Beschluss
4 U 182/11 Lw
OLG Zweibrücken Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2012:0322.4U182.11LW.0A
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Leitsätze
Bei der Berechnung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung, dass der Beklagte nicht Pächter eines bestimmten landwirtschaftlichen Grundstücks ist, muss hier berücksichtigt werden, dass der Pachtvertrag nicht mit dem (erstinstanzlich unterlegenen) Kläger, sondern mit seiner Ehefrau geschlossen wurde. In einem solchen Fall findet § 8 ZPO keine unmittelbare Anwendung; es ist der Wert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Dies schließt nicht aus, dass sich im Rahmen dieses freien Ermessens die Ermittlung des Werts an den Vorgaben von § 8 ZPO orientiert.(Rn.7)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Kaiserslautern vom 8. November 2011 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird in die Gebührenstufe bis 600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Berechnung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung, dass der Beklagte nicht Pächter eines bestimmten landwirtschaftlichen Grundstücks ist, muss hier berücksichtigt werden, dass der Pachtvertrag nicht mit dem (erstinstanzlich unterlegenen) Kläger, sondern mit seiner Ehefrau geschlossen wurde. In einem solchen Fall findet § 8 ZPO keine unmittelbare Anwendung; es ist der Wert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Dies schließt nicht aus, dass sich im Rahmen dieses freien Ermessens die Ermittlung des Werts an den Vorgaben von § 8 ZPO orientiert.(Rn.7) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Kaiserslautern vom 8. November 2011 wird als unzulässig verworfen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird in die Gebührenstufe bis 600,00 € festgesetzt. I. Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Kaiserslautern hat die erhobene Klage auf Feststellung, dass der Beklagte nicht Pächter des landwirtschaftlichen Grundstücks „A.“ in N. ist, mit Urteil vom 8. November 2011 als unzulässig abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Klage das Feststellungsinteresse fehle, da allenfalls im Streit sei, ob der Beklagte noch bis 2015 Pächter oder die Ehefrau des Klägers seit 1. Januar 2009 neue Pächterin des o. g. Grundstückes sei. Auch die mit Schriftsatz vom 9. September 2011 vorgetragene Abtretung der Rechte der Ehefrau des Klägers an diesen führe nicht zu einer berechtigten gewillkürten Prozessstandschaft, da Voraussetzung hierfür das Vorliegen eines schutzwürdigen Eigeninteresses des Ermächtigten an einer Prozessführung im eigenen Namen sei. Das von dem Kläger zunächst angegangene Amtsgericht Kusel, das den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellungsklage an das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Kaiserslautern verwiesen hat, hatte zuvor den Streitwert für das Feststellungsbegehren vorläufig auf 2.000,00 € festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Senat hat den Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung mit Blick auf den Erwachsenheitswert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. §§ 1 Nr. 1 a, 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG bestehen. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb nach § 522 Abs. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 LwVG im Beschlusswege zu verwerfen. Die Beschwer des Klägers durch das erstinstanzliche Urteil erreicht nicht die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO normierte Erwachsenheitssumme von mehr als 600,00 €. 1. Der Wert der Beschwer ist vorliegend gemäß § 2 i. V. m. § 3 HS 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen; § 8 ZPO ist nicht unmittelbar anwendbar. Die Wertberechnung richtet sich nach § 8 ZPO, wenn „das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig“ ist. Dem Wortlaut nach könnte § 8 ZPO damit hier maßgebend sein. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Kläger nicht Vertragspartei ist. Der Pachtvertrag wurde nicht mit ihm, sondern mit seiner Ehefrau geschlossen. In einem solchen Fall findet § 8 ZPO keine unmittelbare Anwendung; es ist der Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1954 – V ZR 114/53 = LM Nr. 25 zu § 256 ZPO und Urteil vom 21.10.1955 – V ZR 160/54 = LM Nr. 10 zu § 10 Gerichtskostengesetz; BGH, Beschluss vom 24.02.2000 – III ZR 270/99, Jurion RS 2000, 19431 m. w. N.). Dies schließt nicht aus, dass sich im Rahmen dieses freien Ermessens die Ermittlung der Beschwer an den Vorgaben von § 8 ZPO bzw. § 9 ZPO orientiert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Zulässigkeit seiner Feststellungsklage unter anderem mit der Abtretung der Rechte seiner Ehefrau aus dem abgeschlossenen Pachtvertrag begründet. Unbeschadet dessen ist aber nicht erkennbar, weshalb ein Dritter – insbesondere in der vorliegenden Konstellation – bei der Festsetzung der Beschwer besser gestellt werden sollte als die eigentlichen Vertragspartner. Der Beklagte beruft sich auf einen bis 2015 befristeten Pachtvertrag. Insofern ist zwischen den Parteien allenfalls die Pachtzeit beginnend ab Erhebung der Feststellungsklage bis Pachtende 2015 im Streit. Unter Berücksichtigung des vom Beklagten entrichteten jährlichen Pachtzinses von 75 Euro wird die Erwachsenheitssumme von mehr als 600,-- € nicht erreicht. Soweit der Kläger sich für die Festsetzung einer höheren Beschwer darauf beruft, dass er wegen der Abmähung des Pachtgrundstücks nicht als „Dieb“ bezeichnet werden will, ist dies für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Denn dieser Streitpunkt war Gegenstand der gesonderten Ehrschutzklage bei dem Amtsgericht Kusel mit dem Aktenzeichen 2 C 205/10 und endete am 20. Oktober 2010 mit einem Vergleich zwischen den Parteien. Darin hat Beklagte der folgende Erklärung abgegeben: „Ich stelle klar, dass mit der Behauptung „der Kläger habe mir Futter geklaut“, wie im Schreiben vom 28.07.2009 geäußert, nicht gemeint ist, dass der Kläger einen Diebstahl im strafrechtlichen Sinne begangen hat. Vielmehr wollte ich meine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen, dass ich rechtmäßiger Pächter des Grundstücks mit der Nummer… in N. „A“ bin und deswegen der Kläger meine Ansicht nach das Futter nicht hätte abmähen dürfen.“ Damit ist dem Interesse des Klägers an Ehrschutz ausreichend genüge getan. Soweit sich der Kläger zur Begründung einer höheren Beschwer zusätzlich auf die Fruchtziehung und jährliche Prämien beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung in den §§ 8, 9 ZPO den Zweck verfolgen, die Kosten für die Durchsetzung des Rechts auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen. Unerheblich ist es, dass das Amtsgericht Kusel einen höheren (vorläufigen) Streitwert festgesetzt hatte. Der Senat als Berufungsgericht ist an eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2004 – V ZB/04, BGH, NJW-RR 2005, 219 unter II. 2. m. w. N.). 2. Der Verwerfung der Berufung steht auch nicht entgegen, dass das Erstgericht keine Entscheidung über eine Zulassung der Berufung getroffen hat. a) Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO lässt das Gericht des ersten Gerichtszugs die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (Nr. 1) und die unterlegene Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600,00 € beschwert ist (Nr. 2). Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist – wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt – grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszuges vorbehalten. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss allerdings das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600,00 € übersteigt, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (BGH, Beschluss vom 10.02.2011 – III ZR 338/09 = MDR 2011, 559 m. w. N.). In diesem Fall kann dem Schweigen des erstinstanzlichen Gerichts über die Zulassung des Rechtsmittels nicht entnommen werden, das Gericht habe die Berufung nicht zugelassen, denn es konnte – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – davon ausgehen, diese sei bereits gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 statthaft und somit eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung entbehrlich. c) Die Nachholung der Prüfung der Zulassungsgründe des § 511 Abs. 4 ZPO durch den Senat ergibt, dass die Zulassung der Berufung offensichtlich nicht in Betracht kommt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzureichen. Die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist notwendig. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.