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Entscheidung

1 StR 215/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 215/01 vom 6. Dezember 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlos- sen: 1. Das Verfahren wird zu den Komplexen II.2 (Papstspende) und II. 3a bis c (Reisekosten Rom) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. 2. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Gründe: Der Senat stellt die Komplexe II.2 (Papstspende) und II. 3a bis c (Reise- kosten Rom) der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbun- desanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Im Blick auf die im Vergleich zu den übrigen Taten geringe Bedeutung sowie die letztlich nicht ins Gewicht fallen- den - 3 - Rechtsfolgen erscheint insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zu- rückverweisung der Sache nicht angebracht. Nack Boetticher Schluckebier Kolz Hebensteit