Entscheidung
5 StR 603/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 603/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. April 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten B , D und K gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Januar 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisions- rechtszug wird abgesehen (§ 74 JGG). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Annahme des Landgerichts, es liege ein beendeter Versuch der gefährli- chen Körperverletzung vor, ist unzutreffend. Einzelne Gruppenmitglieder warfen benzingefüllte Brandflaschen („Molotow-Cocktails“) vor das „Alternati- ve Literaturcafé“, um die dort aufhältlichen ausersehenen Tatopfer zum Ver- lassen des Hauses zu veranlassen, damit man sie unmittelbar danach auf der Straße gemeinschaftlich körperlich mißhandeln könne. Dies begründete für alle an der Verabredung der gemeinschaftlichen Körperverletzung Betei- ligten, auch für die Angeklagten D und K , die sich mit einer Teil- gruppe in der Nähe zum unterstützenden Einsatz bereit hielten, nach dem Tatplan das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, also den Versuch der gefährlichen Körperverletzung. Dieser Versuch blieb ein unbeendeter, weil es zur Ausführung der Tat nach dem Tatplan weiterer Handlungen, nämlich der Mißhandlungen der Opfer, bedurft hätte. Ein Rücktritt von diesem unbeendeten Versuch der gefährli- chen Körperverletzung nach § 24 StGB liegt für keinen der Beteiligten vor. Da nach dem Wurf der Brandflaschen niemand das „Alternative Literaturcafé“ verließ, war der Tatplan endgültig undurchführbar geworden. Der Versuch - 3 - einer gefährlichen Körperverletzung war damit fehlgeschlagen, ein Rücktritt mithin ausgeschlossen. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum