Entscheidung
2 ARs 101/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 101/01 2 AR 57/01 vom 9. Mai 2001 in der Strafsache gegen Az.: 302 Js 9416/94 Staatsanwaltschaft Mainz Az.: 14 Js 18298/95 Staatsanwaltschaft Darmstadt Az.: 114 Js 25275/90 Staatsanwaltschaft Darmstadt Az.: 26 AR 43/99 Amtsgericht Gelsenkirchen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 9. Mai 2001 beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun- gen, die sich auf die Strafaussetzungen zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main zuständig. Gründe: Das Amtsgericht Gelsenkirchen und das Landgericht Frankfurt am Main - Strafvollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwa- chung der Bewährung aus der Aussetzung von zwei Restfreiheitsstrafen von 143 Tagen und 295 Tagen durch den Beschluß des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 10. Juni 1999. 1. Die Verurteilte wurde, nachdem sie vom Amtsgericht Groß-Gerau durch Urteil vom 19. August 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren und fünf Monaten verurteilt wurde, am 31. Oktober 1996 in die Justizvoll- zugsanstalt Frankfurt am Main aufgenommen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt widerrief durch Beschluß vom 28. Oktober 1996 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 24. Februar 1992 (Az. 14 Js 25275/90) i.V.m. dem nachträglichen Ge- - 3 - samtstrafenbeschluß vom 30. September 1992; die Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wurde in der Folge ebenfalls teilweise vollstreckt. Nach Zurückstellung der Restvollstreckung gemäß § 35 BtMG und Ab- solvierung einer drogentherapeutischen Behandlung durch die Verurteilte hat das Amtsgericht Groß-Gerau die Vollstreckung der oben genannten Restfrei- heitsstrafen durch Beschluß vom 10. Juni 1999 zur Bewährung ausgesetzt. Das für den Wohnsitz der Verurteilten zuständige Amtsgericht Gelsenkirchen hat im Januar 2001 die Bewährungsaufsicht übernommen und am 6. April 2001 einen Bewährungshelfer bestellt, jedoch nachträglich seine Unzuständigkeit festgestellt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hält sich ebenfalls für unzuständig, weil sich die Verurteilte weder zur Zeit der Aussetzung noch danach in Strafhaft befand; in diesem Fall gehe die Zu- ständigkeit nach § 36 Abs. 5 BtMG vor. 2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO mit der Aufnahme der Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Frankfurt für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen Verurtei- lungen zuständig geworden und es auch nach der Entlassung der Verurteilten aus der Strafhaft geblieben (vgl. Fischer in KK-StPO, § 462a Rdn. 11 bis 13 m.w.N.). Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungs- kammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgeho- ben. Danach ist zwar für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Be- währung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zu- ständig; jedoch ist die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafausset- zung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht gere- gelt. Der Senat hat bereits entschieden, daß es insoweit bei der allgemeinen - 4 - Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft be- fand, kommt es nicht an (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; vgl. auch BGHSt 32, 58, 60; 37, 338; BGH NStZ 2001, 110). Der Abgabe an das unzuständige Amtsgericht Gelsenkirchen und des- sen Übernahme der Bewährungskontrolle kam eine Bindungswirkung gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO nicht zu (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1). Jähnke Bode Rothfuß Fischer Ri'in BGH Elf ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke