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Entscheidung

AnwSt (B) 2/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 2/00 vom 12. Februar 2001 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien am 12. Februar 2001 beschlossen: Die (sofortige) Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be- schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 16. November 1999 wird als unzulässig ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung sei- ner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- mung der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof als unbe- gründet verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Rechtsanwalt (sofortige, vgl. § 46 Abs. 3 StPO) Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist unstatthaft. - 3 - Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsan- waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozeß- ordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandes- gerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge- schlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidun- gen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluß vom 10. Mai 1999 – AnwSt(B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 116 Rdn. 67, § 142 Rdn. 4). Der angegriffene Beschluß ist daher unanfecht- bar. Hirsch Basdorf Ganter Terno Salditt Christian Wosgien