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IV ZB 19/97

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 28. Mai 1998 15 W 411/97 WEG § 3 Pfandfreigabe und Pfandunterstellung beider Veränderung der Größe von Miteigentumsanteilen bei Wohnungseigentum Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau lag. Die die Auflassung entsprechend der Vollmacht im Kaufvertrag auch namens der Käuferin erklärende Verkäuferin hat weder dem Grundbuchamt noch dem Notar das Original oder eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegt. Ersteres konnte sie nicht vorlegen, da das Original der Vertragsurkunde beim beurkundenden Notar verbleibt ( § 25 BNotO , § 45 BeurkG ). Eine Ausfertigung der Vertragsurkunde oder auch nur der darin enthaltenen Vollmachtsurkunde ist nicht erteilt worden. Dennoch ist im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles die das Grundbuchamt bestätigende Rechtsmeinung des Landgerichts fehlerhaft, daß der Eintragung des Eigentumsübergangs der formal ungenügende Nachweis des Fortbestandes der Vollmacht zur Erklärung der Auflassung auch namens der Käuferin entgegenstehe. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß dann eine Ausnahme vom Erfordernis der Aushändigung einer Vollmachtsausfertigung gilt, wenn dem Bevollmächtigten ein originärer gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung gemäß § 51 Abs. 1 BeurkG zusteht. Wenn zudem die Erklärung des Vertreters von dem Notar beurkundet wird, der auch schon die Vollmacht beurkundet hat, ersetzt die Berufung auf die Urschrift der Vollmacht, die in der Urkundensammlung des Notars verwahrt wird, den Besitz der Ausfertigung (Haegele/Schöner/Stöber a.a.O., Rdnr. 3585; Stiegeler a.a.O., 2.3.3.1.2.). Das Grundbuchamt darf davon ausgehen, daß der Notar in Wahrung seiner Amtspflichten einen Hinweis macht oder die Bezugnahme auf die Vollmachtsurkunde unterläßt, wenn ihm der Vollmachtgeber den Widerruf der Vollmacht mitgeteilt hat. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch das Bestehen eines Anspruchs nach §51 Abs. 1 BeurkG verneint. Der Umstand, daß in Ziff. 10 des Kaufvertrages vereinbart wurde, daß von dieser Urkunde jeder Vertragsteil nach Eintragung im Grundbuch eine Ausfertigurtg erhält, bedeutet nicht, daß das Recht der Vertragsparteien, gemäß § 51 Abs.1 BeurkG jederzeit Ausfertigungen zu verlangen, vor diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sein sollte, sondern nur, daß sie nach Grundbucheintragung ohne weiteren Antrag Ausfertigungen erhalten sollten. Die Urkunde kann auch nicht in zwei Urkunden, nämlich den Kaufvertrag und die Vollmachtserteilung aufgeteilt werden, mit der Konsequenz, daß ein gesetzlicher Anspruch des Bevollmächtigten auf Erteilung einer Ausfertigung der Vollmacht ausgeschlossen wäre, da nach §51 Abs. 1 Ziff. 1 BeurkG nur der eine Ausfertigung erhalten kann, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat. Es handelt sich hier keineswegs um eine zufällige Verbindung des Kaufvertrags mit der Vollmacht in einer Urkunde; vielmehr ist die Vollmacht als Teil der gesamtvertraglichen Vereinbarung anzusehen und soll die Durchführung des Vertrages erleichtern. Die Beteiligte Ziff. 2 hat damit Anspruch auf eine Ausfertigung der gesamten Urkunde (UR Nr. 2851/1996 einschließlich Vollmacht). Da somit das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamts angeführte Eintragungshindernis nicht vorliegt, der Fortbestand der Vollmacht vielmehr in der erforderlichen Form nachgewiesen ist, waren der Beschluß des Landgerichts und die Zwischenverfügung aufzuheben. 11. WEG § 3 (Pfandfreigabe und Pfandunterstellung bei der Veränderung der Größe von Miteigentumsanteilen bei Wohnungseigentum) Schließen die Wohnungseigentümer eine Vereinbarung über die Veränderung der Größe ihrer Miteigentumsanteile, dann liegt a) in der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger, zu der Vereinbarung eine Pfandfreigabe, soweit sich die Miteigentumsanteile verkleinert haben, und b) in der Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu der Vergrößerung seines Miteigentums grundsätzlich auch die Erklärung, daß er den vergrößerten Miteigentumsanteil den Grundpfandrechten unterstellt, die in Abt. III seines Wohnungsgrundbuchs eingetragen sind. OLG Hamm, Beschluß vom 28.5.1998, 15 W 411/97 –, mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 1) war Alleineigentümerin des im Grundbuch von … Bl. 1732 A eingetragenen Grundstücks, das mit einem aus 7 Wohnungen bestehenden Gebäude bebaut ist. Durch Teilungserklärung vom 12.2.1991 teilte sie das Grundstück in 7 Miteigentumsanteile auf, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung. Für die einzelnen Miteigentumsanteile wurden die 7 Wohnungsgrundbücher von … Bl. 6061–6067 angelegt. In den Wohnungsgrundbüchern Bl. 6063–6067 ist in Abteilung III jeweils unter laufender Nr. 3 zu Gunsten der Städtischen Sparkasse eine Gesamtgrundschuld über 346.000,00 DM eingetragen. Durch schriftliche Erklärung vom 26.4.1995 entließ die Gläubigerin die in den Wohnungsgrundbüchern Bl. 6065 und 6066 eingetragenen Miteigentumsanteile aus der Mithaft für die Gesamtgrundschuld. Zu Gunsten derselben Gläubigerin ist im Wohnungsgrundbuch Bl. 6061 in Abteilung III unter laufender Nr. 4 eine Grundschuld über 100.000,00 DM, in dem Wohnungsgrundbuch Bl. 6065 in Abteilung III unter laufender Nr. 4 eine Grundschuld über 78.000,00 DM und in dem Wohnungsgrundbuch Bl. 6066 in Abteilung III unter laufender Nr. 4 eine Grundschuld über 107.000,00 DM eingetragen. Mit notariellen Verträgen vom 23.3.1995 veräußerte die Beteiligte zu 1) die im Wohnungsgrundbuch Bl. 6066 eingetragene Eigentumswohnung an die Beteiligten zu 2) sowie die im Wohnungsgrundbuch Bl. 6065 eingetragene Wohnung an die Beteiligte zu 3). Zu Gunsten der Beteiligten zu 2) und 3) sind jeweils Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 4) ist Eigentümerin der im Wohnungsgrundbuch Bl. 6062 und der Beteiligte zu 5) Eigentümer der im Wohnungsgrundbuch Bl. 6061 eingetragenen Eigentumswohnung. Durch notariell beurkundete Erklärungen vom 14.9.1995 änderten die Beteiligten zu 1), 4) und 5) mit Zustimmung der Beteiligten zu 2) und 3) die Größe der in den Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Miteigentumsanteile in der Weise, daß die in den Wohnungsgrundbüchern Bl. 6061–6065 und 6067 eingetragenen Miteigentumsanteile verkleinert und der im Wohnungsgrundbuch Bl. 6066 eingetragene Miteigentumsanteil entsprechend vergrößert wurde. Über die teilweise Vergrößerung bzw. Verkleinerung der Miteigentumsanteile waren sich die Beteiligten zu 1), 4) und 5) einig und bewilligten und beantragten die entsprechenden Eintragungen in den Wohnungsgrundbüchern. Unter dem 11.10.1995 erklärte die Städtische Sparkasse unter Bezugnahme auf die in den Wohnungsgrundbüchern Bl. 6061, 6065 und 6066 jeweils in Abteilung III unter laufender Nr. 4 eingetragenen Grundschulden ihre Zustimmung zu der in der notariellen Urkunde vom 14.9.1995 getroffenen Vereinbarung über die Änderung der Miteigentumsanteile. 290 MittBayNot 1999 Heft 3 Umbruch221-324 12.07.1999 13:30 Uhr Seite 290 Umbruch221-324 12.07.1999 13:30 Uhr Seite 291 Mit Schriftsatz vom 23.11.1995 beantragte der Urkundsnotar u. a., die geänderten Miteigentumsanteile in den einzelnen Wohnungsgrundbüchern einzutragen. Mit Verfügungen vom 31.3. und 19.8.1996 rügte das Grundbuchamt u. a. das Fehlen von Haftentlassungserklärungen bzgl. der Rechte III 3 zu Bl. 6063, 6064 und 6067 sowie bzgl. III 4 zu Bl. 6061 und 6065 und das Fehlen einer Nachverpfändungserklärung bzgl. der im Wohnungsgrundbuch Bl. 6066 in Abteilung III unter laufende Nr. 4 eingetragenen Grundschuld. An dieser Ansicht hielt das Grundbuchamt in seiner Zwischenverfügung vom 20.1.1997 fest. Die Beteiligte zu 1) legte gegen die Verfügungen vom 4.3. und 19.8.1996 sowie 20.1.1997 Erinnerung ein, der weder der Rechtspfleger noch der Amtsrichter abhalfen. Das Landgericht wies die mit der Vorlage als Beschwerde geltende Erinnerung zurück. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, soweit sie die in den Wohnungsgrundbüchern Bl. 6061 und 6065 in Abteilung III laufende Nr. 4 eingetragenen Grundschulden und das Verlangen auf Vorlage einer Nachverpfändungserklärung bzgl. des im Wohnungsgrundbuch Bl. 6066 in Abteilung III laufende Nr. 4 eingetragenen Rechts betrifft ( § 78 GBO , § 550 ZPO ). 1. (…) 2. Zutreffend gehen die Vorinstanzen wie die Beteiligten davon aus, daß die Wohnungseigentümer durch eine Änderungsvereinbarung und entsprechende Auflassungserklärungen ihre Miteigentumsanteile untereinander unabhängig von den mit ihnen verbundenen Sondereigentumsrechten verkleinern oder vergrößern können (BGH NJW 1976, 1976 [= MittBayNot 1976, 171 (nur Leitsatz)]; BayObLG NJW 1958, 216; NJW-RR 1993, 1043 [= MittBayNot 1993, 214 ]; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 101; allgemeine Meinung). Einer gleichzeitigen Veränderung des Sondereigentums bedarf es nicht, weil der Miteigentumsanteil nicht notwendig dem Wert des dazugehörigen Sondereigentums oder dessen Fläche entsprechen muß. Das Gesetz hat von der Festlegung eines bestimmten Miteigentumsanteils abgesehen (BayObLG NJW 1958, 211 ; Weitnauer, a.a.O., § 3 Rdnr. 5). Die Änderung des Inhalts des Wohnungseigentums durch Verschiebung der Miteigentumsanteile erfordert entsprechende Auflassungserklärungen (vgl. die bereits zitierte Rechtsprechung; Kuntze-Ertl-Herrmann-Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl., Einleitung Rdnr. E 51; Demharter, GBO, 22. Aufl., Anhang zu § 3 Rdnr. 64). 6066 unter laufender Nr. 4 der Abteilung III eingetragenen Rechte. Das Landgericht hat daher insoweit mit Recht die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes bestätigt. Hinsichtlich der in den Wohnungsgrundbüchern Bl. 6061 und 6065 in Abteilung III unter laufende Nr. 4 eingetragenen Grundschulden hat das Landgericht angenommen, auch insoweit lägen keine Haftentlassungserklärungen vor. Hierzu hat es ausgeführt: Eine ausdrückliche Erklärung fehle. In den Zustimmungserklärungen vom 11.10.1995 sei auch nicht konkludent die zusätzliche Bewilligung der Pfandentlassung zu sehen. Aus dessen Wortlaut ergebe sich kein Hinweis darauf, daß die Gläubigerin über die Zustimmungserklärungen hinaus auch entsprechende Haftentlassungserklärungen habe abgeben wollen. Zudem habe die Gläubigerin durch ihre Erklärungen vom 26.4.1995 zu erkennen gegeben, daß sie zwischen einer Zustimmungserklärung einerseits und einer Haftentlassungserklärung andererseits grundsätzlich unterscheide. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Auslegung einer Eintragungsbewilligung unterliegt als rein verfahrensrechtliche Erklärung der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Ihre Auslegung richtet sich nach demselben Maßstab wie die auf ihrer Grundlage vollzogene Grundbucheintragung ( BGHZ 92, 351 , 355; 113, 374, 378 = NJW 1991, 1613 [= MittBayNot 1991, 116 ]; NJW 1995, 1081 ). In ihren Erklärungen vom 11.10.1995 hat die Gläubigerin jeweils unter Bezugnahme auf das Wohnungsgrundbuch Bl. 6061 bzw. 6065 der notariellen Urkunde vom 14.9.1995 zugestimmt. Eine Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubigerin war aber nur und ausschließlich deshalb erforderlich, weil sich ihre Rechtsstellung wegen der Verringerung des Miteigentumsanteils verschlechtert hatte. Daher bedeutet die Zustimmung vorliegend eine Pfandfreigabe. Auf die Erklärungen der Gläubigerin vom 26.4.1994 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil zum damaligen Zeitpunkt eine Haftentlassung wegen eines abgespalteten Miteigentumsanteils noch gar nicht in Rede stand. a) Die Veränderung der Miteigentumsanteile berührt die Gläubiger der in den Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Grundpfandrechte, sofern die Belastung nicht auf allen Miteigentumsanteilen ruht. Soweit sich ein Miteigentumsanteil verkleinert, werden die Grundpfandgläubiger in ihren Rechten beeinträchtigt, weil die Belastungen am abgespaltenen Anteil erlöschen (Demharter, a.a.O.). b) Notwendige Folge der Vergrößerung des Miteigentumsanteils eines Wohnungseigentümers ist es, daß die auf dem Wohnungseigentumsrecht lastenden dinglichen Rechte sich auf den hinzukommenden Miteigentumsanteil erstrecken (allgemeine Meinung, vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 1043 [= MittBayNot 1993, 214 ]). Andernfalls könnte es nämlich bei einer Vollstreckung durch die Grundpfandgläubiger in den (fiktiven) alten Miteigentumsanteil dazu kommen, daß der hinzu erworbene Miteigentumsanteil ohne Verbindung zu einem Sondereigentum wäre. Das wäre rechtlich nicht möglich. Denn Wohnungseigentum ist ein Miteigentumsanteil jeweils verbunden mit Sondereigentum ( § 1 WEG ); es gibt kein Miteigentumsanteil ohne Sondereigentum und umgekehrt ( §§ 5, 6 WEG ; vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdnr. 2971). Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß keine Haftentlassungserklärung der Gläubigerin vorliegt, zu deren Gunsten in dem Wohnungsgrundbuch 6063 in Abteilung III unter laufender Nr. 3 eine Grundschuld eingetragen ist. Die Erklärung vom 26.4.1995 bezieht sich auf die Wohnungsgrundbücher Bl. 6065 und 6066 und liegt zeitlich vor der Abänderungsvereinbarung vom 14.9.1995. Eine Haftentlassungserklärung bzgl. der Grundschuld III 3 zu Wohnungsgrundbuch Bl. 6063 kann auch nicht in den Erklärungen der Gläubigerin vom 11.10.1995 gesehen werden, weil diese Erklärungen Bezug nehmen auf die in den Bl. 6061, 6065 und Ob sich die jeweilige Grundstücksbelastung bereits kraft Gesetzes auf den hinzugetretenen Miteigentumsanteil erstreckt (so Streuer, Rpfleger 1992, 181 f.) oder ob insoweit eine Pfandunterstellung seitens des Wohnungseigentümers erforderlich ist, dessen Miteigentumsanteil sich vergrößert hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. Denn vorliegend ist in der notariell beurkundeten Erklärung der Beteiligten zu 1) vom 14.9.1995 über die Rechtsänderung konkludent die Erklärung zu sehen, daß sie den vergrößerten Miteigentumsanteil den in dem Wohnungsgrundbuch Bl. 6066 eingetragenen Grundpfandrechten unterstellt: MittBayNot 1999 Heft 3 12.07.1999 13:31 Uhr Seite 292 Mit ihren Erklärungen in der Urkunde vom 14.9.1995 sollte eine Verschiebung der Miteigentumsanteile erfolgen, um diese an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und hierdurch die Rechtsfolgen aus § 16 WEG (höhere Kostenbeteiligung des Eigentümers der Wohnung Nr. 6) auszulösen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beteiligte zu 1) den Willen hatte, den hinzu erworbenen Miteigentumsanteil von den Grundstücksbelastungen auszunehmen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie mit der notwendigen rechtlichen Folge einverstanden war. In der Einigung vom 14.9.1995 über die Rechtsänderung ist daher eine Pfandunterstellungserklärung der Beteiligten zu 1) zu sehen. Dies hat das Landgericht übersehen, offensichtlich deshalb, weil es die Erklärung vom 14.9.1995 nicht als auslegungsfähig angesehen hat. Die Frage der Auslegungsfähigkeit einer Willenserklärung unterliegt ebenso wie die Auslegung einer Eintragungsbewilligung der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, so daß der Senat anstelle des Landgerichts die Auslegung vornehmen konnte. Die somit seitens der Beteiligten zu 1) konkludent erklärte Pfandunterstellung ist von der Gläubigerin am 11.10.1995 durch ihre Zustimmung zu der Änderungsvereinbarung vom 14.9.1995 angenommen worden. Die vorinstanzlichen Entscheidungen konnten daher hinsichtlich des Verlangens auf Vorlage einer Pfandunterstellung und einer Haftentlassungserklärung der Gläubigerin des Rechts III 4 zu Bl. 6061 und 6065 keinen Bestand haben. 12. BGB §138 (Zur Zulässigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel) 1. Eine letztwillige Verfügung, die geeignet ist, die grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) der Abkömmlinge des Erblassers zu beeinträchtigen und die Abkömmlinge unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung nach Abstammung und Herkunft ( Art. 3 Abs. 3 GG ) zu benachteiligen, ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig und unwirksam, wenn die letztwillige Verfügung nicht auf die Beeinträchtigung dieser Grundrechte gerichtet ist, sondern der Erblasser andere, von der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckte, mit dem Nachlaß sachlich zusammenhängende Ziele verfolgt. 2. Ein Erblasser, dem aus Gründen der Familientradition am Rang seiner Familie nach den Anschauungen des Adels liegt, kann für seinen von der Herkunft der Familie geprägten Nachlaß letztwillig wirksam anordnen, daß von seinen Abkömmlingen derjenige nicht sein alleiniger Nacherbe werden kann, der nicht aus einer ebenbürtigen Ehe stammt oder in einer nicht ebenbürtigen Ehe lebt (sog. Erbunfähigkeitsklausel). BGH, Beschluß vom 2.12.1998 – IV ZB 19/97 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a. D. 13. BGB §§ 2033, 2139; HGB § 27 (Fortführung eines in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenen Handelsgeschäfts durch Erbteilserwerber) 1. Die Erwerber sämtlicher Miterbenanteile können ein durch die veräußernden Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenes, ererbtes Handelsgeschäft nicht ihrerseits in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen. 2. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den Veräußerern um die Vorerben nach dem Erblasser und beiden Erwerbern um dessen Nacherben handelt und die Erbanteile in Vorwegnahme der Erbfolge übertragen werden. KG, Beschluß vom 29.9.1998 – 1 W 4007/97 – Aus dem Tatbestand: Das Handelsgeschäft des Erblassers wurde bis zum Tode des Inhabers im Jahre 1948 als einzelkaufmännisches Unternehmen geführt. Nach dem Tode des Inhabers wurde auf die Anmeldung der Beteiligten zu 1. und 2. der Übergang des Unternehmens auf sie im Wege der Erbfolge und dessen Fortführung durch sie in ungeteilter Erbengemeinschaft im Handelsregister eingetragen. Unter dem 19.9.1996 meldeten die Beteiligten die Veräußerung des durch die Beteiligten zu 1. und 2. in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenen Geschäfts durch Erbschaftsübertragungsvertrag an die Beteiligten zu 3. bis 7. „in ungeteilter Erbengemeinschaft“ die Einwilligung der Veräußerer in die Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma, die Fortführung der Firma durch die Erwerber sowie das Erlöschen der bisher bestehenden Prokura für die Beteiligten zu 3. und 4. zur Eintragung in das Handelsregister an. Dieser Anmeldung lag die notarielle Urkunde vom 21.12.1995 über einen als „Erbanteilsschenkungsvertrag unter Nießbrauchsvorbehalt“ bezeichneten Vertrag zugrunde. Darin erklärten die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils als hälftige Vorerben die Schenkung ihrer hälftigen Erbanteile am ungeteilten Nachlaß nach ihrem Vater an die Kinder des Beteiligten zu 1., die Beteiligten zu 3. bis 7., als berufene Nacherben zu gleichen ideellen Anteilen von je 20%, die ihrerseits deren Annahme erklärten. Sodann erklärten erstere die Abtretung ihrer hälftigen (vereinfacht so bezeichneten) „Gesellschaftsanteile“ an die Beschenkten zu je einem ideellen Anteil von 20%, die diese annahmen, so daß diese „Inhaber eines jeden der beiden geschenkten hälftigen Gesellschaftsanteile (nicht des ungeteilten Nachlasses direkt) … in Bruchteilsgemeinschaft zu je 20%“ würden. Weiter behielten sich die Beteiligten zu 1. und 2. den Nießbrauch an den hälftigen Erbanteilen vor. Die gegen die Zurückweisung der Anmeldung durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts gerichtete, nach Nichtabhilfe durch Rechtspfleger und Richter des Amtsgerichts als Beschwerde geltende Erinnerung der Beteiligten hat das Landgericht durch den mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde blieb erfolglos. Aus den Gründen: 1. Rechtlich zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, daß mehrere Erben ein im Wege der Erbfolge gemäß §§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB auf sie übergegangenes Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns gemeinschaftlich in ungeteilter Erbengemeinschaft zeitlich unbeschränkt fortführen können, ohne sich zu einer Handelsgesellschaft zusammenzuschließen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung u.a . des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 92, 259/262 ff. = NJW 1985, 136 /138) und des Senats (vgl. WM 1956, 583/584 m.w.N.) wie auch der überwiegenden Auffassung der Literatur (vgl. etwa MünchKomm-HGB/Lieb, § 27 Rdnr. 69 ff.; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 71 ff., jew. m.w.N.). Hieran ist trotz allgemein bestehender Zweifel MittBayNot 1999 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 28.05.1998 Aktenzeichen: 15 W 411/97 Erschienen in: MittBayNot 1999, 290 Normen in Titel: WEG § 3