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Urteil

10 Sa 725/22 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2023:0120.10SA725.22SK.00
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Leitsätze
1. Aufgrund der Rechte und Pflichten eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags besteht eine Sonderrechtsbeziehung, die grundsätzlich Grundlage für einen allgemeinen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB sein kann. 2. Eine Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 242 BGB einer gemeinsamen tariflichen Einrichtung über die Verwendung der eingenommenen Arbeitgeberbeiträge besteht grundsätzlich nicht. 3. Es besteht insoweit kein „Kontrolldefizit“, welches die Annahme ungeschriebener Auskunftsansprüche rechtfertigen könnte. Zwar werden die von der Beitragspflicht betroffenen Arbeitgeber nicht „Mitglieder“ der gemeinsamen tariflichen Einrichtung, sie können daher nicht - wie im Vereinsrecht - Fragen im Rahmen einer Mitgliederversammlung stellen. Die Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung nehmen die Tarifvertragsparteien kraft der gesetzlichen Konzeption durch ihre paritätische Besetzung aber hinreichend effektiv wahr. Ein Arbeitgeberverband steht nicht in einem wettbewerbsrechtlichen Konkurrenzverhältnis zu einer von einem anderen Arbeitgeberverband getragenen gemeinsamen Einrichtung.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2022 - 7 Ca 269/20 SK - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund der Rechte und Pflichten eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags besteht eine Sonderrechtsbeziehung, die grundsätzlich Grundlage für einen allgemeinen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB sein kann. 2. Eine Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 242 BGB einer gemeinsamen tariflichen Einrichtung über die Verwendung der eingenommenen Arbeitgeberbeiträge besteht grundsätzlich nicht. 3. Es besteht insoweit kein „Kontrolldefizit“, welches die Annahme ungeschriebener Auskunftsansprüche rechtfertigen könnte. Zwar werden die von der Beitragspflicht betroffenen Arbeitgeber nicht „Mitglieder“ der gemeinsamen tariflichen Einrichtung, sie können daher nicht - wie im Vereinsrecht - Fragen im Rahmen einer Mitgliederversammlung stellen. Die Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung nehmen die Tarifvertragsparteien kraft der gesetzlichen Konzeption durch ihre paritätische Besetzung aber hinreichend effektiv wahr. Ein Arbeitgeberverband steht nicht in einem wettbewerbsrechtlichen Konkurrenzverhältnis zu einer von einem anderen Arbeitgeberverband getragenen gemeinsamen Einrichtung. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2022 - 7 Ca 269/20 SK - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt und begründet, dass den Klägern kein Anspruch auf Auskünfte zustehen. Bei dem Kläger zu 1. fehlt es bereits an einer Sonderrechtsbeziehung, die Anknüpfungspunkt für eine Auskunftsverpflichtung nach § 242 BGB sein könnte. Gegenüber der Klägerin zu 2. liegt zwar eine Sonderrechtsbeziehung aufgrund der durch die AVE gemäß § 5 Abs. 4 TVG vermittelten Beitragspflicht vor, die Voraussetzungen einer aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftspflicht liegen hier im Einzelfall indes nicht vor. Auch der Kläger zu 3. kann keine Auskünfte geltend machen, denn er benötigt diese nicht zur Geltendmachung eigener Rechte. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 25. Juli 2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsmittels zugunsten der Klägerin zu. 2 gibt es nicht. Zwar haben die Beklagten zunächst mit Schriftsatz vom 16. November 2022 eine Vollmachtsrüge nach § 88 ZPO vorgebracht, die im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass Herr D aus der Geschäftsführung ausgeschieden sei. Eine Vollmacht des ehemaligen Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft D datierend vom 16. Mai 2022 ist daraufhin im Prozess vorgelegt worden (Bl. 292 der Akte). Damit ist Herr Rechtsanwalt E auch für das Berufungsverfahren beauftragt worden. Es reicht auch aus, dass die Klägerin zu 2. zu einem früheren Zeitpunkt die Vollmacht (wirksam) erteilt hat. Ein Wechsel in der gesetzlichen Vertretung der juristischen Person ändert an der Vollmachtserteilung für den Prozess gemäß dem Rechtsgedanken des § 86 ZPO nichts (vgl. BGH 6. Februar 2019 - VII ZB 78/17 - NZG 2019, 511; Zöller/Althammer 34. Aufl. § 86 Rn. 9). Die Änderung in der Geschäftsführung ist hier auch erst nach Einlegung des Rechtsmittels im September 2022 erfolgt (vgl. HR-Auszug zu HRA 5697 Bl. 293 ff.). Die Vollmachtsrüge war auch seitens der Beklagten nicht so zu verstehen, dass geltend gemacht werden sollte, dass eine Vollmacht (schon) bei Beginn des Berufungsverfahrens fehlte. Auf einen Hinweis des Gerichts gemäß Verfügung vom 13. Januar 2023 hat der Kläger eine diesbzgl. Klarstellung nicht vorgenommen, sondern die Vollmachtsrüge im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023 zurückgenommen. Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, eine aktuelle Vollmacht der Beklagten zu 2. einzuholen. Entsprechendes gilt für den Kläger zu 1. Für diesen ist zudem eine aktuelle Vollmacht datierend vom 17. Januar 2023 (Bl. 206 der Akte) zur Akte gereicht worden. B. Die Berufung der drei Kläger ist unbegründet. I. Der Kläger zu 1. kann die begehrten Ansprüche nicht gegenüber den beiden Beklagten verlangen. 1. Dem Kläger zu 1. steht kein Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsverstoßes zu. In Betracht käme ein Auskunftsanspruch zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 9 Abs. 1 UWG. a) Auskunftsansprüche nach § 242 BGB sind im Wettbewerbsrecht grundsätzlich anerkannt. Als akzessorischer Hilfsanspruch setzten sie das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs voraus, zu dessen Berechnung die begehrten Auskünfte erforderlich sind (vgl. BGH 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - Rn. 92, MDR 2022, 258). Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass zischen den Beklagten und dem Kläger zu 1. ein wettbewerbsrechtliches Konkurrenzverhältnis anzunehmen ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (vgl. BGH 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - Rn. 16, GRUR 2017, 918; Bähr in MünchKomm LauterbarkeitsR 3. Aufl. § 2 UWG Rn. 233 ff.; Alexander Wettbewerbsrecht 2. Aufl. S. 429 f.). b) Nach diesen Grundsätzen kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1. und den Beklagten hier nicht angenommen werden. Der Beklagte zu 1. hat als tarifliche Einrichtung die Aufgabe der Urlaubssicherung im Malerhandwerk. Der Beklagte zu 2. ist für die Zusatzversorgung zuständig. Die beiden Einrichtungen sichern durch ein arbeitgeberfinanziertes Solidarverfahren Arbeitnehmerrechte in der Branche des Maler- und Lackiererhandwerks. Der Kläger zu 1. ist bereits schon keine gemeinsame tarifliche Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG. Nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung sieht er sich als Arbeitgeberorganisation, wobei insoweit dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine tariffähige Koalition i.S.d. § 2 Abs. 1 TVG handelt. Nach § 2 Nr. 2 der Satzung schließt er Tarifverträge mit Arbeitnehmerorganisationen, überwacht deren Einhaltung und unterrichtet, berät und vertritt seine Mitglieder in sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Im letztgenannten Sinne käme möglicherweise ein Wettbewerbsverhältnis mit dem die gemeinsamen Einrichtungen tragenden Arbeitgeberverband, nämlich den Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, in Betracht. Gegen diesen werden aber keiner Ansprüche in diesem Verfahren erhoben. Die mitgliedschaftliche Struktur und die Zwecke sind bei dem Kläger zu 1. und den Beklagten völlig verschieden. Der Umstand, dass viele Unternehmen des Malerhandwerks möglicherweise in den Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz eintreten, um an dem Sozialkassenverfahren teilzunehmen, stellt sich nur als bloßer Reflex im Hinblick auf das Marktgeschehen und die unternehmerische Tätigkeit des Klägers zu 1. dar. c) Der Kläger zu 1. ist auch kein anerkannter rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. 2. Dem Kläger zu 1. steht auch kein Auskunftsanspruch im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der dort aufgeführten Rechtsgüter zu. Eine mögliche Rechtsverletzung eines in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechts ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Eigentum nicht betroffen. Das bloße Vermögen als solches ist nicht geschützt. Sofern man meinte, der Kläger könne sich auf den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs stützen, fehlte es jedenfalls an der Betriebsbezogenheit eines Eingriffs. Durch die - angeblich zweckwidrige - Verwendung von Beiträgen bei den Beklagten wird nicht unmittelbar in den Betrieb beim Kläger zu 1. eingegriffen. 3. Dem Kläger zu 1. steht auch kein Auskunftsanspruch im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch nach Art. 9 Abs. 3 GG ggf. in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB zu. a) Art. 9 Abs. 3 GG schützt eine Koalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Dazu gehören sämtliche Betätigungen, die dem Zweck der Koalitionen dienen, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (vgl. BAG 7. Juni 2017 - 1 ABR 32/15 - Rn. 20, NZA 2017, 1410). Insbesondere umfasst der Schutzzweck die Gewährleistung der Tarifautonomie (vgl. BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 30, NZA 2015, 306). Art. 9 Abs. 3 GG ist in diesem Sinne ein weiteres durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht, obwohl es dort nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 30, NZA 2015, 306). Art. 9 Abs. 3 GG schützt aber nicht vor Konkurrenz durch andere Koalitionen und auch nicht vor anderen Tarifverträgen, mögen diese auch durch eine Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Abs. 4 TVG erstreckt worden sein (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 95, AP Nr. 35 zu § 5 TVG). Insoweit ist die sog. negative Koalitionsfreiheit betroffen. Diese umfasst das Recht, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben sowie aus diesen auszutreten. Ihre praktische Bedeutung liegt vor allem im Schutz der Außenseiter vor einem unmittelbaren wie auch vor einem mittelbaren Koalitionszwang, sofern dieser mit Mitteln eines sozialinadäquaten Drucks ausgeübt wird. Demgegenüber genügt es nicht, wenn von einer Regelung oder Maßnahme ein bloßer Anreiz zum Beitritt zu einer Koalition ausgeht (vgl. BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 27, NZA 2020, 1118). Allein dadurch, dass jemand den Vereinbarungen fremder Tarifvertragsparteien unterworfen wird, ist ein spezifisch koalitionsrechtlich geschütztes Recht nicht betroffen (vgl. BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 33, NZA 2020, 1118; Hess. LAG 17. Dezember 2021 - 10 Sa 403/21 SK - Rn. 37, Juris). Auch in Bezug auf das SokaSiG2 hat das BAG verneint, dass ein unzulässiger Druck in Richtung eines Verbandsbeitritts bei den die AVE tragenden Verbände, um größere Einflussmöglichkeit geltend zu machen, anzunehmen sei (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 573/18 - Rn. 20, NZA 2020, 1644). b) Nach diesen Maßstäben ist ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG hier nicht ersichtlich. Dem Kläger zu 1. wird es nicht untersagt oder erschwert, eine Koalition zu bilden. Dies macht er auch nicht geltend. Auch eine Beeinträchtigung koalitionsspezifischer Betätigungen steht hier jedoch nicht ernsthaft im Raum. Angenommen, die Beklagten würden Beiträge tatsächlich zweckentfremdet einsetzen, würde dies keinen Eingriff in Rechtspositionen des Klägers zu 1. darstellen. Ihm bleibt das Recht unbenommen, danach zu streben, mit Gewerkschaften Tarifverträge abzuschließen, insbesondere kann er auch für sich selbst und seinen Verband Werbung machen (vgl. NK-ArbG/Hanau 2. Aufl. Art. 9 GG Rn. 42; ErfK/Linsenmaier 23. Aufl. Art. 9 GG Rn. 41). Ihm stünde es auch frei, selbst gemeinsame Einrichtungen mit einem vergleichbaren Sozialkassensystem zu erschaffen. Wie bereits oben dargetan, gibt es allerdings keinen Schutz vor konkurrierenden Koalitionen oder auch vor der Geltung fremder Tarifverträge. Der Kläger muss es daher auch dulden, dass andere Verbände und ggf. auch die Beklagten als gemeinsame Einrichtungen sich selbst darstellen und auch Werbung betreiben. In der Eigenwerbung für die tarifliche gemeinsame Einrichtung liegt auch nicht zugleich eine Werbung für den dahinterstehenden Arbeitgeberverband Farbe Gestaltung Bautenschutz. Dass in den fraglichen Videos aktiv für den Eintritt in den Verband geworben worden ist, tragen die Kläger auch selbst (substantiiert) gar nicht vor. Dass in einer Imagewerbung für das Sozialkassenverfahren - allenfalls - mittelbar auch eine Werbung für die dahinterstehenden Verbände gesehen werden könnte, stellt einen bloßen Reflex dar, der im Wettstreit mit den Koalitionen hinzunehmen ist. Insbesondere kann von einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nicht erwartet werden, dass sie bei einer Außendarstellung das zugrundeliegende Tarifsystem und die an den Tarifverträgen beteiligten Tarifpartner „ausblendet“. Verfehlt ist die Argumentation, soweit der Kläger zu 1. auf den Begriff der „Gegnerunabhängigkeit“ abstellt. Damit ist im Allgemeinen gemeint, dass eine Koalition nicht durch den sozialen Gegenspieler kontrolliert werden oder finanziell abgängig sein darf (vgl. ErfK/Linsenmaier 23. Aufl. Art. 9 GG Rn. 25). Darum geht es hier aber nicht. II. Auch der Kläger zu 2. hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte. 1. Mitgliedschaftliche Rechte kann die Klägerin zu 2. nicht geltend machen. a) Die Klägerin zu 2. ist nicht „Mitglied“ bei den Beklagten. Wer Mitglied des Beklagten zu 1. sein kann, ist in dessen Satzung abschließend bestimmt. Dies sind - ausschließlich - die Tarifvertragsparteien bzw. angeschlossenen Arbeitgeberverbände. Die für allgemeinverbindlich erklärten Sozialtarife des Baugewerbes oder des Maler- und Lackiererhandwerks begründen für die zur Zahlung verpflichteten Arbeitgeber weder eine Mitgliedschaft in den jeweils beteiligten Arbeitgeberverbänden noch in den gemeinsamen Einrichtungen. Mitglieder der gemeinsamen Einrichtungen werden nur die Berufsverbände selbst (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 - zu II 1 a der Gründe, NJW 1981, 215). Entsprechendes gilt für den Beklagten zu 2. b) Die Klägerin zu 2. ist auch nicht „mittelbares Mitglied“ bei den Beklagten aufgrund einer Mitgliedschaft im Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz. c) Mitgliedschaftliche Rechte auf Auskunft nach dem Vereinsrecht kommen deshalb nicht in Betracht. Im Vereinsrecht ist es freilich denkbar, dass ein Mitglied ein Recht auf gesetzes- und satzungsmäßiges Handeln geltend machen kann. Den Anspruch auf richtige Amtsführung gegen die Organmitglieder hat prinzipiell aber nicht das Mitglied, sondern der Verein. In der Sache bedeutet das, dass das Recht auf gesetzes- und satzungsgemäße Behandlung durch den Verband sich grundsätzlich auf das Handeln der Mitgliederversammlung beschränkt (vgl. Müko-BGB/Leuschner 9. Aufl. § 38 Rn. 16). Auch Informationsrechte müssen grundsätzlich in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Nur ausnahmsweise können sie - bei einem berechtigten Interesse - auch außerhalb der Mitgliederversammlung gestellt werden (vgl. Müko-BGB/Leuschner 9. Aufl. § 38 Rn. 22; BeckOK-BGB/Schöpflin § 38 Rn. 19). Anspruchsgrundlage ist dann §§ 27 Abs. 2, 666 BGB (vgl. BGH 11. November 2002 - II ZR 125/02 - NZG 2003, 396) oder § 242 BGB. 2. Dem Kläger zu 2. steht auch kein Recht auf Auskunft aufgrund einer durch das SokaSiG2 bzw. die AVE vermittelten Sonderrechtsverbindung zu. a) Die durch die § 1 ff. des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (VTV-Maler) begründeten Rechte und Pflichten, die gemäß § 5 Abs. 4 TVG auch für „Außenseiter“ gelten, stellen grundsätzlich eine Sonderverbindung dar, die Anknüpfungspunkt für einen allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB sein kann. Bei einem Sozialkassenverfahren, welches auf einer AVE beruht, folgt die normative Bindung an die daraus resultierenden Beitragspflichten für die Arbeitgeber aus § 4 Abs. 2 TVG und der AVE-Erklärung nach § 5 TVG. Dies ist durch die Neuregelung in § 5 Abs. 1a TVG nochmals konkretisierend festgehalten. Die AVE von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet und nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen ist (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 133, AP Nr. 35 zu § 5 TVG). Man unterscheidet im Sinne einer Dreiecksbeziehung einerseits zwischen der sog. Beitragsbeziehung zwischen der gemeinsamen Einrichtung und den Arbeitgebern, die Grundlage für die Heranziehung zur Zahlung der Beiträge für die Finanzierung des Systems ist; andererseits gibt es die sog. Leistungsbeziehung zwischen den Arbeitnehmern und der gemeinsamen Einrichtung, sofern es um die Zahlung einer Urlaubsabgeltung, Zahlung einer Rente etc. geht (vgl. ErfK/Franzen 23. Aufl. § 4 TVG Rn. 25; Deinert/Wenckebach in Däubler TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 554; NK-ArbR/Bepler 2. Aufl. § 4 TVG Rn. 73; Ubber/v. Grundherr NZA 2023, 78, 79). Wie bereits oben ausgeführt, werden die von der AVE verpflichteten Arbeitgeber durch diese Verpflichtung nicht „Mitglied“ bei der gemeinsamen Einrichtung. Der Tarifvertrag begründet durch seine Normen aber gleichwohl eigenständige tarifliche Schuldverhältnisse. Die tariflich begründete und kraft der AVE erstreckte Beitragspflicht der Arbeitgeber ist eine Sonderrechtsbeziehung, ein von einem Arbeitsverhältnis losgelöstes Schuldverhältnis (Deinert/Wenckebach in Däubler TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 560; Wiedemann/Oetker TVG 8. Aufl. § 1 Rn. 813). Es schadet dabei auch nicht, dass insoweit ein Akt einer Willenserklärung bei den Arbeitgebern nicht vorliegt. Anknüpfungspunkt für eine Auskunftspflicht nach § 242 BGB können nämlich nicht nur vertraglich begründete Rechtsbeziehungen sein, sondern auch gesetzliche Schuldverhältnisse, z.B. aus Deliktsrecht (vgl. BGH 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - Rn. 32, NJW 2021, 779; Müko-BGB/Schubert 9. Aufl. § 242 Rn. 121). Ebenso können Auskunftsansprüche sachenrechtlicher-, familien- oder erbrechtlicher Natur sein (vgl. BeckOGK/Kähler Stand: 15.09.2022 § 242 Rn. 648). b) Die konkreten Voraussetzungen für eine aus § 242 BGB abgeleitete Auskunftspflicht liegen indes im vorliegenden Fall nicht vor. aa) Grundsätzlich besteht keine nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung für die Parteien eines Rechtsstreits. Die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. In Rechtsprechung und Schrifttum ist gleichwohl anerkannt, dass nach Treu und Glauben Auskunftsansprüche bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 29, NZA 2020, 1113). Die Auskunftserteilung muss dem Anspruchsgegner zumutbar sein, er muss die Auskunft unschwer erteilen können. Hiervon ist auszugehen, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind und er hierdurch nicht unbillig belastet wird. Erforderlich ist insoweit eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 36, NZA 2020, 1113), wobei dabei auch die Art der Sonderbeziehung eine Rolle spielen kann (BeckOGK/Kähler Stand: 15.09.2022 § 242 Rn. 730). Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für andere von Bedeutung sind (vgl. BGH 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - Rn. 32, NJW 2021, 779). bb) Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass hier eine konkrete Auskunftspflicht i.S.d. § 242 BGB im Hinblick auf die streitgegenständlichen „Werbeauftritte“ der UK Maler anzunehmen ist. (1) Es fehlt bereits an der Darlegung eines überwiegend wahrscheinlichen Pflichtenverstoßes der Kasse. Auskunftsansprüche nach § 242 BGB sind nur anerkannt, soweit ein (möglicher) Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gemäß §§ 1004, 823 BGB im Raum steht. Der Auftritt auf der Messe und das Imagevideo auf Youtube sind offensichtlich durch den Zweck bei der UK Maler gedeckt. Der Vorstand der UK Maler führt insoweit die Geschäfte, dazu zählt auch die Steuerung des Außenauftritts des Unternehmens. Entsprechendes gilt für den Beklagten zu 2. (a) Gemeinsame Einrichtungen sind nach allgemeiner Ansicht von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird (vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 573/18 - Rn. 48, NZA 2020, 1644). Gemeinsame Einrichtungen können nur Zwecke verfolgen, die in den Rahmen der tariflichen Regelungsmacht fallen. Sie sind Treuhänder in Bezug auf die eingenommenen Beiträge (vgl. BAG 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 - NZA 1985, 365). Diese sind den in den Tarifverträgen und der Satzung vorgesehenen sozialen Zwecken gewidmet und stehen nicht den gemeinsamen Einrichtungen „als solchen“ zu (vgl. Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 428). Der gemeinsamen Einrichtung ist es grundsätzlich nicht erlaubt, zusätzliche und nicht von der Satzung umfasste unternehmerische Tätigkeiten zu erbringen (vgl. Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 393; Kolbe/Rieble ZfA 2006, 125, 150). Der Begriff der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfordert es, dass ihr Zweck bestimmt und ihre Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird (vgl. BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - AP Nr. 5 zu § 1 GesamthafenbetriebsG). Die nähere Konkretisierung und die Anpassung an veränderte Umstände können den Mitgliedern oder Organen der gemeinsamen Einrichtung überlassen bleiben. Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn die Tarifvertragsparteien das Letztentscheidungsrecht haben und die Verwaltung der gemeinsamen Einrichtung paritätisch durchführen (vgl. BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - AP Nr. 5 zu § 1 GesamthafenbetriebsG; Wiedemann/Oetker TVG 8. Aufl. § 1 Rn. 811; NK-ArbR/Bepler 2. Aufl. § 4 TVG Rn. 72; kritisch Kolbe/Rieble ZfA 2006, 125 ff.). (b) Von dem Zweck der gemeinsamen tariflichen Einrichtungen war es - auch ohne ausdrückliche Grundlage in der Satzung - im vorliegenden Fall umfasst, sich auf einer Messe und auf Youtube vorzustellen. (aa) In den Tarifverträgen und Satzungen finden sich keine Regelungen über die Verwendung von Mitteln für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbezwecke. So ist z.B. in § 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI vorgesehen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund u.a. die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur Alterssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und Rentner wahrnimmt; eine vergleichbare Regelung fehlt hier. (bb) Öffentlichkeitsarbeit ist sowohl im öffentlich-rechtlichen Bereich als auch bei privaten Unternehmen aber allgemein üblich und anerkannt. Öffentlichkeitsarbeit ist im Bereich hoheitlichen Handels - auf der Ebene der Regierung wie auch der Kommunen - nicht nur zulässig (im Hinblick auf die Verwendung von Steuergeldern), sondern notwendig. Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist in Grenzen nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig. Die Demokratie des Grundgesetzes bedarf - unbeschadet sachlicher Differenzen in Einzelfragen - eines weitgehenden Einverständnisses der Bürger mit der vom Grundgesetz geschaffenen Staatsordnung. Dieser Grundkonsens wird von dem Bewusstsein der Bürger getragen, dass der vom Grundgesetz verfasste Staat dem Einzelnen im Gegensatz zu totalitär verfassten Staaten einen weiten Freiheitsraum zur Entfaltung im privaten wie im öffentlichen Bereich offenhält und gewährleistet. Diesen Grundkonsens lebendig zu erhalten, ist Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit (vgl. BVerfG 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - zu III der Gründe, NJW 1977, 751). In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass Regierung und gesetzgebende Körperschaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern. Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, von den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können (vgl. BVerfG 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - zu III der Gründe, NJW 1977, 751; Wimmer NJW 1982, 2793 ff.). Diese Grundsätze gelten - in abgeschwächter Form - auch für die Privatwirtschaft. Unternehmen werden von Vorständen oder Geschäftsführern geführt, die bei ihren Entscheidungen das Wohl des Unternehmens und dessen wirtschaftliche Prosperität bedenken müssen. Dabei kann es auch eine Rolle spielen, wie das Unternehmen in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird („public relations“). Dabei kann es darum gehen, das Unternehmen bekannter zu machen oder dessen Reputation - z.B. als „good corporate citizen“, zu verbessern (vgl. BGH 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01 - zu IV 1 der Gründe, NJW 2002, 1585). Die korporative Freigiebigkeit muss sich insgesamt im Rahmen dessen halten, was nach Größenordnung und finanzieller Situation des Unternehmens als angemessen angesehen werden kann. Dem Vorstand ist bei der Frage der Öffentlichkeitsarbeit ein großer Ermessenspielraum zuzubilligen (vgl. BGH 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01 - zu IV 1 der Gründe, NJW 2002, 1585; NK-ArbR/Pusch/Daub 2. Aufl. § 93 AktG Rn. 8 und 11; allgemein zum weiten Ermessenspielraum Müko-AktG/Spindler 5. Aufl. § 93 Rn. 63). Für die Aktiengesellschaft kommt dies in § 93 Abs. 1 AktG zum Ausdruck; danach haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. (cc) Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger vorliegend schon keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass die auf dem YouTube Kanal hinterlegten Filme oder der Auftritt auf der Messe das Maß zulässiger Werbung überschritten haben. Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit zu beachten, dass die UK Maler kein normales am Markt auftretendes gewinnorientiertes Unternehmen ist. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung erstrebt sie keinen Gewinn, sondern ist eine gemeinnützige Institution. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 der Satzung darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Malerkasse fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Damit wird die strenge Zweckbindung, nämlich die Sicherung der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer (§ 2 der Satzung), nochmals unterstrichen. Das bedeutet aber nicht, dass dem Beklagten zu 1. nicht zuzubilligen ist, in irgendeiner Weise Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Es liegt in dem Zweck der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, dass das tariflich geschaffene Urlaubskassenverfahren möglichst überall in der Branche bekannt ist und möglichst viele Arbeitgeber und dann auch Arbeitnehmer daran teilnehmen. Dies erfordert es, dass eine Öffentlichkeitsarbeit in der Weise geleistet wird, die Kasse mit ihren Vorzügen einem interessierten Publikum vorzustellen. Denkbare Wege sind insoweit Messeauftritte oder eben auch Imagefilme, die im Internet veröffentlicht werden. Darüber hinaus entspricht es dem Zweck des Urlaubskassenverfahrens, das dieses möglichst unkompliziert und problemlos durchgeführt wird. Auch hierfür ist es erforderlich, das Urlaubskassenverfahren in der Öffentlichkeit - insbesondere gegenüber Arbeitgebern im Malerhandwerk - vorzustellen. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei der Öffentlichkeitsarbeit nicht schon dann um ein satzungswidriges oder zweckfremdes Handeln, wenn die betreffende Tätigkeit in der Satzung oder den Tarifverträgen nicht ausdrücklich erwähnt ist. In der Satzung des Beklagten zu 1. ist geregelt, dass Organe die Mitgliederversammlung (§ 7 der Satzung), der Aufsichtsrat (§ 8 der Satzung) sowie der Vorstand (§ 9 der Satzung) sind. Nach § 10 Nr. 5 vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist gemäß § 10 Nr. 4 der Satzung für die Führung der Geschäfte verantwortlich, ihm ist damit die laufende Geschäftsführung und Verwaltung übertragen (vgl. auch § 8 Nr. 8 der Satzung, wonach der Aufsichtsrat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu überwachen hat). Zu der Verwaltungstätigkeit zählt auch die Entscheidung, ob und inwieweit Öffentlichkeitsarbeit betrieben werden soll. Damit ist eine Öffentlichkeitsarbeit in einem angemessenen Rahmen kein „Pflichtenverstoß“ des Vorstands, sondern eine übliche Verwaltungstätigkeit. Dem Sachvortrag der Kläger lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Imagefilm und der Messeauftritt den Rahmen angemessener Öffentlichkeitsarbeit überschritten hätten. Die Filme in Youtube - der Imagefilm und das „Malerkassenlied“ - waren relativ kurz und wurden nicht „aufwendig“ mittels professioneller Schauspieler/Hintergrundkulissen etc. produziert. Ein Auftritt auf einem Messestand hat die (marktübliche) Zahlungspflicht für den Messestand zur Folge, produziert aber sonst keine Kosten. Er ist ein überaus geeignetes Mittel, um Öffentlichkeitsarbeit u betreiben, da dort ca. 35.000 Besucher zugegen waren. Es wird ferner davon ausgegangen, dass den Beklagten in Bezug auf die Produktion des „Malerkassenlieds“ gar keine Kosten entstanden sind, da sie nicht die Auftraggeber waren. Die Kläger haben hierzu nach § 138 2, 3 ZPO substantiiert keine gegenläufigen Indizien vortragen können. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die ZVK aufgrund der Verordnung über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds, Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird, (VAG-InfoV) vom 17. Juni 2019 verpflichtet ist, die dort vorgesehenen Informationen bereitzustellen. Diese Verordnung ist auch auf die ZVK anwendbar, da diese der Aufsicht durch die BaFin unterliegt (vgl. Kolbe/Rieble ZfA 2015, 125, 143; zur ZVK-Bau auch Sahl NZA-Beil. 2010, 8, 9). Zur Informationspflicht gehört die Bezeichnung des Altersversorgungssystems, der Name und die Anschrift der durchführenden Einrichtung, die Angabe welche Leistungselemente das Altersversorgungssystem umfasst etc. Ähnliche Informationspflichten sieht § 4a BetrAVG vor. Die Selbstdarstellung des Beklagten zu 2. ist deshalb kein „Pflichtenverstoß“ in Bezug auf die eingezogenen Beiträge, sondern ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Element zur Wahrung der Transparenz in Bezug auf Rentenanwartschaften. Da die UK Maler und die ZVK in der Öffentlichkeit als gemeinsame „Marke“ auftreten, ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Maß an Information bei der ZVK auch im Hinblick auf die UK Maler von Relevanz. (2) Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Kläger dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten, der Anknüpfungspunkt für eine Auskunftspflicht nach § 242 BGB sein könnte, dargetan hätten, wäre der Anspruch gleichwohl nicht gegeben, da dessen Voraussetzungen im Einzelnen nicht vorliegen. Ob und wenn ja eine Auskunft nach Treu und Glauben geboten ist, ist erst aufgrund einer Abwägung der Interessen beider Seiten im Einzelfall festzustellen. Insbesondere muss die Auskunftserteilung dem Schuldner auch zumutbar sein. Daran fehlt es hier. Zwischen der Klägerin zu 2. und dem Beklagten besteht keine Sonderverbindung aufgrund eines Vertrages oder einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband. Die Sonderverbindung beruht vielmehr aufgrund der AVE bzw. der durch das SokaSiG2 bewirkten Erstreckung kraft Gesetzes. Dies ist ein loseres Band als ein Vertragsschluss. Aus Sicht der Kasse ist nicht einmal eindeutig, wie viele Arbeitgeber überhaupt durch die Geltungserstreckung nach § 5 TVG oder das SokaSiG2 betroffen sind. Es handelt sich um einen kaum zu überschauenden Adressatenkreis. Dies spricht erheblich dafür, ungeschriebene Nebenansprüche nicht weit, sondern eng auszulegen. Könnte jeder Arbeitgeber - weitgehend anlasslos - von einer Sozialkasse Rechenschaft über die Mittelverwendung fordern, drohte eine unzumutbare Belastung der Kasse mit der Beantwortung von Anfragen und ggf. dem Führen von Prozessen. Das Weiteren ist zu bedenken, dass in dem VTV Maler bereits an vielfältigen Stellen Informationsverpflichtungen zu Gunsten des Arbeitgebers geregelt sind. in § 4 VTV-Maler ist geregelt, dass die UK Maler die Angaben auf der Lohnnachweiskarte zur Verfügung stellt. Außerdem erstellt die UK Maler gegenüber den teilnehmenden Arbeitgebern Kontoauszüge, aus denen die Beitragspflicht und die Erstattungen bei gewährten Urlaub ersichtlich sind. Das Führen eines Beitragskontos ist zwar im VTV-Maler nicht ausdrücklich geregelt, es wird aber stillschweigend vorausgesetzt und in § 7 Nr. 3 VTV-Maler zumindest erwähnt. Inwieweit daneben nach § 242 BGB weitergehende Auskunftsverpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber den Kassen begründet sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Denkbar wäre z.B., dass die Kasse zur Klärung des Beitragskontos nähere Informationen und Auskünfte erteilen müsste. Eine allgemeine Rechenschaftspflicht i.S.d. § 259 BGB (vgl. BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 19, NJW 2016, 708; BeckOGK/Kähler Stand: 15.09.2022 § 242 Rn. 756) über die Verwendung der tariflichen Beiträge lässt sich hingegen aus § 242 BGB nicht ableiten. Der Kläger zu 2. wäre auch ohne eine richterrechtlich anerkannte Auskunftspflicht nicht rechtlos gestellt. Eine umfassende Auskunftspflicht wie im Aktienrecht gegenüber den Aktionären nach §§ 131, 132 AktG besteht hier nicht. Auch besteht nicht, wie oben bereits dargelegt, die Möglichkeit, wie im Vereinsrecht Fragen an den Vorstand im Rahmen einer Mitgliederversammlung nach §§ 38, 32 BGB zu stellen. Im Vereinsrecht erfolgt eine Kontrolle des Vorstands durch die starke Stellung der Mitgliederversammlung; diese ist nach § 27 BGB zur Bestellung des Vorstands und auch dessen Abberufung zuständig, ferner kann jedes Mitglied Fragen stellen in der Mitgliederversammlung nach § 32 BGB. Im Vereinsrecht wird wegen dieser ausgeprägten Kontrollmechanismen eine „actio pro socio“ tendenziell abgelehnt und allenfalls dann erwogen, falls der Verein über kein Aufsichtsorgan verfügt, das willens und in der Lage ist, die Ansprüche des Vereins gegen den Vorstand geltend zu machen (vgl. Müko-BGB/Leuschner 9. Aufl. § 38 Rn. 25). Bei einem monopolistisch aufgestellten Verein mit Aufnahmezwang wird tendenziell eher eine actio pro socio angenommen (BeckOGK BGB/Könen Stand 01.09.2022 § 38 Rn. 17). Ein solches Konzept innerer Kontrolle ist bei einer durch die AVE vermittelten „Zwangsmitgliedschaft“ bei den Beklagten nicht vorgesehen. Dies schadet aber nicht, weil bei gemeinsamen Einrichtungen der Gesetzgeber ein anderes System der Kontrolle vorgesehen hat, welches auch nicht als prinzipiell defizitär angesehen werden kann. Für die Kontrolle der zweckgebundenen Mittel sind nach dem System des Sozialkassenverfahrens die die gemeinsame Einrichtung tragenden Verbände zuständig. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien Arbeitgeberinteressen durch den Arbeitgeberverband und Arbeitnehmerinteressen durch die Gewerkschaft hinreichend berücksichtigt werden und Sachfragen dadurch zu einem angemessenen Ausgleich geführt werden. Dadurch gibt es ein System der „Checks and balances“ durch die die gemeinsame Einrichtung tragenden Tarifvertragsparteien. Der beherrschende Einfluss der Tarifvertragsparteien und die ausschließliche Mitgliedschaft derselben in der gemeinsamen Einrichtung - bei der UK Maler als Vereinsmitglieder - ist auch nicht etwa Ausdruck mangelhafter Transparenz oder eines mangelnden Demokratieverständnisses, sondern gerade das Wesen einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Abs. 2 TVG (vgl. Heuschmid/Klug in Däubler TVG 5. Aufl. § 1 Rn. 1110; MHdB ArbR/Klumpp 5. Aufl. § 242 Rn. 27). Eine Kontrolle des Vorstands üben ferner die nach der Satzung vorgesehenen Kontrollorgane aus, nämlich in erster Linie der Aufsichtsrat, der wiederum von der Mitgliederversammlung kontrolliert wird. Der zuständige Bundesminister übt eine allgemeine Kontrolle über den Inhalt der Tarifverträge über die Bejahung des öffentlichen Interesses nach § 5 TVG aus. In der Satzung sind die Gemeinnützigkeit und das Prinzip der Zweckgebundenheit der Beiträge explizit geregelt. All dies sind Instrumente, die einer Verschwendung von Beiträgen entgegenwirken. Nicht aber ist es Sache des einzelnen Arbeitgebers, die Geschäftstätigkeit des Vorstands zu kontrollieren. Die Einflussnahmemöglichkeit der Klägerin zu 2. ist hier zwar erschwert, aber auch nicht ausgeschlossen. Denn ihr steht die Möglichkeit offen, einem Landesinnungsverband beizutreten und somit (mittelbares) Mitglied im Bundesinnungsverband Farbe Gestaltung Bautenschutz zu werden. Der Bundesinnungsverband ist ein Verband i.S.d. § 85 HWO, dessen Mitglieder nach § 85 Abs. 1 HwO die Landesverbände sind. Gemäß der §§ 85 Abs. 2, 83, 62 HwO können in der Innungsversammlung die dort vorgesehenen Rechte geltend gemacht werden, um Einfluss auf den Bundesinnungsverband zu nehmen, so dass die Belange der Klägerin zu 2. auch innerhalb des Beklagten zu 1. wahrgenommen würden. Nach alldem überwiegen die Interessen der Klägerin zu 2. nicht. Sie hat zwar ein anzuerkennendes Interesse daran, dass ihre „Zwangsbeiträge“ nicht zweckentfremdet eingesetzt werden, angesichts der durch die Satzung und die paritätische Verfassung der gemeinsamen Einrichtungen vorgegebenen Kontrollmechanismen ist ein solches Risiko aber als sehr gering - dies gilt auch angesichts des Sachvortrags der Kläger im Hinblick auf mögliche Pflichtverletzungen in diesem Prozess - einzustufen; demgegenüber ist der Aufwand und die Gefahr möglicher weiterer Informationsbegehren als hoch einzustufen. III. Schließlich stehen die Auskunftsansprüche auch nicht dem Kläger zu 3. zu. Der Kläger zu 3. ist als Arbeitnehmer nicht zur Beitragszahlung zum Urlaubskassenverfahren verpflichtet. Er ist in eigenen Rechtspositionen nicht betroffen. Dies gilt sowohl für Art. 9 Abs. 3 GG als auch für § 823 BGB. Arbeitnehmer erhalten durch das Urlaubskassenverfahren Rechte eingeräumt. Sie haben z.B. Anspruch auf Urlaubsabgeltung in bestimmten Fällen oder auf eine Zusatzrente. Insoweit bestehen auch tarifliche Rechte, die kraft AVE oder dem SokaSiG2 gelten und die Anknüpfungspunkt für Nebenrechte wie § 242 BGB sein können. Allerdings wäre insoweit allenfalls denkbar, dass die Kasse verpflichtet wäre, Informationen im Hinblick auf die Durchführung der Urlaubsabgeltung oder der Gewährung von Renten zu erteilen. Ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Verwendung von Beiträgen, die durch die Arbeitgeber gezahlt wurden, besteht nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf das Argument der Kläger, dass die Arbeitnehmer ein schützenswertes Interesse daran hätten, dass die für ihre Rechte eingezahlten Beiträge nicht zweckentfremdet verwendet würden. Ein solches allgemeines „Kontrollrecht“ steht den Arbeitnehmern nicht zu. Selbst wenn Mittel bei der gemeinsamen Einrichtung zweckentfremdet eingesetzt würden, ist nicht ersichtlich, inwieweit daraus für die Arbeitnehmer ein Schaden entstehen könnte. Solange die Beiträge vollständig von den Arbeitgebern entrichtet wurden, stehen den Arbeitnehmern auch die tariflich vorgesehenen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Zusatzrente etc. zu. Dass dies in der Vergangenheit anders gewesen sei, wird nicht vorgetragen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird zugelassen. Die Frage, inwieweit „Zwangsmitglieder“ am Urlaubskassenverfahren Auskünfte nach § 242 BGB im Hinblick auf die Mittelverwendung innerhalb einer gemeinsamen tariflichen Einrichtung haben, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Die Kläger begehren von den Beklagten Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Mittelverwendung der auf einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag begründeten Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame tarifliche Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG stehen. Der Kläger zu 1. ist ein im Jahr 2014 gegründeter Arbeitgeberverband für Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks (kurz „AMLD“), der seinen Sitz in A (vgl. Satzung vom 22. März 2014, Bl. 21 ff. der Akte) und 110 Mitgliedsbetriebe hat. Nach § 2 der Satzung ist er auch eine Tarifpartei im Sinne von § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz und strebt danach, Tarifverträge abzuschließen. Bislang hat er mit keiner Gewerkschaft einen Tarifvertrag abgeschlossen. Sein erklärtes tarifpolitisches Ziel ist die Abschaffung oder zumindest eine Reform der Beklagten, z.B. nach dem Vorbild im Saarland. Er kritisiert u.a. den hohen Verwaltungsaufwand bei den Beklagten und die strengen Voraussetzungen für die Auszahlung einer tariflichen Rente. Die Klägerin zu 2. ist ein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks mit Sitz in B. Sie ist Mitglied des Klägers zu 1. und beschäftigt 60 gewerbliche Arbeitnehmer. Sie ist weder mittelbar noch unmittelbar Mitglied im Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz. Die zwischen dem Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks und der IG BAU geschlossenen Sozialkassentarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk finden auf ihren Betrieb kraft Allgemeinverbindlicherklärung (kurz: AVE) Anwendung. Der Kläger zu 3. ist gewerblicher Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk. Ihm stehen aus den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk tarifvertragliche Leistungen zu, die durch die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien abgesichert werden. Er ist nicht Mitglied der IG BAU und teilt die tarifpolitischen Ansichten des Klägers zu 1. Der Beklagte zu 1. ist die Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk e.V. (kurz: UK-Maler) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (vgl. Satzung vom 16. Juni 2016, Bl. 34 ff. der Akte). Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i.S.d. § 4 Abs. 2 TVG für den Einzug der Beiträge für das im Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (VTV-Maler) geregelte Urlaubskassenverfahren und das in den Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk geregelte Beihilfesystem zuständig, § 5 Abs. 4 VTV-Maler. Mitglieder sind gemäß § 3 der Satzung die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau - Arbeitnehmerseite) sowie der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz und die ihm unmittelbar angeschlossenen Mitgliedsverbände im Geltungsbereich des RTV-Maler und des VTV-Maler (Arbeitgeberseite). Nach § 2 der Satzung besteht der Zweck der UK-Maler darin, die Urlaubsansprüche und im Insolvenzfall die Arbeitszeitkontoguthaben der Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks zu sichern. Die Geschäfte des Beklagten zu 1. werden von dem Vorstand geführt. Neben dem Vorstand gibt es die Mitgliederversammlung als höchstes Organ (§ 7 der Satzung) sowie den Aufsichtsrat, der im Wesentlichen die Aufgabe der Überwachung des Vorstands hat (§ 8 der Satzung). Die Satzung lautet auszugsweise wie folgt: § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung … d) Überwachung der satzungsmäßigen Verwendung der angefallenen Beträge. … § 10 Aufgaben des Vorstandes … 4. Der Vorstand führt die Geschäfte der uk. … § 14 Aufbringung der Mittel 1. Die zur Erfüllung der Vereinszwecke einschließlich der Verwaltung notwendigen Mittel werden aus den Beiträgen, die gemäß den in § 2 genannten jeweils gültigen Tarifverträgen an die Kasse abzuführen sind und deren Zinserträgnisse aufgebracht. 2. Die Mittel der uk dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. … § 16 Gemeinnützigkeit 1. Die uk erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der uk. 2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der uk fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Beklagte zu 2. ist die Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks VVaG (kurz: ZVK-Maler) in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (vgl. Satzung vom 16. Juni 2016, Bl. 38 ff. d.A.). Seine Aufgabe ist die Durchführung von Regelungen über die betriebliche Altersvorsorge nach verschiedenen Tarifverträgen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung sind seine Mitglieder identisch mit denen des Beklagten zu 1.; weitere Mitglieder sind im Geschäftsbereich Maler-Lackierer-Rente bestimmte Betriebe und Personen, die ihre Mitgliedsrechte jeweils über den Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz oder die IG BAU ausüben, § 4 Abs. 2 der Satzung. Nach außen treten die Beklagten gemeinschaftlich als „Die Malerkasse“ auf. In der Vergangenheit nahmen sie regelmäßig unter anderem an der Branchenmesse „Farbe Ausbau & Fassade“ teil, die zuletzt vom 20. bis 23. März 2019 in C stattfand. Auf einem Youtube-Kanal der Malerkasse findet sich ein Film, in dem der für diese Messe gestaltete Messestand der Malerkasse einschließlich dort aufgestellter Plakate zu sehen ist, von denen eines eine vierköpfige Familie vor blauem Himmel mit dem Slogan „Sicherung des Urlaubs“ zeigt. Ebenfalls auf dem Youtube-Kanal der Malerkasse ist ein weiterer Imagefilm der Malerkasse abrufbar, in dem sich Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks positiv über ihren Beruf sowie die zusätzliche Altersversorgung und Absicherung über die Malerkasse äußern. Des Weiteren ist bei Youtube ein Lied über die Malerkasse abrufbar, das anlässlich einer Messe im Jahr 2016 aufgenommen wurde. Nach den Behauptungen der Beklagten haben diese dieses Lied nicht „in Auftrag gegeben“. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten seien ihnen gegenüber zur Erteilung von Auskünften über die Verwendung von Beitragsmitteln verpflichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten der geäußerten Rechtsansichten und streitigen Parteibehauptungen wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 1. ihnen Auskunft über die Höhe der Kosten des Messeauftritts auf der Messe "Farbe, Ausbau und Fassade (FAF)" vom 20. bis 23. März 2019 in Köln unter der Bezeichnung Malerkasse, tabellarisch aufgegliedert nach Personalkosten, Beratungs- und sonstigen Dienstvertragskosten, Standmieten, Reisekosten, sonstige Kosten einschließlich Gestaltung und Herstellung des Messestandes zu erteilen; 2. ihnen Auskunft über die Herstellungskosten des sog. Imagefilms, abrufbar unter: xxxx aus dem Jahr 2019, gegliedert nach Sach- und Personalkosten sowie Beratungskosten (Werbeagenturen, Rechtsberatung und andere im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt angefallene Kosten) zu erteilen; 3. ihnen Auskunft über die Kosten der Produktion und Veröffentlichung des sog. Malerkassenlieds gegliedert nach Sach- und Personalkosten sowie Beratungskosten (Werbeagenturen, Rechtsberatung und andere im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt angefallene Kosten) zu erteilen; 4. zu den Auskünften 1. bis 3. jeweils aufgegliedert zu benennen, welche Kosten seitens der Beklagten zu 1) und welche Kosten seitens der Beklagten zu 2) getragen wurden sowie Auskunft darüber zu erteilen, woher die hierfür verwendeten Mittel stammten, durch Zuordnung zu den folgenden Kategorien: a) Beiträge nicht tarifgebundener Beitragszahler aufgrund der allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks b) Beiträge tarifgebundener Beitragszahler auf Grundlage der allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks c) Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern der Beklagten zu 1) oder Beklagten zu 2), die von den Mitgliedern satzungsgemäß erhoben worden sind oder von diesen ohne satzungsgemäße Grundlage eingezahlt worden sind, d) Spendengelder oder sonstige Zuwendungen (z.B. Erbschaften) durch Dritte, die nicht den Kategorien a) bis c) zugeordnet werden können. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 25. Januar 2022 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Erteilung der streitgegenständlichen Auskünfte könne nicht aus der allgemeinen Vorschrift nach § 242 BGB abgeleitet werden. Im Hinblick auf die Kläger zu 1. und zu 3. fehlte es bereits an einer Sonderrechtsbeziehung, die Grundlage von Auskunftsansprüchen sein könnte. Allein die Tatsache, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, begründe noch keine Auskunftsverpflichtung. Es sei weiter nicht ersichtlich, dass die von den Beklagten initiierten Werbemaßnahmen in Rechte der klägerischen Parteien eingriffen. Die Kläger könnten die streitgegenständlichen Auskünfte auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG herleiten. Die Auftritte in der Branchenöffentlichkeit hinderten den Kläger zu 1. auch nicht in seinen Rechten nach Art. 9 Abs. 3 GG. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Urteils wird ergänzend Bezug genommen auf Bl. 212 - 219 der Akte. Dieses Urteil ist den Klägern am 25. April 2022 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 18. Mai 2022 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juli 2022 ist die Berufungsbegründung am 22. Juli 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. In der Berufungsinstanz vertreten die Kläger die Auffassung, dass das Arbeitsgericht ihren Auskunftsansprüchen zu Unrecht nicht stattgegeben habe. Unter Wiederholung und Vertiefung des Sachvortrags aus der ersten Instanz ist der Kläger zu 1. der Ansicht, dass sehr wohl eine rechtliche Grundlage für eine Sonderverbindung, die Ausgangspunkt für einen Auskunftsanspruch sein könne, gegeben sei. Er stehe nämlich in einem wettbewerbsrechtlichen bzw. tarifpolitischen Konkurrenzverhältnis zu den Beklagten. Er strebe eine Tarifbindung seiner Mitglieder im Maler- und Lackiererhandwerk an. Er müsse davon ausgehen, dass es durch das Geschäftsgebaren der Beklagten zu einer unzulässigen Gegnerfinanzierung durch seine eigenen Mitglieder komme. Aus Art. 9 Abs. 3 GG folge, dass eine Gegnerfinanzierung gerade nicht stattfinden dürfe. Das Arbeitsgericht habe zwar richtig angenommen, dass im Verhältnis der Klägerin zu 2. und den Beklagten eine Sonderverbindung bestünde, zu Unrecht habe es einen Auskunftsanspruch aber deshalb abgelehnt, weil es angeblich an einem Eingriff in Rechte der Kläger fehle. Nach den Satzungen und zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen dürften die gemeinsamen Einrichtungen die Verwendung der Gelder nicht für andere Zwecke als die Verwaltung benutzen. Insbesondere die Klägerin zu 2. könne Auskunft über die Verwendung der von ihr eingezahlten Mittel verlangen. Auch der Kläger zu 3. weise gegenüber dem Beklagten eine Sonderrechtsverbindung nach § 242 BGB auf. Auch für ihn gelte, dass er nur hinnehmen müsse, dass die für ihn gezahlten Beiträge rechtmäßig verwendet würden. Die Kläger stellen die Anträge, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2022 - 7 Ca 269/20 SK - abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 1. ihnen Auskunft über die Höhe der Kosten des Messeauftritts auf der Messe "Farbe, Ausbau und Fassade (FAF)" vom 20. bis 23. März 2019 in C unter der Bezeichnung Malerkasse, tabellarisch aufgegliedert nach Personalkosten, Beratungs- und sonstigen Dienstvertragskosten, Standmieten, Reisekosten, sonstige Kosten einschließlich Gestaltung und Herstellung des Messestandes zu erteilen; 2. ihnen Auskunft über die Herstellungskosten des sog. Imagefilms, abrufbar unter: xxxx aus dem Jahr 2019, gegliedert nach Sach- und Personalkosten sowie Beratungskosten (Werbeagenturen, Rechtsberatung und andere im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt angefallene Kosten) zu erteilen; 3. ihnen Auskunft über die Kosten der Produktion und Veröffentlichung des sog. Malerkassenlieds gegliedert nach Sach- und Personalkosten sowie Beratungskosten (Werbeagenturen, Rechtsberatung und andere im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt angefallene Kosten) zu erteilen; 4. zu den Auskünften 1. bis 3. jeweils aufgegliedert zu benennen, welche Kosten seitens der Beklagten zu 1) und welche Kosten seitens der Beklagten zu 2) getragen wurden sowie Auskunft darüber zu erteilen, woher die hierfür verwendeten Mittel stammten, durch Zuordnung zu den folgenden Kategorien: b) Beiträge nicht tarifgebundener Beitragszahler aufgrund der allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks b) Beiträge tarifgebundener Beitragszahler auf Grundlage der allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks c) Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern der Beklagten zu 1) oder Beklagten zu 2), die von den Mitgliedern satzungsgemäß erhoben worden sind oder von diesen ohne satzungsgemäße Grundlage eingezahlt worden sind, d) Spendengelder oder sonstige Zuwendungen (z.B. Erbschaften) durch Dritte, die nicht den Kategorien a) bis c) zugeordnet werden können. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das Urteil des Arbeitsgerichts und meinen, auch in der Berufungsinstanz hätten es die Kläger versäumt, einen Hauptanspruch darzulegen, für dessen Durchsetzung ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB erforderlich sein könnte. Insbesondere würden sich die begehrten Auskünfte nicht auf Art. 9 Abs. 3 GG zurückführen lassen. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine erweiterte Informationsverpflichtung gegenüber gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Soweit es gesetzliche Normierungen bei Sozialversicherungsträgern gäbe, würden diese gerade nicht im vorliegenden Fall gelten. Für den Klageantrag zu 3. bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagten bereits in erster Instanz vorgebracht hätten, dass sie gar nicht Auftraggeber in Bezug auf die Aufnahme des streitgegenständlichen Liedes gewesen seien. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die Informationsveranstaltung auf der Messe auch vor dem Hintergrund der VAG Informationspflichtenverordnung gerechtfertigt. Es liege im betriebswirtschaftlichen Interesse der Betriebe, durch eine umfassende Aufklärung über die Voraussetzungen einer Verpflichtung bzw. Berechtigung der Teilnahme an den Verfahren der Beklagten informiert zu werden. Auch die betroffenen Arbeitnehmer müssten wissen, welche Leistungen für sie vorgesehen seien und wie sie diese abrufen könnten. Die in Dreijahresrhythmus stattfindende Messe sei die einzige Gelegenheit, um die Branche in ihrer Gesamtheit zu erreichen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das von den Klägern initiierte Strafverfahren mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Es bestünde insbesondere auch kein wettbewerbsrechtliches Verhältnis im Sinne des UWG. Die Beklagten hätten bereits in der ersten Instanz bestritten, dass der Kläger zu 1. eine tariffähige Partei sei. Dieser beteilige sich auch nicht am Tarifgeschehen. Er habe seit seiner Gründung vor nahezu acht Jahren keinen Tarifabschluss erzielt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.