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Entscheidung

3 StR 167/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 167/00 vom 17. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 17. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kleve vom 11. Januar 2000 im Ausspruch über die Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB aufgehoben, jedoch bleiben auch insoweit die zugehörigen Feststellungen auf- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben mit diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah- ren verurteilt. Es hat ferner die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, eine Sperrfrist von drei Jah- ren verhängt und den Führerschein eingezogen. Die Nachprüfung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum - 3 - Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Es gefährdet den Be- stand des Strafausspruchs hier auch nicht, daß die Strafkammer nicht erörtert hat, ob dem Angeklagten nach § 47 Abs. 1 AuslG eine zwingende Ausweisung droht. Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, stellt dieser Umstand nicht stets einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar, der nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ausdrücklich erörtert hätte werden müssen, wenngleich dies empfehlenswert gewesen wäre. Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmende Strafzumessungsgründe, nur besondere Um- stände können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGHR StGB § 46 II Ausländer 5 = wistra 1999, 262). Solche besonderen Umstände liegen angesichts der getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu seinen Taten fern. Dagegen hat die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB keinen Bestand, da sie entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und somit eine rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht. Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muß der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersön- lichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Um- fang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (BGHR StGB § 29 I Entziehung 6, 7; BGH StV 1999, 18 f.). Zwar belegt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzu- verlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraft- fahrzeugs ergibt, wenn er im Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt - 4 - hat, so daß in derartigen Fällen eine eingehende Würdigung in der Regel nicht zwingend geboten ist (BGH NStZ 2000, 26 f.), doch rechtfertigt dies ein Abse- hen von jeglicher Begründung - wie hier - nicht. Es kommt hinzu, daß auch das nicht unerhebliche Maß der verhängten Sperre von drei Jahren bei einem Tä- ter, gegen den nach den Urteilsfeststellungen die Entziehung der Fahrerlaub- nis erstmals verhängt worden ist, einer Begründung bedurft hätte. Dagegen gefährdet das Fehlen einer Begründung für die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Rdn. 38) den Bestand des Urteils insoweit nicht. Der Senat kann aus- schließen, daß die Entscheidung auf dem Fehlen der Begründung beruht, da eine andere Ausübung des Ermessens bei unerlaubt eingeführtem und sicher- gestelltem Heroin ausscheidet. Rissing-van Saan Miebach Winkler Boetticher von Lienen