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Leitsatz

VI ZR 201/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 201/99 Verkündet am: 27. Juni 2000 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 249 Ba; ZPO § 304 a) Zur haftungsrechtlichen Bedeutung eines ärztlichen Behandlungsfehlers, der nicht als ausschließliche und alleinige Ursache, wohl aber als Mitursache neben krankheitsbedingten Faktoren für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Pati- enten in Betracht kommt. b) Beschränkt der Tatrichter in einem Grundurteil die haftungsrechtliche Ein- standspflicht des Verantwortlichen auf bestimmte Schädigungen des Verletzten, so muß in der Entscheidung zugleich zweifelsfrei ausgeschlossen werden, daß eine Haftung für weitere geltend gemachte Schädigungen bejaht werden kann. BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - OLG Bamberg LG Schweinfurt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. April 1999 insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Klägers Schadensfolgen ausgenommen worden sind, die auf einer "fixierten" Außendreh- fehlstellung des linken Beines des Klägers über 40° hinaus beru- hen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Der Kläger wurde im Jahre 1987 dreimal im Krankenhaus Schloß W., dessen Träger der Beklagte zu 1) ist, zwecks Behandlung einer Arthrose an den Hüftgelenken operiert, und zwar am 29. Januar 1987 an der linken, am - 3 - 17. Februar und 3. März 1987 an der rechten Hüfte. Der Eingriff vom 29. Januar 1987 fand unter Aufsicht und Assistenz des Beklagten zu 2), eines Oberarztes, statt; den Eingriff vom 17. Februar 1987 nahm der Beklagte zu 2) selbst vor. Der Kläger hat den Beklagten hinsichtlich dieses operativen Vorgehens Behandlungsfehler und Aufklärungsmängel angelastet. Er hat unter anderem vorgetragen, nach der Operation vom 29. Januar 1987 sei es - was bei Einhal- tung des gebotenen ärztlichen Standards vermeidbar gewesen wäre - zu einer Außendrehfehlstellung seines linken Beines von mehr als 40° gekommen, wo- durch der Gebrauch dieses Beines erheblich beeinträchtigt werde. Im Anschluß an die Operation vom 17. Februar 1987 sei eine nicht ordnungsgemäß einge- setzte Winkelplatte ausgebrochen; die deshalb notwendig gewordene Nacho- peration vom 3. März 1987 habe bei ihm zu einer Embolie geführt. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz materiellen Schadens abge- wiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger unter Weiterverfolgung seiner ursprünglichen Anträge zusätzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 445.368,42 DM begehrt. Das Berufungsgericht hat die auf Ersatz beziffer- ten materiellen Schadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klage - vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Dritte - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie darauf beruht, daß a) die Operation des Klägers vom 29. Januar 1987 in dem orthopädi- schen Krankenhaus Schloß W. zu einer vollständigen Aufhebung der Innendrehfähigkeit des linken Beines im Hüftgelenk und zu einer Au- ßendrehfähigkeit dieses Beines von 40° führte, - 4 - b) es nach der Operation des Klägers vom 17. Februar 1987 in dem ge- nannten Krankenhaus zu einem Ausbruch der eingesetzten Metall- platte kam, c) der Kläger im Anschluß an die Operation vom 3. März 1987 eine Em- bolie erlitt. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten als Ge- samtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen nach dem 31. Dezember 1996 entstandenen oder noch entstehenden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er auf den zu Buchstabe a) genannten Umständen beruht, sofern der Kläger aufgrund dieser Umstände erwerbsunfähig geworden ist und soweit seine Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers richtet sich dagegen, daß im Grund- und Fest- stellungsausspruch des Berufungsgerichts Schadensfolgen ausgenommen worden sind, die auf einer "fixierten" Außendrehfehlstellung des linken Beines des Klägers über 40° hinaus beruhen; insoweit verfolgt der Kläger sein Klage- begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist zu der Beurteilung gelangt, daß den behan- delnden Ärzten im Rahmen der Operationen vom 29. Januar 1987 und vom - 5 - 17. Februar 1987 Kunstfehler unterlaufen sind, für die beide Beklagte haftungs- rechtlich einzustehen haben. Ob das Fehlverhalten bei dem Eingriff am 29. Januar 1987 - der allein im vorliegenden Revisionsverfahren von Interesse ist - als grober Behandlungsfehler einzustufen sei, könne dahinstehen. Es ste- he fest, daß das linke Bein des Klägers infolge des Kunstfehlers bei diesem Eingriff seine Innendrehfähigkeit insgesamt verloren habe. Hingegen seien die Erweiterung der Außendrehfähigkeit dieses Beines und die hieraus resultie- rende Drehfehlstellung nicht ausschließlich operationsbedingt. Auf einem ärzt- lichen Kunstfehler, nämlich darauf, daß bei dem Eingriff die Antetorsion nicht bestmöglich eingestellt worden sei, beruhe die Drehfehlstellung nur insoweit, als sich die Außendrehfähigkeit nach der Operation auf 40° erweitert habe. Dagegen sei die weitergehende Verschlechterung der Drehfähigkeit nach den Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. auf die fortschreitende Ar- throse des Klägers zurückzuführen. Dies gelte insbesondere für die bei ihm festgestellte "fixierte" Drehfehlstellung von 0/45/50° , die eine starke Behinde- rung für den Kläger bedeute und das vorzeitige Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenks erforderlich gemacht habe. Daher seien die geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach nur mit einer entsprechenden Ein- schränkung hinsichtlich der Schadensfolgen gerechtfertigt; gleiches gelte für den Feststellungsausspruch. Im Betragsverfahren werde zu klären sein, ob sich die "fixierte" Fehlstellung günstiger ergeben hätte (z.B. statt 0/45/50 eventuell um 0/40/45), wenn die Antetorsion bei der Operation bestmöglich eingestellt worden wäre und ob oder wie sich dies auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgewirkt hätte. Der Kläger sei über die Operationsrisiken auch hinreichend aufgeklärt worden. Er sei darauf hingewiesen worden, daß die Operation die Arthrose - 6 - nicht aufhalten könne und daß er möglicherweise mit dem Eingriff nicht zufrie- den sein werde. II. Diese Überlegungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allem stand. Die im Berufungsurteil vorgenommene Ein- schränkung des Grund- und Feststellungsausspruchs erweist sich als nicht frei von Rechtsfehlern. 1. Das Berufungsgericht geht beanstandungsfrei davon aus, den Be- klagten sei hinsichtlich der Operation vom 29. Januar 1987 als schuldhafter Behandlungsfehler anzulasten, daß bei diesem Eingriff die Antetorsion nicht bestmöglich eingestellt wurde. Bei dieser Sachlage stand dem Berufungsge- richt verfahrensrechtlich die von ihm wahrgenommene Möglichkeit offen, im Hinblick auf die noch nicht entscheidungsreife Frage der Höhe der geltend ge- machten Ansprüche abschließend zunächst nur über den Feststellungsantrag und daneben über die Zahlungsanträge durch Grundurteil zu entscheiden. In- soweit war es auch grundsätzlich rechtlich unbedenklich, daß das Berufungs- gericht - unter Klageabweisung im übrigen - den Grund- und Feststellungsaus- spruch auf im Tenor beschriebene Schädigungen beschränken wollte, hinsicht- lich deren es eine Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Vorgehens der Beklagtenseite bejahen konnte. Dann durfte das Berufungsgericht allerdings nicht diese Kausalitätsfrage, über die es im Tenor seines Grund- und Feststel- lungsausspruchs bereits endgültig entschieden hat (und auch entscheiden wollte), hernach in den Entscheidungsgründen teilweise doch wieder dem Be- tragsverfahren vorbehalten. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsur- teil insoweit, was den entscheidenden Punkt der Außendrehfehlstellung des - 7 - linken Beines des Klägers angeht, in sich widersprüchlich und daher rechts- fehlerhaft ist: Das Berufungsgericht führt in den Gründen seiner Entscheidung aus, im Betragsverfahren werde zu klären sein, ob die vom Sachverständigen Prof. Dr. G. festgestellte "fixierte" Fehlstellung sich günstiger ergeben hätte (z.B. statt 0/45/50 eventuell um 0/40/45), wenn die Antetorsion bei der Operati- on bestmöglich eingestellt worden wäre. Diese Überlegung kann nur bedeuten, daß das Berufungsgericht es insoweit für möglich (und noch offen) hält, daß die vom Kläger in den Mittelpunkt seines Schadensersatzbegehrens gestellte Außendrehfehlstellung auch über 40° hinaus jedenfalls teilweise auf einem be- handlungsfehlerhaften Verhalten beruht und dementsprechend eine Scha- densersatzpflicht der Beklagten gegeben sein kann. Im Tenor des Berufungsurteils wird die Klage jedoch - sowohl im Aus- spruch zum Grunde als auch zur Feststellung - abgewiesen, soweit es um Schädigungen geht, die aus einer Außendrehfähigkeit des linken Beines des Klägers von mehr als 40° resultieren. Dies müßte eine Prüfung im Betragsver- fahren dahin, ob eine behandlungsfehlerhafte Einstellung der Antetorsion bei der Operation zu einer "fixierten" Fehlstellung von 0/45/50° geführt hat, gerade ausschließen. Das Berufungsurteil kann daher bereits im Hinblick auf diese ungeklärte Widersprüchlichkeit keinen Bestand haben. 2. Die Revision rügt des weiteren mit Erfolg, daß die Überlegungen des Berufungsgerichts, mit denen die Ersatzpflicht der Beklagten für Schädigungen aus der Operation vom 29. Januar 1987 hinsichtlich der Außendrehfähigkeit - 8 - des linken Beines des Klägers auf eine Fehlstellung von 40° beschränkt wird, auch der Sache nach nicht frei von Rechtsfehlern sind. a) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob den Beklagten bei diesem Eingriff ein grob fehlerhaftes Vorgehen anzulasten ist, etwa deshalb, weil der Oberschenkelhalsknochen des Klägers bei der Operati- on nicht mit einem Meißel oder eingebohrten Kirschnerdrähten markiert wurde. Auch im Revisionsrechtszug kann diese Frage - mangels tragfähiger Feststel- lungen hierzu im Berufungsurteil - nicht entschieden werden. Unter diesen Um- ständen durfte das Berufungsgericht (im Hinblick auf die bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers mögliche Beweislastumkehr in der Kausalitätsfra- ge) im Grund- und Feststellungsausspruch nur die gesundheitlichen Schädi- gungen ausnehmen, hinsichtlich deren eine (haftungsbegründende) Ursäch- lichkeit der bei dem Eingriff unterlaufenen Fehler ausgeschlossen (oder je- denfalls gänzlich unwahrscheinlich) war. Das Berufungsurteil wird diesen Grundsätzen nicht hinreichend gerecht. Das Berufungsgericht hält es lediglich für widerlegt, daß die gravierenden Drehfehlstellungen des linken Beines des Klägers ausschließlich operations- bedingt seien; in dieselbe Richtung geht die Darlegung des Berufungsgerichts, die Annahme des Sachverständigen Dr. K., die "fixierte" Drehfehlstellung sei allein durch einen Operationsfehler und nicht durch eine fortschreitende Ar- throse verursacht, sei widerlegt. Diese Ausführungen berücksichtigen nicht hinreichend, daß es nicht darauf ankommt, ob ein Behandlungsfehler die "ausschließliche" oder "alleini- ge" Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist; auch eine Mitursäch- lichkeit, sei es auch nur als "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich (vgl. - 9 - z.B. Senatsurteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862). In- soweit kommt eine Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler auch für eine bloße Mitursächlichkeit in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362 f.). b) Für einen Ausschluß der Mitursächlichkeit der den Beklagten zuzu- rechnenden ärztlichen Pflichtverletzung bei der Operation vom 29. Januar 1987 für das vom Kläger nunmehr geltend gemachte Ausmaß der Außendrehfehl- stellung seines linken Beines findet sich im Berufungsurteil im Rahmen der bisher getroffenen Feststellungen keine hinreichend tragfähige Grundlage. Die Revision weist insoweit zu Recht darauf hin, daß auch der gerichtliche Sach- verständige Prof. Dr. G. bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht die Au- ßendrehfehlstellung nicht ausschließlich auf die fortschreitende Arthrose, son- dern auf ein Zusammenwirken von drei Faktoren zurückgeführt hat, zu denen neben der arthrotischen Entwicklung und einer Verzögerung der Krankengym- nastik auch eine mögliche fehlerhafte Einstellung der Antetorsion bei der Ope- ration, also gerade ein den Beklagten angelasteter Behandlungsfehler, gehört. c) Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Auch auf diesem Fehler beruht das Berufungsurteil, so- wohl in seinem Feststellungserkenntnis als auch im Ausspruch zum Klage- grund. 3. Soweit die Revision eine uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die nach dem Eingriff vom 29. Januar 1987 eingetretene Außendrehfehlstel- lung des linken Beines des Klägers daraus herleiten will, es habe keine hinrei- chende Risikoaufklärung stattgefunden, können die angebrachten Rügen kei- nen Erfolg haben. Das Berufungsgericht konnte auf der Grundlage der durch- geführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangen, der - 10 - Kläger sei in ausreichender Weise darauf hingewiesen worden, daß die Ope- ration die Arthrose nicht aufhalten könne und daß er möglicherweise mit dem Eingriff nicht zufrieden sein werde. Eine zusätzliche Aufklärung darüber, daß möglicherweise keine Schmerzfreiheit für längere Zeit erreicht werden könne, war unter diesen Umständen bei der gegebenen Sachlage rechtlich nicht ge- boten. III. Das Berufungsurteil war daher teilweise aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im erneuten Berufungsrechtszug wird der Kläger Gelegenheit haben, auch zu der von der Revision angeschnittenen Frage weiter vorzutragen, ob das rasche Fort- schreiten der für die Beschwerden des Klägers wesentlich (mit-) verantwortli- chen Arthrose seinerseits durch Behandlungsfehler bei der Operation vom 29. Januar 1987 begünstigt worden ist. Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Dressler Dr. Greiner Wellner