Entscheidung
2 ARs 328/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 328/00 2 AR 206/00 vom 22. November 2000 in dem Strafvollstreckungsverfahren gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Az.: 54 VRs 1891/92 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 90 StVK 194/98 Landgericht Duisburg Az.: 2 a AR 818/00 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 22. November 2000 beschlossen: Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 11. August 1998 - 90 StVK 194/98 - ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Berlin. Gründe: I. Das Landgericht Duisburg hat mit Beschluß vom 11. August 1998 ange- ordnet, daß die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB). Der Verurteilte befand sich vom 5. Januar 2000 bis 28. April 2000 in an- derer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee. Durch Beschluß vom 26. Juni 2000 hat sich das Landgericht Duisburg bezüglich der Überwachung der Führungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sa- che an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin abgegeben. Letztere hat ihre Zuständigkeit verneint. Das Landgericht Duisburg hat die Sa- che dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. - 3 - II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa ge- mäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig gewor- den (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00; BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1 m.w.N.). Die zunächst zuständig gewesene Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg blieb nicht etwa so lange zuständig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer be- stimmten Frage befaßt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskam- mer des Landgerichts Berlin wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Ver- urteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Au- gust 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschl. v. 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95). Ein Ausnahmefall dahingehend, daß das Landgericht Duisburg bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befaßt worden war (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11. April 1984 - 2 ARs 86/84 m.w.N.), liegt hier nicht vor. - 4 - Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ber- lin wird auch von der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe nicht berührt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 m.w.N.). Jähnke Bode Rothfuß Fischer Elf