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Beschluss

4 ARs 5/22, 4 ARs 5/22 - 121 AR 113/22

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0602.4ARS5.22.00
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Leitsätze
1. Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil eines Amtsgerichts beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts sachlich zuständig, wenn sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteils und des damit verbundenen Beginns der Bewährungszeit zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt befunden hat.(Rn.3) 2. Die aufgrund des Konzentrationsprinzips gegebene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, die jene des Gerichts des ersten Rechtszuges stets verdrängt (Anschluss BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 2 ARs 197/18), tritt allein durch die Aufnahme in den Strafvollzug unabhängig davon ein, ob während der Zeit der Inhaftierung des Verurteilten eine konkrete Entscheidung in einer Strafvollstreckungssache zu treffen ist.(Rn.5)
Tenor
Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - ist für die Bewährungsaufsicht sowie die nachträglichen Entscheidungen betreffend die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juni 2021 (255 Ds 148/19) zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil eines Amtsgerichts beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts sachlich zuständig, wenn sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteils und des damit verbundenen Beginns der Bewährungszeit zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt befunden hat.(Rn.3) 2. Die aufgrund des Konzentrationsprinzips gegebene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, die jene des Gerichts des ersten Rechtszuges stets verdrängt (Anschluss BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 2 ARs 197/18), tritt allein durch die Aufnahme in den Strafvollzug unabhängig davon ein, ob während der Zeit der Inhaftierung des Verurteilten eine konkrete Entscheidung in einer Strafvollstreckungssache zu treffen ist.(Rn.5) Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - ist für die Bewährungsaufsicht sowie die nachträglichen Entscheidungen betreffend die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juni 2021 (255 Ds 148/19) zuständig. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Verurteilten, der seinerzeit zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt P. inhaftiert war, am 18. Juni 2021 - rechtskräftig seit dem 26. Juni 2021 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach Aktenlage ist der Verurteilte am 4. August 2021 aus der Haft entlassen worden, ohne dass er dem Amtsgericht, wie ihm im Beschluss gemäß § 268a Abs. 1 StPO vom 18. Juni 2021 auferlegt worden war, seinen neuen Wohnsitz mitgeteilt hat. Das Amtsgericht hat die Sache dem Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - zur Überwachung der Bewährung übersandt. Das Landgericht hat die Akten dem Amtsgericht mit dem Hinweis zurückgereicht, dass eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer zu der Zeit, als der Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt habe, nicht gegeben gewesen sei, weil damals keine Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsüberwachung erforderlich gewesen seien. Das Amtsgericht ist dieser Argumentation unter Hinweis auf veröffentlichte Rechtsprechung entgegengetreten. Die Strafvollstreckungskammer hat die Sache daraufhin dem Kammergericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Sie ist weiterhin der Ansicht, ihre Zuständigkeit sei nicht gegeben. Zwar habe der Bundesgerichtshof (in BGH NStZ 2000, 111) entschieden, dass es für die Begründung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer keine Rolle spiele, dass diese während der Zeit der Strafverbüßung keine der in § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgeführten Entscheidungen zu treffen habe. Der BGH habe aber „nicht näher erläutert (…), weswegen die in § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nach hiesigem Verständnis benannten Zeitpunkt der ‚nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen‘, ‚ dem Zeitpunkt, des Befasstseins sowie der Aufnahme in eine Vollzugsanstalt ohne Relevanz sein sollen.“ (Text wie im Original). II. Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juni 2021 beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin sachlich zuständig, weil sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des vorbezeichneten Urteils und des damit verbundenen Beginns der Bewährungszeit am 26. Juni 2021 zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO - die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB gehört hierzu (vgl. nur BGHSt 30, 223 = NJW 1982, 248; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 462a Rn. 4 m.w.N.) - in der Justizvollzugsanstalt P. befunden hat. 1. Die von der Strafvollstreckungskammer angesprochene Frage ist in der Vergangenheit bereits wiederholt, gerade auch von Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Berlin (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2008, 124; Beschluss vom 16. Januar 2004 - 2 ARs 417/03 - [juris]; KG, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 ARs 40/07 -), aufgeworfen worden. Die mit zum Teil nur schwer verständlichen Formulierungen vorgebrachten Erwägungen des vorlegenden Gerichts geben dem Senat keinen Anlass, von der insoweit vorliegenden gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Die aufgrund des Konzentrationsprinzips gegebene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, die jene des Gerichts des ersten Rechtszuges stets verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 2 ARs 197/18 - und 17. Mai 2000 - 2 ARs 120/00 - [beide bei juris m.w.N.]), ist (allein) durch die Aufnahme in den Strafvollzug unabhängig davon eingetreten, ob während der Zeit der Inhaftierung des Verurteilten eine konkrete Entscheidung in einer Strafvollstreckungssache zu treffen war (vgl. BGH NStZ 2000, 111; 2001, 165; NStZ-RR 2008, 124; StraFo 2007, 257; Beschlüsse vom 16. Januar 2004 - 2 ARs 417/03 - und 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99 - [beide bei juris]; OLG Düsseldorf JMBl NW 2002, 114; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 157 (mit näherer Begründung); OLG Hamm NStZ 2012, 711; KG, Beschlüsse vom 12. Januar 2015 - 5 Ws 66/14 - und 31. Oktober 2007 - 2 ARs 40/07 -). Die Frage, ob eine Strafvollstreckungskammer nach der durch die (Erst-)Aufnahme in eine Justizvollzugsanstalt bewirkten Begründung ihrer Zuständigkeit schon mit einer bestimmten Entscheidung befasst worden ist, hat keinen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und deren Entscheidungsvorrang im Verhältnis zu den erkennenden Gerichten. Vielmehr hindert nach dem die sachliche Zuständigkeit einerseits und die örtliche Zuständigkeit andererseits betreffenden Regelungsgefüge des § 462a StPO eine solche Befassung lediglich einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Verhältnis mehrerer Strafvollstreckungskammern bis zu einer abschließenden Entscheidung (vgl. nur BGH NStZ 2000, 111; 1984, 380). Das Kriterium des „Befasstseins“ böte für die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer im Verhältnis zum Prozessgericht im Übrigen auch keine sinnvollen Abgrenzungskriterien (vgl. dazu mit näheren Ausführungen OLG Düsseldorf a.a.O.). 2. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist auch durch die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft am 4. August 2021 nicht entfallen und wieder auf das Gericht des ersten Rechtszuges übergegangen (std. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2001,165; 1997, 379 [bei Kusch]; NStZ-RR 2008, 124; StraFo 2007, 257; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99 - [juris]; OLG Hamm a.a.O.; KG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 5 Ws 66/14 -). Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet vielmehr erst dann, wenn die Vollstreckung aller Freiheitsstrafen - durch Verbüßung, Erlass der Strafe, Vollstreckungsverjährung - vollständig erledigt ist, oder wenn - betreffend die örtliche Zuständigkeit - die Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk erfolgt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 2 ARs 197/18 - [juris] m.w.N.). III. Abschließend ist zu bemerken: Selbst wenn der Senat die Kritik des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der (vermeintlich) mangelnden Begründung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilen würde, hätte es nahegelegen, dass er sich zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Zuständigkeitsfragen, die nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu lösen sind, der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung anschließt (vgl. zu diesem Aspekt OLG Frankfurt a.a.O. und KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5 ARs 11/01 -).