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Entscheidung

2 StR 96/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 96/02 vom 24. April 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendli- chen (§ 182 Abs. 1 StGB) wegfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Annahme von Tateinheit (Fall 2 b der Urteilsgründe) zwischen sexu- ellem Mißbrauch einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 2 StGB) ist unzutreffend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 51; BGH, Beschl. v. 18. April 2001 - 3 StR 114/01; Beschl. v. 25. Juli 2001 - 2 StR 299/01). Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der Strafaus- spruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung der geänderten den Schuldumfang nicht berührenden Konkurrenzfrage geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheits- strafe verhängt hätte. - 3 - Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jähnke Detter Bode Otten Elf