Entscheidung
IV ZR 47/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/01 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO §§ 829, 835 1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner vor- aus; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. 2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden soll. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2001 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Ja- nuar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 4. Februar 1997 Konkursverwalter über das Vermögen des L. A.. Dieser unterhielt bei dem Beklagten insgesamt sechs Kapitallebensversicherungen. Im Oktober 1989 und Dezember 1990 trat er seine Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen sicherungshalber an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. ab. Mit Schreiben vom 20. Juli 1992 gab die Sparkasse W. einen erstrangingen Teilbetrag der Rückkaufswerte und Überschußanteile bis 230.000 DM - 4 - zugunsten der ... Bank (Schweiz) AG frei. Der Gemeinschuldner trat am 15. Oktober 1992 dieser die Rechte und Ansprüche aus den Lebensver- sicherungen allerdings der Höhe nach unbeschränkt ab. Mit einem an den Gemeinschuldner gerichteten Schreiben vom 1. Juli 1993, dessen Zugang streitig ist, verzichtete die Sparkasse W. auf die Kapitallebens- versicherungen als Sicherheit, soweit die Ansprüche für den Erlebensfall betroffen waren, und erklärte, diese Ansprüche an den Gemeinschuldner rückabzutreten. Im Oktober 1994 erwirkte sie zulasten des Gemein- schuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der unter an- derem dessen “gegenwärtige, künftige und bedingte Ansprüche” gegen den Beklagten auf Zahlung der Gewinnanteile und des Rückkaufswertes aus den bestehenden Lebensversicherungen erfaßte. Mit Schreiben vom 27. März 1996 kündigte die C. L. (Schweiz) AG als Rechtsnachfolgerin der ... Bank sämtliche Lebensversicherungsverträge, deren Rückkaufs- wert nach Abrechnung des Beklagten 386.365,40 DM betrug. Davon zahlte der Beklagte an die C. L. die verlangten 230.000 DM. Die restli- chen 156.365,40 DM erhielt die Sparkasse W.. Nachdem die C. L. im August 1997 die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen, soweit nicht bereits Erfüllung eingetreten war, an den Kläger rückabge- treten hatte, nahm dieser den Beklagten auf Zahlung mit der Begründung in Anspruch, der Betrag von 156.365,40 DM habe dem Gemeinschuldner und nicht der Sparkasse W. zugestanden. Zuvor hatte er am 25. März 1997 mit der Sparkasse W. eine die freihändige Verwertung eines in N. belegenen Anwesens des Gemeinschuldners betreffende Verwertungs- vereinbarung geschlossen, die unter Ziffer 4 wie folgt lautete: - 5 - "Die Parteien dieser Vereinbarung gehen davon aus, daß sämtliche zugunsten der Sparkasse W. bestehenden Si- cherungsrechte und bestellten Grundpfandrechte ord- nungsgemäß gegeben worden sind und keinerlei Tatbe- stände vorliegen, die diese Sicherungsrechte konkurs- rechtlich angreifbar oder sonstwie nichtig oder unwirk- sam machen würden." Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dage- gen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht führt aus: Zwar habe der Beklagte eine Genehmigung seiner an die Sparkasse W. getätigten Zahlung durch den Gemeinschuldner nicht bewiesen. Jedoch liege in der Vereinbarung vom 25. März 1997 eine Genehmigung durch den Kläger selbst. Die Verein- barung wirke nicht nur im Verhältnis zur Sparkasse W., sondern hindere den Kläger gemäß § 242 BGB auch, gegenüber dem Beklagten die Un- wirksamkeit der Sicherungsabtretungen vom Oktober 1989/Dezember 1990 geltend zu machen oder sich darauf zu berufen, durch den Be- schluß vom 6. Oktober 1994 sei ein wirksames Pfändungspfandrecht zu- gunsten der Sparkasse W. nicht begründet worden. Der Zugang des - 6 - Schreibens der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 an den Gemeinschuldner könne dahinstehen. Entweder sei die Sparkasse W. weiterhin Inhaberin der Ansprüche aus den Lebensversicherungen geblieben oder ihr seien diese Ansprüche wirksam zur Einziehung überwiesen worden, da der Beschluß vom 6. Oktober 1994 auch die Ansprüche erfasse, die infolge einer künftigen Rückübertragung wieder zum Gemeinschuldner gelang- ten. In beiden Fällen sei die Zahlung des Beklagten an die richtige Gläubigerin erfolgt. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Aus der Vereinbarung vom 25. März 1997 folgt keine Genehmi- gung der seitens des Beklagten an die Sparkasse W. erfolgten Zahlung durch den Kläger. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, wie hier vom 25. März 1997, bindet das Revisionsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsre- geln (§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten, allgemein aner- kannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 unter II 3 a). Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daß der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Er- wägungen hierzu in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erör- - 7 - tern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne fehlerhaft, leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bin- det das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 3). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auslegung allein darauf berufen, sie ergebe sich nach "Wortlaut, Sinn und Zweck" der Vereinbarung. Das ist weder nachvollziehbar, noch läßt es auch nur ansatzweise erkennen, welche Bedeutung es dem Wortlaut - dem eine Genehmigung durch den Kläger zumindest nicht unmittelbar zu entneh- men ist -, dem Sinn der zwischen dem Kläger und der Sparkasse getrof- fenen Vereinbarung und dem mit ihr nach der Interessenlage der Partei- en verfolgten Zweck beigemessen hat. Die Begründung des Berufungs- gerichts beschränkt sich vielmehr auf eine bloße Leerformel. Da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand weitere Tatsachen, die für die Auslegung Bedeutung haben könnten, nicht ersichtlich sind, legt der Se- nat die Vereinbarung selbst aus. Aus ihrem Wortlaut ergibt sich für eine Genehmigung der Zahlun- gen des Beklagten an die Sparkasse W. nichts; Versicherungsleistungen sind nicht erwähnt. Ebensowenig läßt allein der Wortlaut einen hinrei- chenden Schluß darauf zu, daß der Kläger mit ihr die Wirksamkeit der Abtretungen von Versicherungsansprüchen aus den Jahren 1989/90 be- stätigen oder die Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts streitfrei stel- len wollte. Vielmehr ist bei der Auslegung der Vereinbarung zu berücksichti- gen, daß sie einen konkreten Anlaß hatte, der in der Urkunde selbst g e- - 8 - nannt wird, nämlich den freihändigen Verkauf des Grundstücks des Ge- meinschuldners in N.. Sie ist folgerichtig als "Verwertungsvereinbarung" überschrieben. Sämtliche Abreden in den der Ziffer 4 vorangehenden vertraglichen Bestimmungen befassen sich mit dem freihändigen Verkauf zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung. Es ist nichts dafür ersicht- lich, daß die Parteien sich darüber hinaus in Ziffer 4 mit Sicherungs- rechten befassen wollten, die mit dem zu verwertenden Grundstück nichts zu tun hatten. Umstände, die eine davon abweichende Auslegung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat nur einen Tag nach Abschluß der Vereinbarung vom 25. März 1997 die Beklagte zur Zahlung des jetzt streitbefangenen Betrages aufgefordert und die Ansicht vertreten, die Pfändung der Forderung durch die Sparkasse W. sei ins Leere gegangen. Das ist mit der Vereinbarung, wie sie vom Be- rufungsgericht verstanden wird, nicht in Einklang zu bringen. Im März 1997 war der Kläger zudem noch nicht berechtigt, über die geltend ge- machte Forderung, die ihm erst im August 1997 durch die Rechtsnach- folgerin der Zweitzessionarin rückabgetreten worden ist, zu disponieren. 2. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Feststellung des Beru- fungsgerichts, seitens des Gemeinschuldners liege eine Genehmigung der Auskehrung des Betrages in Höhe von 156.365,40 DM an die Spar- kasse W. nicht vor. Die darauf zielende Gegenrüge des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die der Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung erweist sich als rechtsfehlerfrei; sie bezieht alle dafür maßgeblichen Umstände ein. - 9 - Auf die Erklärungen, die der für den Gemeinschuldner tätige "Un- ternehmerlotse" gegenüber der Sparkasse W. abgegeben hat, kommt es nicht an. Dieser hat lediglich beratende Funktionen wahrgenommen und war zur rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht befugt. Seinem an die Sparkasse W. gerichteten Schreiben vom 15. Januar 1996 ist die vom Beklagten behauptete umfassende Bevollmächtigung nicht zu entneh- men. Auch nach den Aussagen des Gemeinschuldners und seiner Ehe- frau anläßlich ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht sind Vol l- machten nicht erteilt worden. Im übrigen stand die vorgetragene Verein- barung, daß 156.365,40 DM der Sparkasse W. zufließen sollten, unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines Vergleichs mit dem Gemein- schuldner, zu dem es aber nach den insoweit vom Beklagten nicht ange- griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekommen ist. 3. Jedoch durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob das Schreiben der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 dem Gemeinschuldner zu- gegangen ist. a) Vom Zugang dieses Schreibens hängen die Wirksamkeit der Rückabtretung und damit der erneute Übergang der Ansprüche aus den Lebensversicherungen auf den Gemeinschuldner ab. Der Gemein- schuldner hätte in diesem Fall die Verfügungsbefugnis über die erstmals im Oktober 1989 und Dezember 1990 an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. abgetretenen Forderungen wiedererlangt. Gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wäre damit die Zession an die ... Bank (Schweiz) AG vom 15. Oktober 1992 auch insoweit wirksam geworden, als sie über den von der Erstzessionarin freigegebenen Betrag in Höhe - 10 - von 230.000 DM hinausging (Staudinger/Busche, [1999] § 398 BGB Rdn. 6; Staudinger/Gursky, [1995] § 185 BGB Rdn. 58). Die Forde- rungsinhaberschaft wäre insgesamt auf die ... Bank übergegangen; eine solche des Gemeinschuldners hätte nicht mehr bestanden. Bei einem solchen Sachverhalt ging der von der Sparkasse W. im Oktober 1994 erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ins Lee- re. Dieser war auf die "gegenwärtigen, künftigen und bedingten” Ansprü- che des Gemeinschuldners gegen den Beklagten aus den bestehenden Lebensversicherungsverträgen gerichtet. Er kann, weil es sich um einen staatlichen Hoheitsakt handelt, vom Revisionsgericht eigenständig aus- gelegt werden (BGH, Urteile vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - WM 2000, 489 unter II 2; vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 1). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfaßte der Beschluß nicht die Ansprüche, die sich nicht mehr in der Rechtszustän- digkeit des Schuldners befanden, selbst wenn zu erwarten stand, daß sie künftig dorthin zurückkehrten. Mit “künftigen” Ansprüchen waren vielmehr allein die aus dem Lebensversicherungsverhältnis noch entste- henden gemeint in Abgrenzung zu den bereits entstandenen “gegenwär- tigen” Ansprüchen. Die Pfändung erstreckte sich daher nicht auf die An- sprüche, auf die die Sparkasse W. eigentlich hatte zugreifen wollen. Auch wenn mit dem Berufungsgericht anzunehmen wäre, daß der Beschluß auch die Ansprüche erfaßte, die infolge einer künftigen Rüc k- abtretung durch die ... Bank (Schweiz) AG wieder zum Gemeinschuldner gelangen würden, hätte die Pfändung und Überweisung hinsichtlich der streitbefangenen Forderung keinen Erfolg gehabt. Ist eine Forderung be- - 11 - reits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie, wenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung zurückabtritt, von die- ser nicht erfaßt; sie wird dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auch nicht nachträglich unterworfen. Vielmehr setzt die Pfändung einer Forderung einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuld- ners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus. Ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. Eine entsprechende Anwen- dung des § 185 Abs. 2 BGB auf Pfändungen kommt nicht in Betracht (BGHZ 56, 339, 350 f.; 100, 36, 42 f.; BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 2; Zöller/Stöber, § 829 ZPO Rdn. 4; Staudinger/Busche, § 408 BGB Rdn. 7; MünchKomm/Smid, § 829 ZPO Rdn. 6; Stein/Jonas/Brehm, § 829 ZPO Rdn. 19). Die gerichtliche Über- weisung einer bereits abgetretenen Forderung führt also weder zu ihrer Verstrickung noch bedarf es vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe, um die Rechtswirkungen des Beschlusses zu beseitigen. Leistet der Dritt- schuldner - wie hier der Beklagte - dennoch, wird er dadurch von seiner Leistungspflicht gegenüber dem wahren Gläubiger nicht frei; § 836 Abs. 2 ZPO hat keine Geltung (BGH, Urteil vom 26. Mai 1987, aaO unter II 2). Auch ein materiell-rechtlicher Schutz des Beklagten über die §§ 408 Abs. 1, 2, 407, 409 Abs. 1 BGB besteht vorliegend nicht, da ihm die maßgeblichen Abtretungsvorgänge angezeigt waren. b) Anders verhält es sich, sollte es zu keiner Rückabtretung mit Wirkung vom 1. Juli 1993 gekommen sein. Die Rechtszuständigkeit wäre bei der Sparkasse W. verblieben; der Beklagte hätte die Zahlung an die richtige Gläubigerin erbracht. - 12 - - 13 - 4. Die für die Frage des Zugangs des Schreibens vom 1. Juli 1993 erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht unter Vervoll- ständigung seiner bereits durchgeführten Beweisaufnahme nachzuholen haben. Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf