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Entscheidung

1 StR 305/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 305/00 vom 3. August 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, daß im Fall II 1. der Urteilsgründe die Ver- urteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen. Gründe: Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1. der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Hierzu hat der Generalbundesan- walt u.a. zutreffend ausgeführt: ”Bei der Verjährungsprüfung, die bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 78a Rn. 10 m. w. N.), ist, da nur der Tat- zeitraum feststeht, zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen Zeit- punkt, mithin dem 27. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn - 3 - nach § 78a StGB auszugehen. Ein Ruhen bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahrs der Geschädigten am 31. Juli 2002 nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des § 174 StGB nicht erfasst. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB endete daher mit dem 26. Januar 1999, sodass die erste Verneh- mung des Beschuldigten am 16. Februar 1999 (Bl. 68 d. A.) nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung geeignet war." Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 StGB bedingt nicht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Ge- samtstrafe. Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz