Entscheidung
XII ZR 175/98
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 175/98 vom 16. August 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird insoweit angenommen, als die Klage auf Räumung und Herausgabe der Mieträume abgewiesen worden ist; im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat nur im Umfang der Annahme Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Aus- legung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). 1. Hinsichtlich des Zahlungsverlangens hat der Senat eine Erfolgsaus- sicht der Revision verneint: Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin aufgrund der getroffenen Abreden verpflichtet, die vom Beklagten geltend gemachten Män- gel der Mietsache zu beheben. Diese tatrichterliche Auslegung des Mietver- trags ist möglich und jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. - 3 - Aufgrund dieser Mängel ist der Mietzinsanspruch der Klägerin "auf 0" gemindert. § 3 Nr. 5 vorletzter Absatz des Mietvertrags steht dem Minderungs- recht - weil entscheidungsreif - nicht entgegen. Die Klagforderung läßt sich in- soweit auch nicht auf § 557 Abs. 1 BGB stützen: Der nach Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift als Nutzungsentschädigung geschuldete "vereinbarte" Miet- zins bestimmt sich, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Beendigung des Miet- verhältnisses mit Mängeln behaftet ist, nach dem geminderten Mietzins (BGH, Urteil vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 116/89 - BGHR BGB § 537 Abs. 1 "Min- derungsvereinbarung 1"). Zu einem für die mängelbehafteten Räume erzielba- ren ortsüblichen Mietzins, der nach § 557 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB als Nut- zungsentschädigung verlangt werden könnte, ist nichts vorgetragen. Auch für den Ersatz eines weitergehenden Schadens, dessen Geltendmachung § 557 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter offenhält, fehlt nach Anspruchsgrund und -höhe jeder Vortrag. 2. Hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeverlangens hat die Revi- sion dagegen Aussicht auf Erfolg: Die Klägerin hat das Mietverhältnis mit ihrem Schreiben vom 23. Oktober 1996 gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wirksam gekündigt, da der Beklagte seit Mai 1996 mit dem Mietzins in Verzug war. Die vom Beklagten geltend gemachten Mängel der Mietsache schließen den Verzug nicht aus, da § 3 Nr. 5 - 4 - vorletzter Absatz des Mietvertrags das Minderungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Mängel beschränkt. Die spätere Entscheidungsreife des Minderungsrechts läßt die Kündigung nicht wirkungslos werden. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz