Entscheidung
1 StR 518/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 518/00 vom 6. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 beschlos- sen: 1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäu- mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2000 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur- teil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, daß er die Revisionsbegrün- dungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Sein Verteidiger hat bereits mit der Revisionseinlegung die Revision auf den Strafausspruch beschränkt und dabei mitgeteilt, daß eine Begründung der Revision nach Zustellung des Urteils erfolgen würde. Damit konnte der Angeklagte davon ausgehen, daß ei- ne Revisionsbegründung erfolgen würde. - 3 - Da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hilfsweise ausge- führt hat, daß er die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch mit der all- gemeinen Sachrüge begründete Revision für unbegründet hält, konnte der Se- nat in der Sache selbst nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal