OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 417/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 417/01 vom 31. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-StojanoviÊ, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffen- burg vom 1. Juni 2001 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten – nach Beschränkung der Straf- verfolgung (§ 154a Abs. 1, 2 StPO) - wegen versuchten Totschlags in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führer- schein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision insoweit, als das Landgericht den Angeklagten im ersten Fall (”Messereinsatz”) nicht wegen versuchten Heimtücke-, und im zweiten Fall (”absichtlich herbeigeführter Unfall”) nicht wegen versuchten - 4 - Verdeckungsmordes verurteilt und es in beiden Fällen minder schwere Fälle nach § 213 2. Alt. StGB angenommen hat. Das Rechtsmittel wird vom General- bundesanwalt nicht vertreten. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Beide Revisionen haben keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte in einer harmonischen Ehe, bis er im Januar/Februar des Jahres 2000 mit - der später geschädigten - Tiziana W. eine intime Beziehung einging. Etwa im Juni 2000 waren sich bei- de über eine gemeinsame Zukunft einig. Sie informierten ihre jeweiligen Ehe- partner hierüber, zogen aus den ehelichen Wohnungen aus, mieteten ab Sep- tember 2000 eine Wohnung an und kauften dafür Möbel. Am 6. August 2000 stellte der Angeklagte seinen Eltern Frau W. als seine neue Lebenspartnerin vor. Obwohl Tiziana W. den Glauben des Angeklagten an eine gemeinsame Zukunft bestärkte, war sie sich ab Mitte Juli 2000 nicht mehr sicher, ob sie wirklich mit dem Angeklagten zusammenziehen sollte. Sie scheute die endgül- tige Trennung von ihrem Ehemann; sie überlegte daher, zunächst eine eigene Wohnung zu beziehen, und deutete dies gesprächsweise auch dem Ange- klagten gegenüber an, der derartige Überlegungen jedoch verdrängte. Am Abend des 8. August 2000 teilte Frau W. dem Angeklagten in ei- nem Café mit, sie könne sich nicht von ihrem Ehemann lösen, und es sei viel- leicht besser, wenn jeder seine eigene Wohnung hätte. Beide gingen danach zum Pkw des Angeklagten. Sie unterhielten sich in dem Fahrzeug, und Frau W. bat den Angeklagten, sie nach Hause zu fahren. Der Angeklagte stieg zu- nächst aus und rauchte eine Zigarette. In "affektiver Anspannung" faßte er dann den Entschluß, "die Zeugin W. aufgrund seiner starken Enttäuschung und Verärgerung über ihr Verhalten mittels eines Ausbeinmessers, das sich in - 5 - einem Schubfach unter dem Fahrersitz seines Pkws befand, und an das (er) sich nunmehr erinnerte, zu stechen, wobei er es für möglich hielt, daß (sie) da- durch getötet werden konnte". Er war dabei "in einer derartigen inneren Erre- gung, daß er sich hinsichtlich der weiteren Umstände, insbesondere über die Ausnutzung der gegebenen Situation keine Gedanken machte". Er ergriff das Messer - mit einer Klingenlänge von ca. 14 cm - und fügte Frau W. an der linken Seite ihres Halses - unmittelbar neben der Halsschlagader - eine ca. 8 cm tiefe Stichwunde zu, ohne hierbei jedoch lebenswichtige Organe zu ver- letzen. Er verhinderte dann, daß die aufschreiende Frau das Fahrzeug verließ. Sie fragte ihn, warum er das getan habe; er antwortete, "daß sie sein ganzes Leben zerstört habe". Als sie ihn bat, sie ins Krankenhaus zu fahren, war der Angeklagte unschlüssig, was er tun sollte. Er befand sich ”in einer besonderen gefühlsmäßigen Situation”, denn er liebte Frau W. immer noch. Er zündete sich eine Zigarette an, versuchte, seine Gedanken zu ordnen, und sagte ihr, daß sie jetzt sehen würde, wozu sie ihn bringe. Nach kurzer Zeit entschloß er sich, "durch einen zweiten Stich dem Leben der Zeugin W. ein Ende zu set- zen". Welche "weiteren Motive neben der vorhandenen Enttäuschung und Ver- ärgerung über (ihr) Verhalten den Angeklagten zu diesem Entschluß kommen ließen", konnte das Schwurgericht nicht aufklären. Der Angeklagte ergriff er- neut das Messer und zielte bewußt und gewollt auf den Bauch von Frau W. , um sie zu töten. Diese konnte sich jedoch nach rechts wegdrehen, so daß der Stich nicht den Bauchbereich, sondern ihre linke Thoraxseite traf und dort eine 8 cm tiefe Wunde verursachte. Durch den Stich wurden zwar keine lebens- wichtigen Organe verletzt, der Angeklagte hielt es jedoch für möglich, daß Frau W. infolge der beiden Stichwunden und des von ihm erkannten hohen Blut- verlustes in der Folgezeit sterben würde, falls sie keine ärztliche Hilfe erhielte. Ihrer Bitte, sie ins Krankenhaus zu bringen, gab der Angeklagte zwar vor nach- - 6 - zukommen; er fuhr jedoch auf die Autobahn und sagte ihr, nachdem sie ihn wiederholt gebeten hatte, sie irgendwo herauszulassen, "er müsse immer wei- terfahren, bis der Tank leer sei". Als nach mehrstündiger Fahrt – während der der Angeklagte in seinem Empfinden zwischen Verärgerung und Enttäuschung, aber auch tiefer Zuneigung zu Frau W. schwankte - der Tankinhalt fast ver- braucht war, sah er sich zu einer Entscheidung gedrängt. In einem Gefühl der Ausweglosigkeit und Verzweiflung beschloß er, sich und seiner Beifahrerin "mittels eines bewußt herbeigeführten Unfalls das Leben zu nehmen". Er fuhr sodann - gegen 03.30 Uhr - mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h be- wußt und gewollt ungebremst gegen die linke Leitplanke, wodurch das Fahr- zeug nach rechts abgewiesen wurde, sich mehrfach überschlug und auf dem Standstreifen mit Totalschaden zum Stehen kam. Durch den Unfall erlitt Frau W. weitere Verletzungen. Sie konnte je- doch den Pkw verlassen und ein Fahrzeug anhalten, dessen Insassen Hilfe herbeiholten. Während sie wartete, kam der Angeklagte auf sie zu, wobei er das Messer in der Hand hielt, und sagte zu ihr: " 'Bitte verrate mich nicht' ". Auf Aufforderung von Frau W. warf er sodann das Messer in ein Gebüsch. 2. Das Landgericht hat das Geschehen hinsichtlich der beiden Messer- stiche als natürliche Handlungseinheit gewertet. Vom (beendeten) Tötungsver- such nach dem zweiten Stich sei der Angeklagte nicht strafbefreiend zurück- getreten, weil er die Vollendung der Tat nicht verhindert habe und er sich auch nicht freiwillig und ernsthaft bemüht habe, dies zu tun. Die absichtliche Her- beiführung des Unfalls stehe zu dem ersten Tatkomplex (Messereinsatz) in Tatmehrheit (§ 53 StGB), weil dieses Tatgeschehen aufgrund eines neuen Ent- schlusses erfolgt sei und zwischen dem ersten und dem zweiten Tatkomplex - 7 - ein Zeitraum von mindestens drei Stunden gelegen habe. Auch hier sei der Angeklagte von dem Tötungsversuch nicht strafbefreiend zurückgetreten; der Versuch sei nämlich gescheitert gewesen, weil das Fahrzeug als Tatmittel nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und "durch die vor Ort bereits anwesen- den Personen, die die Zeugin W. angehalten hatte, ... der Angeklagte auch nicht mehr auf die Zeugin W. unbeobachtet und ungehindert (habe) einwirken (können)" (UA 50). Mordmerkmale seien mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicher- heit nicht festzustellen: Es lägen keine niedrigen Beweggründe vor, weil die Motivation des Angeklagten zu den Tötungsversuchen nicht als auf tiefster Stufe stehend angesehen werden könne. Heimtücke habe zwar beim ersten Messerstich objektiv vorgelegen; es habe aber nicht festgestellt werden kön- nen, daß der Angeklagte bei dem "spontan affektiv" geprägten Geschehen die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tat ausgenutzt habe. Nach dem ersten Messerstich und vor dem Unfallgeschehen sei Frau W. nicht mehr arglos gewesen. Eine Verdeckungsabsicht sei nicht nachzuweisen: Der zweite Messerstich sei Teil einer einheitlichen Straftat gewesen; außerdem sei sowohl hier als auch bei dem beabsichtigten Unfall, bei dem er sich selbst das Leben habe nehmen wollen, ein Wille des Angeklagten zur Verdeckung einer anderen Straftat nicht sicher feststellbar. - 8 - II. 1. Revision der Staatsanwaltschaft a) Die Begründung, mit der das Landgericht Mordmerkmale verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, beim ersten Messerstich habe sich der Angeklagte nicht spontan zur Tat entschlos- sen, versucht sie, die Beweise anders als das Landgericht zu würdigen. Damit kann sie im Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden; durchgreifende Beweiswürdigungsfehler zeigt die Staatsanwaltschaft weder auf noch sind sol- che ersichtlich (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH NStZ 1999, 205). Das Landgericht bewegt sich vielmehr im Rahmen möglicher und damit vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher Beweiswürdigung. Da das Schwurgericht nicht feststellen konnte, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers vor dem ersten Stich bewußt zur Tat ausge- nutzt hat (UA 38), kam eine Verurteilung wegen versuchten (Heimtücke-) Mor- des nicht in Betracht (vgl. BGHSt 6, 120, 121; BGH NStZ 1984, 20, 21; 1997, 490, 491; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 26; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 406/00). Auch das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu verdecken" hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint: Die Annahme, der zweifach mit Tö- tungsvorsatz vorgenommene Einsatz des Messers innerhalb weniger Minuten sei als natürliche Handlungseinheit und damit der zweite Stich als Teil einer einheitlichen Tat anzusehen (vgl. hierzu BGH NStZ 1990, 385; 1992, 127, 128; 2000, 498 f.; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – 5 StR 432/00: keine Verdek- kung), wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen; - 9 - ebenso auch die Wertung, dem Angeklagten, der sich selbst habe töten wollen, habe unter den gegebenen Umständen auch beim zweiten Tatkomplex eine Verdeckungsabsicht nicht nachgewiesen werden können (UA 46 f., 49). Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, erschöpft sich in dem unzulässi- gen Versuch, die tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu ersetzen. b) Die Angriffe der Revision zu den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts greifen ebenfalls nicht durch. Das Landgericht hat in einer Ge- samtwürdigung ausführlich erörtert, warum es jeweils einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags für gegeben erachtet. Auch insoweit hat die Beschwerdeführerin keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen ver- mocht. 2. Revision des Angeklagten a) Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten auf. Das Schwurgericht hat mit rechtsfehlerfreien Erwägungen (UA 50 f.) das nach mehrstündiger Fahrt auf der Autobahn aufgrund neuen (erweiter- ten) Entschlusses (mit einem anderen Tatmittel) eingeleitete Geschehen, das zu dem Unfall führte, als neue, weitere Tat gewertet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – 5 StR 432/00; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 a ff. m. w. N.). Auch die Verneinung strafbefreienden Rücktritts von den beiden Tot- schlagsversuchen hält rechtlicher Überprüfung stand: Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung zwi- schen beendetem und unbeendetem Versuch und damit für die Voraussetzun- - 10 - gen eines strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung - in bezug auf die Tat im Sinne des materiell-rechtlichen Straftatbestandes (vgl. BGHSt 33, 142, 144) - davon ausgeht oder er es zu- mindest für möglich hält, daß ohne sein weiteres Zutun der tatbestandsmäßige ”Erfolg” eintritt (BGH NStE Nr. 38 zu § 24 StGB m.w.N.). Bei einem fehlge- schlagenen Versuch ist ein Rücktritt ausgeschlossen (BGHSt 34, 53, 56; 39, 221, 228, 232; BGH, Beschluß vom 18. April 2000 - 5 StR 603/99; Trönd- le/Fischer aaO § 24 Rdn. 6). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte es nach dem zweiten Messerstich für möglich hielt, Frau W. werde infolge der beiden Stichwunden ohne ärztliche Hilfe sterben. Daher wären hinsichtlich des Messereinsatzes für einen strafbefreienden Rücktritt aktive Rettungsbemühun- gen erforderlich gewesen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Satz 2 StGB; vgl. BGH NStZ 1993, 279 f.), die der Angeklagte jedoch nicht unternommen hat. Der neuerliche Tötungsversuch mit dem Pkw war gescheitert; ein strafbefreiender Rücktritt war daher insoweit nicht möglich; das Messer – oder andere Tatmittel - konnte der Angeklagte nach dem Unfall wegen der "vor Ort bereits anwesen- den Personen" nicht mehr einsetzen (UA 50). - 11 - b) Der Rechtsfolgenausspruch hält ebenfalls der Überprüfung stand; die sorgfältigen Erwägungen des Landgerichts hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-StojanoviÊ Ernemann