI. und ihre Schwester, daß diese der KI. einen Geldbetrag in Höhe von 90.000,- DM unter der Auflage schenke, diesen Betrag ausschließlich für die Herstellungskosten des neu zu errichtenden Anbaus auf dem genannten Grundstück zu verwenden. Weiter wurde vereinbart, das Geld auf ein Baukonto einer Gesellschaft bestehend aus der Kl. und der weiteren Miteigentümerin des Grundstücks zu überweisen. In dem notariellen Vertrag heißt es weiter, die Schwester übernehme mit der Geldschenkung anteilig die Kosten für den Anbau des vorstehend genannten Geschäftshauses. Eine anderweitige Verwendung des Geldbetrages sei damit ausgeschlossen. Schenkungsgegenstand sei somit der neu zu errichtende Anbau auf dem im Vertrag genannten Grundstück. Das bekl. FA wertete die vereinbarte Schenkung als Geldschenkung in Höhe von 90.000,- DM und setzte gegen die KI. Schenkungsteuer in Höhe von 11.200,- DM fest. Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrte die KI., die Schenkung als mittelbare Grundstücksschenkung zu behandeln und den Schenkungsteuerbescheid aufzuheben. Das FG gab der Klage statt. Das FA hat Revision eingelegt Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, daß der Schenkungsteuerbescheid vom 1. 7. 1992 aufzuheben ist, weil Gegenstand der Zuwendung an die Kl. nicht der von der Schwester der KI. aufgewandte Geldbetrag, sondern der auf dem Grundstück der KI. mit diesen Mitteln errichtete Teil des Anbaus ist. 1. a) Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974; vgl. auch § 516 Abs. 1 BGB ). Die Schenkungsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zu92 wendung ( § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974); das ist der Zeitpunkt, in dem die Vermögensverfügung endgültig ist, der Bedachte (Beschenkte) also im Verhältnis zum Zuwendenden (Schenker) über das Zugewandte tatsächlich und rechtlich (frei) verfügen kann ( BFHE 162, 139 = BStBl. 11 1991, 32, m.w.N. = MittRhNotK 1991, 160 ). Die Besteuerung richtet sich deshalb danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Beschenkten auswirkt ( BFHE 176, 53 = BStBl. 111995,83 = MittRhNotK 1995, 35 ). Dementsprechend bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb gem. § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG 1974 nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung ( § 11 ErbStG 1974) über § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 a bis 6 ErbStG 1974 an den Gegenstand an, über den der Beschenkte verfügen kann; entscheidend für die Besteuerung ist die tatsächliche Bereicherung, die sich danach richtet, was der Beschenkte - endgültig - erhält ( BFHE 176, 53 = BStBl. 11 1995, 83; s. bereits BFHE 91, 431 = BStBl. 11 1968, 371 und BFHE 143, 287 = BStBl. 11 1985, 380). b) In der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 112, 40 ), in der zivilrechtlichen Literatur (statt aller MünchKomm/Kollhosser, 3. Aufl., § 516 BGB , Rn. 4), wie auch in der Rechtsprechung des BFH (insbesondere BFHE 119, 300 = BStBl. 11 1976, 632 = MittRhNotK 1976, 466 ) ist anerkannt, daß der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich nicht vorher in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden haben und wesensgleich übergehen muß; „Entreicherungsgegenstand" und „Bereicherungsgegenstand" brauchen nicht identisch zu sein (Kollhosser, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann daher in der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder eines Teilgrundstücks sowie zur Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden Grundstück eine Grundstücksschenkung (sog. mittelbare Grundstücksschenkung) gesehen werden ( BFHE 129, 507 = BStBI. II 1980, 260; BFHE 154, 383 = BStBl. 11 1988, 1025). Dies setzt voraus, daß der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das ihm ggf. übergebene Geld, sondern (erst) über das Grundstück verfügen kann, denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern erst um das mit den zur Verfügung gestellten Geldmitteln erworbene Grundstück bzw. errichtete Gebäude bereichert. c) Die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung können auch auf grundstücksbezogene Verwendungen - wie etwa den Anbau an ein bereits bestehendes Gebäude des Beschenkten -, deren Kosten von dem Zuwendenden schenkweise getragen werden, Anwendung finden, denn die Bereicherung des Beschenkten wirkt sich auch in diesem Fall in dessen Grundvermögen aus, wenn die vom Schenker zur Verfügung gestellten Geldmittel zweckgebunden sind und vom Beschenkten nur grundstücksbezogen verwendet werden dürfen (BFHE 146, 164 = BStBl. 11 1986, 460). Die Möglichkeit einer mittelbaren Grundstücksschenkung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schenker nur einen Teil der Kosten einer bestimmten, an einem Grundstück oder einem Gebäude vorzunehmenden Maßnahme trägt (vgl. BFHE 128, 75 = BStBI. 11 1979, 533; s. auch BFHE 119, 300 = BStBI. 11 1976, 632 = MittRhNotK 1976, 466 ). Ohne Bedeutung ist, wer die grundstücksbezogene Zuwendung ausgeführt oder in Auftrag gegeben hat. Denn eine bereichernde Zuwendung ist nicht davon abhängig, daß der Schenker die gewollte Zuwendung selbst ausführen kann (vgl. BFHE 119, 300 = BStBl. 11 1976, 632 = MittRhNotK 1976, 466). In diesen Fällen liegt die den steuerpflichtigen Erwerb ( § 10 Abs. 1 5. 1 ErbStG 1974) darstellende Bereicherung des Beschenkten in der unentgeltlichen Zuwendung der von Dritten verschafften Vorteile. Der Annahme einer (mittelbaren) Grundstücksschenkung in Gestalt eines Anbaus an ein bestehendes Gebäude steht nicht entgegen, daß die einzelnen Bauteile durch Verbindung mit dem Grundstück und dem Gebäude rechtlich (vgl. § 946 BGB ) untrennbare wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes ( § 94 BGB ) werden und nicht mehr Gegenstand besonderer Rechte sein können ( § 93 BGB ). Denn die eine freiHeft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1997 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 28.03.1995 Aktenzeichen: IX R 126/89 Erschienen in: MittRhNotK 1997, 91 Normen in Titel: EStG § 7; EStG § 9