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Entscheidung

VII ZR 193/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 193/99 Verkündet am: 25. Januar 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Mai 1999 im Kostenpunkt und inso- weit aufgehoben, als in Höhe von 38.703,20 DM zuzüglich Zinsen zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist (Schadensposi- tionen "Balkone" 14.204,80 DM und "Pultdächer" 24.498,40 DM). In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz in An- spruch. Im Revisionsverfahren geht es noch um Baumängel aufgrund von Pla- nungsfehlern des Beklagten. Der Kläger hat sich ein Zweifamilienhaus errichten lassen, das tatsäch- lich aus zwei aneinander angelehnten Einfamilienhäusern besteht; er hat das Anwesen in zwei Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt. Den vorderen - 3 - Hausteil hat der Kläger während der Bauarbeiten verkauft. Ansprüche der Er- werber sowie ihrer Rechtsnachfolger, der gegenwärtigen Eigentümer, gegen den Beklagten hat der Kläger sich abtreten lassen. Neben etlichen anderen Ansprüchen und Schadenspositionen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, hat der Kläger Schäden in Höhe von 22.000 DM geltend gemacht für Mängel der Konstruktion und Isolierung der Balkone sowie weiterer 30.000 DM für Mängel der Pultdächer mit den dazu gehörenden Regenrinnen. Beide Vorinstanzen haben insoweit dem Kläger einen Schadensersatz- anspruch zuerkannt, allerdings nur wegen der Mängel am hinteren, weiterhin im Eigentum des Klägers stehenden Hausteiles und auch dort nur in geringerer als der geltend gemachten Höhe. Das Landgericht hat 5.600 DM (Balkone) und 2.300 DM (Dach) zugesprochen, das Oberlandesgericht etwas darüber hinaus- gehend jeweils 7.795,20 DM und 3.201,60 DM. Der Senat hat die Revision des Klägers angenommen, soweit der Kläger wegen Mängeln an den Balkonen und Pultdächern weitere 14.204,80 DM und 24.498,40 DM geltend macht. Entscheidungsgründe: Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger für die Sanierung der Balkone und des Dachs am vorderen Hausteil keinen Schadensersatz zugesprochen. Es hält den Kläger hinsichtlich der Mängel am verkauften vorderen Hausteil für nicht aktivlegitimiert, da ihm insoweit kein Schaden entstanden sei. Bei Dop- pelhäusern ständen grundsätzlich alle Bauteile in Sondereigentum. Das gelte im Streitfall nicht nur für die Balkone, sondern wegen baulicher Trennung auch für die Dächer. Sondereigentumsfähige Bauteile könnten zwar durch Vereinba- rung zu Gemeinschaftseigentum gemacht werden; eine solche Vereinbarung sei aber nicht vorgetragen worden. Die Abtretungen der Erwerber sowie der jetzigen Eigentümer des vorderen Hausteiles an den Kläger nützten nichts, da beide mangels Vertragsbeziehung zum Beklagten keine Ansprüche gegen die- sen gehabt hätten. Der Kläger habe ferner nur unsubstantiiert vorgetragen, von den Erwerbern wegen Baumängeln in Anspruch genommen worden zu sein; außerdem habe er sich unstreitig durch Einbehalte bei Bauunternehmern schadlos gehalten. II. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der Kläger ist auch hinsichtlich der Mängel an den Balkonen und am Dach des vorderen Hausteiles zur Prozeßführung befugt und anspruchsbe- rechtigt. Die Balkone und das Dach des vorderen Hausteils stehen nicht im Son- dereigentum Dritter. Die Grenzen des § 5 Abs. 2 WEG für die Begründung von - 5 - Sondereigentum gelten auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus mehreren Häusern zusammensetzen (BGH, Beschluß vom 3. April 1968 - V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 57 ff; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 19, § 3 Rdn. 72; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 5 Rdn. 26). Für Bestand und Sicherheit des Bauwerks notwendige Bauteile sind nicht sondereigentumsfähig. Zu diesen Bauteilen gehören neben dem Dach unter anderem auch Bodenplatten von Balkonen und die darauf angebrachte Isolierung (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314 = NJW 1985, 1551). Infolge Abtretung der seinen ehemaligen und jetzigen Miteigentümern gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche kann der Kläger Zahlung an sich verlangen. 2. Die Rügen der Revision zur Würdigung des Sachverständigengut- achtens F. über Mängelbeseitigungskosten an Balkonen und Dächern hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Aller- dings hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, welcher Auf- wand danach zur Mängelbeseitigung auch am vorderen Hausteil erforderlich ist. Insoweit ist - 6 - deshalb die Sache nach teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Umfang der Aufhebung und Zu- rückverweisung ergibt sich aus der Differenz der in der Berufungsinstanz zu den beiden Schadenspositionen geltend gemachten und zugesprochenen Be- träge sowie hinsichtlich der Dachsanierung aus der Erklärung des Klägers in der Revision, er mache insoweit noch weitere 24.498,40 DM geltend. Ullmann Haß Hausmann Wiebel Wendt