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Leitsatz

V ZR 189/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 189/99 Verkündet am: 3. November 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ----------------------------------- EinigVtr Art.19; VermG § 1; EGBGB Art. 237 § 1; InVorG § 2; DDR:PartG § 20 b; DDR:AufbauG § 14 a) Enteignungen aus der Zeit der DDR, deren Folgen nicht besonders (etwa im Ver- mögensgesetz) geregelt sind, bleiben unbeachtlich, wenn sie nach der damaligen Rechtslage keine Wirksamkeit erlangt haben und nicht dem Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (im Anschluß an BGHZ 129, 112). b) Enteignungen zugunsten des Parteivermögens (hier: Organisationseigener Be- trieb) nehmen am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB nicht teil. c) Zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers scheitern nicht daran, daß das Grund- stück Gegenstand eines Investitionsvorrangbescheids geworden ist. - 2 - d) Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR bedurften zu ihrem Wirksamwer- den der Bekanntgabe an den Betroffenen. BGH, Urt. v. 3. November 2000 - V ZR 189/99 - OLG Dresden LG Chemnitz - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. März 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 16. Oktober 1984 verstorbene, zuletzt in der Bundesrepublik wohnhaft gewesene, E. K. war Eigentümerin des seinerzeit im Grund- buch von A. eingetragenen Grundstücks Flurstück 100. Am 29. Mai 1984 ersuchte der Rat des Kreises F. den Liegenschaftsdienst des Bezirks, das Grundstück, das gemäß § 14 des Aufbaugesetzes der DDR am 1. Januar 1984 in Anspruch genommen und gemäß § 16 Abs. 2 des Entschädigungsge- setzes mit Wirkung vom gleichen Tage in das sozialistische Eigentum überge- gangen sei, "auf Eigentum des Organisationseigenen Betriebes, Fundament B. , umzuschreiben". Dieser wurde daraufhin am 8. Juni 1984 auch als Ei- - 4 - gentümer in das Grundbuch eingetragen. Sein Vermögen wurde nach dem Parteiengesetz der DDR unter treuhänderische Verwaltung der Beklagten zu 1 gestellt, die das Grundstück Flurstück 100/1, in das das Flurstück 100 aufge- gangen war, am 29. Dezember 1993 an den Beklagten zu 2 verkaufte. Zu des- sen Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetra- gen. R. K. stellte als Erbe seiner Ehefrau im September 1990 einen Antrag auf Rückübertragung der dem früheren Grundstück entsprechenden Teilfläche des Grundstücks Flurstück 100/1 und trat diesen Anspruch in einem notariellen Kaufvertrag vom 28. August 1991 unter gleichzeitiger Auflassung an den Kläger ab. Über das Bestehen des Anspruchs ist ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Der Kläger hat die Beklagte zu 1 auf Zustimmung zur Abschreibung ei- ner dem früheren Flurstück 100 entsprechenden Teilfläche und auf Berichti- gung des Grundbuchs in Anspruch genommen. Von dem Beklagten zu 2 hat er die Zustimmung zur Berichtung des Grundbuchs durch Löschung der Auflas- sungsvormerkung, soweit sie die abzuschreibende Teilfläche zum Gegenstand hat, verlangt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. In der Revisionsinstanz verfolgt der Kläger seine Anträge mit der Maßgabe wei- ter, daß er hilfsweise Berichtigung zu Gunsten des R. K. verlangt. Die Beklagten verweigern die Einlassung auf den Hilfsantrag, der Beklagte zu 2 rügt Klageänderung. Im übrigen beantragen die Beklagten die Zurückweisung des Rechtsmittels. - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Grundstück Flur- stück 100 enteignet worden ist. Die festgestellten vorbereitenden und vollzie- henden Maßnahmen, darunter die Zuführung einer Entschädigungssumme auf ein Devisenausländerkonto, ließen den Schluß auf einen willensgetragenen Entscheidungsvorgang zu. Aus dem Fehlen eines Inanspruchnahmebeschei- des in den Akten könne kein sicherer Schluß darauf gezogen werden, daß ein solcher Bescheid nicht ergangen sei. Fehler der Enteignung seien entspre- chend Art. 237 § 1 EGBGB geheilt. Die Heilung ausschließende Mängel lägen nicht vor. Dem Unterbleiben der Bekanntgabe an die Eigentümerin sowie dem Umstand, daß eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Aufbaugesetzes nach den Verwaltungsvorschriften der DDR auf die Enteignung zugunsten volkseigener oder staatlicher Einrichtungen beschränkt gewesen sei, komme keine dahingehende Wirkung zu. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. II. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers ist allerdings zu bejahen. Dem Kläger stehen die aus dem Eigentum hergeleiteten Ansprüche (§§ 903, 894 BGB) zwar nicht aus eigenem Recht zu. Die Abtretung des Rückgewähran- spruchs und die Auflassung des (unvermessenen) Grundstücksteils rechtferti- - 6 - gen aber die Geltendmachung der Eigentümerrechte in gewillkürter Prozeß- standschaft. Die Ermächtigung des Klägers hierzu ergibt sich aus dem Zweck und dem Gesamtzusammenhang des Kaufs, insbesondere dem Umstand, daß die Abtretung unabhängig von der Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs bereits vorweg erklärt worden war. Die Bildung des neuen Grundstücks ist Vorausset- zung für den Vollzug des Kaufvertrags, die beantragte Grundbuchberichtigung erleichtert dessen Vollzug (§ 39 GBO). Für die Löschung der zugunsten des Beklagten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung gilt Entsprechendes. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten ist nicht erkennbar, wird von diesen auch nicht geltend gemacht. Die Geltendmachung der fremden Rechte in Prozeßstandschaft ergibt sich daher bei sachgerechter Auslegung bereits aus den in den Tatsacheninstanzen gestellten, in der Revisionsinstanz weiter verfolgten Anträgen. Auf die Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an. III. 1. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht durch das Vermögensgesetz aus- geschlossen sind (grundlegend dazu Senat, BGHZ 118, 34). Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Enteignungen nach dem Baulandgesetz der DDR (BGHZ 129, 112, 114) oder, wie hier, nach dem Auf- baugesetz (vgl. Senat, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 312/95, WM 1997, 775 f) von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG (diskriminierende Enteignung) grundsätzlich nicht erfaßt sind. Für den möglichen Ausnahmefall, daß durch interne Anweisungen die Pflicht zur Entschädigung generell außer Kraft gesetzt oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde, ist angesichts - 7 - der Feststellung des Berufungsurteils, eine Entschädigung sei auf ein Devi- senausländerkonto geflossen, kein Raum. Eine unlautere Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG), die grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, einschließlich hoheitlicher Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen, erfaßt (BVerwG VIZ 1994, 185), liegt nicht vor. Die - auch zielgerichtete - Nichtbeteiligung des in der Bundesrepublik wohnhaften Eigentümers am Enteignungsverfahren be- gründet den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht, denn sie hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum nicht erst ermöglicht (BVerwG VIZ 1997, 160; BVerwGE 104, 186; anders bei Nichtbeteiligung von DDR-Bürgern, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 147 und bei Westeigentümern in der Spätphase der DDR, VIZ 1999, 523). 2. Rechtlich unzutreffend ist der vom Revisionsbeklagten zu 2 aus § 29 Abs. 2 VermG gezogene Schluß, wegen des dem Kauf vom 29. Dezember 1993 zugrundeliegenden Investitionsvorrangbescheids (§ 25 Abs. 3, § 11 Abs. 6 InVorG) sei der Kläger darauf verwiesen, die Rechte des Restitutions- beteiligten nach Abschn. VI des Vermögensgesetzes feststellen zu lassen. Ein Investitionsvorrangbescheid steht nur der Rückübertragung des Vermögens- wertes auf den Berechtigten nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes entgegen. Er beschränkt diesen auf die Feststellung seiner Rechte im Verwal- tungsverfahren. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt (Uechtritz in: RVI, § 2 InVorG Rdn. 46; Jesch in: Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kuhn, In- VorG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 5). Verfehlt wäre es, aus § 29 Abs. 2 VermG herzulei- ten, die Vorschriften über das Parteivermögen zählten materiell zum Restituti- onsrecht im Sinne des Vermögensgesetzes. Die Vorschrift ist eine Kompetenz- norm, die es dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erlaubt, - 8 - (unmittelbar) über gegen das Parteivermögen gerichtete Restitutionsansprüche zu befinden. Inhaltlich steht die bestimmungsgemäße Verwaltung von Partei- und Organisationsvermögen nach Maßgabe d des Einigungsvertrages zu §§ 20 a, 20 b des Parteiengesetzes der DDR (BGBl. 1990 II, S. 889, 1150) der Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen des wahren Eigentümers nicht entgegen. Zwischen den für das Partei- und Organisationsvermögen gel- tenden Verwaltungsrichtlinien und den Mängelfolgen des Zivilrechts besteht kein Wertungswiderspruch. Ein redlicher Erwerb zugunsten des Altvermögens der Parteien und Institutionen findet nicht statt. IV. Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht aber eine Enteignung der frühe- ren Eigentümerin E. K. oder ihres Rechtsnachfolgers. 1. Der vom Berufungsgericht anhand vorbereitender (Beschaffung von Grundbuch- und Katasterauszügen) und vollziehender (Eintrag des Eigen- tumswechsels im Grundbuch, Anlegen des Devisenausländerkontos) Maßnah- men rechtsfehlerfrei festgestellte Enteignungswille der damaligen Stellen und der anschließend eingetretene tatsächliche Zustand reichen zur Bejahung ei- nes wirksamen Eigentumsentzugs nicht aus. Allerdings geht der Senat für den Bereich der Entschädigungstatbestände des Vermögensgesetzes (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 3 VermG) und bei besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Zugriffen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) von einer faktischen Sichtweise aus, die sich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vermö- gensgesetz (BVerwGE 104, 84, 87; VIZ 2000, 594) zwar im Ausgangspunkt, - 9 - regelmäßig aber nicht in den Folgen unterscheidet (zum Vermögensgesetz: BGHZ 130, 231; Beschl. v. 21. Juni 2000, V ZB 32/99, zur Veröffentlichung be- stimmt; zur besatzungshoheitlichen Enteignung Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999, 192). Außerhalb dieses Bereichs stellt der Senat an die zivilrechtliche Beacht- lichkeit einer Enteignung aus der DDR-Zeit aber die Anforderung, daß diese - unbeschadet ihr anhaftender Mängel - nach dem damals geltenden Recht Wirksamkeit erlangt hat (Art. 19 EV; BGHZ 129, 112, 116 ff; vgl. Urt. v. 12. Mai 2000, V ZR 47/99, WM 2000, 1758). Dies berücksichtigt, daß den Enteignung- statbeständen des Vermögensgesetzes Ansprüche auf Restitution oder Ent- schädigung gegenüberstehen (§§ 3 ff VermG; §§ 1 ff EntschädigungsG) und die von der Besatzungsmacht zu verantwortenden Eingriffe an einem besonde- ren verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen sind (BVerfGE 84, 90; ZIP 1996, 886). Anderen Enteignungen steht, von besonderen Sachgestaltungen, etwa nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, abgesehen, kein Äquivalent gegenüber. Diese, einem rechtsstaatlichen Mindeststandard verpflichtete, Rechtsprechung ist auch durch den mit Wirkung vom 24. Juli 1997 geschaffenen Art. 237 § 1 EGBGB (zur Vereinbarkeit mit dem Verfas- sungsrecht: Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81) nicht überholt. Denn von dem dort angeordneten Bestandsschutz sind Maßnahmen ausgenommen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar sind, in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte dar- gestellt haben. Aufgrund solcher Umstände unwirksame Zugriffe bleiben unbe- achtlich. - 10 - Die Rechtsprechung des Senats stimmt mit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Dieses hat zwar in einer Entscheidung vom 20. März 1997 offengelassen, ob der Rechtsprechung des Senats zur Enteignung nach dem Baulandgesetz (BGHZ 129, 112) uneingeschränkt ge- folgt werden könne und hat zum Aufbaugesetz die Meinung vertreten, Enteig- nungsbeschlüsse entbehrten nicht deshalb der Wirksamkeit, weil sie dem Ver- fügungsberechtigten oder dem Eigentümer nicht bekannt gegeben worden sind (BVerwGE 104, 186, 192 s. bereits oben zu III 1). Die Entscheidung hatte in- dessen eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes zum Gegenstand. Außerhalb des Vermögensgesetzes geht das Bundesverwaltungsgericht wie der Senat davon aus, daß sich wegen Art. 19 Satz 3 des Einigungsvertrags niemand auf einen Verwaltungsakt berufen kann, der, weil ihm ein schwerer und offenkundiger Fehler anhaftet, nichtig ist; dabei ist, was auch der Senat meint, auf die DDR-Rechtslage (unter Einschluß der "gelebten Rechtswirklich- keit") zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung abzustellen (NJ 2000, 209, 210). 2. Eine wirksame Enteignung liegt hier nicht vor. Dies gilt, wenn, wovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist, ein Inanspruchnahmebescheid unter- blieben ist, ohnehin. Ist ein Bescheid ergangen, ist er wegen der unterbliebe- nen Bekanntgabe an den Eigentümer nicht wirksam geworden. Die Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR weist in diesem Punkt keine Züge auf, die eine abweichende Entscheidung gegenüber der für das Baulandgesetz getrof- fene Entscheidung (BGHZ 129, 112) rechtfertigen. Die Erklärung einer Stadt, eines Kreises, einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils zum Aufbaugebiet durch die Regierung der DDR, von der das Berufungsurteil aufgrund eines Be- stätigungsvermerks vom 14. Dezember 1983 über den Inhalt des Aufbauregi- - 11 - sters (§ 1 Abs. 3 DVO-AufbauG) ausgeht, bewirkte als solche nicht die Inan- spruchnahme der im Aufbaugebiet gelegenen Flächen. Sie war vielmehr nach § 14 Abs. 2 AufbauG Grundlage für eine Inanspruchnahme von Grundstücken in diesem Gebiet und für eine damit verbundene dauernde oder zeitweilige Be- schränkung oder Entziehung des Eigentums. Die Inanspruchnahme des ein- zelnen Grundstücks erfolgte seitens des Ministeriums des Inneren durch Zu- stellung eines Bescheids an den Verfügungsberechtigten und den Träger der Aufbaumaßnahme (§ 3 Abs. 2 DVO-AufbauG). Gemäß § 9 EntschädigungsG vom 25. April 1960 (GBl. I 257) gingen die in Anspruch genommenen Grund- stücke mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme in das Eigentum des Volkes über. Die Bekanntgabe des Inanspruchnahmebescheides an den Betroffenen, für den die Verordnung überdies die förmliche Zustellung vorsah, war mithin, wie beim späteren Baulandgesetz, konstitutiv für das Wirksamwerden der Ent- scheidung. Daß das Verfahren der Inanspruchnahme nicht, wie im späteren Recht (§ 20 BaulandG), bereits im Gesetz selbst, sondern erst in den Durch- führungsbestimmungen geregelt war (vgl. im übrigen § 9 DVO-BaulandG), macht keinen durchgreifenden Unterschied. Damit weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats ab. Dieser hat die Auffassung vertre- ten, die Zustellung des Bescheids an den Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 DVO-AufbauG sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Inanspruch- nahme (Beschl. v. 29. Februar 1996, IX ZR 201/94, VIZ 1996, 397). Er hat sei- ne Entscheidung indessen (mit) darauf gestützt, daß die Inanspruchnahme dem seinerzeit Verfügungsberechtigten, dem vorläufigen Verwalter des Grund- stücks, zur Kenntnis gebracht worden war. Weitergehende Anforderungen sind auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu stellen. - 12 - V. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nimmt der Erwerb des Organisationseigenen Betriebes nicht am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB teil. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, wonach die Vorschrift allein die Überführung von Grundstücken oder Gebäudeeigentum in Volkseigentum zum Gegenstand hat. Einer analogen Anwendung auf sonstiges sozialistisches Eigentum, die das Berufungsurteil bejaht, stehen durchgreifen- de Bedenken entgegen. Diese richten sich bereits gegen den Ansatz des Be- rufungsurteils, das auf die Stellung der verschiedenen Formen des sozialisti- schen Eigentums im Recht der früheren DDR abhebt (vgl. §§ 17 ff ZGB) und daraus Schlüsse auf deren Wesensähnlichkeit zieht. Art. 237 § 1 EGBGB ist kein Gesetz zum Schutz des Bestandes des Volkseigentums. Dieses ist mit dem Beitritt erloschen. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, ehedem als Volkseigentum ausgewiesene Flächen im Interesse der von den neu entstan- denen Gemeinden gegründeten Wohnungsbaugesellschaften, die große Grundstücksbestände von ehemaligen Trägern des Volkseigentums übernom- men und nach Aufdeckung der Rechtslage Liquiditätsschwierigkeiten angemel- det hatten (vgl. Fritsche, LKV 1995, 308; Grün, ZIP 1997, 491 f), als Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuerkennen. Nicht zum Volksei- gentum zählendes sozialistisches Eigentum, etwa das Eigentum der Landwirt- schaftlichen Produktionsgenossenschaften, oder das zwar private, weitgehend aber staatlich gebundene Bodenreformeigentum unterlagen eigenen Zuord- nungsregelungen (Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Vorschriften zur Über- leitung der Bodenreform, Art. 233 §§ 11 ff EGBGB). Die Konfliktslage, der - 13 - Art. 237 § 1 EGBGB abzuhelfen sucht, insbesondere das Anliegen, fiskalische und privat-öffentliche Interessen zu schützen, ist dort nicht in gleicher Weise hervorgetreten oder in anderer Weise geregelt worden (zum Bodenreformei- gentum vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 260/98, WM 2000, 834, 836). Zudem war die Rechtsprechungsdifferenz zwischen dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht, zu deren Behebung die Bestandsschutz- novelle beitragen wollte (vgl. Beschlußempfehlung und Beschluß des Rechts- ausschusses des Bundestages vom 20. März 1997, BT-Drucks. 13/7275 S. 10, 35 f), auf Fragen des Volkseigentums beschränkt. Dies zeigt zugleich die Grenzen der Analogiefähigkeit der gefundenen Regelung auf (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 1 Rdn. 8; Czub, VIZ 1997, 561, 564). Jedenfalls kommt im Bereich des Partei- und Organisationsvermögens eine analoge Anwendung nicht in Frage. Nach Art. 20 b Abs. 2 ParteiG-DDR unterliegt deren am 7. Oktober 1989 vorhandenes Vermögen der Verwaltung der Beklagten zu 1 und ist nach der Maßgabe des Einigungsvertrags an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückzuführen, andernfalls zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden; nachweislich nach materiell- rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Werte sind den Einrichtungen zu- rückzugeben. Eine Ausweitung des rechtlichen Bestands des Alteigentums durch "Heilung" von Erwerbsmängeln ist mit dieser Zielsetzung nicht verbun- den. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 rechtfertigt sich eine Analogie auch nicht aus den Zwecken des Investitionsvorranggesetzes. Denn dieses läßt, wie dargestellt (Abschn. III 2), zivilrechtliche Ansprüche unberührt. - 14 - VI. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Denn dieses hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die Frage, ob der Beklagte zu 2 die Auf- lassungsvormerkung kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs erworben hat (§ 893, 2. Alt., § 892 BGB; Senat, BGHZ 25, 16, 23; 28, 182, 185 f), offenge- lassen. Ist die Frage zu bejahen, bleibt dies auch nicht ohne Auswirkungen auf die gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Ansprüche. Der Beklagte zu 2 könnte in diesem Falle, wenn das Grundbuch zugunsten von R. K. berichtigt würde, von diesem die Zustimmung zum Vollzug einer von ihm mit der Beklag- ten zu 1 vereinbarten (oder noch zu vereinbarenden) Auflassung verlangen (§§ 883 Abs. 2, 888 BGB entspr.; vgl. Senat, BGHZ 57, 341, 343; Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947). In diesem Falle kann das Be- richtigungsverlangen gegenüber der Beklagten zu 1 gegen § 242 BGB versto- ßen. Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke