Entscheidung
IX ZR 319/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 319/00 vom 19. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 19. Juli 2001 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2000 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 83.780 DM fest- gesetzt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO). Die Klage ist unschlüssig. Ansprüche wegen Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte scheiden aus den vom Berufungsgericht zutreffend bezeichneten Gründen aus. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 MaBV hatte nur die - 3 - Hauptschuldnerin, nicht aber die Bürgin zu beachten. Ein Schaden ist nicht dargetan, weil die Klägerin die für den rechtlich gebotenen Gesamtvermögens- vergleich notwendigen Tatsachen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 227/99, WM 2001, 96, 98 m.w.N.) nicht vorgetragen hat. Kreft Kirchhof Fi- scher Ganter Raebel