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3 StR 487/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 4 8 7 / 1 4 vom 17. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kleve vom 4. August 2014 im Ausspruch über die Maß- regel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf die Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die Entscheidung über die Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 StGB keinen Bestand, da sie entgegen § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und die Ur- teilsgründe somit eine rechtliche Nachprüfung der Maßregelanordnung durch das Revisionsgericht nicht ermöglichen. Soll gegen einen Angeklagten wegen einer Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, eine isolierte Sperrfrist für die Er- teilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet wer- den, so muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, um die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu belegen; der erfor- derliche Umfang der Darlegung hängt vom Einzelfall ab (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298 mwN). Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (BGH, Urteil vom 5. September 2006 - 1 StR 107/06, NStZ-RR 2007, 40). Eine auf den Einzelfall bezogene Begrün- dung macht dies indes nicht entbehrlich. 2 3 - 4 - Über die Verhängung einer Sperrfrist muss deshalb erneut entschieden werden. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 4