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Leitsatz

X ZB 3/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/09 vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91a; RVG VV Nr. 3104 Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertre- ters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn es trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz beim Prozessgericht einzureichen. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3/09 - OLG München LG München I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 432 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat im Hauptsacheverfahren mit seiner Klage vom 17. Juni 2008 die Beklagte aus einem Vergleich auf Zahlung von Lizenzgebühren in Hö- he von 48.720 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2008 in Anspruch genommen. Das Landgericht bestimmte den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. September 2008. Die Klage und die Ladung zum Termin wurden der Beklagten am 29. Juli 2008 zugestellt. Am Abend des 8. September 2008 sandte die - anwaltlich nicht vertretene - Beklagte an den Kläger und das Landgericht jeweils per Fax ein 1 - 3 - Schreiben, in dem sie mitteilte, dass sie am 8. September 2008 einen "Betrag von 48.720 € inkl. Verzugszins 5%" an den Kläger überwiesen habe und die Gutschrift bei ihm nach Auskunft ihrer Bank am 9. September 2008 eintreffen solle. Entsprechende Bankbelege über die Buchung fügte die Beklagte ihren Fax-Schreiben vom 8. September 2008 bei. Weiter kündigte sie an, bei der Ver- handlung vom 10. September 2008 nicht anwesend zu sein. Im Termin vom 10. September 2008 war die Beklagte nicht vertreten. Nach Feststellung der Ladungsformalien und Bekanntgabe der schriftlichen Er- klärung der Beklagten über die von ihr veranlasste Zahlung erörterte das Land- gericht mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Schlüssigkeit der Kla- ge. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Klä- gers, dass bei dem Kläger ein Betrag in Höhe von 49.176,65 € eingegangen sei, der allerdings zu niedrig sei, da bei den Zinsen nur 5% und nicht fünf Pro- zentpunkte über dem Basiszinssatz gezahlt worden seien. Nach weiterer Erör- terung, ob eine Änderung des Klageantrags in der Säumnislage trotz der Rege- lung des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich sei, erklärte der Klägervertreter die Hauptsache über 48.720 € vollen Umfangs und die Zinsforderung in Höhe eines Teils von 465,65 € für erledigt. Er beantragte insoweit im Weg des Versäumnis- urteils Feststellung der teilweisen Erledigung und im Übrigen Verurteilung zur Zinszahlung über 505,33 €. Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt. 2 Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Klägervertreter unter anderem beantragt, für die Wahrnehmung des Termins, in dem das Ver- säumnisurteil ergangen war, eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG festzusetzen. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 19. September 2008 hat er insoweit unter Zugrundlegung eines Streitwerts von 48.720 € eine Gebühr in Höhe von 1.255,20 € geltend gemacht. 3 - 4 - Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. November 2008 hat die Rechtspflegerin beim Landgericht die dem Kläger zu erstattenden Kosten (ein- schließlich Gerichtskosten) auf 3.571 € festgesetzt und dabei die 1,2-fache Terminsgebühr lediglich aus dem halben Hauptsachestreitwert mit einem Be- trag von 823,20 € angesetzt unter Berufung auf eine Kostenrechtsprechung des Oberlandesgerichts München, wonach der Streitwert der einseitigen Erledi- gungserklärung 50% des Werts der ursprünglichen Leistungsklage betrage. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblie- ben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr aus dem vollen Hauptsache- streitwert weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be- schwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. 5 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass bei Beginn der münd- lichen Verhandlung das für den Gegenstandswert maßgebliche Interesse des Klägers nur noch in Höhe der Prozesskosten und des noch nicht getilgten Zins- betrags von 505,33 € habe bestehen können, nachdem die Klageforderung durch Erfüllung erloschen und dies dem Kläger und seinem Prozessbevoll- mächtigten vor dem Termin auch bekannt gewesen sei. Der Kläger habe ge- wusst, dass seine Klage daher ohne Erledigungserklärung weitestgehend ab- weisungsreif gewesen sei. Es erscheine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, es ins Belieben einer Partei zu stellen, ob sie bei der hier gegebenen Sachlage sogleich zu Beginn der Verhandlung die (Teil- 6 - 5 - )Erledigung erkläre oder erst noch Überlegungen über die ursprüngliche Schlüs- sigkeit anstelle. 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergeb- nis stand. 7 Zutreffend ist das Oberlandesgericht zunächst davon ausgegangen, dass sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers der Streitwert re- gelmäßig auf die bis dahin entstandenen Kosten reduziert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 57, 301, 303; 106, 359, 366; BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 - VII ZB 143/94, NJW-RR 1996, 1210; Beschluss vom 13. Juli 2005 - VII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Be- schluss vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35) sowie der ganz überwiegenden Meinung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. mit jeweils umfassenden Nachw. KG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 12 W 128/03, MDR 2004, 116; OLG Köln, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 8 W 24/04, OLGR 2005, 19; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 24 U 7/05) und Literatur (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 48; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rn. 47; Hausherr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 91a Rn. 61; Müller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Teil G Rn. 128). Nach der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Auffassung tritt eine Streitwertreduzierung jedoch nicht schon mit Eintritt des erledigenden Ereignisses, sondern erst ein, wenn der Kläger im Wege einseitiger Prozesshandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle- digt erklärt. Daran ist entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen An- sicht (vgl. Müller-Rabe/Mayer, aaO, Rn. 131), der sich für die Bemessung der Höhe einer Terminsgebühr bei einem Erledigungsgespräch im Sinne von Vor- bemerkung 3 Abs. 3 Fall 1 VV RVG auch das OLG München angeschlossen 8 - 6 - hat (Beschluss vom 22. Mai 2007 - 11 W 1387/07, OLGR 2007, 917; a.A. KG, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 W 24/06, AnwBl. 2007, 384), festzuhalten. Die Tatsache einer durch Zahlung bewirkten Erfüllung der mit der Leistungskla- ge geltend gemachten Hauptforderung vermag für sich den Streitwert nicht zu beeinflussen, weil dieser wesentlich von dem Klageantrag abhängt, über den zu disponieren dem Beklagten nicht zusteht. Bis zur Erledigungserklärung des Klägers bleibt danach der Streitwert der Hauptsache maßgeblich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - IX ZR 46/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 18 W 38/06, OLGR 2007, 321 mwN; Rie- del/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 33 mwN). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kam es für die Höhe der Terminsgebühr allerdings nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung die Erledigungserklärung des Klägers abgegeben worden ist. Nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Absatz 3 der Vorbemer- kung 3 zum Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr u.a. für die Vertretung in einem Verhandlungs- oder Erörterungstermin. Hierfür genügt nach allgemeiner Ansicht allein die Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt, der in dem Termin lediglich vertretungsbereit anwesend sein muss, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich Anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 4 W 13/07, BeckRS 2007, 04335; OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 17 W 28/06, OLGR 2006, 884; Beschluss vom 8. März 2007 - 17 W 37/07, BeckRS 15438; Bischof, RVG, 3. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 20, 22; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 28, 31; Müller- Rabe/Mayer, aaO, Vorbem. 3 VV Rn. 29, 61; Onderka/Schneider, in: Schnei- der/Wolf, RVG, 5. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 99). Danach wäre bei Abgabe der Erledigungserklärung im Termin vom 10. September 2008 die Terminsgebühr 9 - 7 - grundsätzlich bereits in voller Höhe aus dem ursprünglichen Streitwert angefal- len und bliebe gemäß § 15 Abs. 4 RVG erhalten, nachdem die Verhandlung mit dem Aufruf der Sache begonnen hatte, § 220 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Köln, Be- schluss vom 16. Februar 2006 - 17 W 28/06, OLGR 2006, 884; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 14 W 30/09, OLGR 2009, 504; Rie- del/Sußbauer/Keller, aaO Rn. 51; Onderka/Schneider, aaO Rn. 181; Enders, JurBüro 2005, 113 f.). Im vorliegenden Fall hat das entsprechende Festsetzungsverlangen des Klägers jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei allgemein anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu hal- ten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 mwN; Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, WM 2010, 1323; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2006 - 24 W 79/06, OLGR 2007, 326; OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 17 W 28/09, OLGR 2009, 779; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 12 mwN). 10 Nach diesem Maßstab ist es nicht als sachlich veranlasst, sondern als treuwidrig anzusehen, dass der Kläger erst im Termin vom 10. September 2008 und nicht schon zuvor schriftsätzlich eine einseitige Erledigungserklärung abge- geben hat, obgleich er bereits vor dem Termin wusste, dass seine Klageforde- rung in der Hauptsache erloschen war und seine Klage daher ohne eine Erledi- gungserklärung insoweit abzuweisen gewesen wäre. Das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Klägers an der Fortsetzung des 11 - 8 - Rechtsstreits hatte sich bereits auf die verbliebene Zinsforderung und die Kos- ten reduziert. - 9 - Zwar hätte für den Kläger angesichts der Kurzfristigkeit, mit der die Be- klagte geleistet und darüber informiert hatte, keine Gelegenheit mehr bestan- den, eine prozessual wirksame Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen vor dem Verhandlungstermin herbeizuführen. Denn ein entsprechender Schriftsatz des Klägers hätte der Be- klagten aus Zeitgründen bereits nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kön- nen. 12 Nach der Regelung des § 40 GKG, nach der sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG auch der für die Rechtsanwaltsvergütung zugrunde zu legende Gegen- standswert bemisst, bewirkt aber grundsätzlich bereits die schriftsätzliche An- kündigung einer Klageänderung eine entsprechende gebührenrelevante Streit- wertänderung, wobei es allein auf den Eingang des Schriftsatzes bei Gericht ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 1999 - 10 W 124/99, NJW-RR 2000, 1594; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 24 W 87/08, OLGR 2009, 338; Dörndorfer, in: Binz/Dörndor- fer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 40 Rn. 3). Eine einseitige schriftsätz- liche Erklärung der Erledigung in einem vorbereitenden Schriftsatz, durch die schon eine Änderung des Streitwerts eingetreten wäre (vgl. auch BGH, Be- schluss vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35; OLG Koblenz, aaO; ebenso für den Fall einer Klageerweiterung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 24 W 87/08, aaO), vor Aufruf der Sache beim Prozess- gericht einzureichen wäre dem Kläger hier zur Vermeidung unnötiger Mehrkos- ten seiner Prozessführung ohne weiteres möglich und nach Treu und Glauben zuzumuten gewesen. Berechtigte Interessen des Klägers, die einer solchen rechtzeitigen Erklärung hätten entgegenstehen können, sind nicht erkennbar. 13 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO14 VRiBGH Scharen Gröning Berger ist in Ruhestand getreten und deshalb an der Unter- schrift gehindert. Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 7 O 10241/08 - OLG München, Entscheidung vom 13.03.2009 - 6 W 693/09 -