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2 StR 299/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 299/01 vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision das Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 6. März 2001 im Schuldspruch dahin abgeän- dert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 35 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Ju- gendlichen in 30 Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Annahme von Tateinheit (vgl. II 2 der Urteilsgründe: Fälle 2 – 34) zwischen sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) und sexuellem Mißbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) ist unzu- treffend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 51; BGH, Beschl. vom 18. April 2001 - 3 StR 114/01). Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der Strafaus- spruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung der geänderten den Schuldumfang nicht berührenden - 3 - Konkurrenzfrage geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfrei- heitsstrafe verhängt hätte. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß