Entscheidung
2 ARs 120/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 120/00 2 AR 63/00 vom 17. Mai 2000 in der Strafsache gegen Az.: 320 (360) BRs 52/96 Amtsgericht Halle-Saalkreis Az.: 542 StVK 1650/99 Landgericht Berlin Az.: ARs 2/00 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 17. Mai 2000 beschlossen: Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die im Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstrek- kungskammer des Landgerichts Berlin zuständig. Gründe: Für die Entscheidung über den Widerruf der mit dem Urteil des Amtsge- richts Halle-Saalkreis vom 11. Juni 1996 bewilligten Strafaussetzung ist mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel zur Verbü- ßung einer anderen Strafe ab dem 31. März 1999 die Strafvollstreckungskam- mer des Landgerichts Berlin zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO); daran ändert es nichts, daß vor diesem Zeitpunkt schon das Amtsgericht Halle- Saalkreis als Gericht des ersten Rechtszuges mit der Widerrufsfrage befaßt - 3 - war: gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs hat die Strafvollstrek- kungskammer, sobald eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, stets den Vorrang (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.). Niemöller Detter Bode Otten Rothfuß