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IV ZB 19/97

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. Dezember 1998 IV ZB 19/97 BGB § 138 Zur Zulässigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Mit ihren Erklärungen in der Urkunde vom 14.9.1995 sollte eine Verschiebung der Miteigentumsanteile erfolgen, um diese an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und hierdurch die Rechtsfolgen aus § 16 WEG (höhere Kostenbeteiligung des Eigentümers der Wohnung Nr. 6) auszulösen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beteiligte zu 1) den Willen hatte, den hinzu erworbenen Miteigentumsanteil von den Grundstücksbelastungen auszunehmen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie mit der notwendigen rechtlichen Folge einverstanden war. In der Einigung vom 14.9.1995 über die Rechtsänderung ist daher eine Pfandunterstellungserklärung der Beteiligten zu 1) zu sehen. Dies hat das Landgericht übersehen, offensichtlich deshalb, weil es die Erklärung vom 14.9.1995 nicht als auslegungsfähig angesehen hat. Die Frage der Auslegungsfähigkeit einer Willenserklärung unterliegt ebenso wie die Auslegung einer Eintragungsbewilligung der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, so daß der Senat anstelle des Landgerichts die Auslegung vornehmen konnte. Die somit seitens der Beteiligten zu 1) konkludent erklärte Pfandunterstellung ist von der Gläubigerin am 11.10.1995 durch ihre Zustimmung zu der Änderungsvereinbarung vom 14.9.1995 angenommen worden. Die vorinstanzlichen Entscheidungen konnten daher hinsichtlich des Verlangens auf Vorlage einer Pfandunterstellung und einer Haftentlassungserklärung der Gläubigerin des Rechts III 4 zu Bl. 6061 und 6065 keinen Bestand haben. 12. BGB §138 (Zur Zulässigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel) 1. Eine letztwillige Verfügung, die geeignet ist, die grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) der Abkömmlinge des Erblassers zu beeinträchtigen und die Abkömmlinge unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung nach Abstammung und Herkunft ( Art. 3 Abs. 3 GG ) zu benachteiligen, ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig und unwirksam, wenn die letztwillige Verfügung nicht auf die Beeinträchtigung dieser Grundrechte gerichtet ist, sondern der Erblasser andere, von der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckte, mit dem Nachlaß sachlich zusammenhängende Ziele verfolgt. 2. Ein Erblasser, dem aus Gründen der Familientradition am Rang seiner Familie nach den Anschauungen des Adels liegt, kann für seinen von der Herkunft der Familie geprägten Nachlaß letztwillig wirksam anordnen, daß von seinen Abkömmlingen derjenige nicht sein alleiniger Nacherbe werden kann, der nicht aus einer ebenbürtigen Ehe stammt oder in einer nicht ebenbürtigen Ehe lebt (sog. Erbunfähigkeitsklausel). BGH, Beschluß vom 2.12.1998 – IV ZB 19/97 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. 13. BGB §§ 2033, 2139; HGB § 27 (Fortführung eines in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenen Handelsgeschäfts durch Erbteilserwerber) 1. Die Erwerber sämtlicher Miterbenanteile können ein durch die veräußernden Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenes, ererbtes Handelsgeschäft nicht ihrerseits in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen. 2. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den Veräußerern um die Vorerben nach dem Erblasser und beiden Erwerbern um dessen Nacherben handelt und die Erbanteile in Vorwegnahme der Erbfolge übertragen werden. KG, Beschluß vom 29.9.1998 – 1 W 4007/97 – Aus dem Tatbestand: Das Handelsgeschäft des Erblassers wurde bis zum Tode des Inhabers im Jahre 1948 als einzelkaufmännisches Unternehmen geführt. Nach dem Tode des Inhabers wurde auf die Anmeldung der Beteiligten zu 1. und 2. der Übergang des Unternehmens auf sie im Wege der Erbfolge und dessen Fortführung durch sie in ungeteilter Erbengemeinschaft im Handelsregister eingetragen. Unter dem 19.9.1996 meldeten die Beteiligten die Veräußerung des durch die Beteiligten zu 1. und 2. in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenen Geschäfts durch Erbschaftsübertragungsvertrag an die Beteiligten zu 3. bis 7. „in ungeteilter Erbengemeinschaft“ die Einwilligung der Veräußerer in die Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma, die Fortführung der Firma durch die Erwerber sowie das Erlöschen der bisher bestehenden Prokura für die Beteiligten zu 3. und 4. zur Eintragung in das Handelsregister an. Dieser Anmeldung lag die notarielle Urkunde vom 21.12.1995 über einen als „Erbanteilsschenkungsvertrag unter Nießbrauchsvorbehalt“ bezeichneten Vertrag zugrunde. Darin erklärten die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils als hälftige Vorerben die Schenkung ihrer hälftigen Erbanteile am ungeteilten Nachlaß nach ihrem Vater an die Kinder des Beteiligten zu 1., die Beteiligten zu 3. bis 7., als berufene Nacherben zu gleichen ideellen Anteilen von je 20%, die ihrerseits deren Annahme erklärten. Sodann erklärten erstere die Abtretung ihrer hälftigen (vereinfacht so bezeichneten) „Gesellschaftsanteile“ an die Beschenkten zu je einem ideellen Anteil von 20%, die diese annahmen, so daß diese „Inhaber eines jeden der beiden geschenkten hälftigen Gesellschaftsanteile (nicht des ungeteilten Nachlasses direkt) … in Bruchteilsgemeinschaft zu je 20%“ würden. Weiter behielten sich die Beteiligten zu 1. und 2. den Nießbrauch an den hälftigen Erbanteilen vor. Die gegen die Zurückweisung der Anmeldung durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts gerichtete, nach Nichtabhilfe durch Rechtspfleger und Richter des Amtsgerichts als Beschwerde geltende Erinnerung der Beteiligten hat das Landgericht durch den mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde blieb erfolglos. Aus den Gründen: 1. Rechtlich zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, daß mehrere Erben ein im Wege der Erbfolge gemäß §§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB auf sie übergegangenes Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns gemeinschaftlich in ungeteilter Erbengemeinschaft zeitlich unbeschränkt fortführen können, ohne sich zu einer Handelsgesellschaft zusammenzuschließen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 92, 259/262 ff. = NJW 1985, 136 /138) und des Senats (vgl. WM 1956, 583/584 m.w.N.) wie auch der überwiegenden Auffassung der Literatur (vgl. etwa MünchKomm-HGB/Lieb, § 27 Rdnr. 69 ff.; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 71 ff., jew. m.w.N.). Hieran ist trotz allgemein bestehender Zweifel 292 MittBayNot 1999 Heft 3 Umbruch221-324 12.07.1999 13:31 Uhr Seite 292 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.12.1998 Aktenzeichen: IV ZB 19/97 Erschienen in: MittBayNot 1999, 292-294 MittRhNotK 1999, 54-56 BGHZ 140, 118-134 FGPrax 1999, 29-31 NJW 1999, 566-570 Rpfleger 1999, 128-130 ZEV 1999, 151 ZEV 1999, 59-62 Normen in Titel: BGB § 138