Entscheidung
4 StR 443/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190117U4STR443
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190117U4STR443.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 443/16 vom 19. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Bender, Dr. Feilcke, Dr. Paul als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung – als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwalt – in der Verhand- lung – als Vertreter des Nebenklägers , Rechtsanwalt – in der Verhand- lung – als Vertreter der Nebenklägerinnen R. und O. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juni 2016 wird ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten, der bereits rechtskräftig wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung verurteilt ist, im zweiten Rechtsgang eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Re- vision des Angeklagten. Er wendet sich mit Einzelangriffen gegen die Strafzu- messung und erstrebt die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB. 1. Die gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts gerich- teten Beanstandungen des Beschwerdeführers dringen aus den in der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch. 2. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts zu Recht davon abgesehen, im zweiten Rechts- 1 2 3 - 4 - gang (erneut) die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt gemäß § 64 StGB zu prüfen. Einer solchen Prüfung stand die – auch insoweit – eingetretene Teilrechtskraft des in dieser Sache im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils entgegen. a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 21. Mai 2015 wegen der oben genannten Straftaten zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. In diesem Urteil hatte das Landgericht unter anderem geprüft, ob gegen den Angeklagten eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB zu treffen ist, und dies – sachverständig beraten – verneint. Auf die gegen dieses Urteil unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 das Urteil im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen auf, weil es das Landgericht ver- säumt hatte, den Vollstreckungsstand möglicherweise gemäß § 55 StGB einbe- ziehungsfähiger Strafen aus zwei Vorverurteilungen mitzuteilen. Im Umfang der Aufhebung verwies der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei- dung an das Landgericht zurück. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Im zweiten Rechtsgang ist das Landgericht davon ausgegan- gen, dass durch die Senatsentscheidung neben dem Schuldspruch u.a. auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist. Mit der Frage einer Unterbringungsanordnung hat es sich in seinem Urteil deshalb nicht mehr befasst. b) Die Auffassung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu be- anstanden. 4 5 6 - 5 - Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der be- stehen bleibende Teil in Rechtskraft; dieser ist im neuen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen (BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137; Gericke in Karlsruher Kommentar, 7. Aufl., § 353 Rn. 31). Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach Zurückverweisung gelangt, hat lediglich den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entschei- den (BGH aaO; Wohlers in Systematischer Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 354 Rn. 79; Wiedner in Beck'scher Online-Kommentar StPO, Stand: 1. Okto- ber 2016, § 354 Rn. 99). Das bedeutet, dass der Schuldspruch rechtskräftig wird, wenn das angefochtene Urteil allein im Strafausspruch aufgehoben wird (sog. horizontale Teilrechtskraft). Aber auch innerhalb des Rechtsfolgenaus- spruchs kann horizontale Teilrechtskraft bezüglich einzelner Rechtsfolgen ein- treten, wenn lediglich der Strafausspruch aufgehoben wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies, wenn das Tatgericht auf weitere Rechtsfolgen erkannt hat, die von Art und Höhe der Strafe unabhängig sind, was sich nach den für die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen richtet (BGH aaO; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 353 Rn. 8; Wohlers aaO, § 353 Rn. 13). Dies kann etwa der Fall sein, wenn neben der Strafe Siche- rungsmaßregeln nach §§ 63 ff. StGB angeordnet worden sind (BGH, Urteil vom 29. August 1984 – 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 310 [Entziehung der Fahr- erlaubnis]; Beschluss vom 4. August 1982 – 3 StR 206/82, NStZ 1982, 483 [Maßregel nach § 63 StGB]; Meyer-Goßner aaO, § 353 Rn. 8 mwN). Nichts an- deres gilt, wenn der Tatrichter die Frage einer Maßregelanordnung geprüft, je- doch von einer solchen Anordnung abgesehen hat (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2002 – 5 StR 573/01). Maßgebend für den Umfang einer Aufhebung ist insoweit die Formulierung im Tenor der revisionsgerichtlichen Entscheidung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, aaO; vgl. auch Gericke aaO, § 353 Rn. 20). Dabei umfasst die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs alle 7 - 6 - Rechtsfolgen der Tat, unabhängig davon, ob diese vom erstinstanzlichen Ge- richt angeordnet worden sind, während die Aufhebung des Strafausspruchs lediglich die zur Ahndung der verfahrensgegenständlichen Tat zu verhängen- den Strafen betrifft (vgl. Wiedner aaO, § 353 Rn. 44). c) Dies zugrunde gelegt, ist im Hinblick auf die im ersten Urteil erfolgte Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB Teilrechtskraft eingetreten. Nach der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 2. Dezem- ber 2015 wurde das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Landgerichts – ausschließlich – im Strafausspruch aufgehoben; die Entscheidung über die Maßregel nach § 64 StGB als weitere – vom Landgericht abgelehnte – Rechts- folge war hiervon mithin nicht erfasst. Hätte der Senat seine aufhebende Ent- scheidung auch auf die Nichtanordnung der Maßregel erstrecken wollen, wäre dies in der Beschlussformel zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 – 4 StR 248/16; vom 13. März 2013 – 4 StR 28/13; vom 22. August 1995 – 4 StR 465/95). Dem steht – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1960 – 2 StR 221/60 (BGHSt 14, 381 ff.) entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in jenem Urteil unter Hinweis auf § 76 StGB aF, wonach Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maß- regeln der Besserung und Sicherung nur neben der Gesamtstrafe, nicht neben den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu verhängen und anzuordnen waren, entschieden, dass bei Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs auch die da- neben angeordneten Nebenstrafen, Nebenfolgen oder Sicherungsmaßregeln bereits als gesetzliche Folge des § 76 StGB aF entfallen, und es deshalb eines diesbezüglichen gesonderten Ausspruchs in der Entscheidungsformel nicht be- 8 9 10 - 7 - durfte. Diese Rechtsprechung ist aber mit Wegfall des § 76 StGB aF überholt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, aaO). Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Paul