Entscheidung
2 StR 52/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 52/00 vom 16. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 beschlos- sen: Der Nebenklägerin Verena D. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin B. aus R. als Beistand bestellt. Gründe: Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechts- gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als be- gründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei- stands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne- - 3 - benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 16. September 1999 nur Prozeßko- stenhilfe für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1 StR 651/99). Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß