OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 309/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
8mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 309/00 Verkündet am: 28. November 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro- sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2001 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juni 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Versicherungsverein macht Amtshaftungsansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG in Zusammenhang mit ei- nem Brandschadensfall geltend. Infolge der Hitzeentwicklung bei dem Brand einer Leichtbaubüro- baracke auf der Baustelle eines Fachhochschulgebäudes mußten mehre- - 3 - re von der Generalunternehmerin, der ARGE "Laborgebäude FH T.", be- auftragte Subunternehmer ihre noch nicht abgenommenen Leistungen an der Fassade erneut erbringen. Der Kläger wirft der beklagten Stadt vor, ihre Amtspflichten bei der Brandvorsorge und bei dem Löscheinsatz verletzt zu haben. Er verfolgt aus übergegangenem Recht Ansprüche der Subunternehmer, an die er Versicherungsleistungen in Höhe von 500.000 DM erbracht haben will. Dazu behauptet er, als führender Versicherer neben anderen Versiche- rungsgesellschaften mit der ARGE eine Versicherung über die Deckung von Bauleistungsrisiken abgeschlossen zu haben, in der auch Subunter- nehmerleistungen mitversichert seien. Das Landgericht hat die Klage wegen unzureichender Substantiie- rung des Schadensbetrages als unzulässig abgewiesen. Das Berufungs- gericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten; der Kläger habe den Abschluß eines Bauleistungsversicherungsvertrages nicht schlüssig dargetan. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be- rufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe sich zur Begründung eines Versicherungsverhältnisses und damit des Forde- rungsüberganges auf einen mit der G. Versicherungsmakler GmbH als Vertreterin der ARGE abgeschlossenen Rahmenvertrag berufen. Dieser Rahmenvertrag könne nicht als Versicherungsvertrag angesehen wer- den, da es an den wesentlichen Bestandteilen (Bezeichnung der Ver- tragsparteien, des konkreten Bauvorhabens und der Versicherungssum- me) fehle. Das konkretisierende Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Rahmenvertrag stelle lediglich ein Angebot an potenti- elle Versicherungsnehmer zum Abschluß eines Versicherungsvertrages dar, das die ARGE ihm gegenüber sodann mündlich angenommen habe, sei nach §§ 528 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Eines gerichtlichen Hinweises habe es im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung beider Parteien und die Hinweise der Beklagten auf den un- zureichenden Sachvortrag in der Klage- und Berufungserwiderung nicht bedurft. II. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die geltend gemachten Ansprüche scheitern nicht an der Fest- stellung des Berufungsgerichts, es fehle an schlüssigem Sachvortrag zu - 5 - dem für einen Forderungsübergang gemäß § 67 VVG erforderlichen Ver- sicherungsverhältnis. 1. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe insoweit schriftsätzliches Vorbringen des Klägers unter Verstoß gegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen. a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, der Kläger ha- be den Abschluß eines Bauleistungsversicherungsvertrages mit der ARGE nicht rechtzeitig dargetan, lediglich auf den zunächst vorgelegten Rahmenvertrag abgestellt. Dieser Rahmenvertrag hat auch die Beklagte veranlaßt, in der Klageerwiderung die Aktivlegitimation des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Kläger daraufhin substantiiert vorgetragen hat, die ARGE sei in bezug auf das Bauvorhaben seine Versicherungsnehmerin gewesen. Er hat dazu unter anderem auf die seinem Schriftsatz beigefügte Prämien- rechnung vom 21. Juli 1992 verwiesen. Diese Prämienrechnung gibt den wesentlichen Inhalt des behaupteten Versicherungsvertrages wieder. Sie enthält insbesondere die Angaben des Versicherers, des Versicherungs- nehmers, der Versicherungssumme, des versicherten Risikos, der Versi- cherungsdauer und der Erstprämie, die Bestätigung des Deckungsschut- zes ab dem 19. Juni 1992, die Regelung des Selbstbehalts sowie die Einbeziehung der beigefügten Versicherungsbedingungen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich im Hinblick auf den Rahmenvertrag die Aktivlegitimation des Klägers weiterhin bestritten. - 6 - b) Von dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers ist auszugehen (§ 138 Abs. 3 ZPO), wonach ein Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der ARGE mit dem in der Prämienrechnung wiedergegebenen Ver- tragsinhalt zustande gekommen ist. Denn der zu berücksichtigende un- streitige Sachvortrag ergibt sich aus dem mündlichen Parteivortrag in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht, den das Revisionsge- richt gemäß §§ 314, 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Tatbestand des Be- rufungsurteils zu entnehmen hat. Soweit darin auf Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen wird (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist davon auszuge- hen, daß auch deren Inhalt zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. April 1988 - IVa ZR 302/86 - BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Tatbestand 2 m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 - NJW 1992, 2148 unter II 4 b = MDR 1992, 960). Das Berufungsgericht hat in seinem Tat- bestand auf die in erster wie in zweiter Instanz gegenseitig gewechsel- ten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Ver- handlung verwiesen. Jedenfalls über diese Bezugnahme ist das Kläger- vorbringen zu dem gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigenden In- halt der Verhandlung geworden. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben, da es von einem anderen Sach- und Streitstand ausgegangen ist als von dem, der sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, und eine am richti- gen Sach- und Streitstand orientierte Beurteilung zu einem anderen Er- gebnis geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1988, aaO). Ob die Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht und die von ihm verneinte gerichtliche Hinweispflicht einer rechtlichen Nach- - 7 - prüfung standgehalten hätten, kann dahinstehen. Die Klage durfte be- reits nach dem bisher unstreitigen Sachvortrag zu dem Versicherungs- verhältnis nicht wegen unschlüssiger Darlegung eines Forderungsüber- ganges gemäß § 67 VVG abgewiesen werden. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen zu Grund und Höhe des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs nachholen kann. Dabei wird es sich auch mit der im Hinblick auf die weiteren beteiligten Versicherer bestrit- tenen Aktivlegitimation der Klägerin zu befassen haben (zur gewillkürten Prozeßstandschaft aufgrund einer Führungsklausel vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 49/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch