Urteil
3600 Js 31123/20 - 6 Ks
LG Kassel 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2021:0617.3600JS31123.20.6K.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
Angewandte Strafvorschriften:
§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52, 64 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52, 64 StGB I. Der ledige und kinderlose Angeklagte ist in „…“ geboren und als einziges Kind seiner Eltern in deren Haushalt aufgewachsen. Sein Vater war „…“, seine Mutter „…“. Sein Vater starb „…“ bei einem Unfall. Der Angeklagte besuchte die Schule in „…“ (nur) für drei Jahre und begann mit 15 Jahren als „…“ zu arbeiten. „…“ kam er mit dem Flugzeug von „…“ nach „…“, wo er einen Asylantrag stellte und in die Erstaufnahmeeinrichtung nach „…“ gebracht wurde. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und er kam über „…“ nach „…“, wo er bis zu seiner Festnahme in einer Gemeinschaftsunterkunft lebte. Er spricht bis heute nur schlecht Deutsch. Der Angeklagte trinkt seit 5 Jahren täglich Alkohol. Der Konsum bestimmte seinen gesamten Tagesablauf, der nur noch aus Trinken und Schlafen bestand und er reichte bis zu einer Flasche Wodka am Tag. Er begann schon morgens Alkohol zu trinken und fing an zu zittern, wenn er keinen Alkohol mehr trank. Auch nach seiner Festnahme zeigte er deutliche Entzugserscheinungen, die medikamentös behandelt wurden. Er befand sich von „…“ bis „…“ fünfmal zur Entgiftung im „…“, wo er jeweils mit einem Atemalkoholgehalt zwischen 2,6 und 3,86 Promille aufgenommen wurde und einige Tage verbrachte. Eine Entwöhnungsbehandlung fand bislang nicht statt. Der Angeklagte wurde am „…“ vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls der Amtsgerichts Kassel vom „…“ seitdem in Untersuchungshaft. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Am Sonntag, den „…“ traf sich der Angeklagte mit dem später geschädigten Zeugen „…“ in einer Bar in „…“, da dieser am nächsten Tag per „…“ Geld für den Angeklagten nach „…“ überweisen sollte. Beide Männer, die sich schon länger kannten und miteinander befreundet waren, besprachen diese Überweisung, die der Angeklagte mangels Ausweispapieren nicht selbst vornehmen konnte. An einer Tankstelle in „…“ kauften sie anschließend gemeinsam eine Flasche Wodka und vier Flaschen Bier und gingen in die Wohnung des Geschädigten in der „…“ in „…“, wo sie den gekauften Alkohol tranken und Fernsehen schauten. Im Verlauf des Abends gingen sie zu Fuß in die Gaststätte „…“ in „…“, wo sie Essen kauften und eine weitere Flasche Wodka. Anschließend kehrten sie in die Wohnung des Zeugen zurück, aßen im Wohnzimmer auf dem Bett, tranken weiter Alkohol und sahen fern. Als der Zeuge „…“ mit seiner Ehefrau in „…“ telefonierte, begab sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte in das Bad der Wohnung. Dort hielt er sich längere Zeit auf. Gegen 2.50 Uhr nahm er sodann in der Küche der Wohnung ein breites, scharf geschliffenes Küchenbeil mit einer Gesamtlänge von 30 cm und einer Klingenlänge von 15 cm an sich, um mit diesem nach Rückkehr in das Wohnzimmer den dort auf der Längsseite des Bettes sitzenden Zeugen, der zu diesem Zeitpunkt per Videotelefonie mit seiner Ehefrau telefonierte, mit dem Beil seitlich von vorne anzugreifen und Zeuge verletzten. Der Angeklagte näherte sich dem Geschädigten und schlug anlass- und wortlos mit dem Beil in Richtung des Kopfes seines Opfers, wobei er die Möglichkeit erkannte, dass dieser hierdurch zu Tode kommen könnte, was er zumindest billigend in Kauf nahm. Der Schlag verursachte an der linken Wange eine oberflächliche, glattrandige, nicht klaffende Hautdurchtrennung von ca. 3 cm sowie eine ca. 2 cm lange klaffende Hautdurchtrennung am linken Ohrläppchen. Dem Zeugen war es durch Zurückziehen des Kopfes nach hinten gelungen, dem Schlag noch auszuweichen, den er aus dem Augenwinkel zuvor hatte kommen sehen, wodurch er eine schwerere, tödliche Verletzung verhinderte. Der Geschädigte fiel durch die Ausweichbewegung nach hinten auf das Bett. Der Angeklagte setzte sich sodann auf den rücklings im Bett liegenden Geschädigten und es entwickelte sich ein Gerangel. In dessen Verlauf drückte der Angeklagte dem Geschädigten das Beil gegen die Vorderseite des Halses, wodurch dieser eine ca. 4 cm lange Rötung ohne Verletzung der Oberhaut erlitt. Der – ebenfalls erheblich alkoholisierte - Geschädigte ergriff die Hände des Angeklagten und stieß ihn von sich weg. Er schlug ihm zudem mehrfach mit der flachen Hand in das Gesicht. Das Beil fiel dabei zu Boden und rutsche unter das Bett, wo es später aufgefunden und sichergestellt wurde. Der Angeklagte schlief kurze Zeit später ein, während der Geschädigte die Wohnung verließ und gegen 3.00 Uhr telefonisch die Polizei verständigte. Er wurde in das Klinikum „…“ verbracht, wo die Schnittwunden an Wange und Ohr ambulant genäht wurden. Gesundheitliche Folgen sind nicht verblieben, mit Ausnahme einer kleinen, nicht entstellenden Narbe auf der linken Wange. Der Angeklagte wurde von der Polizei geweckt und in sein Wohnheim gebracht. Ein gegen 3.30 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab bei dem Angeklagten einen Wert von 2,22 Promille und bei dem Geschädigten einen Wert von 2,72 Promille. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war im Tatzeitpunkt aufgrund einer krankhaften seelischen Störung infolge der Alkoholintoxikation erheblich vermindert (§ 21 StGB). Die Einsichtsfähigkeit war erhalten. III. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung, sowie auf den Angaben der psychiatrischen Sachverständigen „…“ über anlässlich der Exploration gewonnene Erkenntnisse, die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung für richtig befunden wurden. Die Feststellungen zu seiner nicht vorhandenen strafrechtlichen Vorbelastung beruhen auf der verlesenen und von dem Angeklagten für richtig befundenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom „…“. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, auf den Angaben der vernommenen Zeugen, auf den weiteren in der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: „Ich bin an diesem Tag zunächst im Wohnheim gewesen und habe dort 3 – 4 Bier getrunken. Gegen 19 Uhr habe ich mich mit „…“ getroffen, wir waren telefonisch verabredet. Er sagte, dass er krank sei und ich dachte, er braucht meine Hilfe, deshalb bin ich zu ihm gegangen. Wir haben zehn Minuten gesprochen und ich wollte wieder gehen, er wollte aber Bier trinken. Wir sind zusammen zur Tankstelle gegangen und haben Bier und Wodka gekauft. Den Alkohol haben wir zusammen in seiner Wohnung getrunken. Später haben wir Pizza bestellt und „…“ hat mit seiner Frau in “…“ telefoniert. Ich habe auch kurz mit ihr gesprochen und dann haben wir Pizza gegessen. Weil wir noch Hunger hatten, sind wir gegen 23 Uhr zu dem Restaurant „…“ gegangen und haben Chicken Curry mitgenommen. Auch das haben wir in der Wohnung des „…“ gegessen und dabei weiter Alkohol getrunken. „…“ hat dabei noch einmal telefoniert und wir haben auf der Längsseite des Bettes gesessen und ferngesehen. Irgendwann bin ich einfach eingeschlafen. Am nächsten Morgen bin ich in meinem Wohnheim aufgewacht, im Zimmer eines Freundes. Ich war fast nackt, meine Hose, meine Schuhe, mein Handy und mein Geld waren weg. Ich habe zunächst versucht, den „…“ telefonisch zu erreichen, der ist aber nicht an sein Telefon gegangen. Ich habe bei der Polizei angerufen, die sind zu mir gekommen und haben mir erklärt, was in der Nacht vorgefallen ist. Wenn ich zu viel trinke, schlafe ich ein und habe einen Filmriss. Geld sollte der „…“ nicht für mich überweisen.“ Die Feststellungen zum Tatgeschehen ergeben sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen „…“, der das äußere Tatgeschehen - einschließlich des Vor- und Nachtatgeschehens - wie festgestellt geschildert hat. Der Zeuge ist glaubwürdig, Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, die in sich geschlossen und widerspruchsfrei war, haben sich nicht ergeben. Der Zeuge hat übereinstimmend mit seinen polizeilichen Angaben, über die der Vernehmungsbeamte POK „…“ als Zeuge berichtet hat, ruhig und zurückhaltend, dabei aber ersichtlich unter dem Eindruck des Erlebten, detailreich, authentisch und ohne Belastungstendenz in nachvollziehbarer Weise angegeben, was geschehen war. Dabei hat er nicht nur belastendes, sondern auch entlastendes berichtet, wie z.B., dass der Angeklagte mit dem Beil nur einmal zugeschlagen habe, insoweit abweichend von der polizeilichen Aussage, wo noch von einem zweiten Schlag gegen den Hals die Rede war. Die Angaben des Geschädigten werden bestätigt durch die Aussage des PK „…“, der als erster Polizeibeamter am Tatort war. Er hat ausgesagt, etwa gegen 3.15 Uhr vor Ort eingetroffen zu sein. Der Geschädigte habe vor dem Haus gewartet. Er habe unter Schock gestanden und eine blutende Schnittverletzung an der linken Wange und am linken Ohr gehabt. Er habe angegeben, von dem Angeklagten in seiner Wohnung unvermittelt mit einem Messer angegriffen worden zu sein. In der Wohnung habe der Angeklagte schlafend im Bett gelegen. Er habe Blut am T-Shirt und den Händen gehabt. Am Boden hätten leere Bierflaschen und zwei leere Wodkaflaschen gelegen. Den Angeklagten habe er geweckt und sowohl beim ihm, als auch bei dem Geschädigten einen Atemalkoholtest durchgeführt, mit einem Wert von 2,22 Promille beim Angeklagten bzw. 2,72 Promille beim Geschädigten. In der Küchenspüle habe er ein Messer sichergestellt und Fotos vom Tatort gefertigt. Er habe den Angeklagten zur Toilette begleitet, wobei dieser allein habe laufen können und keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Er habe ihn schließlich in sein Wohnheim gefahren. Er sei orientiert gewesen und habe angegeben, welches Zimmer er bewohne. Die Verständigung sei allerdings aufgrund der Sprachbarriere schwierig gewesen und Angaben zur Tat habe er nicht gemacht. Das Küchenbeil habe der Geschädigte am Folgetag unter seinem Bett gefunden und der Polizei übergeben. Weiterhin hat der Zeuge POK „…“ angegeben, zusammen mit dem Kollegen „…“ vor Ort gewesen zu sein. Der Geschädigte habe sie bereits erwartet, er sei alkoholisiert und im Gesicht verletzt gewesen. Der Angeklagte habe schlafend im Bett gelegen und sei geweckt worden. Er sei betrunken, aber nicht aggressiv gewesen und schließlich in sein Wohnheim gebracht worden. Das Vortatgeschehen wird zudem vom Angeklagten auch selbst eingeräumt, wobei die Abweichungen gegenüber der Aussage des Zeugen „…“ nur marginal und rechtlich ohne Belang sind, wie z. B. dass man sich direkt beim Zeugen und nicht in der Stadt getroffen habe, dass man auch eine Pizza bestellt habe und dass eine Überweisung nicht geplant gewesen sei. Zum eigentlichen Tatgeschehen beruft er sich auf eine Erinnerungslücke („Filmriss“). Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten beruhen auf den überzeugenden Angaben des Geschädigten selbst, der der Kammer seine anlässlich des Tatgeschehens erlittenen Verletzungen anschaulich beschrieben hat. Zudem hat er erklärt, durch die Tat keine gesundheitlichen Folgeschäden erlitten zu haben. Die Angaben des Geschädigten hinsichtlich der erlittenen Verletzungen stehen darüber hinaus im Einklang mit den Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen „…“, der anhand von in Augenschein genommenen Lichtbildern, die von den Verletzungen des Geschädigten gefertigt worden sind, sowie anhand der verlesenen Arztberichte der „…“ vom „…“ und „…“ die Verletzungen umfassend, detailliert und nachvollziehbar in seinem schriftlichen Gutachten vom „…“ erläutert hat, welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die Feststellungen zu dem vom Angeklagten verwendeten und sichergestellten Küchenbeil beruhen auf der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern dieses Beils. Dass es sich hierbei um die Tatwaffe handelt, steht angesichts des Ergebnisses des verlesenen DNA - analytischen Behördengutachtens des hessischen Landes-kriminalamtes vom „…“ fest, wonach an der Beilklinge Blut nachgewiesen wurde, dessen Untersuchung anhand von Vergleichsproben des Geschädigten eindeutig zuzuordnende DNA-Merkmale erbrachte (Übereinstimmung in 16 voneinander unabhängigen DNA – Merkmalssystemen). Aufgrund der Beweisaufnahme steht der bedingte Vorsatz (Tatentschluss) des Angeklagten, den Geschädigten zu töten, fest. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement), ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Wollenselement). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es besonders nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg - trotz der hohen Hemmschwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen - billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 27.08.2013, 2 StR 148/13). Eine solche äußerst gefährliche Gewalthandlung ist vorliegend der Schlag mit einem Beil gegen den Kopf des Geschädigten, der sich als lebensgefährlich darstellt, da sich in diesem Bereich äußerst empfindliche, lebenswichtige Strukturen befinden. Hinzu kommt, dass die Lokalisation und Intensität des Schlages im Einzelfall nicht kontrollierbar und weitgehend von der Reaktion des Opfers abhängig ist. Auch in diesen Fällen können das Wissens- oder Wollenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, wenn sich aus dem Tatablauf und der Person des Täters besondere Umstände ergeben, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte tatsächlich die Gefahr des Todeseintritts erkannt und den Tod des Opfers im Sinne billigender Inkaufnahme hingenommen hat; so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung - z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung - zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements) (BGH, Urteil vom 22.03.2012, 4 StR 558/11; BGH, Urteil vom 18.01.2007, 4 StR 489/06). Die Gefährlichkeit der Handlung und der mögliche Todeseintritt waren dem Angeklagten hier auch bewusst. Bezüglich des Wissenselementes ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen können, eine psychische Beeinträchtigung habe dem Angeklagten die Erkenntnis einer möglichen tödlichen Wirkung seines Schlages verstellt, insbesondere lag weder ein relevanter Affekt, noch eine hirnorganische Schädigung bei dem Angeklagten vor. Auch der vorhandene Substanzmitteleinfluss (2,22 Promille) war nicht derart erheblich, dass er bei dem trinkgewohnten Angeklagten Einfluss auf den Vorsatz gehabt hätte. Die Annahme einer Billigung des tödlichen Erfolges - und damit des Wollenselementes – ergibt sich vorliegend daraus, dass der Angeklagte sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit weiter durchgeführt hat. Dies gilt vor allem deshalb, weil das Schlagen mit dem Beil im Einzelnen nicht mehr kontrollierbar bzw. dosierbar ist. Daher hätte es tragfähiger Anhaltspunkte dafür bedurft, dass der Angeklagte trotz der erkannten Lebensgefährlichkeit des Schlages mit einem Beil gegen den Kopf ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben könnte, der Geschädigte würde nicht zu Tode kommen. Solche lagen zur Überzeugung der Kammer aber nicht vor. Dem ersten Hilfsbeweisantrag der Verteidigung war nicht nachzugehen, da er ausdrücklich nur für den Fall gestellt ist, dass die Kammer von einem zweiten Angriff und einer daraus resultierenden Tötungsabsicht des Angeklagten ausgeht. Beides hat die Kammer nicht angenommen, weder eine Tötungsabsicht, noch ein zweiter Schlag mit dem Beil konnte festgestellt werden. Die Verletzung am Hals des Geschädigten ist nicht durch einen zweiten Schlag entstanden, wie es der Geschädigte noch bei der Polizei angegeben hatte, sondern im Gerangel nach dem ersten Schlag. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt beruhen insbesondere auf dem mündlich erstatteten Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen „…“, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, forensische Psychiatrie (DGPPN) und ärztliche Direktorin der „…“. Die Sachverständige hat nach eingehender Exploration sowie Studium und Auswertung der Gerichtsakten unter Beachtung und Auswertung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse zunächst ausgeführt, dass es keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Wahnideen, Halluzinationen oder andere Wahnehmungsstörungen gebe, eine manifeste psychiatrische Erkrankung im Sinne einer endogenen oder exogenen Psychose liege beim Angeklagten nicht vor. Festzustellen sei beim Angeklagten – als Tatzeitdiagnose - eine akute Intoxikation mit Alkohol, die eine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB darstelle. Aufgrund des gemessenen Atemalkoholwertes sei bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten mit erheblicher Alkoholtoleranz von einem mittelgradigen Rauschzustand auszugehen. Darüber hinaus liege beim Angeklagten eine Alkoholabhängigkeit (ICD 10 F 10.2) vor, die eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB darstelle. Der Angeklagte erfülle die diagnostischen Kriterien der Abhängigkeit umfassend. Sie habe sich aus einem zunehmenden Substanzmissbrauch entwickelt und sei durch ein starkes Verlangen, Alkohol zu sich zu nehmen bei verminderter Kontrolle über Beginn, Beendigung und Menge des Konsums gekennzeichnet. Der Angeklagte habe zudem den Konsum trotz schädlicher Folgen fortgesetzt und sowohl über Entzugserscheinungen, als auch über eine Toleranzentwicklung berichtet. Aufgrund der Lebensführung des Angeklagten mit zahlreichen alkoholbedingten Krankenhausaufenthalten sei davon auszugehen, dass eine sog. alkoholbedingte Depravation mit einer Einengung der Lebensführung bereits eingetreten sei. Alkohol beeinträchtige die Funktionen des präfrontalen Kortex, Hirnareale, die mit Hemmung und Kontrolle des Verhaltens assoziiert seien. Demnach fördere Alkohol aggressives Verhalten durch eine Beeinträchtigung der Selbstregulation, der Aufmerksamkeit, der Informationsverarbeitung und der Entscheidungsfindung. Unter Alkoholeinfluss leide die Fähigkeit, die eigenen Handlungen zu steuern, die Aufmerksamkeit sei gestört, Informationen werden langsamer verarbeitet. Außerdem seien Alkoholisierte nur noch eingeschränkt in der Lage, ihr Verhalten an eine gegebene Situation anzupassen. Bei der Tat sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der akuten Suchtmittelintoxikation mit Alkohol daher aus psychiatrischer Sicht erheblich vermindert gewesen, Die psychiatrische Sachverständige hat ihr Gutachten klar und verständlich gestaltet. Sie ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Ihre Ausführungen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze. Sie waren von allen Mitgliedern der Kammer mühelos nachvollziehbar. Die psychiatrische Sachverständige, die als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Forensische Psychiatrie (DGPPN) und ärztliche Direktorin über profunde Sachkenntnisse verfügt, hat im Einklang mit den von der Kammer gewonnenen Eindrücken während der Hauptverhandlung und den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des jeweiligen Tatgeschehenes eine überzeugende Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorgenommen und dabei auch die Angaben der Beteiligten, aus denen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Verhalten im Zeitpunkt Tat gezogen werden konnten, berücksichtigt. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen der Sachverständigen und mit dem von ihr gefundenen Ergebnis auseinandergesetzt. Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass beim Angeklagten im Tatzeitpunkt eine akute Alkoholintoxikation, die eine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB darstellt, sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD 10 F 10.2), die eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB darstellt, vorgelegen haben. Die Kammer gelangt aufgrund einer abschließenden eigenen Beurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012, 1 StR 15/12; BGH, Urteil vom 12.03.2013, 4 StR 42/13) zu dem Ergebnis, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erhalten war, seine Steuerungsfähigkeit dagegen im Tatzeitpunkt aufgrund der akuten Alkoholintoxikation und einer damit verbundenen reduzierten Impulskontrolle erheblich vermindert gewesen ist. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht (§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Ein Rücktritt liegt mangels Fehlschlag des unbeendeten Versuchs nicht vor, zudem fehlt es an der Freiwilligkeit. Mordmerkmale lagen nicht vor, insbesondere konnte ein heimtückisches Vorgehen des Angeklagten nicht festgestellt werden. Dem diesbezüglichen zweiten Hilfsbeweisantrag der Verteidigung war mangels Bedingungseintritts nicht nachzugehen. V. Hinsichtlich der Strafe, die den Angeklagten bezüglich des versuchten Totschlags zu treffen hatte, war gemäß § 52 Abs. 2 StGB zunächst vom Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Es liegt kein besonders schwerer Fall des versuchten Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB vor. Auch ein benannter minder schwerer Fall des § 213 Alt. 1 StGB lag nicht vor. Die Kammer hat es allerdings als geboten erachtet, in Anwendung des § 213 Alt. 2 StGB einen „sonstigen“ minder schweren Fall des versuchten Totschlags anzunehmen. Nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB liegt ein vertypter Milderungsgrund vor, da die Fähigkeit des Angeklagten, nach der vorhanden gebliebenen Einsicht in das Unrecht zu handeln, nach den getroffenen Feststellungen bei Begehung der Tat erheblich vermindert war. Zudem hat die Kammer einen vertypten Milderungsgrund nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB angenommen, da die Tat nur versucht worden ist. Wenn das Gesetz - wie hier gemäß § 213 Alt. 2 StGB - bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und daneben auch in Betracht kommt, den gesetzlichen Regelstrafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, ist im Wege einer Gesamtabwägung und nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden, welche Vorgehensweise sich für den Täter günstiger darstellt und ob von ihr Gebrauch gemacht werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.1984, Az. 2 StR 664/84; BGH, Beschluss vom 07.01.1999, Az. 4 StR 686/98). Dabei hat das Gericht zunächst allein unter Heranziehung der allgemeinen Milderungsgründe die Maßgeblichkeit des Ausnahmestrafrahmens, sodann unter Heranziehung zusätzlich je eines vertypten und ggf. aller vertypter Milderungsgründe zu prüfen, ob ausnahmsweise der Strafrahmen des minder schweren Falls zur Anwendung kommen soll oder demgegenüber der ggf. gemilderte Regelstrafrahmen günstiger wirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.2008, Az. 5 StR 417/07). Vorliegend ist für die vom Angeklagten begangene Tat ein derart minder schwerer Fall als günstigste Variante anzunehmen, jedoch nur unter (kumulativer) Berücksichtigung und Verbrauch auch des Umstandes der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB. Denn das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten weicht von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des versuchten Totschlags derart ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Bei dieser Gesamtwürdigung sind alle Umstände herangezogen worden, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Im Rahmen dieser Abwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, geständige Angaben gemacht hat, sich in der mündlichen Verhandlung für sein Tun entschuldigt hat, dass die von ihm begangene Straftat ohne vorherige Planung aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses unter Suchtmitteleinfluss begangen wurde, dass es hinsichtlich der Tötung beim Versuch blieb, dass sein Opfer nicht schwerer verletzt wurde und keine gesundheitlichen Folgen davongetragen hat. Gegen den Angeklagten sprach zunächst die Tatausführung selbst, da er ohne Anlass und für das mit ihm befreundete Opfer überraschend mit einem Beil gegen dessen Kopf geschlagen hat. Der Angeklagte hat dadurch tateinheitlich eine vollendete gefährliche Körperverletzung begangen, die er zudem in zwei Tatbestandsvarianten erfüllt hat, indem er ein gefährliches Werkzeug verwendete und die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verursachte. Auch bei Gesamtabwägung aller Strafzumessungsfaktoren kann dem Angeklagten daher der von § 213 StGB für minder schwere Fälle eröffnete Strafrahmen hier daher nur unter zusätzlichem Einbezug und Verbrauch des vertypten Milderungsgrunds der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zugebilligt werden. Die Strafe war somit zunächst dem Strafrahmen des § 213 StGB von 1 Jahr bis zu 10 Jahren zu entnehmen. Dieser war sodann noch einmal gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass ein Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verblieb. Bei der Bemessung der Strafhöhe innerhalb des zugrunde zu legenden Strafrahmens hat sich die Kammer an den Grundsätzen der Strafzumessung des § 46 StGB orientiert und noch einmal sämtliche Gesichtspunkte miteinander abgewogen, die im Rahmen der Erörterung eines minder schweren Falles von Bedeutung gewesen sind. Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war für die Tat eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 Abs. 1 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, ohne dass es hierzu eines entsprechenden Ausspruchs im Urteilstenor bedurfte. VI. Daneben war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 S. 1 StGB anzuordnen. Nach § 64 S. 1 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt u. a. an, wenn der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei dem Angeklagten besteht, wie auch die psychiatrische Sachverständige in überzeugender Weise vor der Kammer dargestellt hat, eine Abhängigkeit von Alkohol (ICD 10 F 10.2) und damit ein Hang, Suchtmittel im Übermaß zu konsumieren. Er ist auch wegen einer Tat verurteilt worden, die auf seinen Hang zum übermäßigen Suchtmittelkonsum zurückgeht. Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebliche Taten begehen wird. Bei dem Angeklagten liegt eine langjährige, unbehandelte Suchterkrankung vor, die Ausgangspunkt strafbaren Verhaltens ist. Wenn die Suchterkrankung weiterhin unbehandelt bleibt, steht zu befürchten, dass der Angeklagte nach seiner Haftentlassung weiterhin erhebliche Straftaten begeht. Diese Gefahr wird allein durch die hangbedingte schwere Gewalttat des versuchten Totschlags als Anlasstat hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2000, 5 StR 289/00; BGH, Beschluss vom 16.01.2020, 1 StR 490/19 – m.w.N.). Es besteht bei dem Angeklagten auch die Aussicht, dass er die Behandlung in einer Entziehungsanstalt erfolgreich abschließen kann, da bei ihm derzeit Krankheitseinsicht und Therapiemotivation bestehen. Da der Angeklagte auch noch keine wesentlichen Vollzugserfahrungen gesammelt hat, besteht die berechtigte Erwartung, dass bei ihm durch eine ausreichend lange und konsequente Behandlung eine langfristige Verhaltensänderung herbeigeführt werden kann. Aufgrund der derzeit noch bestehenden Sprachprobleme verlängert sich die regulär auf 2 Jahre angelegte Behandlung um 1 Jahr – auf insgesamt 3 Jahre – da dem Angeklagten im Rahmen eines spezifischen Angebots für Spracherwerb und Integration („Sprint“) in der Klinik zunächst die für eine erfolgreiche Behandlung notwendigen Sprachkenntnisse vermittelt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) ist gewahrt, da die Anlasstat schwerwiegend ist und vergleichbare - erhebliche - Straftaten zu erwarten sind. Der Vorwegvollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 S. 1, 2 StGB war bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von 3 Jahren nicht anzuordnen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 stopp.