Entscheidung
1 StR 198/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 198/01 vom 25. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 beschlos- sen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 6. September 2001 wird zurückgewiesen. Gründe: Die "Gegenvorstellung", die der Angeklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 erhoben hat, bleibt erfolglos. Wie der Senat in seinem Beschluß ausgeführt hat, war für ihn die Be- zeichnung des Tatvorwurfs im Eröffnungsbeschluß des Landgerichts maßgeb- lich. Der Senat hatte - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schrift- satz vom 10. September 2001 - keinen Anlaß anzunehmen, daß dort nur - 3 - versehentlich von Anstiftung anstatt von Beihilfe die Rede war, denn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat begründete zu Recht den Vorwurf der An- stiftung zur falschen uneidlichen Aussage. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz