OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 ARs 363/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:151221B2ARS363
8Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:151221B2ARS363.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 363/21 2 AR 256/21 vom 15. Dezember 2021 in der Führungsaufsichtssache betreffend Az.: III StVK 254/20 FA Landgericht Bochum 505/15 V StA Detmold 7 StVK 590/21 Landgericht Halle - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 15. Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag des Landgerichts Bochum auf Bestimmung des zustän- digen Gerichts wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Verurteilte, ein georgischer Staatsangehöriger, verbüßte bis zum 20. Mai 2020 eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der JVA Bochum. Nach Vollver- büßung stellte die Strafvollstreckungskammer Bochum den Eintritt der Führungs- aufsicht fest und erteilte gemäß § 68b StGB verschiedene Weisungen. Nach Ver- büßung einer weiteren Freiheitsstrafe in der JVA Halle wurde er am 29. Juli 2021 in sein Heimatland abgeschoben. Mit Verfügung vom 13. August 2021 übersandte die Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Bochum das Führungsaufsichtsheft „mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens gemäß § 462a StPO“ an die Strafvollstreckungskam- mer des Landgerichts Halle, da diese nach Verbüßung von Strafhaft durch den Verurteilten in der JVA Halle für die weitere im Rahmen der Führungsaufsicht zu treffenden Entscheidungen zuständig geworden sei. Die Strafvollstreckungskam- mer des Landgerichts Halle leitete das Führungsaufsichtsheft an die Führungs- aufsichtsstelle des Landgerichts Bochum weiter mit dem Hinweis, beim Landge- 1 2 - 3 - richt Halle würden keine Führungsaufsichtsakten geführt, diese verblieben viel- mehr bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Sollten „Änderungen oder Maßnah- men erforderlich werden“, stehe aber „einer Antragstellung beim Landgericht Halle nichts entgegen“. Gegebenenfalls solle das Vollstreckungsheft mit einem entsprechenden Antrag übersandt werden. Die Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Bochum könne die Sache ihrerseits an die zentrale Führungsauf- sichtsstelle des Landes Sachsen-Anhalt beim Landgericht Magdeburg abgeben. Daraufhin erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 für örtlich unzuständig und gab die Sache ‒ erneut ‒ an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle ab. Mit richterlicher Verfügung vom 25. Oktober 2021 übersandte das Landgericht Halle das Führungsaufsichtsheft nunmehr „zur weiteren Veranlassung“ unmittel- bar an die Führungsaufsichtsstelle des Landes Sachsen-Anhalt beim Landgericht Magdeburg. Diese wiederum gab das Führungsaufsichtsheft unter Verweis da- rauf, dass der Verurteilte vor seiner Inhaftierung keinen Wohnsitz im Sinne von § 463a Abs. 5 StPO in ihrem Zuständigkeitsbereich gehabt habe und § 462a StPO auf die Führungsaufsichtsstelle nicht anwendbar sei, wieder an das Land- gericht Bochum zurück. Hierdurch sah sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bo- chum veranlasst, die Sache mit richterlicher Verfügung vom 8. November 2021 gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Ge- richt zur Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer vorzu- legen, weil die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle „eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt“ habe. 3 4 - 4 - II. Der Antrag ist zurückzuweisen. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: „1. § 14 StPO findet nur dann Anwendung, wenn die Zuständigkeit für eine richterliche Tätigkeit in Streit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 ‒ 2 ARs 41/18 ‒, juris, Rn. 5; Scheuten, in: KK- StPO, 8. Aufl., § 14 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum und diejenige des Landgerichts Halle sind vielmehr übereinstimmend der ‒ zutreffenden ‒ Auffassung, dass für die im Rahmen der Füh- rungsaufsicht zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen infolge der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Halle I nun- mehr die letztgenannte Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig ist (§ 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. November 2000 ‒ 2 ARs 183/02 u.a. ‒, juris, Rn. 4; Appl, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 463 Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.). Soweit in der Verfügung vom 16. September 2021 darauf hingewie- sen wurde, dass „einer Antragstellung beim Landgericht Halle nichts“ entgegenstehe, wenn „Änderungen oder Maßnahmen erforderlich werden“ sollten, ist damit ersichtlich nichts Anderes gemeint. 2. Unklarheiten bestehen in vorliegender Sache allein hinsichtlich der Frage, welche Führungsaufsichtsstelle für die Überwachung des Verurteilten (§ 68 Abs. 3 StGB) zuständig ist. Dabei handelt es sich indes nicht um eine richterliche Tätigkeit, sondern um eine Aufgabe der Justizverwaltung. Der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Bochum und Halle ist daher inso- weit nicht zur Entscheidung etwaiger Zuständigkeitsstreitigkeiten be- rufen. Eine solche Entscheidung wäre hier ohnehin nicht veranlasst, weil die gemäß § 463a Abs. 5 Satz 2 StPO örtlich zuständige Füh- rungsaufsichtsstelle beim Landgericht Leipzig, in deren Bezirk der 5 6 - 5 - Verurteilte seinen letzten Wohnsitz hatte, bislang noch gar nicht mit der Sache befasst worden ist.“ Franke Appl Zeng Grube RiBGH Schmidt ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift gehindert. Franke ECLI:DE:BGH:2022:020322B2ARS363.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 363/21 2 AR 256/21 vom 2. März 2022 in der Führungsaufsichtssache gegen Az.: III StVK 254/20 FA Landgericht Bochum 505/15 V StA Detmold 7 StVK 590/21 Landgericht Halle - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2022 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2021 wird dahin be- richtigt, dass in der unter Rn. 6 Nr. 1 in Bezug genommenen Stel- lungnahme des Generalbundesanwalts die Klammer ab Zeile 11 vollständig wie folgt lautet: (§ 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO vgl. dazu BGH, Be- schluss vom 22. November 2000 – 2 ARs 328/00 u.a. –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 12. Juli 2002 – 2 ARs 183/02 u.a. –, juris, Rn. 4; Appl, in KK-StPO, 8. Aufl., § 463 Rn. 7, jeweils m.w.Nachw.). Unter Rn. 6 Nr. 2 Zeile 3 wird hinter (§ 68 Abs. 3 StGB) eingefügt . Franke Appl Krehl Zeng Schmidt