OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Qs 77/13

LG Waldshut-Tiengen 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWALDS:2013:1227.1QS77.13.0A
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zuständig für die Bewährungsüberwachung nach Strafaussetzung gemäß § 36 BtMG ist nach allgemeinen Regeln die Strafvollstreckungskammer. § 36 BtMG enthält insoweit keine Regelung (vgl. BGH, 9. Mai 2001, 2 ARs 101/01, NStZ-RR 2001, 343).(Rn.4)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 17.10.2013 aufgehoben. 2. Die nachträglichen Entscheidungen über die durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 10.10.2012 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung werden dem Landgericht Freiburg - Strafvollstreckungskammer - übertragen, insbesondere zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen vom 11.10.2013 sowie über den Beiordnungsantrag der Verteidigerin vom 20.11.2013. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuständig für die Bewährungsüberwachung nach Strafaussetzung gemäß § 36 BtMG ist nach allgemeinen Regeln die Strafvollstreckungskammer. § 36 BtMG enthält insoweit keine Regelung (vgl. BGH, 9. Mai 2001, 2 ARs 101/01, NStZ-RR 2001, 343).(Rn.4) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 17.10.2013 aufgehoben. 2. Die nachträglichen Entscheidungen über die durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 10.10.2012 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung werden dem Landgericht Freiburg - Strafvollstreckungskammer - übertragen, insbesondere zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen vom 11.10.2013 sowie über den Beiordnungsantrag der Verteidigerin vom 20.11.2013. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. I. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss vom 17.10.2013 (AS 157 f.), durch den das Amtsgericht Bad Säckingen gemäß § 36 Abs. 4 BtMG i. V. m. § 56f Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 10.10.2012 widerrufen hat, ist zulässig und hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Der Beschluss vom 17.10.2013 war aufzuheben, da das Amtsgericht für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung nicht zuständig war. 1. In dieser Sache befand sich der Verurteilte nach vorangegangener Untersuchungshaft in der Zeit vom 06.10.2009 bis zum 29.09.2010 in Strafhaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Freiburg (AS 195 ff.). Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen vom 10.09.2010 (AS 201 f.), abgeändert durch Verfügung vom 18.01.2011 (AS 205 f.), wurde die weitere Vollstreckung dieser Strafe gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Nachdem der Verurteilte sodann eine drogentherapeutische Behandlung absolviert hatte, wurde die weitere Vollstreckung des Strafrests aus dem o. g. Urteil durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 10.10.2012 (AS 1 f.) gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt. 2. Zuständig für die Bewährungsüberwachung ist die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Freiburg. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme der Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Freiburg für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen Verurteilungen zuständig geworden und es auch nach der Entlassung der Verurteilten aus der Strafhaft geblieben. Die allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Danach ist zwar für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; jedoch ist die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt. Insoweit bleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (zu alledem: BGH NStZ-RR 2001, 343). Richtigerweise hätte das Amtsgericht die Sache an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Freiburg abgeben müssen. Diese Entscheidung hat nunmehr gemäß § 309 Abs. 2 StPO die Kammer getroffen. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Freiburg wird über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen vom 11.10.2013 (AS 132) sowie über den Beiordnungsantrag der Verteidigerin vom 20.11.2013 (AS 173) entscheiden. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung ist noch nicht eingetreten, obschon sich der Verurteilte inzwischen wieder in Strafhaft befunden hat bzw. nunmehr im ZfP Reichenau gemäß § 64 StGB unterbracht ist. Denn die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Freiburg war bereits zu dem Zeitpunkt, als der Verurteilte in neuerliche Strafhaft gekommen ist, im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Frage befasst, ob die Strafaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu widerrufen ist. Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2012, 358 m. w. N.). Solche Tatsachen wurden bereits im Mai 2013 durch die Mitteilung der neuen Anklage vom 06.05.2013 aktenkundig, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war. Das Befasstsein endet erst, wenn in der Sache (d. h. hier über die Frage des Widerrufs) abschließend entschieden worden ist (Meyer-Goßner, 56. Aufl., § 462a Rn. 12 m. w. N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.