Urteil
12 U 149/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0313.12U149.22.00
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Leitsätze
Bei einer Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs des Verbrauchers ist der Unternehmer gemäß § 8 Abs. 2 WBVG berechtigt, den Heimvertrag durch einseitige Erklärung anzupassen. Der Vertrag passt sich jedoch nicht automatisch an den neuen Pflegegrad an.(Rn.8)
(Rn.9)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 2. September 2022, Az. 6 O 18/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Teil-Versäumnisurteil vom 15. Juni 2022 wird aufgehoben und die Klage insgesamt, auch gegen die Beklagte zu 1), abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten zu 2) entstanden sind. Diese trägt der Beklagte zu 2).
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs des Verbrauchers ist der Unternehmer gemäß § 8 Abs. 2 WBVG berechtigt, den Heimvertrag durch einseitige Erklärung anzupassen. Der Vertrag passt sich jedoch nicht automatisch an den neuen Pflegegrad an.(Rn.8) (Rn.9) Auf die Berufung der Beklagten wird das Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 2. September 2022, Az. 6 O 18/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Teil-Versäumnisurteil vom 15. Juni 2022 wird aufgehoben und die Klage insgesamt, auch gegen die Beklagte zu 1), abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten zu 2) entstanden sind. Diese trägt der Beklagte zu 2). Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. A. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. B. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das Urteil beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (§ 513 Abs. 1, 1. Fall ZPO), insbesondere rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO von dem Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO). I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf weitere Zahlungen aus dem Heimvertrag vom 28. November 2016 i.V.m. der Änderungsvereinbarung vom 1. Januar 2017 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.V.m. §§ 1967 Abs. 1, 421 Satz 1 BGB. Der Erblasser hat, vertreten durch die Beklagte zu 1), seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Heimvertrag vollständig erfüllt, indem er ab Juni 2018 jedenfalls monatlich noch 950,00 Euro auf seinen Eigenanteil zahlte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin alle im Vertrag festgeschriebenen Leistungen tatsächlich erbracht hat oder nicht. Sie war aus dem Heimvertrag vom 28. November 2016 i.V.m. der Änderungsvereinbarung vom 1. Januar 2017 berechtigt, ab dem 1. Januar 2017 eine monatliche Zahlung in Höhe von insgesamt 2.151,91 Euro vom Erblasser zu verlangen (vgl. Bl. 50 Bd. I d. A.). Hiervon wurden mit der unstreitigen Einstufung des Erblassers in den Pflegegrad 4 ab 1. Januar 2017 1.775,00 Euro durch die Zahlungen der Pflegeversicherung gedeckt, weshalb lediglich ein Eigenanteil in Höhe der Differenz von 376,91 Euro verblieb. Diesen hat der Erblasser ausweislich der Anlage K 3, Bl. 53 Bd. I d. A., in nahezu jedem Monat und insgesamt deutlich überzahlt. Der Vertrag passte sich nicht – wie wohl die Klägerin meint – automatisch an den neuen Pflegegrad dergestalt an, dass der Eigenanteil trotz einer höheren Zahlung durch die Pflegeversicherung gleichbleibend bei den in der Änderungsvereinbarung ausgewiesenen 1.195,90 Euro verblieb. Eine automatische Anpassung der Entgelte bei einer Höherstufung in den Pflegegraden sehen weder der geschlossene Vertrag, noch die Änderungsvereinbarung noch das WBVG vor. Im Gegenteil ist gemäß § 8 Abs. 1 WBVG vorgesehen, dass bei einem geänderten Pflege- und Betreuungsbedarf der Unternehmer zwar eine Vertragsanpassung anbieten muss, der Verbraucher diese aber nicht annehmen muss. Bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers ist ein Unternehmer gemäß § 8 Abs. 2 WBVG sogar berechtigt, in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs in Anspruch nehmen (Pflegeversicherung), den Vertrag durch einseitige Erklärung anzupassen. Dazu wäre die Klägerin hier auch berechtigt gewesen, da sich der Umfang des Pflegebedarfes durch die Höherstufung erweitert hat. In diesem Fall aber muss der Unternehmer gemäß § 8 Abs. 3 WBVG das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darstellen und begründen. Diese gesetzliche Regelung, von der ohnehin gemäß § 16 WBVG nicht zu Lasten des Verbrauchers, hier des Erblassers, abgewichen werden könnte, findet sich auch in § 14 des Heimvertrages. Dass die Klägerin ein solches schriftliches Erhöhungsverlangen gegenüber dem Erblasser oder der Beklagten zu 1) als Vertreterin abgegeben hat, hat sie weder behauptet noch bewiesen. Dabei war ihr unstreitig und ausweislich der Anlage K 3 (Bl. 172 Bd. I d. A.) seit dem 10. Januar 2017 bekannt, dass der Erblasser einen höheren Pflegegrad erhalten hat und sie wurde sogar von der Beklagten zu 1) zu einem Gespräch über eine Anpassung angehalten. Dies ist in der Folge nicht geschehen. Sie hat auch in der Folge die höheren Kassenleistungen bezogen, dies aber nicht zu Gunsten des Erblassers in der Abrechnung berücksichtigt. Sie hat – ohne das entsprechende Erhöhungsverlangen nach § 8 Abs. 2 und 3 WBVG – schlicht die Leistungen und Kosten an den neuen Pflegegrad angepasst. Dieses Vorgehen schließen aber sowohl die vertraglichen Vereinbarungen als auch die gesetzlichen Vorgaben aus. Der Verbraucher soll erkennen können, welche monatlichen Kosten anfallen und wofür seine Leistungen der Pflegeversicherungen durch den Unternehmer genutzt werden. Dabei kann sich die Klägerin auch nicht darauf stützen – wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat –, dass der Erblasser im Ergebnis dann einen geringeren Eigenanteil als andere Bewohner der Einrichtung gezahlt hätte und dies dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil widerspräche, der durch das sogenannte Zweite Pflegestärkungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2017 eingeführt wurde. Diese Regelung dient indes nicht dem Schutz der Klägerin, bei der Erhöhung der Pflegeleistungen weiter den vollen Eigenanteil zu erhalten ohne das entsprechende Erhöhungsverlangen nach dem WBVG abgeben zu müssen. Diese Regelung wurde eingeführt, da vorher mit dem Grad der Pflegebedürftigkeit auch die Eigenanteile stiegen und Bewohner mit einer hohen Pflegestufe deutlich höhere Eigenanteile zahlten als Bewohner mit einer niedrigen Pflegestufe. Durch den Gesetzgeber war beabsichtigt, nunmehr den Eigenanteil unabhängig von der Schwere der Pflegebedürftigkeit einheitlich zu bestimmen und so insbesondere Bewohner mit einem hohen Pflegebedarf vor unüberschaubaren Kosten zu schützen (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften, Zweites Pflegestärkungsgesetz, BT-Drs. 18/5926, S. 137). Diese als Schutzvorschrift für besonders pflegebedürftige Personen konzipierte Regelung kann indes nicht die Klägerin nutzen, ihr Versäumnis hinsichtlich des Anpassungsverlangens zu rechtfertigen. Hieraus ergäbe sich eine Umgehung der zwingenden Regelungen des WBVG, die dessen Intention, Schutz des Verbrauchers, eklatant widerspräche. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass durch den Erblasser, vertreten durch die Beklagte zu 1), in der Folge keine Reduzierung des Eigenanteils wegen der höheren Zahlung der Pflegeversicherung erklärt wurde, sondern wegen der Behauptung der mangelhaften Leistungserbringung und deshalb wegen Treu und Glauben von einem gleich gebliebenen Eigenanteil auszugehen sei. Ihr waren alle Umstände der höheren Pflegeversicherungsleistung bekannt, die sie unstreitig in der Folge auch bezog. Sie hat es unterlassen, obwohl von der Beklagten zu 1) aufgefordert, eine Anpassungserklärung in der Form des § 8 Abs. 3 WBVG gegenüber dem Erblasser abzugeben. Dies kann nicht zu Lasten des Erblassers als Verbraucher gehen, der gerade durch diese Formvorschriften des WBVG besonders geschützt ist. II. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungserwiderung meint, dieser Tatsachenvortrag sei verspätet und im Rahmen der Berufung nicht zu berücksichtigen, trifft dies nicht zu. Zum einen war dieser Vortrag schon Inhalt des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Juli 2022. Zum anderen sind die Tatsachen, aus denen sich nach der korrekten Rechtsanwendung kein Anspruch der Klägerin mehr ergibt, zwischen den Parteien unstreitig. Es ist unstreitig, welche Vereinbarungen im Heimvertrag und in der Änderungsvereinbarung getroffen wurden. Es ist unstreitig, dass sich mit Einstufung in Pflegegrad 4 zum 1. Januar 2017 die Zahlungen der Pflegeversicherung auf 1.775,00 Euro erhöhten. Es ist unstreitig keine den Formanforderungen des § 8 Abs. 3 WBVG entsprechende Anpassung des Vertrages auf Grundlage der Höherstufung erfolgt. Der Rest ist Rechtsanwendung des § 8 WBVG. Selbst wenn man dies anders beurteilen, und die Feststellung im Tatbestand des Erstgerichts, dass der Eigenanteil ab 1. Januar 2017 1.195,90 Euro betragen habe, als das Berufungsgericht grundsätzlich gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindende Tatsachenfeststellung betrachten wollte, ergäbe sich unter Berücksichtigung des nicht im Tatbestand niedergelegten zusätzlichen Vorbringens der Parteien, insbesondere der Beklagten zu 1) aus dem Schriftsatz vom 15. Juli 2022, eine erhebliche Widersprüchlichkeit im Tatbestand des Urteils, die die Beweiskraft des Tatbestandes entfallen ließe. Keine Beweiskraft kommt den Feststellungen insoweit zu, als diese widersprüchlich sind oder Unklarheiten aufweisen, dies gilt auch, wenn Widersprüchlichkeiten durch konkrete Bezugnahmen auf Anlagen zutage treten (BGH Beschluss vom 19. März 2015, Az. I ZR 139/14, BeckRS 2015, 14383, beck-online; BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13, NZG 2014, 949). So liegt der Fall hier. Unter Berücksichtigung der aus der konkret in Bezug genommenen Anlage K 2 und der sich ergebenden Gesamtsumme von 2.151,91 Euro ergibt sich bei der Höherstufung des Erblassers und der höheren Zahlung der Pflegeversicherung von 1.775,00 Euro ab dem 1. Januar 2017 gerade kein Eigenanteil von 1.195,90 Euro, sondern nur noch in Höhe von 376,91 Euro. Da weder die Höherstufung des Erblassers in den Pflegegrad 4 ab dem 1. Januar 2017 noch die höhere Zahlung von monatlich 1.775,00 Euro im Urteil eine Erwähnung finden, ist dieses schriftsätzliche erstinstanzliche Vorbringen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Die Beweiskraft des Tatbestands im Sinne des § 314 Satz 1 ZPO ist nur eine positive Beweiskraft. Sie bezieht sich nur auf im Tatbestand erwähntes Vorbringen der Parteien, nicht aber auf solches, das keine Erwähnung findet (BGH, Urteil vom 12. März 2004, V ZR 257/03, NJW 2004, 1876 (1879); Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 314 Rn. 5). Der Tatbestand bietet Beweis dafür, dass der im Urteil wiedergegebene Parteivortrag so in erster Instanz gehalten und zur Entscheidung gestellt worden ist. Das Vorbringen in den Schriftsätzen ist ausgehend davon insoweit relevant, als diese entscheidungserheblichen Vortrag enthalten, der im Urteil überhaupt nicht wiedergegeben ist. Da mit der Antragstellung und der mündlichen Verhandlung im Zweifel eine Bezugnahme der Parteien auf den Inhalt der zur Vorbereitung vorgelegten Schriftstücke verbunden ist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2001, IV ZR 309/00, NJW-RR 2002, 381, m.w. Nachw.), ergibt sich der Prozessstoff auch aus dem Inhalt der Gerichtsakten (BGH, Urteil vom 12. März 2004, V ZR 257/03, NJW 2004, 1876 (1879)). So liegt der Fall hier. Entscheidungserhebliches erstinstanzliches Vorbringen ließ das Landgericht im Tatbestand unerwähnt (Höherstufung, erhöhte Kassenleistung). Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens aber ist die Klage wie oben erläutert abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).