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Entscheidung

4 StR 184/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:040625B4STR184
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:040625B4STR184.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184/25 vom 4. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hagen vom 19. November 2024 wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Ange- klagte im Fall Il. 1 der Urteilsgründe wegen Sachbeschädi- gung und besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt ist; b) aufgehoben aa) mit den Feststellungen zur inneren Tatseite, soweit der Angeklagte im Fall Il. 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; bb) mit den zugehörigen Feststellungen im Gesamtstrafen- ausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in Tat- einheit mit Hausfriedensbruch, besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen versuchter räuberischer Erpres- sung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verlet- zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen Hausfriedensbruch (Fall II. 1 der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit Verfol- gungsverjährung eingetreten ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen drang der Ange- klagte am 2. Juni 2018 zusammen mit einem Mittäter in die Wohnung der Ge- schädigten ein, indem er die Tür eintrat und dabei beschädigte. Das Landgericht hat diese Tat als Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch bewer- tet. Dabei hat es übersehen, dass in Bezug auf den Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Denn die für Vergehen nach § 123 Abs. 1 StGB geltende Verjährungsfrist beträgt aufgrund der Strafdro- hung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB lediglich drei Jahre. Diese gemäß § 78a Satz 1 StGB am Tattag angelau- fene Frist wurde zwar am 15. Januar 2021 durch die staatsanwaltschaftliche An- ordnung der Vernehmung des Beschuldigten gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB un- terbrochen, ist dann aber nach ihrem erneuten Beginn (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB) ohne weitere Unterbrechung am 15. Januar 2024 abgelaufen. Die nächste als Unterbrechungshandlung in Betracht kommende prozessuale Maßnahme ist erst 1 2 3 - 4 - die Anklageerhebung vom 28. Mai 2024. Der Umstand, dass die tateinheitlich begangene Sachbeschädigung noch nicht verjährt ist, führt nicht zu einem ande- ren Ergebnis, denn die Verjährungsprüfung ist bei tateinheitlichem Zusammen- treffen mehrerer Tatbestände gesondert vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2000 – 1 StR 305/00). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurtei- lung nach § 123 StGB bedingt nicht die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe. Die Strafkammer hat ihrer Strafzumessung den Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Soweit sie dabei dem „widerrechtlichen Ein- dringen im Sinne des § 123 StGB“ eine strafschärfende Bedeutung beigemessen hat, stellt dies den Einzelstrafausspruch auch nach dem Wegfall der Verurteilung gemäß § 123 Abs. 1 StGB nicht in Frage. Denn auch verjährte tateinheitlich ver- wirklichte Gesetzesverletzungen dürfen strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2022 – 4 StR 210/22 Rn. 8; Beschluss vom 12. August 2020 – 4 StR 588/19 Rn. 3 mwN). Danach vermag der Senat auszu- schließen, dass der Wegfall des tateinheitlichen Delikts nach § 123 Abs. 1 StGB zu einer milderen als der verhängten Einzelstrafe von vier Monaten Freiheits- strafe geführt hätte. Soweit der Angeklagte im Fall Il. 1 der Urteilsgründe tatmehrheitlich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Sachbeschädi- gung zu einer weiteren Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Frei- heitsstrafe verurteilt worden ist, weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 5 - 5 - 2. Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB im Fall Il. 2 der Urteilsgründe kann dagegen nicht bestehen bleiben. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen begaben sich der Ange- klagte und der Zeuge H. zu der Wohnung der Geschädigten, um eine noch offene Geldforderung des Zeugen H. aus einem vorangegangenen Betäu- bungsmittelgeschäft einzutreiben. Nachdem sie sich unter einem Vorwand Zugang zu der Wohnung verschafft hatten, forderte der Angeklagte von der Geschädigten und ihrem gleichfalls anwesenden Freund lautstark die Zahlung des noch ausstehenden „Drogengelds“. Als die Geschädigte und ihr Freund beteuerten, dass sie kein Geld in der Wohnung hätten, „drohte der Angeklagte ihnen konkludent mit körperlicher Gewalt“, indem er ankündigte, wenn sie das Geld nicht am Folgetag bezahlten, noch an diesem Tag mit „fünf Libanesen“ zu- rück zu kommen. Die verängstigten Geschädigten nahmen die Drohung ernst und boten dem Angeklagten statt des Geldes eine Cannabispflanze an, die die- ser jedoch zurückwies. Daraufhin verließen der Angeklagte und der Zeuge H. die Wohnung ohne Geld, das auch am Folgetag nicht bezahlt wurde. Bei einem erfolgreichen Eintreiben wäre das Geld letztlich der „gemeinsamen Drogen- kasse“ des Angeklagten und des Zeugen H. zugeflossen. b) Die auf der Grundlage dieser Feststellungen erfolgte Verurteilung we- gen versuchter räuberischer Erpressung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch zu erörtern. Zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung – dem soge- nannten Rücktrittshorizont – hat sich das Landgericht nicht verhalten. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts 6 7 8 - 6 - vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, stellt dies regelmä- ßig einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 4 StR 514/20 Rn. 7 mwN). Das entsprechende Vorstellungs- bild erschließt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus dem Gesamtzusammen- hang der Urteilsgründe. Dass der Erpressungsversuch fehlgeschlagen war, liegt nicht auf der Hand, denn die Geschädigten waren zumindest bereit und in der Lage, eine Cannabispflanze als Kompensation anzubieten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass aus Sicht des Angeklagten und seines Begleiters die erfolgte Einschüchterung der Geschädigten bereits ausreichte, um sie zur Zah- lung bis zum Folgetag zu veranlassen, mithin ein beendeter Versuch vorlag, ver- mag der Senat den Urteilsgründen ebenfalls nicht zu entnehmen. Danach bleibt offen, ob nach der Vorstellung des Angeklagten und seines Begleiters ein weite- res Einwirken auf das Tatopfer nötig gewesen wäre, um ihrer Forderung zum Erfolg zu verhelfen, sie aber trotz bestehender Möglichkeiten von weiteren Gewalthandlungen oder Einschüchterungen Abstand nahmen. In diesem Falle läge ein strafbefreiender, weil freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 2 StGB vor. - 7 - c) Die Aufhebung der Verurteilung im Fall Il. 2 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben. Hierzu nicht in Wider- spruch tretende ergänzende Feststellungen sind zulässig. Quentin Sturm Momsen-Pflanz Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Hagen, 19.11.2024 - 43 KLs-253 Js 132/20-5/24 9