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Entscheidung

5 StR 289/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 289/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2000 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Chemnitz vom 7. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Schwurgericht eine Notwehrlage des Angeklagten bei Beginn der ge- walttätigen Einwirkung auf sein Opfer ausgeschlossen und eine alkoholbe- dingte erhebliche Verminderung, nicht indes einen Ausschluß der Schuldfä- higkeit des Angeklagten angenommen hat, hält nach dem Gesamtzusam- - 3 - menhang der Urteilsgründe sachlichrechtlicher Prüfung stand. Anders ver- hält es sich mit dem Rechtsfolgenausspruch. Die Begründung, mit welcher das Landgericht die Anordnung einer Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Der – wie vom psychiatrischen Sachverständigen zweifelsfrei festgestellt – alkoholkranke Angeklagte hat ohne jeden verständlichen Anlaß im Zustand alkoholbe- dingter erheblicher Enthemmung im Sinne von § 21 StGB eine besonders schwere Gewalttat begangen. Danach ist die vom Schwurgericht gebilligte Wertung des Sachverständigen, es fehle an einer Gefahr künftiger erhebli- cher Straftaten des Angeklagten infolge seines Hanges, nicht verständlich. Die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr kann allein durch die Anlaßtat begründet werden (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 – Gefährlichkeit 2; BGH, Beschluß vom 11. März 1997 – 5 StR 29/97 – ; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 64 Rdn. 6); durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als An- laßtat wird sie regelmäßig hinreichend belegt. In Ermangelung jeglichen nachvollziehbaren Tatmotivs war hier auch aus dem eher unauffälligen Vor- leben des Angeklagten nichts anderes herzuleiten. Der weitere Hinweis des Sachverständigen, der Angeklagte biete “noch keine nachvollziehbare inne- re Motivation” für eine Entziehungskur, ist – auch im Blick auf zu erwägende Möglichkeiten einer maßgeblichen Motivationsstärkung im Rahmen der Be- handlung – zu vage, um das Fehlen der für eine Unterbringung gemäß § 64 StGB erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungser- folges (BVerfGE 91, 1) ausreichend zu belegen und die Nichtanordnung der Maßregel allein zu tragen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafe bei Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB niedriger hätte ausfallen können. Das gilt insbesondere angesichts dessen, daß der Strafausspruch – trotz des gravierenden Tatbildes – seiner Begründung wegen nicht unbedenklich ist. - 4 - Einem Täter wie dem Angeklagten, dem eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zugute zu halten ist, darf die bei Begehung der Tat bewiesene Handlungsintensität, die auf diesen Zustand zurückgeht, nur eingeschränkt angelastet werden (vgl. BGHR StGB § 21 – Strafzumes- sung 17; Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 19 und 22; jeweils m.w.N.). Eine wesentliche Strafschärfung wegen besonderen Leidens des Opfers setzt – wenn nicht etwa entsprechend gezieltes Verhalten des Täters in Frage steht – regelmäßig voraus, daß das Opfer dabei mindestens teilweise bei Bewußtsein gewesen ist, was sich hier ohne näheren Beleg nicht von selbst versteht. Bei dieser Sachlage muß über Strafhöhe und Maßregel – wiederum unter Zuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StGB) – erneut tatrichter- lich verhandelt werden. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause