Entscheidung
2 ARs 196/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
7mal zitiert
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 196/00 2 AR 111/00 vom 19. Juli 2000 in der Führungsaufsichtssache betreffend Az.: 55 Js 1647/91 VRs Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 1 AR 749/00 Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin Az.: III StVK 204/93 Landgericht Rostock - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 19. Juli 2000 beschlossen: Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 18. Juli 1994 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben: "Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben. Der Verurteilte steht nach Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe gemäß dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer Rostock vom 18.07.1994 unter Führungsauf- sicht nach § 68 f Abs. 1 StGB, die noch bis 06.02.2002 andauert. Vom 06.09.1999 bis 28.02.2000 verbüßte er in der Justizvollzugsanstalt Mannheim eine Freiheitsstrafe, anschließend eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die mit Verfügung vom 03.11.1999 angetragene Übernahme der Führungsaufsicht hat die Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim am 22.12.1999 abgelehnt. Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Mannheim ist die Strafvoll- streckungskammer des Landgerichts Mannheim gemäß § 462 a Abs. 4, Abs. 1 i.V.m. § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH Beschluss vom 22.04.1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 - 3 - Abs. 6 Führungsaufsicht 1; BGH Beschluss vom 08.01.1993 - 2 ARs 554/92; BGH Beschluss vom 11.04.1984 - 2 ARs 86/94). Ob solche Nachtragsent- scheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Mannheim wird auch durch eine zwischenzeitli- che Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Mannheim nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe nicht berührt (vgl. BGH Beschluss vom 07.04.2000 - 2 ARs 102/00)." Dem schließt sich der Senat an. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten