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Entscheidung

AnwSt (B) 10/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:250419BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:250419BANWST.B.10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 10/18 vom 25. April 2019 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Wöstmann und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 25. April 2019 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be- schluss des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Februar 2018 wird verworfen. Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Dezember 2017 sowie der Antrag auf Einstellung des Verfahrens werden zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Gründe: 1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs über die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsantrags ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug ergangen sind, generell ausgeschlossen. Die Beschlüsse 1 - 3 - des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit den Entscheidungen des Oberlandes- gerichts gleich (BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwSt (B) 27/90, BGHSt 37, 356 f.; Beschluss vom 12. Februar 2001 - AnwSt (B) 2/00; Beschluss vom 23. März 2011 - AnwSt (R) 11/10). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und nach § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO durch Beschluss zurückzuweisen. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforde- rungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die vom Rechts- anwalt geltend gemachten Einwände sind vom Anwaltsgerichtshof jedenfalls im Wiedereinsetzungsverfahren geprüft worden. Sein Vortrag erschöpft sich letzt- lich in der Behauptung einer falschen Rechtsanwendung im konkreten Einzel- fall. Zudem verbürgt Art. 103 GG nur den Anspruch auf rechtliches Gehör als solches, nicht aber das rechtliche Gehör durch die Vermittlung eines Verteidi- gers (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 1724/82 Rn. 2). 3. Mangels Verfahrenshindernisses ist der Hilfsantrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 260 Abs. 3 StPO zurückzu- weisen. Es ist weder erkennbar noch dargelegt, dass die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Verfahrensverzögerung während des Berufungsverfahrens 2 3 4 5 - 4 - hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der davon für ihn ausgehenden Belas- tung Ausmaße erreicht hat, die ein Verfahrenshindernis begründet. Limperg Wöstmann Remmert Wolf Merk Vorinstanzen: ANWG Oldenburg, Entscheidung vom 11.11.2014 - 2 AnwG 10/14 - AGH Celle, Entscheidung vom 18.12.2017 - AGH 1/15 -