Leitsatz
VI ZR 577/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:191217UVIZR577
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:191217UVIZR577.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 577/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Bb Die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei, denn der Nach- teil der effektiven Prämienerhöhung tritt - unabhängig von der Regulierungshö- he - allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versi- cherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Januar 1966 - VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387). BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - VI ZR 577/16 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. November 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das vorbezeichnete Gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17. April 2014 geltend, wobei Gegenstand des Revi- sionsverfahrens nur noch das Feststellungsbegehren bezüglich des Rückstu- fungsschadens in ihrer Vollkaskoversicherung ist. Die Beklagte zu 2 regulierte als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkw der Beklagten zu 1 den von der Klägerin geltend gemachten Sachschaden von insgesamt 10.408,52 € au- ßergerichtlich auf der Basis einer 75-prozentigen Haftung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung. Nach der Inan- spruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung wegen des verbleibenden Schadens hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, 1 - 3 - ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Voll- kaskoversicherung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Scha- densereignis und der damit verbundenen Prämienerhöhung im Versicherungs- beitrag entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zu- rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin von den Be- klagten nicht den Ersatz des ihr entstandenen oder noch entstehenden Rück- stufungsschadens verlangen könne. Es sei zwar zutreffend, dass der Rückstu- fungsschaden der Klägerin in ihrer Vollkaskoversicherung letztlich adäquat kau- sale Folge des Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1 sei, nachdem insoweit für die Bejahung der Kausalität Mitursächlichkeit ausreichend sei. Jedoch begrün- de dies für sich genommen noch keine anteilige Ersatzpflicht der Beklagten an einem Rückstufungsschaden der Klägerin. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hänge die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. Führe dies zu dem Ergebnis, dass der entstandene primäre Sachschaden vom Unfallgegner nur quotal zu übernehmen sei, habe der Geschädigte seiner- seits den sich hieraus ergebenden quotalen Eigenanteil zu tragen. Nehme er nach Regulierung des Haftungsanteils des Unfallgegners dann ausschließlich in diesem Rahmen seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, um nicht auf einem Teil seines Schadens "sitzen zu bleiben", so beträfen die damit für den Ge- 2 - 4 - schädigten einhergehenden Kosten und finanziellen Belastungen wie Selbstbe- teiligung und Rückstufungsschaden gerade nicht den Haftungsbereich des Un- fallgegners, weshalb von diesem insoweit auch keine quotale Beteiligung gefor- dert werden könne. Ansonsten liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass sich der Unfallgegner über seinen Haftungsanteil hinaus am eigenen Haftungsanteil des Geschädigten beteiligen müsse. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin in Höhe der Haftungsquote der Beklagten anteiligen Ersatz des Rückstufungsschadens in ihrer Vollkaskoversicherung verlangen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 1966 - VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387; vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05, VersR 2006, 1139 und vom 26. September 2006 - VI ZR 247/05, VersR 2007, 81 Rn. 8; ebenso BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 35/74, VersR 1976, 1066, 1067, insoweit in BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt; BVerwGE 95, 98, 102 f.; vgl. zur Gebäudekaskoversicherung Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Dies zieht das Berufungsgericht im Grundsatz nicht in Zweifel. 2. Die Frage, ob der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadensverursa- chung für den Rückstufungsschaden haftet, hat der erkennende Senat mit Ur- teilen vom 25. April 2006 (VI ZR 36/05, aaO) und vom 26. September 2006 3 4 5 - 5 - (VI ZR 247/05, aaO) bereits bejaht. Wie der erkennende Senat in diesen Urtei- len näher ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Rückstu- fungsschaden (auch) infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2006 - VI ZR 247/05, aaO; vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05, aaO Rn. 10; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00, VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99, VersR 2000, 1282, 1283 und vom 26. Janu- ar 1999 - VI ZR 374/97, VersR 1999, 862). 3. Soweit das Berufungsgericht meint, der vorliegende Fall sei deshalb anders zu beurteilen, weil im Gegensatz zu den vom Senat bereits entschiede- nen Fällen die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung erst nach der Regulierung des Haftpflichtversicherers ihrer Unfallgegnerin "nur" hinsichtlich des von ihr selbst zu tragenden Schadensteils und damit nicht "auch" in Anspruch genom- men habe, ist dem nicht zu folgen. Für die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Regulierung des Haftpflichtversicherers seines Unfallgeg- ners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich erst dann an seinen Kasko- versicherer wendet oder ob er dies sogleich hinsichtlich des Gesamtschadens tut und danach der Schaden quotenmäßig ausgeglichen wird. In beiden Fällen tritt der Rückstufungsschaden ein mit der Folge, dass in derartigen Fällen der Rückstufungsschaden vom Schädiger unabhängig von dessen Regulierungs- verhalten regelmäßig anteilig zu ersetzen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Septem- ber 2006 - VI ZR 247/05, aaO Rn. 10 mwN). Die Ersatzfähigkeit des Rückstu- fungsschadens kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil der Klägerin eingetreten sei. Der 6 7 - 6 - Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt allein dadurch ein, dass Versiche- rungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versi- cherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen (Senatsurteil vom 18. Januar 1966 - VI ZR 147/64, aaO, juris Rn. 16). Im Gegensatz zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwalts- kosten des Geschädigten für die Inanspruchnahme seiner Kfz- Kaskoversicherung nur im Hinblick auf den ihm selbst verbleibenden Schadens- teil (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527) ist beim Kasko-Rückstufungsschaden keine Abgrenzung über die Zurechnung vorzu- nehmen. Denn der unfallbedingte Rückstufungsschaden tritt nach den Allge- meinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) insgesamt abhängig vom Schadensfall und unabhängig von der Regulierungshöhe ein. 4. Soweit das Berufungsgericht gegen das Ergebnis Bedenken äußert, weil der Unfallgegner per Saldo höhere Kosten zu tragen habe, wenn der Ge- schädigte über Vollkaskoschutz verfüge und diesen in Anspruch nehme, ist ein entsprechendes Ergebnis - anders als das Berufungsgericht meint - dem Scha- densrecht nicht fremd. Es liegt vielmehr darin begründet, dass der Schädiger den Geschädigten schadensrechtlich so hinnehmen muss, wie er ihn trifft. Schließlich vermag auch der Umstand, dass dem Rückstufungsschaden als Vorteil Versicherungsleistungen gegenüberstehen, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, denn die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten. 5. Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- 8 9 10 - 7 - weisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die Beklag- ten für den Rückstufungsschaden nur anteilig haften und sich das Berufungsge- richt - aus seiner Sicht folgerichtig - mit der Haftungsquote nicht auseinander- gesetzt hat. Deren Höhe ist auch Voraussetzung dafür, ob den Beklagten ein Rückforderungsanspruch zusteht, mit dem sie - wie von der Revisionserwide- rung geltend gemacht - in der Berufungsinstanz die Aufrechnung erklärt haben. Des Weiteren wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit dem Vor- bringen im Zusammenhang mit der Gegenrüge der Revisionserwiderung zu befassen. Galke Wellner von Pentz Müller Klein Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 04.12.2015 - 14 C 3760/14 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 14.11.2016 - 5 S 49/15 (II) -