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Entscheidung

IX ZR 46/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 46/01 vom 19. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 19. Juli 2001 beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 279.433,38 DM festgesetzt. Gründe: 1. Der Kläger verlangt von den Beklagten wegen einer schuldhaften Verletzung des Anwaltsvertrages Schadensersatz. Er hat eine Leistungsklage über 279.433,38 DM erhoben, welche das Oberlandesgericht mit Urteil vom 15. November 2000 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Im Dezem- ber 2000 hat die Finanzverwaltung 233.293 DM an den Kläger bezahlt, wo- durch sich dessen Schaden nach dem Vortrag der Beklagten entsprechend verringert hat. Am 13. Februar 2001 haben die Beklagten Revision gegen das Grundurteil des Oberlandesgerichts eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 12. Juli 2001 zurückgenommen haben. Die Beklagten haben beantragt, im Hinblick auf die vor Revisionseinle- gung erfolgte Zahlung der Finanzverwaltung den Streitwert für die Revision auf 46.140,38 DM (279.433,38 DM ./. 233.293 DM) festzusetzen. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Leistung der Finanz- verwaltung keinen Einfluß auf die Streitwertfestsetzung. Zwar haben die Be- - 3 - klagten zutreffend darauf hingewiesen, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertfestsetzung die Einreichung der Revisionsschrift am 13. Februar 2001 ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 14 GKG Rn. 7). Hierin liegt aber nicht das Problem des vorliegenden Falles. Denn die Tatsache der Zahlung von 233.293 DM allein vermochte den Streitgegenstand nicht zu ändern. Erforderlich wäre vielmehr eine entspre- chende prozessuale Erklärung des Klägers - etwa eine teilweise Erledigungs- erklärung oder eine teilweise Klagerücknahme - gewesen, wonach der Streit- gegenstand der Leistungsklage um den Betrag der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen vermindert werden sollte. Die Beklagten waren hingegen zur Dispo- sition über den Streitgegenstand nicht befugt. Kreft Kirchhof Zugehör Ganter Raebel