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Urteil

83 O 46/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:0515.83O46.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136.612,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 42.840,00 € seit dem 14.11.2011, aus 28.560,00 € seit dem 18.11.2011, aus 18.921,00 € seit dem 11.12.2011, aus 5.355,00 € seit dem 23.12.2011 und aus 40.936,00 € seit dem 27.12.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die S GmbH & Co. KG, I-Straße, 26789 Leer, von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 2.282,00 € freizuhalten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihrer Tochtergesellschaft, der S GmbH & Co. KG (im Folgenden: S), von der Beklagten Zahlung von Kleinwasserzuschlägen und Erstattung von Fehlfracht. 3 Sowohl S als auch die Beklagte sind Speditionsunternehmen, die mit der Besorgung von Schiffstransporten befasst sind. Die Beklagte beauftragte S im Herbst 2011 mit dem Transport von 35 Windkraftanlagen in 5 Lots per Binnenschiff von Krefeld nach Midia, Rumänien. Im September und Oktober 2011 unterbreitete S der Beklagten fünf Transportofferten, die die Beklagte gegenüber S jeweils am Tag der Offerte oder am darauffolgenden Tag per Email bestätigte. 4 Alle Transportofferten waren so ausgestaltet, dass für den Transport von Anlagebauteilen mit einem konkret bezeichneten Schiff ein festes Entgelt (sog. Pauschalfracht) für den benötigten Schiffsraum gezahlt werden sollte. Zudem beinhalteten die Transportofferten folgende Bestimmung (Anlagen K 3 bis K 5, Blatt 12 ff. der Akten; in den Anlage K 1 und K 2 fehlt der Zusatz „exkl.“, siehe Blatt 8 ff. der Akten): 5 „KWZ exkl. ab Ladebereitschaft bis Passage Kostheim 6 ab Kauber Pegel 1,01 m 7 und ab Passage Kelheim bis Ankunft Löschstelle 8 ab Pfellinger Pegel 3,21 m 9 - darunter jeweils 10er Staffel bis zur Einstellung 10 der Schifffahrt, freie Leichterung in einem Donauhafen“ 11 Noch vor dem Abschluss des ersten Transportvertrages fand am 9. September 2011 ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der S, Herrn T, und dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn I, sowie einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S3, statt. In diesem Gespräch, dessen genauer Verlauf zwischen den Parteien streitig ist, wurden unter anderem die Kleinwasserzuschläge (im Folgenden: KWZ) erörtert, wobei unstreitig von Herrn T auf die Üblichkeit von KWZ in der Binnenschifffahrt hingewiesen wurde. 12 Am 13. September 2011 wurde die erste Sendung von dem MS „H9“ übernommen. Im weiteren Verlauf des Septembers und im Oktober 2011 übernahmen – wie in den Transportofferten vorgesehen – die MS „L9“, „U9“, „B9“ und „D9“ die vier weiteren Sendungen. 13 Im September 2011 begann eine langanhaltende Niedrigwasserphase der Donau. S machte gegenüber der Beklagten deswegen KWZ in Höhe von insgesamt 107.457,00 € geltend. Von dieser Summe entfielen 28.560,00 € auf den Transport mit dem MS „H9“, 14.280,00 € auf den Transport mit dem MS „L9“, 28.560,00 € auf den Transport mit dem MS „U9“, 18.921,00 € auf den Transport mit dem MS „B9“ und 17.136,00 € auf den Transport mit dem MS „D9“. 14 S berechnete dabei die KWZ nach folgender Methode: Nach den von S zugrunde gelegten Daten fiel der Pegel Pfelling am 6. Oktober 2011 und am 14. November 2011 jeweils auf 2,68 m. Am 6. Oktober 2011 waren die MS „H9“, „L9“ und „U9“ mit den streitigen Transporten befasst. Der 14. November 2011 fiel in den Zeitraum, in dem die MS „B9“ und „D9“ eingesetzt wurden. Für jeden angebrochenen Dezimeter, um den der Pegel Pfelling die in den Transportofferten angegebene Referenzmarke von 3,21 m unterschritt, wurden 10% auf die vertraglich vereinbarte Pauschalfracht aufgeschlagen. Da demnach die Referenzmarke von 3,21 m um insgesamt 53 cm unterschritten wurde, ergab sich ein Zuschlag von 60% zur Pauschalfracht. Die Nachlässe auf den KWZ, die S in Verhandlungen mit den ausführenden Frachtführern durchsetzen konnte, reichte S an die Beklagte weiter und verlangte daher im Ergebnis für die Transporte mit den MS „H9“, „U9“ und „B9“ 50% und für die Transporte mit den MS „L9“ und „D9“ 25% der nach obiger Methode errechneten KWZ. Die Beklagte weigerte sich, die von S geforderten KWZ zu begleichen. 15 Die Niedrigwasserphase der Donau verursachte zudem Störungen im Transportablauf. Diese betrafen insbesondere das MS „D9“. Es musste am 7.11.2011 in Regensburg seine Reise unterbrechen und konnte diese erst am 26.11.2011 fortsetzen, nachdem ein Großteil der Ladung geleichtert worden war. Um die geleichterte Ladung von Regensburg bis nach Passau zu transportieren, wurde von S zunächst das MS „A9“ gebucht. Nachdem S wenig später mit dem Schubverband „T9“ eine günstigere Alternative für den Weitertransport der geleichterten Ladung gefunden hatte, stornierte S das MS „A9“ wieder. Der Charterer des MS „A9“ machte gegenüber S einen Anspruch auf Fehlfracht i.H.v. 5.355,00 € geltend. Die Fehlfrachtforderung wurde von S beglichen. S forderte in der Folge die Beklagte erfolglos zur Erstattung des Fehlfrachtbetrages auf. 16 Zudem beauftragte die Beklagte S am 23. September 2011 mit der Beförderung von 11 Windkrafttürmen von Bratislava nach Midia. Auch dieser Transport konnte wegen des niedrigen Wasserstandes der unteren Donau nicht wie geplant durchgeführt werden. Um wenigstens einen Turm transportieren zu können, teilte S in Abstimmung mit der Beklagten ein sehr flachgehendes Schubschiff für den Transport ein. Nach einem leichten Anstieg der Wasserstände teilte S günstigere Standardschubschiffe für den Transport ein und stornierte das flachgehende Schubschiff wieder. Der Schiffsbetreiber des flachgehenden Schubschiffs machte gegenüber S einen Anspruch auf Fehlfracht i.H.v. 23.800,00 € geltend. Die Fehlfrachtforderung wurde von S beglichen und der Beklagten in Rechnung gestellt. Die Beklagte weigerte sich auch in diesem Fall, die Forderung zu begleichen. 17 Die Klägerin behauptet, dass S am 27. Juli 2012 die streitgegenständlichen Forderungen an sie abgetreten habe. Sie behauptet, dass Herr T in dem Gespräch am 9. September 2011 darauf bestanden habe, dass eine KWZ-Regelung in die Verträge aufgenommen wird. Sie behauptet weiterhin, dass der Pegel Pfelling am 6. Oktober 2011 und am 14. November 2011 jeweils auf 2,68 m gefallen sei, dass S KWZ an die von ihr beauftragten Frachtführer gezahlt habe und dass es den Frachtführern vertraglich und faktisch möglich gewesen wäre, Beiladungen aufzunehmen. Zudem behauptet die Klägerin, dass das MS „A9“ von S in Abstimmung mit der Beklagten eingeteilt worden sei und dass das flachgehende Schubschiff im Einverständnis mit der Beklagten storniert worden sei. 18 Die Klägerin beantragt, 19 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 136.612,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins aus 42.840,00 € seit 14.11.2011, aus 28.560,00 € seit 18.11.2011, aus 18.921,00 € seit 11.12.2011, aus 5.355,00 € seit 23.12.2011 und aus 40.936,00 € seit 27.12.2011 zu zahlen, 20 2. die Beklagte zu verurteilen, die S GmbH & Co. KG, I-Straße, 26789 Leer, von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 2.282,00 € freizuhalten. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte behauptet, dass in dem Gespräch am 9. September 2011 Einigkeit darüber bestanden habe, dass KWZ bei der konkreten Ausgestaltung der Frachtverträge keinen Sinn hätten und dementsprechend nicht zu zahlen seien. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Pegel Pfelling am 6. Oktober 2011 und am 14. November 2011 jeweils auf 2,68 m gefallen sei, und dass S KWZ an die von ihr beauftragten Frachtführer gezahlt habe. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die zulässige Klage ist begründet. 27 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte sowohl ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Kleinwasserzuschlägen (im Folgenden: KWZ) in Höhe von insgesamt 107.457,00 € und als auch ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Begleichung von Fehlfrachtforderungen in Höhe von insgesamt 29.155,00 € zu. 28 a) Durch die von der Klägerin vorgelegte Abtretungserklärung (Anlage K 12, Blatt 72 der Akten) steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass S am 27. Juli 2012 die ihr zustehenden Forderungen wegen KWZ in Höhe von insgesamt 107.457,00 € und wegen des Ersatzes von Aufwendungen für die Begleichung von Fehlfrachtforderungen in Höhe von insgesamt 29.155,00 € wirksam an die Klägerin abgetreten hat. An der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen somit keine Zweifel. 29 b) Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht der S gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer als KWZ bezeichneten Vergütung in Höhe von insgesamt 107.457,00 € aus den zwischen S und der Beklagten abgeschlossenen Speditionsverträgen, § 453 Abs. 2 HGB. 30 Indem die Beklagte per Email die ihr von S unterbreiteten Transportofferten bestätigt hat, sind im September und Oktober 2011 fünf Verträge geschlossen worden, in denen sich S gegenüber der Beklagten zur Organisation des Transports von insgesamt 35 Windkraftanlagen verpflichtet hat. In jedem der fünf Verträge ist vereinbart worden, dass zuzüglich zu einer Pauschalfracht ein KWZ nach einer genau bestimmten Berechnungsmethode zu zahlen ist, falls bestimmte Pegelstände unterschritten werden. 31 Dass die KWZ nicht in der vereinbarten Pauschalfracht inbegriffen, sondern zusätzlich zu dem festen Frachtpreis zu zahlen sind, folgt im Fall der Verträge, die sich auf den Transport mit den MS „U9“, „B9“ und „D9“ beziehen, unzweifelhaft aus der Formulierung „KWZ exkl“ (Anlagen K 3 bis K 5, Blatt 12 ff. der Akten). Für alle in den Transportofferten gesondert aufgeführten Positionen, wie z.B. Kanalabgaben, Ufergeld oder Transportversicherungen, wird durch die Verwendung der Zusätze „inkl“ oder „exkl“ eindeutig klargestellt, ob diese in dem Frachtpreis enthalten oder zusätzlich zu zahlen sind. 32 In den Verträgen, die sich auf den Transport mit den MS „H9“ und „L9“ beziehen, ist die KWZ-Klausel trotz des Fehlens eines klarstellenden Zusatzes (Anlagen K 1 und K 2, Blatt 8 ff. der Akten) ebenfalls so zu verstehen, dass KWZ zusätzlich zu dem festen Frachtpreis zu zahlen sein sollen. Für diese Annahme spricht insbesondere, dass die auch in diesen Verträgen enthaltene detaillierte Angabe des Berechnungsmodus der KWZ nicht erforderlich gewesen wäre, wenn KWZ in dem vereinbarten Frachtpreis hätten enthalten sein sollen. Eine von der Beklagten vorgelegte Formulierung, die sich in neueren Offerten der S findet und mit der KWZ als im Frachtpreis enthalten gekennzeichnet werden, lautet dementsprechend auch schlicht: „KWZ: inkl., bis zu einem Kauber Pegel von 1,01m, darunter = freie Vereinbarung“ (Anlage B 3, Blatt 61 der Akten; siehe auch Blatt 47 der Akten). 33 Die Beklagte hat nicht konkret behauptet, dass sie im Zuge der per Email erfolgten Bestätigung der ihr von S unterbreiteten Offerten irgendeinen Vorbehalt gegenüber den in den Offerten enthaltenen KWZ-Klauseln erklärt habe. Die unsubstantiierte Behauptung der Beklagten, dass die Verträge nicht genau so zustande gekommen seien, wie in den Transportofferten niedergelegt, vermag den Beweiswert der vorgelegten Transportofferten im Hinblick auf die KWZ-Klauseln nicht zu erschüttern. Der einzige Vorbehalt, der sich aus einer von der Beklagten vorgelegten Email ergibt, bezieht sich nämlich auf den Ausschluss von Beiladungen. Vorbehalte in Bezug auf die KWZ-Klauseln sind aus dem von der Beklagten vorgelegten Email-Verkehr gerade nicht ersichtlich. 34 Die in den Verträgen enthaltenen KWZ-Klauseln können auch nicht wegen des am 9. September 2011 – noch vor Vertragsabschluss – erfolgten Gesprächs zwischen dem Geschäftsführer der S, Herrn T, und dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn I, sowie einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S3, als unbeachtlich angesehen werden. Dabei kann dahinstehen, ob Herr T in dem Gespräch – wie von der Beklagten behauptet – gesagt hat, dass KWZ ein „Instrument zur Kompensation erlittener Nachteile“ darstellten, und dass daher KWZ „bei der konkreten Ausgestaltung der Frachtverträge eigentlich keinen Sinn machten“ und „dementsprechend keine KWZ zu zahlen seien“ (Blatt 45 der Akten). Jedenfalls enthielt das von S später abgegebene Vertragsangebot eine Klausel, in der eindeutig KWZ festgelegt wurden. Indem die Beklagte diese Offerte – ohne einen diesbezüglichen Vorbehalt zu äußern – bestätigt hat, hat sie eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben, die aus Sicht des Empfängers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nur so verstanden werden konnte, dass die Beklagte mit der Vereinbarung von KWZ einverstanden sei. Der zwischen den Parteien streitige Inhalt der vorbereitenden Gespräche ist für die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen irrelevant. 35 Es bestehen auch keine begründeten Zweifel daran, dass die von der Klägerin geltend gemachten KWZ rechnerisch zutreffend ermittelt worden sind. Die Klägerin behauptet, dass der Pegel Pfelling am 6. Oktober 2011 und am 14. November 2011 jeweils auf 2,68 m gefallen sei und legt zum Beweis Listen mit Pegelständen, die vom Xantener Schiffsmeldedienst veröffentlicht werden, vor. Dass die Beklagte die streitgegenständlichen Pegelstände mit Nichtwissen bestritten hat (Blatt 48 der Akten), ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Es mag sein, dass die Beklagte selbst keine Kenntnis der Wasserstände am Pegel Pfelling im Herbst 2011 hat, sie hätte sich diese Kenntnis aber ohne Schwierigkeiten verschaffen können. Hierzu hätte sie in geeigneten Datenbanken, die im Internet aufgerufen werden können, nachforschen können. Unter diesen Umständen kommt ein Bestreiten mit Nichtwissen erst dann in Betracht, wenn die Beklagte nachvollziehbar darlegt, dass sie erfolglos entsprechende Nachforschungen unternommen hat (BGH, Urteil v. 15.11.1989, AZ: VIII ZR 46/89, NJW 1990, 453, 454; BGH, Urteil v. 10.10.1994, AZ: II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131). Derartige Nachforschungspflichten bestehen nicht nur in Bezug auf Vorgänge, die sich in der eigenen unternehmerischen Sphäre der Beklagten ereignet haben, sondern auch in Bezug auf solche Vorgänge und Ereignisse, deren Wahrnehmung jedermann möglich ist und von denen sich deshalb auch die Beklagte unschwer Kenntnis hätte verschaffen können (OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.10.2004, AZ: 2 U 41/04). 36 Dass der Begriff „10er Staffel“ in Bezug auf KWZ so zu verstehen ist, dass für jeden angebrochenen Dezimeter, um den der relevante Pegel die angegebene Referenzmarke unterschreitet, 10% auf die vertraglich vereinbarte Fracht aufgeschlagen werden, entspricht den Handelsbräuchen der Binnenschifffahrt und ist zwischen den Parteien nicht streitig. Da demnach für jeden der 5 streitgegenständlichen Schiffstransporte an einem Tag des Transports die Referenzmarke von 3,21 m am Pegel Pfelling um 53 cm unterschritten wurde, ergibt sich rechnerisch ein KWZ in Höhe von 60%. Dass dieser Zuschlag auch dann auf die gesamte Pauschalfracht zu berechnen ist, wenn für die Gesamtfahrstrecke mehrere Richtpegel, insbesondere an verschiedenen Flusssystemen, festgelegt sind, und nur einer der Richtpegel einen entsprechenden KWZ auslöst, ist ebenfalls zwischen den Parteien nicht streitig. Diese Auffassung entspricht überdies dem Handelsbrauch, dass bei mehreren einschlägigen Richtpegeln die für das Binnenschiff günstigste KWZ-Staffel für die KWZ-Berechnung gilt (so auch ausdrücklich für Transporte auf Rhein und Donau: § 12 Nr. 2 a der Internationalen Verlade- und Transportbedingungen für die Binnenschiffahrt, erarbeitet vom Fachausschuss für Binnenschiffahrtsrecht). 37 Ob und in welcher Höhe S an die von ihr beauftragten Partikuliere KWZ gezahlt hat, ist für die Berechnung der KWZ im Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und S irrelevant. S traf keine Rechtspflicht, die in den Vertragsverhältnissen zwischen ihr und den Partikulieren ausgehandelten Nachlässe auf die KWZ an die Beklagte vollumfänglich weiterzureichen. 38 Die vertraglich vereinbarte Regelung der KWZ ist auch unter der gemäß § 346 HGB gebotenen Berücksichtigung der einschlägigen Handelsbräuche nicht dahingehend auszulegen, dass nach dem Wortlaut des Vertrages bestehende Ansprüche auf KWZ ausnahmsweise nicht gefordert werden können, wenn den mit dem Transport beauftragten Frachtführern trotz des Kleinwassers keine wirtschaftlichen Nachteile entstanden sind. 39 Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass das durch Kleinwasser bedingte Kostenrisiko der Partikuliere gänzlich oder zumindest fast vollständig ausgeschlossen ist, wenn eine Vertragsgestaltung vorliegt, die erstens eine Pauschalfracht beinhaltet, die der Partikulier auch dann erhält, wenn er wegen Kleinwassers nur einen Teil der Ladung transportieren kann, bei der zweitens Beiladungen entweder technisch unmöglich oder vertraglich ausgeschlossen sind, und die drittens einen vollständigen Ausgleich von Liegekosten und Leichterungskosten vorsieht. 40 Dieser Ausschluss des Kostenrisikos der Partikuliere bildet auch unzweifelhaft die historische Wurzel der KWZ: Je niedriger der Wasserstand, desto stärker muss das Schiff entladen werden und desto höhere Preise muss der Partikulier für die beförderte Fracht verlangen, um seine Betriebskosten decken zu können (OLG Köln, Urteil v. 11.11.1977, AZ: 3 U 82/77; Jörg Frank, Die Ausgestaltung des Frachtrechts durch Vertragsbedingungen in der Rheinschiffahrt, S. 144). 41 Ob daneben auch andere ökonomische Erwägungen, wie z.B. der Gedanke, dass die durch Kleinwasser ausgelöste Einschränkung der einzelnen Partikuliere, Ladung zu transportieren, zu einer Verknappung des gesamten Angebots an Transportkapazitäten führt, was bei konstanter Nachfrage nach Transportmöglichkeiten einen Anstieg der Preise für die noch verfügbaren Transportkapazitäten hervorrufen könnte, als Motiv der Vereinbarung von KWZ zugrundeliegen könnten, ist für die Entscheidung letztlich unerheblich. 42 Es kann auch offenbleiben, ob im konkreten Fall das Kostenrisiko der Partikuliere wirklich vollständig ausgeschlossen war, oder ob beispielsweise doch Beiladungen in geringem Umfang technisch möglich und vertraglich zulässig gewesen wären. 43 Es besteht nämlich trotz der Tatsache, dass KWZ ihrer historischen Entstehung nach in aller Regel den Ausgleich von durch Kleinwasser bedingten Nachteilen der Partikuliere bezwecken, kein Handelsbrauch der Binnenschifffahrt, demzufolge vertraglich vereinbarte KWZ nur dann gefordert werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass die ausführenden Frachtführer durch das Kleinwasser finanzielle Nachteile erleiden können. 44 Dies wird insbesondere durch ein Gutachten des Vorstandes der Schifferbörse und der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg vom 15. Februar 1972 bestätigt (Handelsbräuche in der Binnenschifffahrt (November 2005), Gutachten des Vorstandes der Schifferbörse zu Duisburg Nr. 40 vom 15.2.1972, S. 27). Die dem Vorstand der Schifferbörse vorgelegte Frage vom 9. November 1971 zielte darauf, ob es ungerechtfertigt sei, KWZ zu berechnen, wenn bestimmte sehr flachgehende Schiffstypen trotz Kleinwassers mit der Ladung voll ausgenutzt werden können. Auch in einem solchen Fall erleidet der Partikulier im konkreten Fall keine finanziellen Nachteile durch das Kleinwasser, so dass der KWZ – ebenso wie möglicherweise im vorliegenden Fall – einen fiktiven Nachteil des Partikuliers ausgleicht. Der Vorstand der Schifferbörse beantwortete die Frage im Hinblick auf den innerdeutschen Verkehr, in dem seinerzeit wegen der Frachtentarifbindung KWZ noch zwingend zu vereinbaren waren, dahingehend, dass KWZ auch dann gerechtfertigt seien, wenn Schiffe trotz Kleinwassers mit der Ladung voll ausgenutzt werden können. Im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Verkehr, in dem auch schon zur Zeit des Gutachtens KWZ von den Vertragsparteien frei vereinbart werden konnten, beantwortete der Vorstand der Schifferbörse die Frage dahingehend, dass sich die Berechnung von KWZ ausschließlich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen richtet. Diese Antwort verknüpfte der Vorstand der Schifferbörse mit dem empirischen Befund, dass zahlreiche Frachtverträge neben der Fracht und der KWZ-Regelung eine Klausel enthalten, in der eine Maximalfracht festgelegt wird, die auch unter Einbeziehung von KWZ nicht überschritten werden kann. 45 Aus dem Gutachten des Vorstandes der Schifferbörse ergibt sich zum einen, dass die im innerdeutschen Verkehr zwingenden KWZ nicht im Wege einer teleologischen Reduktion des Tarifs verringert werden sollten, wenn den Partikulieren im konkreten Fall trotz Kleinwassers kein Nachteil drohte. Ebenso wurde für vertraglich vereinbarte KWZ kein Handelsbrauch festgestellt, der vertraglich vereinbarte KWZ auf tatsächlich entstandene Nachteile oder potentielle Nachteile der Partikuliere begrenzte. 46 Ein Ausschluss von KWZ für den Fall, dass trotz Kleinwassers den Frachtführern, die mit der Ausführung des Transports beauftragt worden sind, keine finanziellen Nachteile entstehen, hätte vielmehr eindeutig in den geschlossenen Vertrag aufgenommen werden müssen. Dies hätte beispielsweise dadurch geschehen können, dass KWZ vollständig ausgeschlossen worden wären oder neben der Pauschalfracht eine Maximalfracht inklusive KWZ vereinbart worden wäre. Die im Vertrag enthaltene Vereinbarung über KWZ kann aber weder mittels der üblichen Auslegungsmethoden noch durch die Berücksichtigung von Handelsbräuchen dahingehend eingeschränkt werden, dass KWZ entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung nur bei konkreten finanziellen Nachteilen der Frachtführer gefordert werden können. 47 c) Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht der S gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Begleichung von Fehlfrachtforderungen in Höhe von insgesamt 29.155,00 €, §§ 453, 459 Satz 2 HGB i.V.m. § 415 Abs. 2 Ziff. 1 HGB. 48 Unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten Email-Verkehrs zwischen S und der Beklagten, dessen Authentizität von der Beklagten nicht bestritten wird, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass das MS „A9“ von S in Abstimmung mit der Beklagten eingeteilt worden ist und dass das flachgehende Schubschiff im Einverständnis mit der Beklagten storniert worden ist. 49 In dem Email-Verkehr vom 24. November 2011 teilte S um 10:13 Uhr der Beklagten mit, dass sie vorschlage, 4 Nacellen, d.h. den restlichen Teil der geleichterten Ladung des MS „D9“, in einen Schubleichter zu legen, nämlich in „das Leichterschiff: A9“ (Anlage K 20, Blatt 95 der Akten). Um 10:34 Uhr antwortete die Beklagte: „Bitte [...] die restlichen 4 Nacellen in den Schubleichter oder wenn verfügbar auf anderes Binnenschiff“ (Anlage K 20, Blatt 94 der Akten). Damit ist ein Vertrag zwischen S und der Beklagten über die entsprechende Organisation des Transportes zustande gekommen. Dass die Beklagte S auch noch die Möglichkeit einräumte, ein anderes Binnenschiff als das MS „A9“ zu buchen, steht der Annahme eines Vertragsschlusses nicht entgegen. Die später zwischen der Beklagten und S einvernehmlich beschlossene Umplanung, derzufolge der Transport mit dem Schubverband „T9“ erfolgen sollte, zwang S zur Stornierung des von ihr bereits gebuchten MS „A9“ und verpflichtete S gemäß § 415 Abs. 2 Ziff. 1 HGB, dem Charterer der MS „A9“ Fehlfracht i.H.v. 5.355,00 € zu zahlen. Durch die Begleichung der Fehlfrachtforderung hat S Aufwendungen gemacht, deren Ersetzung sie von der Beklagten verlangen kann, da die Aufwendungen objektiv erforderlich waren und im Einklang mit den bindenden Weisungen der Beklagten standen. 50 Ebenso lässt sich aus dem Email-Verkehr vom 12. Dezember 2011 entnehmen, dass das flachgehende Schubschiff, das unstreitig in Abstimmung mit der Beklagten von S für den Transport von einem Windkraftturm von Bratislava nach Midia eingeteilt worden war, auch in Abstimmung mit der Beklagten von S storniert worden ist. Um 8:03 Uhr schrieb S an die Beklagte, dass wegen der zu erwartenden steigenden Wasserstände „das Schubboot nach Rücksprache mit Euch wieder storniert“ worden sei und berichtete über den Stand der Verhandlungen über das Storno (Anlage K 21, Blatt 98 der Akten). Um 8:59 Uhr antwortete die Beklagte lediglich, dass sie sich wegen der Kosten bei S melden wolle (Anlage K 21, Blatt 97 der Akten). Der Aussage, dass die Stornierung nach Rücksprache erfolgt sei, wurde von der Beklagten dementsprechend nicht widersprochen. Wenn – wie von der Beklagten behauptet – die Stornierung des flachgehenden Schubschiffs völlig eigenmächtig von S und damit für die Beklagte äußerst überraschend erfolgt wäre, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung eine andere Reaktion auf die vorstehend wiedergegebene Email von S zu erwarten gewesen. Durch die Stornierung des flachgehenden Schubschiffs war S verpflichtet, dessen Frachtführer Fehlfracht i.H.v. 23.800,00 € zu zahlen. Durch die Begleichung der Fehlfrachtforderung hat S auch in diesem Fall Aufwendungen gemacht, deren Ersetzung sie von der Beklagten verlangen kann, da die Aufwendungen objektiv erforderlich waren und im Einklang mit den bindenden Weisungen der Beklagten standen. 51 d) Der Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 2, 288 Abs. 2 BGB. Zwischen S und der Beklagten war ein Ausgleich der jeweiligen Rechnungen binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt vereinbart. Da die Beklagte die von S abgerechneten, berechtigten Forderungen nicht beglichen hat, ist sie mit Ablauf der gesetzten Frist in Verzug geraten. 52 2. Der Klageantrag zu 2) ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin im eigenen Namen einen der S zustehenden Anspruch aufgrund einer von S erhaltenen rechtsgeschäftlich erteilten Ermächtigung verfolgt. Für die Annahme, dass ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft vorliegt, spricht zum einen der Wortlaut des Klageantrages zu 2). Zum anderen wäre es der Klägerin auch nicht möglich, einen von S an sie abgetretenen Befreiungsanspruch einzuklagen. Ein Befreiungsanspruch ist grundsätzlich nur an den Gläubiger derjenigen Verbindlichkeit abtretbar, von der freizustellen ist. Durch die Abtretung an einen Dritten, wie z.B. im vorliegenden Fall die Klägerin, würde der Anspruch inhaltlich verändert, was § 399 BGB nicht zulässt (BGH, Urteil v. 12.03.1993, AZ: V ZR 69/92, NJW 1993, 2232, 2233). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Klageantrages kann dieser trotz der missverständlichen Ausführungen in der Klagebegründung (Blatt 7 der Akten) auch nicht so verstanden werden, dass die Klägerin einen ihr originär zustehenden Befreiungsanspruch einklagen möchte. 53 Der Klageantrag zu 2) ist zulässig. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn erstens eine Ermächtigung durch den Rechtsinhaber vorliegt, zweitens ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen besteht, drittens die Prozessführungsbefugnis übertragbar ist und viertens die Prozessstandschaft vom Ermächtigten im Prozess offengelegt wird. 54 Eine Ermächtigung der Klägerin durch die S liegt vor. Die Erteilung der Ermächtigung ist stillschweigend möglich und kann sich auch durch Auslegung ergeben (Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, vor § 50 Rn. 45). Die Ermächtigung kann sich insbesondere aus dem rechtsgeschäftlichen Kontext (BGH, Urteil v. 03.11.2000, AZ: V ZR 189/99, BGHZ 145, 383, 386) oder einer Prozessführung im offenkundigen Einverständnis mit dem Rechtsinhaber (Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, vor § 50 Rn. 45) ergeben. Angesichts der umfassenden Abtretung der Ansprüche aus den Speditionsverträgen an die Klägerin und dem offenkundigen, durch die Zusammengehörigkeit zu einem Konzern bedingten Interesse der S an der Prozessführung bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel an einer Ermächtigung der Klägerin. 55 Die Klägerin verfügt auch über ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung im eigenen Namen. Eine Konzernmuttergesellschaft hat regelmäßig ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Durchsetzung der Ansprüche einer von ihr vollbeherrschten Tochter-GmbH (BGH, Urteil v. 13.10.1994, AZ: I ZR 99/92, NJW-RR 1995, 358, 360). Demgemäß steht das schutzwürdige Interesse der Klägerin als Konzernmutter der S außer Zweifel. 56 Die Prozessführungsbefugnis ist im vorliegenden Fall auch auf die Klägerin übertragbar. Dem steht nicht entgegen, dass der eingeklagte Befreiungsanspruch gemäß § 399 BGB nicht an die Klägerin abtretbar ist. Ob bei unübertragbaren Rechten eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist, ist danach zu beurteilen, ob der Zweck der Unübertragbarkeit auch eine Geltendmachung im Wege der Prozessstandschaft hindert. Wenn die Unübertragbarkeit lediglich sicherstellen soll, dass der ursprüngliche Gläubiger und kein anderer die Leistung erhält, steht sie einer Prozessführungsermächtigung zur Klage auf Leistung an den Gläubiger nicht entgegen (BGH, Urteil v. 22.10.1997, AZ: XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357, 358). Nach diesen Grundsätzen bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen eine Übertragbarkeit der Prozessführungsbefugnis. Da bei Erfolg der Klage der ursprüngliche Gläubiger, also S, die Leistung erhält, kann die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft auf Leistung an S klagen, ohne dass ein Wertungswiderspruch zu § 399 BGB entsteht. 57 Durch die eindeutige Formulierung des Klageantrags zu 2) ist die Prozessstandschaft von der Klägerin im Prozess auch offengelegt worden. 58 Der Klageantrag zu 2) ist auch begründet. S steht gegen die Beklagte aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Freihaltung von vorprozessualen Kosten in Höhe von 2.282,00 € zu. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls Kosten der Rechtsverfolgung, welche vom Schadensersatzanspruch mit umfasst sind. In Anbetracht der im vorliegenden Fall bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Komplexität war die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts auch erforderlich und zweckmäßig. Da S die Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.282,00 € bislang unstreitig nicht ausgeglichen hat, ist ihr bislang aber noch kein erstattungsfähiger materieller Schaden entstanden. Insoweit kann sie von der Beklagten lediglich die Freistellung von der Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten verlangen. Auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit eines Dritten ist ein zu ersetzender Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB, wobei dem Geschädigten mangels materiellen Schadens gegen den Schädiger lediglich ein Anspruch auf Freistellung von der jeweiligen Verbindlichkeit zusteht (Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 249 BGB Rn. 4). 59 Angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage ist die Geltendmachung einer 1,5 Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG angemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Richtwert der 1,3 Geschäftsgebühr um weniger als 20% überschritten wird. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. 61 Streitwert: 136.612,00 €