Entscheidung
III ZR 270/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 270/99 vom 24. Februar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Der Antrag der Beklagten zu 2 und 3 auf Heraufsetzung der Beschwer wird zurückgewiesen. Streitwert: 15.000 DM Gründe: I. Die Beklagte zu 1, die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Jagdge- nossenschaft P., verpachtete am 1. April 1991 die Jagdnutzung auf den zu ih- rem Bezirk gehörenden Grundstücken an den Beklagten zu 2, und zwar bis zum 31. März 2006. Am 6. August 1993 vereinbarten die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 die Verpachtung bis zum 31. März 2026. Durch Änderungsver- trag vom 1. Mai 1994 bestimmten die Beklagten zu 1, 2 und 3 den Eintritt des Beklagten zu 3 in den Jagdpachtvertrag vom 6. August 1993 "als Mitpächter für die Restpachtzeit bis zum 31. 03.2026". - 3 - Die Kläger machen geltend, nach dem Zuerwerb von Land erfülle ihr Grundbesitz die Voraussetzungen eines - nicht mehr zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beklagten zu 1 gehörenden - Eigenjagdbezirks. Sie müßten die von den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Jagdpachtverträge sowie den von den Beklagten zu 1, 2 und 3 vereinbarten Änderungsvertrag nicht gegen sich gelten lassen, soweit diese Verträge sich auf ihren Eigenjagdbezirk er- streckten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kläger für die Zeit ab 1. April 2006 den Jagdpachtvertrag vom 6. August 1993 zwischen den Beklag- ten zu 1 und 2 sowie den Änderungsvertrag vom 1. Mai 1994 zwischen den Beklagten zu 1, 2 und 3 nicht gegen sich gelten lassen müssen, soweit sich diese Verträge auf ihren Eigenjagdbezirk in der Gemarkung P. erstrecken, der aus den im Tenor des Berufungsurteils aufgeführten Flurstücken besteht. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Die Beschwer der Parteien ist jeweils auf unter 60.000 DM festgesetzt worden. Die Beklagten zu 2 und 3 haben das Berufungsurteil mit der Revision angefochten. Sie beantragen, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM heraufzusetzen. II. Der Antrag ist unbegründet. - 4 - Der Wert der Beschwer ist gemäß § 2 i.V.m. § 3 1. Halbs. ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen; § 8 ZPO ist nicht anzuwenden. 1. Die Wertberechnung richtet sich nach § 8 ZPO, wenn "das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig" ist. Dem Wortlaut nach könnte § 8 ZPO damit hier maßgebend sein. Denn zwischen den Parteien besteht - bezogen auf die Eigenjagdflächen - Streit über die Reichweite eines Jagdpachtvertrages zwischen den Beklagten zu 1 und 2 bzw. zwischen der Beklagten zu 1 und den Beklagten zu 2 und 3 (Änderungsvertrag vom 1. Mai 1994). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Kläger nicht Vertragspartei sind. Der Jagdpachtvertrag wurde allein zwischen den Beklagten geschlossen. In einem solchen Fall findet § 8 ZPO keine Anwendung; es ist nach § 3 ZPO zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 114/53 = LM Nr. 25 zu § 256 ZPO und Urteil vom 21. Oktober 1955 - V ZR 160/54 = LM Nr. 10 zu § 10 GKG, jeweils für den Streitwert; Roth in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. 1992 § 8 Rn. 5; Lappe in MünchKomm, ZPO 1992 § 8 Rn. 10; Gamp in Wieczorek/ Schütze, ZPO 3. Aufl. 1994 § 8 Rn. 12; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. 1941 § 8 Anm. 1; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. 1999 § 8 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. 1999 § 8 Rn. 4; so wohl auch Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 § 8 Rn. 3; s. auch Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. 1995 S. 157). Denn auf Klage von Drit- ten kann nicht über das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtver- trages entschieden werden (Roth aaO); das Urteil wirkt keine Rechtskraft zwi- schen den Vertragsparteien. 2. Einen Anhalt für den Wert der Verurteilung (materielle Beschwer) bietet der Jagdpachtzins, der auf die Grundstücke entfällt, die nach dem Berufungs- - 5 - urteil künftig den Eigenjagdbezirk der Kläger bilden. In bezug auf diese Grund- flächen nimmt das Berufungsurteil den Beklagten zu 2 und 3 die Berechtigung, sich zur Ausübung des Jagdrechts auf den mit der Beklagten zu 1 geschlosse- nen Jagdpachtvertrag zu berufen. Der anteilige Jahrespachtzins beträgt nach den Angaben der Beklagten zu 2 und 3 3.096,87 DM. Legt man der Schätzung nach § 3 ZPO den Jahrespachtzins als Berechnungsfaktor zugrunde und be- rücksichtigt man die in § 9 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, die Kosten für die Durchsetzung des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen zu begrenzen, so erscheint es angemessen, im Streitfall den Wert der Beschwer nicht auf mehr als 15.000 DM festzusetzen. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke