Entscheidung
1 StR 198/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 198/01 vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten vom 27. August 2001, das Urteil des Senats vom 28. Juni 2001 dahin zu berichtigen, daß die Bezeich- nung des Tatvorwurfs im Rubrum, Seite 1 des Urteils, sowie auf Seite 3 in den Zeilen 2 und 8 der Gründe nicht "Anstiftung", sondern "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" laute, wird zurückgewie- sen. Gründe: Zur Berichtigung besteht kein Anlaß. Zwar hatte die Staatsanwalt- schaft die Tat als "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" angeklagt, die - hier maßgebliche (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO) - Bezeichnung des Er- öffnungsbeschlusses vom 29. November 2000 lautet jedoch "Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage". Nack Wahl Schlucke- bier Kolz Schaal