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Entscheidung

5 StR 573/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 573/01 (alt: 5 StR 275/00) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Görlitz vom 25. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend merkt der Senat an: Für eine Maßregel nach § 64 StGB war nach der ersten Revisionsentschei- dung kein Raum; deren Nichtanordnung war in Rechtskraft erwachsen (S. 3 des Senatsbeschlusses vom 15. August 2000 – 5 StR 275/00). Daß der neue Tatrichter diese Frage überprüft hat, beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die bei der hier gegebenen Sachlage kaum nachvollzieh- bare Minderung der Gesamtstrafe wegen Verfahrensverzögerung. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum